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88.704

Ch Vb · 1989-03-17 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.704 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 579-580 Page Pagina Ref. No

E. 20 017 255 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

17. März 1989 N 579 Motion Frey Walter recht beachtlichen Teil im Anlage- und Börsengeschäft. Die Schweizer Börsen genossen allgemein den Ruf, liberal, anpassungsfähig und transparent zu sein. Zahlreiche Erscheinungen der letzten Zeit haben keines- wegs mehr zur Fortsetzung dieses Kurses beigetragen. Der Börsenzettel widerspiegelt kaum mehr den ehemals freien Markt. Eine beachtliche Zahl von Aktientiteln können nicht mehr frei und bedingungslos erworben werden. Die Beschränkung der Handelbarkeit vieler Aktien (Namenstitel mit Uebertragungseinschränkungen) ist Tatsache. Die sie- ben schweizerischen Börsenplätze sind nicht in der Lage, eine übersichtliche, verlässliche, einheitliche und vor allem konsequent liberale Markt- und Handelsordnung zu erlas- sen. Frei handelbare Titel werden neben Titeln gehandelt, die nur sehr beschränkt handelbar sind, womit sich für den potentiellen Anleger zusätzliche Risiken verbinden. Dabei sollten die schweizerischen Börsen generell auf die welt- weite Liberalisierung dieser Märkte ausgerichtet werden. Die Börsennotierungen sollten für alle Interessenten ohne Wenn und Aber verständlich sein, sonst verlieren die Schweizer Börsen ihre Bedeutung. Die Auseinandersetzungen um Inhaber- und Namensaktien, insbesondere als vinkulierte Namensaktien, überschatten insbesondere auch die Reform des Aktienrechts. Es ist erkennbar, dass es nicht allein um die Rechtsnatur der Aktientitel und ihrer Verkäufer oder Käufer geht, sondern um die Handelbarkeit generell. Doch die Handelbarkeit der Aktie kann nicht Gegenstand des Aktienrechts sein, sondern wäre Gegenstand einer Börsengesetzgebung. In einem solchen Gesetz könnte durchaus auch eine Melde- pflicht für den Aufkauf von Aktien ab einer gewissen Grös- senordnung vorgesehen werden, wenn man dem Aufkauf bestimmter Gesellschaften aus überzeugenden Gründen sollte wehren können. Die Börse kann indessen nicht das Instrument für mehr oder weniger differenzierte Geschäftstätigkeiten und Manager- überlegungen sein: Die Börse hat doch in erster und drin- gender Weise die Aufgabe, Risikokapital (Aktien) oder Finanzierungsmittel (Obligationen) und für diese Titel einen zuverlässigen und nicht von Willkür beeinflussten Markt zu schaffen. Titel, die dem freien Markt mehr oder weniger entzogen sind (Vinkulierung von Aktien), sollten eher an die Vorbörse verwiesen werden. Allein schon dadurch würde der Aktienmarkt für jedermann transparenter und auch international gültig. Wir plädieren für eine einheitliche schweizerische Börsen- ordnung aufgrund eines Bundesgesetzes auch aus Gründen der Gegenseitigkeit. Es ist nicht logisch und schon zu Recht kritisiert worden, dass schweizerische Unternehmen im Aus- land ihre Interessen durch den Aufkauf von Aktienpaketen unter Nutzung der freien Börsen zwar ausweiten, während die gleichen Gesellschaften ihre eigenen Aktien ganz oder doch massgeblich vor einem eventuellen Aufkauf abschir- men und den Börsenhandel ihrer eigenen Titel sehr erschweren. Börse und Börsennotierungen sind nicht die Instrumente, um ein Management vor einer anderen und vielleicht besseren Trägerschaft abzuschirmen. Auch wäre es dem Markt nicht abträglich, wenn die Zulassung von Titeln zum Börsenhahdel durch objektive Gremien erfolgen würde. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung der internationalen Finanz- und Anlagemärkte hat die Schweiz ein hervorragen- des Interesse an einer klaren und für alle Börsenplätze gleichermassen und vom Grundsatz der Liberalität gekenn- zeichneten Börsenregelung in der Form einer Gesetzge- bung. Der Bundesrat wird daher eingeladen, den Erlass einer solchen Gesetzgebung zu überprüfen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 novembre 1988 Mit einer Verfügung vom 30. August 1988 hat das Eidgenös- sische Finanzdepartement eine Studiengruppe für das Bör- senwesen eingesetzt. Diese Studiengruppe wird auch die Frage prüfen, ob ein eidgenössisches Börsengesetz ge- schaffen werden soll. Die Empfehlungen der Gruppe werden dem Bundesrat u.a. als Grundlage für seinen Entscheid dienen, ob er dem Parlament einen entsprechenden Geset- zesentwurf zuleiten will. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der vorliegende Vorstoss verlangt die Prüfung einer Mass- nahme und trägt somit das wesentliche Merkmal eines Postulats. Der Bundesrat beantragt daher die Umwandlung der Motion in ein Postulat. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 88.704 Motion Frey Walter Ombudsmann für Baustellen auf Nationalstrassen Chantiers d'autoroutes. Institution d'un médiateur Wortlaut der Motion vom 26. September 1988 Der Verkehrsfluss auf unseren Nationalstrassen wird durch die vielen Baustellen zunehmend beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hat ein nicht länger verantwortbares Aus- mass angenommen. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt:

1. Im Bundesamt für Strassenbau möglichst rasch einen Ombudsmann für Baustellen auf Nationalstrassen einzuset- zen und diesem Kompetenzen einzuräumen, um die grösst- mögliche Effizienz auf Nationalstrassen-Baustellen sicher- zustellen.

2. Die einschlägigen Gesetzgesgrundlagen (Bundesgesetz über die Nationalstrassen, SR 725.11) - falls nötig - entspre- chend zu revidieren. Texte de la motion du 26 septembre 1988 Les nombreux chantiers d'autoroutes entravent de plus en plus le trafic dans notre pays. Ces entraves ont pris des proportions telles, qu'il n'est plus possible d'en maîtriser les effets. C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé:

1. d'instituer au plus vite un médiateur préposé aux ques- tions de chantiers d'autoroutes au sein de l'Office fédéral des routes et de lui attribuer des compétences qui lui per- mettent de diriger avec la plus grande efficacité possible les chantiers d'autoroutes; *

2. de réviser, le cas échéant, les bases légales qui s'y rappor- tent (loi fédérale sur les routes nationales, RS 725.11). Mitunterzeichner- Cosignataires: Allenspach, Berger, Büh- ler, Daepp, Eppenberger Susi, Fischer-Seengen, Friderici, Graf, Hänggi, Hari, Hess Otto, Mühlemann, Neuenschwan- der, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rychen, Sager, Schmidhalter, Schwab, Stucky, Wyss William, Zölch (22) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Staus auf unseren Nationalstrassen haben infolge der zahlreichen Baustellen ein Ausmass angenommen, das aus volkswirtschaftlicher und umweltpolitischer Sicht nicht län- ger tolerierbar ist. Die immer zahlreicheren Staus stellen nicht nur eine Nerven- probe für die betroffenen Automobilisten und Lastwagen- fahrer dar, sie verursachen vor allem unnötige volkswirt- schaftliche Kosten in Millionenhöhe. Dazu kommt, dass die Schadstoffemissionen bei Staus um 49 bis 62 Prozent höher liegen als bei flüssigem Verkehr. Der Treibstoffverbrauch verdoppelt sich bei Staulagen praktisch. Angesichts der Tatsache, das die Kapazitätsgrenzen unserer Nationalstrassen nicht nur während den Wochenenden, sondern auch an gewöhnlichen Wochentagen an den mei- sten Orten erreicht wird, müssen für Unterhalts- und Repara-

Motion Nabholz 580 17 mars 1989 turarbeiten Massnahmen ergriffen werden, die den Ver- kehrsfluss möglichst wenig beeinträchtigen. Die nötigen Arbeiten sind deshalb mit voller Leistung möglichst in ver- kehrsarmen Zeiten durchzuführen (nachts, über die Wochenenden, über die Mittagszeit usw.). Ein Ombudsmann für Baustellen auf Nationalstrassen hat die einschlägigen Arbeiten zu koordinieren, zu überwachen und zu optimieren. Es sind ihm umfassende Informations- kompetenzen einzuräumen. Im weiteren soll er Anlaufstelle für Klagen und Beschwerden aus dem Bereich der betroffe- nen Autobahnbenützer sein. Den für den Unterhalt der Nationalstrassen zuständigen Kantonen soll er helfend und kooordinierend zur Seite stehen. Er soll insbesondere auch dafür sorgen, dass die unumgänglichen Baustellen und die daraus resultierenden Verkehrsbeeinträchtigungen umfas- send und grossräumig publik gemacht werden (Medien, Signalisation auf Autobahnen, Bekanntgabe der voraus- sichtlichen Dauer der Staus usw.). Die effiziente Amtsübung des Ombudsmanns für Baustellen auf Nationalstrassen ist am besten gewährleistet, wenn die- ser organisatorisch dem Bundesamt für Strassenbau zuge- ordnet wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Dezember 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 décembre 1988 In der Ferienreisezeit 1988 mussten in der Schweiz insge- samt 400 Staustunden registriert werden. Davon entfielen: 27 Prozent oder rund 110 häuf Stau infolge Verkehrsüberla- stung; 28 Prozent oder rund 113 h auf Stau infolge Unfällen; 3 Prozent oder rund 9 häuf Stau infolge übriger Ursachen; 42 Prozent oder rund 168 h auf Stau infolge Baustellen. Insgesamt konnten die Staustunden dieses Jahr um rund einen Viertel gesenkt werden. Dies dürfte u. a. auf die im Baustellensektor bereits eingeleiteten Massnahmen zurück- zuführen sein, wie Schaffung eines monatlichen Baustellen- plans, Erarbeitung von Richtlinien über «Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs im Bereich von Bauarbeiten an Autobahnen und -strassen», Erstellen örtlicher Umfah- rungen im Bereich von Baustellen usw. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit allen Mitteln eine weitere Senkung der Staustunden angestrebt werden muss. Gerade im Bereich der Baustellen müsste es möglich sein, mit verstärkten Massnahmen weitere Verbesserungen zu erzielen. Der Motionär verlangt die Einsetzung eines Ombudsmanns, der Bundesrat erachtet den Weg über die Einsetzung von mit dieser Aufgabe betrauten Spezialisten als effizienter. Die Aufgabe müsste wohl dem Bundesamt für Strassenbau zugewiesen werden, Struktur und personeller Aufbau für die Lösung dieser Probleme mussten noch geklärt werden. Die Einsetzung eines Ombudsmanns (extern oder der Verwal- tung angegliedert) ist in diesem Bereich eher problematisch, Kompetenzabgrenzungen und zum Teil wahrscheinlich recht schwieriger Zugang zu den benötigten Informationen würden die Arbeit eines Ombudsmanns erschweren. Spezia- lisierte Beamte, speziell mit diesen Aufgaben betraut, dürf- ten es hier besser haben. Der Bundesrat ist aber bereit, zu prüfen, wie das angestrebte Ziel am besten erreicht werden kann. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. Präsident: Der Bundesrat ist bereit, diese Motion als Postu- lat entgegenzunehmen. Die grüne Fraktion, Herr Borei und Herr Herczog bekämpfen diesen Vorstoss aber auch als Postulat. Damit ist automatisch Diskussion gegeben. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 88.734 Motion Nabholz Selbstverteidigungskurse für Mädchen Cours d'autodéfense pour jeunes filles Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, in seinen Vorschriften über die Förderung von Turnen und Sport, respektive über die Gestaltung der beruflichen Ausbildung für Berufsschulen und - soweit möglich - für den obligatorischen Turn- und Sportunterrricht die Ausbildung in Selbstverteidigung für Mädchen vorzusehen. Ferner soll «Jugend und Sport» Selbstverteidigung für Mäd- chen als zusätzliches Sportfach aufnehmen. Texte de la motion du 3 octobre 1988 Le Conseil fédéral est chargé de prévoir des cours d'autodé- fense pour jeunes filles dans ses dispositions sur l'encoura- gement de la gymnastique et des sports, sur l'organisation de l'enseignement dans les écoles professionnelles et, si possible, dans les dispositions sur l'enseignement obliga- toire de l'éducation physique dans les écoles. Parallèlement, l'organisation «Jeunesse et Sport» devrait faire figurer au nombre de ses activités des cours d'autodé- fense pour jeunes filles. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Bär, Bäumlin Ursula, Büttiker, Danuser, Déglise, Diener, Dormann, Eppen- berger Susi, Fankhauser, Grendelmeier, Gysin, Hafner Ursula, Scheidegger, Stamm, Stocker, Uchtenhagen, Wan- ner, Zwingli (19) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Pressemitteilungen über die Zunahme der Gewalt an Frauen (insbesondere auch über sexuelle Gewalt) sind alar- mierend, vor allem wenn man weiss, dass in diesem Bereich die Dunkelziffer enorm hoch ist. Verschiedene Selbsthilfe- massnahmen zugunsten der Opfer können zwar deren Situation zu mildern versuchen. Zu wenig wird bisher jedoch zum Schutz der Frauen im Sinn der Prävention unternommen. Hier gilt es aktiver zu werden. Eine Mass- nahme könnte darin bestehen, dass Frauen lernen, sich gegen drohende Gewaltanwendung besser zur Wehr setzen zu können und mehr Selbstvertrauen in die eigene Kraft zu gewinnen. Dies liesse sich erreichen, wenn für Mädchen - in Durchbrechung des Prinzips eines egalitären Unterrichts- Kurse in Selbstverteidigung eingeführt werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Januar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 janvier 1989 Der Bundesrat befürwortet die freiwillige Ausbildung von Mädchen in Selbstverteidigung. Erfahrungen in der Armee haben gezeigt, dass obligatori- scher Unterricht in diesem Bereich keinen Erfolg hat und dass beim Einsatz von zu wenig geschulten Leitern Unfälle entstehen. Nur ein sehr qualifizierter und freiwillig besuchter Unterricht führt zum gewünschten Ziel einer wirklichen Verteidigungs- fähigkeit und Einsatzbereitschaft. Qualifizierte Lehrer gibt es in Spezialtruppen der Armee, in der Polizei und in den Kadern der asiatischen Kampfsportar- ten. Eine rasche Popularisierung einer solchen Ausbildung ist darum nicht möglich. Der Bundesrat sieht folgende Massnahmen vor:

1. Zur inhaltlichen Gestaltung des obligatorischen und frei- willigen Turn- und Sportunterrichtes an Schulen kann der

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Frey Walter Ombudsmann für Baustellen auf Nationalstrassen Motion Frey Chantiers d'autoroutes. Institution d'un médiateur In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.704 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 579-580 Page Pagina Ref. No 20 017 255 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.