Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 juin 1988 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mai 1988
1. Der Bundesrat hat im Raumplanungsbericht 1987 auf die Probleme betreffend Ausscheidung, Erschliessung.und Ver- fügbarmachung von Bauland sowie der Ausnützungsziffern hingewiesen (BB119881936 ff., 960 ff.). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat eine Expertenkommis- sion eingesetzt, die den Auftrag hat, Revisionsvorschläge betreffend das Raumplanungsgesetz zu erarbeiten. Es wird ihre Aufgabe sein, die von der Motionärin aufgeworfenen Fragen zu prüfen. Insbesondere wird auch abzuklären sein, wieweit für die Lösungen kantonales oder Bundesrecht anzuwenden ist. Der Bundesrat wird über die konkret zu unternehmenden Schritte im Raumplanungsrecht nach Vor- liegen des Berichts der erwähnten Expertenkommission entscheiden.
2. Der Bundesrat ist nicht der Ansicht, dass die im Bundes- gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) enthaltenen Bestimmungen zur Nutzbarmachung der Vorsorgegelder für das Wohneigentum gänzlich wirkungslos sind. Immerhin kann die Hälfte des obligatorischen Anspruchs auf Alterslei- stungen in Kapitalform vom Versicherten für das selbstbe- nutzte Wohneigentum bezogen werden, auch wenn das Reglement darüber nichts oder Gegenteiliges bestimmt. Dieser Anteil dürfte mit der Zunahme der Altersguthaben in Zukunft doch einen ansehnlichen Betrag ausmachen. Fer- ner können die künftigen Altersleistungen im obligatori- schen Bereich verpfändet werden, allerdings mit der bekannten Schwierigkeit, dass dieses Pfand angesichts der Unsicherheit über den Eintritt des Altersleistungsfalls nicht sehr attraktiv erscheint. Hingegen stimmt der Bundesrat der Motionärin insofern zu, dass diese heute bestehenden Mög- lichkeiten des BVG zur Wohneigentumsförderung, gemes- sen an den realen Bedürfnissen und den tatsächlichen Gegebenheiten ungenügend sind. In diesem Sinn hat denn auch die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge dem Bundesrat sowohl für den Bereich der zwei- ten als auch für denjenigen der dritten Säule die Schaffung bzw. Aenderung der einschlägigen Bestimmungen empfoh- len. Eine Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und eine Subkommission der Eidge- nössischen Kommission für die berufliche Vorsorge werden demnächst aufgrund der bestehenden Vorarbeiten sich kon- kret mit Vorschlägen für die erforderlichen Gesetzesände- rungen befassen. Dabei wird im Rahmen der zweiten Säule vor allem die Ueberprüfung der Aufhebung des Verpfän- dungsverbotes gemäss Artikel 331 c Absatz 2 OR im Vorder- grund stehen. Ferner ist aber auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Vorsorgeeinrichtungen vermehrt in Form von Grundpfand-Darlehen den Versicherten für die Finanzierung ihres Wohneigentums unter die Arme greifen können. Der Bundesrat wird dem Parlament rechtzeitig eine entsprechende Vorlage unterbreiten. Die Kantone, die politischen Parteien sowie die weiteren interessierten Kreise konnten im letzten Jahr zu einem Entwurf über die Wohneigentumsförderung im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Stellung nehmen. Angesichts der starken Opposition vor allem seitens der Kantone wird dieser Entwurf zurzeit überarbeitet. Der Bun- desrat geht davon aus, dass die Arbeiten in diesem Jahr abgeschlossen werden können.
3. Das Institut des Stockwerkeigentums hat sich grundsätz- lich bewährt. Als junges Instrument des Sachenrechts fand es allerdings noch nicht die Verbreitung, die aus eigentums- politischer Sicht erwünscht ist. Es fehlen genauere Abklä- rungen über die Ursachen der im Vergleich zum Alleineigen- tum eher noch zaghaften Anwendung dieser Form des Grundeigentums. Der Bundesrat ist aber nicht der Meinung, dies sei eine Folge schlechter gesetzlicher Grundlagen. Das Zivilgesetzbuch sieht für die wesentlichen Fragen die nöti- gen Instrumente zur Verwaltung von Stockwerkeigentum vor. Die gesetzliche Regelung lässt differenzierte, gerechte Lösungen zu, die auf die jeweiligen besonderen Verhält- nisse zugeschnitten sind. Die herrschende Meinung in der Literatur hält das Stockwerkeigentumsrecht denn auch gesamthaft gesehen fürzweckmässig und nicht revisionsbe- dürftig. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wich- tige Fragen geklärt. Das Bundesgericht weist auf keine Probleme hin, die durch eine Revision gelöst werden müss- ten. Der Bundesrat hat deshalb nicht den Eindruck, dass mit einer Revision der fraglichen Gesetzesbestimmungen eine wesentliche Verbesserung erreicht würde. Im Rahmen seiner Möglichkeiten ist der Bundesrat bereit, die Information über das Stockwerkeigentum mitzutragen und zu verbessern. Denkbar wäre die Schaffung von Merk- blättern für potentielle Erwerber sowie für Eigentümer, die beabsichtigen, ihre Liegenschaft in Stockwerkeigentum auf- zuteilen. Das Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement damit beauftragt, konkrete Vorschläge zu den Eigentums- und Nutzungsrechten zu erarbeiten. Zu diesem Zweck wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich unter anderem auch mit der Frage von Mietervorkaufsrechten auseinandersetzen wird.
4. Nachdem das Parlament sich im Rahmen der Aufgaben- neuverteilung zwischen Bund und Kantonen für die Beibe- haltung der Wohnbauförderung durch den Bund ausgespro- chen hat, ist gegen eine Aufstockung des Fonds de roule- ment gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern nicht finanzpoliti- sche Gründe bzw. die Verhältnisse auf dem Grundstück- markt dagegen sprechen. Den Förderungsmassnahmen des Bundes war bis anhin ein guter Erfolg beschieden, und das Instrumentarium hat sich bewährt. Vermehrte Leistungen des Bundes sind allerdings nur vertretbar, wenn sie von ähnlichen - freiwilligen - Anstrengungen der Kantone mit- getragen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 88.409 Motion Berger Direktzahlungen an die Landwirtschaft Paiements directs dans l'agriculture Wonlaut der Motion vom 17. März 1988 Wir ersuchen den Bundesrat, Direktzahlungen an die Land- wirtschaft ausschliesslich für die Verbesserung der Wettbe- werbsfähigkeit der kleinen und mittleren Bauernbetriebe einzusetzen und auf jede weitere Form von Direktzahlungen zu verzichten. Texte de la motion du 17 mars 1988 Nous invitons le Conseil fédéral à limiter le versement de paiements directs dans l'agriculture au seul but d'améliorer la compétitivité des petites et moyennes exploitations pay- sannes et de renoncer à toutes nouvelles autres formes de paiements directs. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Daepp, Frey Claude, Gros, Hess Otto, Jeanneret, Jung, Kohler, Leuba, Luder, Massy, Nebiker, Perey, Philipona, Rohrbasser, Sager, Savary-Fribourg, Savary-Vaud, Schwab, Wyss William (20)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der christlichdemokratischen Fraktion Wohneigentumsförderung Motion du groupe démocrate-chrétien Accès à la propriété de logements In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.367 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.06.1988 - 08:00 Date Data Seite 892-894 Page Pagina Ref. No 20 016 418 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Motion du groupe démocrate-chrétien 892 N 23 juin 1988 werde nicht geduldet. In den laufenden Inseraten nimmt jedoch die Schlagzeile - Das Shoppyland hat jetzt ein grosses PLUS - den halben Raum ein. Dies wird vom Leser zweifellos als eine direkte Werbung für das Shoppyland wahrgenommen. Erst im kleinen Text wird ersichtlich, dass sich das PLUS auf eine neue Zahlungsmethode bezieht. Der Grosse Rat des Kantons Bern hat am 12. Mai 1987 einen Grundsatzbeschluss (Motion Hafner; Walderhaltung, Mass- nahmen zur Verringerung des Einkaufsverkehrs) gefasst, wonach im Kanton Bern Massnahmen zur Verringerung des Einkaufsverkehrs durchgeführt werden müssen. Im Inter- esse einer Reduktion des Einkaufsverkehrs bzw. der Luftver- schmutzung muss die Beachtung des kantonalen Beschlus- ses gefordert werden. Ferner kann es nicht Aufgabe der PTT sein, die Wirtschaftsstrukturen (Förderung der Grossein- kaufszentren bzw. Ladensterbens) einseitig zu beeinflussen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mai 1988
1. Bei der im Shoppyland durchgeführten Werbekampagne für Postomat Plus handelte es sich um eine zeitlich beschränkte und in dieser Form einmalige Aktion. Sie ist in der Zwischenzeit abgeschlossen worden. Die vom Motionär verlangte Aenderung ist damit gegenstandslos geworden.
2. Die PTT stehen in vielen Dienstleistungsbereichen immer mehr im Wettbewerb; um dieser Situation weiterhin gewachsen zu sein, müssen sie auch Werbung betreiben. Werbung aber kann von ihrem Wesen her nie «wettbewerbs- neutral» im eigentlichen Sinn des Worts sein. Für die Werbung der PTT sind zudem folgende spezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen:
- Die PTT arbeiten in vielen Dienstleistungsbereichen eng mit der Privatwirtschaft (z. B. Geräteherstellern) zusammen, indem sie Produkte eines Dritten übernehmen und vermark- ten. Diese Lieferanten haben ein Recht darauf, dass die Herkunft des Produkts in der Werbung der PTT nicht ver- schwiegen wird. Die Kunden andererseits besitzen einen Anspruch darauf zu erfahren, wer hinter einer Dienstleistung oder einem Produkt steht.
- Bei gewissen PTT-Dienstleistungen stellen die PTT die Infrastruktur als Dienstleistung zur Verfügung, während das mit dieser Infrastruktur zu verbindende Produkt (z. B. Teil- nehmergerät) durch Dritte vermarktet wird. In die Werbung für diese Dienstleistungen muss deshalb auch der Anbieter des Produkts miteinbezogen werden.
- PTT-Partner beziehen die PTT vielfach in ihre Werbung ein; dies geschieht dadurch, dass das Signet in der Wer- bung mitverwendet wird. Dem Kunden wird damit die Gewissheit gegeben, dass das Angebot den Qualitätsanfor- derungen der PTT entspricht.
- Die PTT arbeiten bei der Einführung neuer Dienstleistun- gen oft eng mit ausgewählten Partnern zusammen, indem sie mit diesen Pilotprojekte mit einem beschränkten Benut- zerkreis durchführen. In der Werbung für diese Pilotprojekte müssen deshalb auch die Partner miteinbezogen werden. Diese Gegebenheiten schliessen eine strikte Wettbewerbs- neutralität in der Werbung der PTT aus. Sollten die PTT dazu verpflichtet werden, käme dies praktisch einem Werbever- bot gleich; in jedem Fall würden aber die Werbemöglichkei- ten und damit die Information der Oeffentlichkeit über das Produkt- und Dienstleistungsangebot der PTT einge- schränkt. Die PTT als öffentliches Dienstleistungsunternehmen sind sich vollauf bewusst, dass sich ihr Marketing von dem der Privatwirtschaft unterscheiden muss. Dies bedeutet, dass auch in der Werbung die Auflagen, die sich aus dem gesetz- lichen Auftrag und dem Charakter als öffentliche Unterneh- mung ergeben, zu berücksichtigen sind. Dies heisst u. a., dass die Dienstleistungen und Produkte der PTT grundsätz- lich jedermann zugänglich sein müssen und nicht einzelne Gruppierungen im privaten oder geschäftlichen Bereich bevorzugt werden dürfen. Die Werbung soll deshalb soweit als möglich dem Erfordernis der Wettbewerbsneutralität Rechnung tragen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 88.367 Motion der christlichdemokratischen Fraktion Wohneigentumsförderung Motion du groupe démocrate-chrétien Accès à la propriété de logements Wortlaut der Motion vom 9. März 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 34quater Absatz 6 und Artikel 34sexies der Bundesverfassung, Vor- schläge für neue und die Verbesserung bisheriger Massnah- men zur Wohneigentumsförderung von Privaten vorzule- gen, insbesondere
1. Vorschläge bei der Revision des Raumplanungsgesetzes zur besseren Nutzung bestehender Bausubstanz sowie zur Erhöhung der Ausnutzungsziffern bis zu deren Freigabe in den Kernzonen. Die Gesetzesänderung soll darauf zielen, die Ausscheidung, Erschliessung und Verfügbarmachung von zweckmässigem Bauland zu verbessern und dessen haushälterische Nutzung sicherzustellen.
2. Vorschläge für eine bessere Nutzbarmachung der Vorsorgegelder auch im vor- und überobligatorischen Bereich für den Wohneigentumserwerb durch vorzeitige Revision des BVG und Anpassungen im OR. Dabei soll vor allem eine bessere Verpfändbarkeit der Vorsorgeansprüche sowie der gezielte Einsatz der Vorsorgemittel für Hypothe- kardarlehen oder Amortisationsleistungen auf bestehenden Hypotheken unter gleichzeitiger Verbesserung der Freizü- gigkeitsregelung erreicht werden.
3. Vorschläge für eine Revision des Stockwerkeigentums- rechts. Zielrichtung der Revision soll die Besserstellung des Stockwerkeigentümers, die Erleichterung des Zugangs zu Stockwerkeigentum sowie die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die neue Rechtsprechung sein.
4. Erhöhung der Bundesdarlehen zur jährlichen Aeufnung des Fonds de roulement gemäss Wohnbau- und Eigentums- förderungsgesetz. Entsprechend der Erhöhung der Bundes- beiträge sind auch die Leistungen von Kantonen und Gemeinden anzuheben. Texte de la motion du 9 mars 1988 Le Conseil fédéral est invité à soumettre au Parlement, en vertu de l'article 34quater, alinéa 6, et de l'article 34sexies, de la Constitution fédérale, des propositions concernant l'adoption de nouvelles mesures et l'amélioration des dispo- sitions en vigueur relatives à l'encouragement de l'acces- sion de particuliers à la propriété de logements, et surtout:
1. des propositions relatives à la révision de la loi sur l'amé- nagement du territoire, destinées à améliorer l'exploitation des bâtiments existants et à augmenter les coefficients d'utilisation des parcelles jusqu'à ce que l'on renonce à les appliquer dans les zones centrales. La révision de la loi doit avoir pour objet d'améliorer la délimitation des terrains particulièrement .aptes à la construction, de les équiper mieux et de les mettre à disposition dans de meilleures conditions, notamment de façon à en assurer une exploita- tion ménagère.
2. des propositions visant à permettre d'utiliser davantage les fonds de prévoyance des secteurs préobligatoires et surobligatoires au profit de la propriété de logements, par
23. Juni 1988 N 893 Motion der christlichdemokratischen Fraktion une révision préalable de la LPP et l'adaptation du code des obligations. En l'occurrence, il s'agira essentiellement d'améliorer les conditions dans lesquelles on peut mettre en gage les prétentions aux prestations de la prévoyance et l'engagement judicieux de l'institution pour les prêts hypo- thécaires ou les prestations d'amortissement sur les hypo- thèques existantes, tout en améliorant en même temps la réglementation sur le libre passage.
3. des propositions visant à la révision du droit régissant la propriété par étage. L'objectif de la révision doit être l'amé- lioration du statut des propriétaires, l'encouragement de l'accès à ce genre de propriété et l'adaptation des disposi- tions légales à la nouvelle jurisprudence.
4. l'augmentation des prêts que la Confédération verse annuellement au fonds de roulement conformément à la loi encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements. Les prestations des cantons et des communes devront être augmentées à l'instar des subventions fédé- rales. Sprecher- Porte-parole: Eng 1er Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zu Beginn des Jahres 1980 wurde der Oeffentlichkeit der Bericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommis- sion «Wohneigentumsförderung» vorgestellt (Masset- Bericht). Dieser enthält ein umfassendes Konzept mit 38 Vorschlägen, wie der Bund, die Kantone, die Gemeinden und Private zu einer breiteren Streuung des Wohneingen- tums beitragen können. Bis Ende 1987 ist nur wenigen Vorschlägen dieser Kommission entsprochen worden. Auf Bundesebene beschränken sich die Verbesserungen fast ausschliesslich auf das Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetz (WEG). In anderen Bereichen (BVG, Steuer- recht, Mietrecht, Stockwerkeigentumsrecht oder Raumpla- nung) ist den Empfehlungen nicht oder nur teilweise Rech- nung getragen worden. Die traditionell tiefe Wohneigen- tumsquote der Schweiz ist daher mit rund 30 Prozent aller Haushalte im Vergleich zu umliegenden Ländern nach wie vor gering. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass auch in unserem Land in zahlreichen Kantonen mehr als die Hälfte aller Haushalte über ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung verfügen. Interessant ist insbesondere die Situation im Wallis, wo der Anteil bei 60 Prozent liegt. Dieser Kanton hat den Vorteil, das Stockwerkeigentum seit jeher gekannt zu haben, was dem Erwerb von Eigentum sehr förderlich war. Aufgrund dieser unbefriedigenden Tatsache ist die CVP- Fraktion der Auffassung, dass zur Streuung des Wohneigen- tums noch mehr getan werden muss. Der Wunsch nach Privateigentum, insbesondere nach einem eigenen Zuhause, gehört zu den natürlichsten Bedürfnissen des Menschen, und eine breite Streuung des Eigentums ist Voraussetzung für stabile Verhältnisse in einem Staat. Schliesslich gehört die Förderung des Wohneigentums unter anderen Massnahmen auch zu einer familienfreundli- chen Politik. Die Fraktion ist davon überzeugt, dass eine wirksame Förderung des Wohneigentums infolge der nur marginalen Bedeutung der jährlichen Neuproduktion auch den vorhandenen Wohnungsbestand in ihr Konzept mitein- schliessen muss. Sie lädt deshalb den Bundesrat ein, gestützt auf Artikel 34quater Absatz 6 und Artikel 34sexies der Bundesverfassung Massnahmen in folgenden vier Berei- chen vorzuschlagen:
1. Revision des Raumplanungsgesetzes: Der Bund sollte im Rahmen seiner raumplanerischen Kompetenzen auf die Ausscheidung, Erschliessung und Verfügbarmachung von entsprechendem Bauland hinwirken. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, konkrete Massnahmen vorzuschlagen und die allenfalls erforderliche Revision des Raumplanungs- gesetzes an die Hand zu nehmen. Bodenknappheit einer- seits und Wohneigentumsförderung andererseits verlangen nach einer besseren Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie nach einer Erhöhung der Ausnutzungsziffern. Im Rah- men der Revision des Raumplanungsgesetzes sollte des- halb das verdichtete Bauen gefördert und die Ausnutzung so geregelt werden, dass der Druck, landwirtschaftliche Liegenschaften einzuzonen und zu erschliessen, erheblich abnimmt. In Kernzonen gilt es, auf Ausnützungsziffern zu verzichten, wobei gleichwohl darauf geachtet werden muss, dass sich Bauten in ästhetischer Hinsicht im Stadt-, Orts- und Strassenbild gut einfügen.
2. Nutzbarmachung der VorsorgegelderfürdenWohneigen- tumserwerb: Die im BVG vorgesehenen Vorkehren zur Nutz- barmachung der Vorsorgegelder für den Wohneigentumser- werb sind ungenügend und wirkungslos. Wiederholte Ver- suche zur Verbesserung des Instrumentariums schlugen fehl. Dabei böte gerade der Einsatz dieser zwangsgesparten Mittel eine optimale Gelegenheit, Altersvorsorge und Eigen- tumsförderung zu kombinieren und zur Entschärfung des Problems des wachsenden Engagements institutioneller Anleger im Liegenschaftsmarkt beizutragen. Es gilt deshalb, so rasch wie möglich die Rahmenbedingungen zu schaffen, die im obligatorischen und ausserobligatorischen Bereich eine zweckmässige Verwendung der Vorsorgegelderfür den Wohneigentumserwerb ermöglichen. Dazu gehört unter anderem die Verbesserung der Verpfändbarkeit der Vorsor- geansprüche sowie der gezielte Einsatz der Vorsorgemittel für Hypothekardarlehen oder Amortisationsleistungen auf bestehenden Hypotheken unter gleichzeitiger Verbesserung der Freizügigkeitsregelung. Die CVP-Fraktion des Bundes- versammlung setzt sich für eine vorzeitige Revision des BVG ein und fordert den Bundesrat auch dazu auf, allenfalls erforderliche Anpassungen des Obligationenrechts'an die Hand zu nehmen.
3. Revision des Stockwerkeigentumsrechts: Die Verfügbar- keit von Kapital allein bietet noch keine Gewähr für den Erwerb von Wohneigentum. Es braucht auch ein ausrei- chendes Angebot, was raumplanerische und bodenrechtli- che Eingriffe sowie Massnahmen im Bereich des Stockwerk- eigentums bedingt. Zur Realisierung des zweiten Anliegens ist folgendes zu sagen: Obwohl das Stockwerkeigentum in den letzten Jah- ren an Bedeutung gewonnen hat, ist die Verbreitung dieser Wohnform nach wie vor gering. Das hat verschiede Gründe. Eine wichtige Rolle dürfte jedoch der nicht in allen Punkten optimalen gesetzlichen Regelung zukommen. Insbesondere Verwaltungsorganisation und Lastenverteilung geben zu häufigen Klagen Anlass. Die Situation im Kanton Wallis zeigt, dass die Verankerung des Instituts des Stockwerkei- gentums in der Bevölkerung zu einer breiteren Streuung führen kann. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die Revi- sion der einschlägigen Artikel des Zivilgesetzbuches zu prü- fen, die Information im Bereich des Stockwerkeigentums zu verbessern und nebst der allfälligen Schaffung von Mieter- vorkaufsrechten weitere Massnahmen zur Förderung des Erwerbs von Stockwerkeigentum vorzuschlagen.
4. Ausbau der Fonds de roulement-Darlehen gemäss WEG: Die im Rahmen des Wohnbau- und Eigentumsförderungs- gesetzes zur Auszahlung gelangenden zinsgünstigen Darle- hen stellen bereits heute einen wichtigen Beitrag zur Förde- rung des Wohneigentums dar. Durch eine substantielle Auf- stockung der derzeitigen Jahrestranche von rund 5 Millio- nen Franken Messe sich der Förderungseffekt mit geringem administrativem Mehraufwand erheblich verstärken. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die entsprechenden Mittel in der nächsten Budgetvorlage mindestens zu verdop- peln. Dabei sollte erreicht werden, dass die Kantone und Gemeinden die Bemühungen des Bundes unterstützen und ihre Leistungen im Bereich der Wohnbauförderung den erhöhten Bundesbeiträgen anpassen. Der Zweck all dieser vorgeschlagenen Massnahmen ist nicht unbedingt die Erstellung zahlreicher Neuwohnungen, son- dern in erster Linie die Erhöhung der Eigentümerwohnungs- quote. Die CVP-Fraktion erwartet, dass sich diese im Jahre 2000 auf rund 40 Prozent belaufen wird.
Motion Berger 894 N 23 juin 1988 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mai 1988
1. Der Bundesrat hat im Raumplanungsbericht 1987 auf die Probleme betreffend Ausscheidung, Erschliessung.und Ver- fügbarmachung von Bauland sowie der Ausnützungsziffern hingewiesen (BB119881936 ff., 960 ff.). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat eine Expertenkommis- sion eingesetzt, die den Auftrag hat, Revisionsvorschläge betreffend das Raumplanungsgesetz zu erarbeiten. Es wird ihre Aufgabe sein, die von der Motionärin aufgeworfenen Fragen zu prüfen. Insbesondere wird auch abzuklären sein, wieweit für die Lösungen kantonales oder Bundesrecht anzuwenden ist. Der Bundesrat wird über die konkret zu unternehmenden Schritte im Raumplanungsrecht nach Vor- liegen des Berichts der erwähnten Expertenkommission entscheiden.
2. Der Bundesrat ist nicht der Ansicht, dass die im Bundes- gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) enthaltenen Bestimmungen zur Nutzbarmachung der Vorsorgegelder für das Wohneigentum gänzlich wirkungslos sind. Immerhin kann die Hälfte des obligatorischen Anspruchs auf Alterslei- stungen in Kapitalform vom Versicherten für das selbstbe- nutzte Wohneigentum bezogen werden, auch wenn das Reglement darüber nichts oder Gegenteiliges bestimmt. Dieser Anteil dürfte mit der Zunahme der Altersguthaben in Zukunft doch einen ansehnlichen Betrag ausmachen. Fer- ner können die künftigen Altersleistungen im obligatori- schen Bereich verpfändet werden, allerdings mit der bekannten Schwierigkeit, dass dieses Pfand angesichts der Unsicherheit über den Eintritt des Altersleistungsfalls nicht sehr attraktiv erscheint. Hingegen stimmt der Bundesrat der Motionärin insofern zu, dass diese heute bestehenden Mög- lichkeiten des BVG zur Wohneigentumsförderung, gemes- sen an den realen Bedürfnissen und den tatsächlichen Gegebenheiten ungenügend sind. In diesem Sinn hat denn auch die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge dem Bundesrat sowohl für den Bereich der zwei- ten als auch für denjenigen der dritten Säule die Schaffung bzw. Aenderung der einschlägigen Bestimmungen empfoh- len. Eine Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und eine Subkommission der Eidge- nössischen Kommission für die berufliche Vorsorge werden demnächst aufgrund der bestehenden Vorarbeiten sich kon- kret mit Vorschlägen für die erforderlichen Gesetzesände- rungen befassen. Dabei wird im Rahmen der zweiten Säule vor allem die Ueberprüfung der Aufhebung des Verpfän- dungsverbotes gemäss Artikel 331 c Absatz 2 OR im Vorder- grund stehen. Ferner ist aber auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Vorsorgeeinrichtungen vermehrt in Form von Grundpfand-Darlehen den Versicherten für die Finanzierung ihres Wohneigentums unter die Arme greifen können. Der Bundesrat wird dem Parlament rechtzeitig eine entsprechende Vorlage unterbreiten. Die Kantone, die politischen Parteien sowie die weiteren interessierten Kreise konnten im letzten Jahr zu einem Entwurf über die Wohneigentumsförderung im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Stellung nehmen. Angesichts der starken Opposition vor allem seitens der Kantone wird dieser Entwurf zurzeit überarbeitet. Der Bun- desrat geht davon aus, dass die Arbeiten in diesem Jahr abgeschlossen werden können.
3. Das Institut des Stockwerkeigentums hat sich grundsätz- lich bewährt. Als junges Instrument des Sachenrechts fand es allerdings noch nicht die Verbreitung, die aus eigentums- politischer Sicht erwünscht ist. Es fehlen genauere Abklä- rungen über die Ursachen der im Vergleich zum Alleineigen- tum eher noch zaghaften Anwendung dieser Form des Grundeigentums. Der Bundesrat ist aber nicht der Meinung, dies sei eine Folge schlechter gesetzlicher Grundlagen. Das Zivilgesetzbuch sieht für die wesentlichen Fragen die nöti- gen Instrumente zur Verwaltung von Stockwerkeigentum vor. Die gesetzliche Regelung lässt differenzierte, gerechte Lösungen zu, die auf die jeweiligen besonderen Verhält- nisse zugeschnitten sind. Die herrschende Meinung in der Literatur hält das Stockwerkeigentumsrecht denn auch gesamthaft gesehen fürzweckmässig und nicht revisionsbe- dürftig. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wich- tige Fragen geklärt. Das Bundesgericht weist auf keine Probleme hin, die durch eine Revision gelöst werden müss- ten. Der Bundesrat hat deshalb nicht den Eindruck, dass mit einer Revision der fraglichen Gesetzesbestimmungen eine wesentliche Verbesserung erreicht würde. Im Rahmen seiner Möglichkeiten ist der Bundesrat bereit, die Information über das Stockwerkeigentum mitzutragen und zu verbessern. Denkbar wäre die Schaffung von Merk- blättern für potentielle Erwerber sowie für Eigentümer, die beabsichtigen, ihre Liegenschaft in Stockwerkeigentum auf- zuteilen. Das Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement damit beauftragt, konkrete Vorschläge zu den Eigentums- und Nutzungsrechten zu erarbeiten. Zu diesem Zweck wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich unter anderem auch mit der Frage von Mietervorkaufsrechten auseinandersetzen wird.
4. Nachdem das Parlament sich im Rahmen der Aufgaben- neuverteilung zwischen Bund und Kantonen für die Beibe- haltung der Wohnbauförderung durch den Bund ausgespro- chen hat, ist gegen eine Aufstockung des Fonds de roule- ment gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern nicht finanzpoliti- sche Gründe bzw. die Verhältnisse auf dem Grundstück- markt dagegen sprechen. Den Förderungsmassnahmen des Bundes war bis anhin ein guter Erfolg beschieden, und das Instrumentarium hat sich bewährt. Vermehrte Leistungen des Bundes sind allerdings nur vertretbar, wenn sie von ähnlichen - freiwilligen - Anstrengungen der Kantone mit- getragen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 88.409 Motion Berger Direktzahlungen an die Landwirtschaft Paiements directs dans l'agriculture Wonlaut der Motion vom 17. März 1988 Wir ersuchen den Bundesrat, Direktzahlungen an die Land- wirtschaft ausschliesslich für die Verbesserung der Wettbe- werbsfähigkeit der kleinen und mittleren Bauernbetriebe einzusetzen und auf jede weitere Form von Direktzahlungen zu verzichten. Texte de la motion du 17 mars 1988 Nous invitons le Conseil fédéral à limiter le versement de paiements directs dans l'agriculture au seul but d'améliorer la compétitivité des petites et moyennes exploitations pay- sannes et de renoncer à toutes nouvelles autres formes de paiements directs. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Daepp, Frey Claude, Gros, Hess Otto, Jeanneret, Jung, Kohler, Leuba, Luder, Massy, Nebiker, Perey, Philipona, Rohrbasser, Sager, Savary-Fribourg, Savary-Vaud, Schwab, Wyss William (20)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der christlichdemokratischen Fraktion Wohneigentumsförderung Motion du groupe démocrate-chrétien Accès à la propriété de logements In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.367 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.06.1988 - 08:00 Date Data Seite 892-894 Page Pagina Ref. No 20 016 418 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.