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88.753

Ch Vb · 1990-03-22 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Motion Leuenberger-Solothurn 620 N 22 mars 1990 Datenschutz oder mit der Datenweitergabe bestehen. Ich kann nur sagen, dass das ganze Pisa-System im «Grünen Büchlein» figuriert, dass hier Einsichtsrecht und Berichti- gungsrecht längst voll gewährleistet sind. Es gibt hier nichts Sensibles. Er hat gesagt, es gebe dort Eintragungen, die nicht militärisch bedingt seien. Ich kann dazu nur aus dem hohlen Bauch zwei, drei Bemerkungen machen. Wenn dort steht, dass einer waf- fenlosen Dienst leistet, ist das z. B. völlig in Ordnung. Denn der Kommandant muss ja wissen, wie er diesen Mann einsetzt. Das ist eine eminent militärische Information, die meines Erachtens hineingehört. Gewisse Tatbestände, die er aufge- führt hat (Konkurse, Straftatbestände, auch Gesundheitliches) sind gesetzliche Ausschlussgründe aus der Armee und haben einen militärischen Sinn. Aber im Detail werden wir sein Votum noch analysieren. Falls wir etwas entdecken, was aus Daten- schutzsicht bedenklich wäre, würden wir es selbstverständlich abstellen. Zu den beiden Anträgen: Der Vorschlag gemäss unserer Revi- sionsvorlage bringt im Verhältnis zum geltenden Recht eine Verbesserung - der Kommissionspräsident hat darauf hinge- wiesen -, indem solche Taten gemäss Artikel 151 Absatz 3 nicht mehr der Polizei, sondern nur noch den Gerichten her- ausgegeben werden dürfen und weil die Voraussetzungen für diese Herausgabe präzisiert und verschärft werden. Voraus- setzung ist also eine schwere Straftat, ein Vergehen oder Ver- brechen, aber nicht eine Uebertretung oder eine Bagatelle oder eben eine Straftat, die mit dem Militärdienst zusammen- hängt. In diesen Fällen ist nicht einzusehen, dass dem Richter dienliche Auskünfte vorenthalten werden müssten. In Frage kommen zum Beispiel Angaben über Wohn- und Aufenthalts- ort und solche Dinge. Es handelt sich hier also um eine Abwägung der in Frage ste- henden Interessen: das Datenschutzinteresse des Betroffe- nen gegen das öffentliche Interesse, ein strafrechtliches Er- mittlungsverfahren durchzuführen. Mit der Beschränkung auf schwere Straffälle und Fälle, die mit dem Militärdienst zusammenhängen, wurde dieser Güterab- wägung, so glauben wir, differenziert und zweckmässig Rech- nung getragen. Der Bundesrat ist der Meinung, man solle diese Anträge ablehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 78 Stimmen Für den Antrag Stappung 33 Stimmen Art. 151 bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Stappung Streichen Art. 151 bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Stappung Biffer Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 80 Stimmen Für den Antrag Stappung 33 Stimmen Art. 153 Abs. 1 und 3, 155, 156 Abs. 1, 160 Abs. 2 und 3 (neu), 161 Abs. 2,220,221 bis (neu), Ziff. II, IM, IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 153 al. 1 et 3,155,156 al. 1,160 al. 2 et 3 (nouveau), 161 al. 2,220,221 bis (nouveau), eh. Il, III, IV Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Aenderung und Aufhebung bisherigen Rechts Modification et abrogation du droit en vigueur Ziff. 1-11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Ch.1-11 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 85 Stimmen Dagegen 6 Stimmen B. Bundesbeschluss über die Offiziersausbildung Arrêté fédéral concernant la formation des officiers Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1-7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, art. 1 - 7 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen Abschreibung - Classement Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message Angenommen - Adopté An den Ständerat-Au Conseil des Etats 85 Stimmen 1 Stimme #ST# 88.753 Motion Leuenberger-Solothurn Militärorganisation. Aenderung von Artikel 10 Motion Leuenberger-Soleure Loi sur l'organisation militaire. Révision de l'article 10 Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten Bericht und Antrag zur Aenderung von Artikel 10 der Militärorganisation zu unter- breiten, in dem Sinne, dass inskünftig Angehörige der Armee nicht mehr zur Ausbildung zum Unteroffizier gezwungen wer- den können.

22. März 1990 621 Standesinitiative Freiburg Texte de la motion du 5 octobre 1988 Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédérale un rapport et une proposition visant la modification de l'article 10 de la loi sur l'organisation militaire, afin qu'à l'avenir, les membres de l'armée ne puissent plus être contraints à re- cevoir la formation de sous-officier. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Bo- rei, Braunschweig, Brélaz, Brügger, Bundi, Carobbio, Danu- ser, Diener, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Fehr, Grendel- meier, Hafner Ursula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Le- dergerber, Leuenberger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Longet, Maeder, Matthey, Mauch Ursula, Meizoz, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rebeaud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stap- pung, Stocker, Thür, Uchtenhagen, Ulrich, Wiederkehr, Zbin- den Hans, Ziegler, Züger, Zwygart (48) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Leider kommt es immer wieder vor, dass junge Angehörige der Armee gezwungen werden, die Ausbildung zum Unteroffi- zier zu absolvieren. Diese in Artikel 10 MO vorgesehene Pflicht zum Weitermachen soll dazu führen, dass einige Angehörige der Armee, die durchaus dienstwillig sind, sich veranlasst se- hen, sich psychiatrisch ausmustern zu lassen, um der uner- wünschten UO-Ausbildung zu entgehen. Es sollen auch Fälle von Dienstverweigerung vorgekommen sein, zu der man die entsprechenden Angehörigen der Armee füglich getrieben hätte mit dem unsinnigen Zwang zur militärischen Weiterbil- dung. Dieses Problem bedarf dringend einer befriedigenden Lösung. Nachdem Führen vor allem Motivieren heisst und heissen muss, auch gerade in der Armee, haben sich auch die Verant- wortlichen für die Auswahl der künftigen Unteroffiziere diesen Grundsatz zu eigen zu machen. Wenn der Dienstbetrieb etwas mehr darauf angelegt ist, die jungen Leute dort abzuholen, wo sie sich befinden, werden sich auch inskünftig genügend An- wärterfür die Ausbildung zum UO finden lassen. Mit diesem Vorstoss geht es einzig darum, den Zwang zur Aus- bildung zum UO aufzuheben. Die Pflicht jedes Angehörigen der Armee, eine bestimmte Funktion zu übernehmen, bleibt unangefochten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988

1. Gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Militäror- ganisation kann jeder Wehrpflichtige zur Bekleidung eines Grades, zur Leistung des hierfür vorgeschriebenen Militär- dienstes und zur Uebernahme jedes ihm übertragenen Kom- mandos verhalten werden. Mit dieser Bestimmung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Bedürfnis der Armee für genügend geeignete Vorgesetzte vor die freiwillige Bereit- schaft des einzelnen Angehörigen der Armee zur militärischen Weiterausbildung gestellt werden muss. Unsere Milizarmee mit ihren grossen Beständen benötigt eine entsprechende An- zahl von Vorgesetzten: Jeder vierte Rekrut kann damit rech- nen, zur Weiterausbildung zum Korporal vorgeschlagen zu werden. Die in unserer Milizarmee bestehende Doppelfunktion von mi- litärischem Ausbilder und Führer stellt besonders hohe An- sprüche an die Kader aller Stufen. Entscheidend für die Frage des Kadernachwuchses ist deshalb nicht allein die Zahl der Anwärter für eine Kaderfunktion, sondern vor allem deren Eig- nung. Die Angehörigen der Armee haben einen legitimen An- spruch darauf, von den Besten ausgebildet und geführt zu werden.

2. Die Behauptung des Motionärs, dass sich bei besserer Mo- tivation möglicher Anwärter und geändertem Dienstbetrieb genügend freiwillige, geeignete Anwärter zur Weiterausbil- dung zum Unteroffizierfinden Hessen, lässtsich nicht belegen. Tatsache ist, dass sich in den letzten Jahren im Durchschnitt nur 59 Prozent der vorgeschlagenen Unteroffiziersanwärter freiwillig für die Weiterausbildung zur Verfügung gestellt ha- ben. 30 Prozent Hessen sich durch Beeinflussung zur An- nahme des Vorschlages bewegen, und rund 11 Prozent muss- ten zur Weiterausbildung gezwungen werden. Dabei ist die Bereitschaft zur freiwilligen Weiterausbildung regional unter- schiedlich. Ohne das Obligatorium von Artikel 10 der Militäror- ganisation würden heute der Armee mindestens ein Zehntel der benötigten Unteroffiziere fehlen.

3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die geltende gesetz- liche Regelung nicht ideal ist. Eine unter Strafandrohung er- zwungene militärische Weiterausbildung ist auf den ersten Blick keine optimale Voraussetzung zur Sicherstellung des ge- eigneten Kadernachwuchses. Es darf aber festgestellt wer- den, dass mit dem geltenden System im allgemeinen gute Er- fahrungen gemacht werden. In vielen Fällen wandelt sich die ablehnende Haltung einzelner Unteroffiziersanwärter mit zu- nehmender Reife und Diensterfahrung. Aus Unteroffizieren, die gegen ihren Willen zur Weiterausbildung gezwungen wur- den, werden sehr oft wertvolle Vorgesetzte.

4. Das EMD ist bemüht, den Zwang zur Weiterausbildung ver- nünftig auszuüben; Härtefälle sollen nach Möglichkeit vermie- den werden. So werden eine Reihe von Gründen für eine Be- freiung von der Weiterausbildüng anerkannt (Aufrechterhal- tung eines Familienbetriebes bei Ausfall des Vaters, Sorge- pflicht für Familienangehörige usw.). Studierende werden im Hinblick auf eine optimale Koordination von Studium und Be- förderungsdiensten durch die militärischen Beratungsstellen an den Hochschulen beraten.

5. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, auf die Aufrechter- haltung des Zwangs zur militärischen Weiterausbildung zu verzichten, wenn Qualität und Quantität der unteren Armeeka- der den heutigen hohen Stand behalten sollefi. Er lehnt des- halb die Aenderung von Artikel 10 der Militärorganisation ab. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Zurückgezogen - Retiré Begrüssung - Bienvenue Le président: J'ai l'honneur et le plaisir de saluer, à la tribune des ambassadeurs, une délégation de parlementaires de l'Union soviétique. (Applaudissements) Cette délégation est dans notre pays pour faire un voyage d'études et s'intéresse tout particulièrement à nos institutions. Je souhaite à nos collègues parlementaires soviétiques le meilleur des séjours chez nous. #ST# 89.203 Standesinitiative Freiburg Bodenspekulation Initiative du canton de Fribourg Spéculation foncière Wortlaut der Initiative vom 9. Juni 1989 Der Grosse Rat des Kantons Freiburg missbilligt die in unse- rem Land weitverbreitete Bodenspekulation und ersucht die eidgenössischen Räte, Massnahmen zu deren Bekämpfung zu ergreifen. Er ersucht die Bundesversammlung und den Bundesrat auf dem Weg der Standesinitiative gemäss Artikel 93 der Bundes- verfassung,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Leuenberger-Solothurn Militärorganisation. Aenderung von Artikel 10 Motion Leuenberger-Soleure Loi sur l'organisation militaire. Révision de l'article 10 In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.753 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 620-621 Page Pagina Ref. No 20 018 398 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.