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Motion Spalti 1468 N 7 octobre 1988 beiden Schadstoffen, die vor allem aus den Quellengruppen Verkehr bzw. Industrie und Gewerbe stammen, zusätzliche Anstrengungen erforderlich sein, um die angestrebten luft- hygienischen Ziele zu erreichen. Um auch die Stickoxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen mindestens auf den Stand von 1960 zu reduzieren, sind zusätzlich einschneidende Massnahmen unumgänglich. Das Ausmass der erforderlichen Reduktion ist vor allem in den Städten und Agglomerationen besonders hoch. Der Bundesrat legt deshalb grössten Wert darauf, dass die Kan- tone und Gemeinden die in ihrer Kompetenz liegenden Massnahmen im Rahmen des Vollzugs der Luftreinhalte- Verordnung innerhalb der gesetzlichen Frist so rasch als möglich ergreifen, um die übermässige Luftbelastung in den Städten und Agglomerationen zu vermindern. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zuerst diese Mög- lichkeiten auszuschöpfen sind und das Verminderungspo- tential dieser regional bzw. lokal zu treffenden Massnahmen im Rahmen der Massnahmenplanung der Kantone und Gemeinden eingehend abzuklären ist. Er erklärt sich aber bereit, weitere Massnahmen, die in seiner eigenen Kompe- tenz liegen, ins Auge zu fassen. Aufgrund einer ersten und summarischen Machbarkeitsprüfung ist der Bundesrat in der Lage, Punkt 7 des Vorstosses als Motion, die anderen als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, Punkt 7 als Motion, die anderen Punkte als Postulat entgegenzunehmen. Punkt 1 bis 6 und 8 - Point 1 à 6 et 8 Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Punkt 7 - Point 7 Ueberwiesen - Transmis #ST# 87.975 Motion Spalti Personendosimetrie Dosimetrie individuelle Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1987 Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen und gegebenenfalls einen Gesetzes- oder Beschlus- sesentwurf vorzulegen, damit
1. die Suva im Bereich der Dosimetrie strahlenexponierter Personen keine eigene Messstelle betreibt und nur noch als Konstrollinstanz tätig bleibt;
2. von den privaten Firmen, die als Dosimetriestellen tätig sind, eine Vertretung in der Expertengruppe für die Perso- nendosimetrie Einsitz nehmen kann und in die entsprechen- den Vernehmlassungen einbezogen wird. Texte de la motion du 16 décembre 1987 Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures néces- saires et, le cas échéant, de présenter des projets de loi ou d'arrêté, afin que
1. la CNA renonce à avoir une station de mesure qui lui soit propre pour la dosimetrie des personnes exposées aux radiations et se contente dorénavant d'exercer des fonc- tions de contrôle;
2. les entreprises privées qui fonctionnent comme stations de dosimetrie, soient représentées dans les groupes d'ex- perts de la dosimetrie individuelle et soient invitées à donner leur avis dans les procédures de consultation relatives à ce domaine. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Aregger, Auer, Bonny, Bremi, Burckhardt, Dreher, Eppenberger Susi, Fei- genwinter, Fierz, Fischer-Seengen, Früh, Graf, Hess Peter, Kohler, Kühne, Loeb, Loretan, Mühlemann, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Oehler, Sager, Scheideg- ger, Wanner, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss Paul, Zwingli (30) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Artikel 39 der Verordnung vom 30. Juni 1976 über den Strahlenschutz haben sich alle beruflich strahlenexpo- nierten Personen einer physikalischen Ueberwachung zu unterstellen. Dabei wird die akkumulierte Strahlendosis ermittelt. Eine Messstelle unterliegt der Konzession der zuständigen Kontrollinstanz. Bis 1982 betätigte sich das Bundesamt für Gesundheitswe- sen (BAG) zum Teil selber als Messstelle für Personendosi- metrie. Personalstopp und Sparanstrengungen führten dazu, dass im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Messverfahrens das Departement des Innern durch das Schweizerische Krankenhausinstitut (SKI) ein Gutach- ten zur Personendosimetrie erstellen liess. Gestützt auf die bestehende Rechtslage und das Ergebnis von Wirtschaft- lichkeitsanalysen empfahl das SKI, die BAG-Messstelle auf- zuheben und die Durchführung der Personendosimetrie den Kantonen oder privaten Firmen zu übertragen. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat der Bundesrat am 8. April 1981 von der durch das EDI verfügten Aufhebung der Messstelle BAG Kenntnis genommen. Zu den privaten Bewerbern um die Uebernahme der Kunden des BAG gesellte sich ebenfalls die Suva. Es wird als stossend empfunden, dass die Suva einerseits als Kontrollinstanz über die Dosimetriestellen waltet und andererseits selber eine eigene Dosimetriestelle betreibt. Die Suva führt somit Messungen wie die Privatwirtschaft durch, hat aber gleichzeitig Ueberwachungsfunktion über die privaten Dosimetriestellen. Eine klare Trennung zwi- schen (staatlicher) Ueberwachungstätigkeit und privatwirt- schaftlicher Vollzugstätigkeit erscheint als dringend nötig. Sie entspricht auch dem Bestreben, dass staatliche Stellen nicht Aufgaben wahrnehmen sollen, die ebenso gut von der Privatwirtschaft durchgeführt werden können. Wenn die Suva sowohl als Kontrollinstanz als auch als Dosimetrie- stelle tätig ist, wird ihr ermöglicht, den privaten Dosimetrie- stellen Kunden abspenstig zu machen. Heute besteht keine Vertretung von privatrechtlich organi- sierten Dosimetriestellen in der Expertengruppe lür Perso- nendosimetrie. Eine angemessene Vertretung drängt sich auf, denn die privaten Messstellen führen heute beinahe 50 Prozent der Personendosimetrietätigkeit in der Schweiz durch. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1988 Papport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1988 Zu Punkt 1; Aufhebung der Dosimetriestelle der Suva Nach Artikel 21 der Verordnung vom 30. Juni 1976 über den Strahlenschutz (SR 814.50) sind für die Kontrolle ces Perso- nen- und Umgebungsschutzes vor ionisierenden Strahlen zuständig -das Bundesamt für Gesundheitswesen für Betriebe, bei denen vor allem die Oeffentlichkeit geschützt wercen muss:
- die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernarilagen für Kernanlagen; -die Schweizerische Unfallversicherungsansitalt für Betriebe, in denen vor allem die Arbeitnehmer geschützt werden müssen. Die Personendosimetrie ist eines unter mehreren Mitteln des Personenschutzes. Personendosimetriestellen sind Labora- torien, die Dosimeter auswerten, welche die externe Bestrahlung beruflich strahlenexponierter Personen mes- sen. Sie bedürfen einer Anerkennung durch die zuständige Kontrollinstanz und werden von dieser auch beaufsichtigt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11.11.81 über Anerkennung und Betrieb von Personendosimetriestel-
7. Oktober 1988 N 1469 Motion der christlichdemokratischen Fraktion len ((Dosimetrie-Verordnung, SR 814.51)). Für Dosimetrie- stellen, die in verschiedenen Kontrollbereichen tätig sind, werden Anerkennung und Aufsicht zwischen den zuständi- gen Kontrollinstanzen geregelt (Art. 5 Abs. 1 der Dosimetrie- Verordnung). Betreiben Kontrollinstanzen eigene Dosime- triestellen, so liegt die Aufsicht beim zuständigen Departe- ment (Art. 5 Abs. 2 der Dosimetrie-Verordnung). Die Suva betreibt seit 1975 eine Dosimetriestelle. Diese wurde vom BAG anerkannt und untersteht der Beaufsichti- gung des EDI/BAG. Mit der Aufhebung der Dosimetriestelle des BAG im Jahre 1982 wurde es der Suva möglich, auch Personen aus dem Kontrollbereich des BAG zu dosimetrie- ren. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf das Unfallversiche- rungsgesetz, welches die Unfall- und Berufskrankheitenver- hütung auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet hat. 1987 führte die Suva Dosimetriemessungen bei 1980 Betrieben und ins- gesamt etwa 8000 Personen durch, wovon 2300 Personen in ihrem Kontrollbereich tätig waren. Aus dem Kontrollbereich des BAG wurden 1987 insgesamt 40 600, aus jenem der HSK 3900 und aus jenem der Suva 3800 Personen von total 11 Stellen dosimetriert. Zusätzlich dosimetrierte das CERN 4500 Personen. Lässt man das CERN ausser Betracht, so hatte die Suva einen Anteil von 17 Prozent, die privaten Stellen einen solchen von 51 Prozent, während staatliche Institutionen 24 Prozent der Dosimetriemessungen vornah- men. 8 Prozent der Messungen wurden von den Kernkraft- werken durchgeführt. Alle diese Dosimetriestellen werden entweder vom EDI/BAG oder von der HSK beaufsichtigt. Es ist denkbar, dass die Suva gegenüber privatwirtschaftli- chen Leistungsanbietern in ihrem Kontrollbereich potentiell gewisse Konkurrenzvorteile geniesst. Der Bundesrat wird darum prüfen, ob im Rahmen der bereits angelaufenen Revision der Strahlenschutzverordnung im Bereich der Dosimetrie Aenderungen vorzunehmen sind und ob eine stärkere privatwirtschaftliche Ausrichtung möglich und sinnvoll wäre. Es darf damit gerechnet werden, dass die neue Strahlenschutzverordnung zu Beginn der neunziger Jahre in Kraft treten kann. Wegleitend wird bei der Beant- wortung der Frage nach der Organisation der Dosimetrie sein, dass ein sachgerechter und effizienter Personenschutz gewährleistet ist. Zu Punkt 2: Einsitz von Vertretern der privaten Firmen in die Expertengruppe für die Personendosimetrie. Einbezug in Vernehmlassungen In der Folge einer Vakanz in der Expertengruppe wurden die privaten Dosimetriestellen eingeladen, einen Experten vor- zuschlagen. Es wurde daraufhin ein Kandidat nominiert; dieser wird künftig in die Expertengruppe Einsitz nehmen. Die privaten Dosimetriestellen werden auch künftig in Fra- gen, die ihr Aufgabengebiet direkt betreffen, zur Stellung- nahme eingeladen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, Punkt 1 der Motion in ein Postulat umzuwandeln, Punkt 2 der Motion als erfüllt abzuschreiben. Spalti: Ich spreche zur Motion Personendosimetrie und erlaube mir eine kurze persönliche Erklärung. Es ging mir bei dieser Motion darum, einen klaren Missstand zu beseitigen, nämlich den Missstand, dass die Suva als Kontrollstelle für die Messstellen im Bereich der Ueberwa- chung strahlenexponierter Personen funktioniert und selbst als Messstelle in verschiedenen Bereichen wirkt. Das heisst mit anderen Worten, dass sich die Suva selbst kontrolliert und diese Situation zur Konkurrenzierung privater Firmen ausnützt. Herr Bundesrat Cotti hat mir zugesichert, dass diese Situation bereinigt werde und die potentiellen Konkur- renzvorteile der Suva gegenüber privaten Firmen korrigiert würden - und zwar im Rahmen der Revision der Strahlen- schutzverordnung, welche zu Beginn der neunziger Jahre überarbeitet in Kraft treten sollte. In Anbetracht dieser Zusi- cherung, der ich vertraue, bin ich mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden. Punkt 1 - Point 1 Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Punkt 2 - Point 2 Abgeschrieben - Classé #ST# 88.475 Motion der christlichdemokratischen Fraktion Bildung und Forschung. Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft Motion du groupe démocrate-chrétien Formation et recherche. Collaboration entre l'Etat et l'économie Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1988 Der Bundesrat wird eingeladen,
- im Ausbildungsbereich (Berufslehre, Höhere Fachschu- len, ETH) die Strukturen so zu überarbeiten, dass eine raschere Berücksichtigung neuer Technologien (z. B. Mikroelektronik und alle ihre Anwendungen; Informatik) in den Lehrplänen möglich wird;
- beamtenrechtliche und administrative Barrieren zu besei- tigen, welche der Verwirklichung einer aktiven Zusammen- arbeit unserer Lehr- und Forschungsstätten mit der Wirt- schaft heute noch entgegenstehen;
- die Voraussetzungen für eine noch engere institutionelle Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen unseres Lan- des (insbesondere den beiden ETH und ihren Forschungs- anstalten) und der Wirtschaft zu schaffen, durch:
a) eine Förderung von gemeinsamen Forschungsprojekten,
b) Ausbau von Hochschulen und der Wirtschaft gemeinsam getragenen Forschungsinstituten und -laboratorien,
c) Ausbau der im Schulratsbereich bestehenden Wirt- schaftskontaktstellen,
d) eine Förderung der HTL in der Art, dass sie auch ver- mehrt Forschungsaufgaben in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft wahrnehmen können;
- diejenigen anderen Instrumente auf Bundesebene zu stär- ken, welche einem rascheren Technologietransfer dienen, wie die Kommission für Wissenschaft und Forschung (KWF) und die Einrichtungen und Amtsstellen, die die schweizeri- sche Teilnahme an den entsprechenden europäischen For- schungsinitiativen (Eureka, Cost) koordinieren und sicher- stellen. Texte de la motion du 15 juin 1988 Le Conseil fédéral est invité à
- réexaminer les structures relevant du domaine de la formation (apprentissage, écoles techniques supérieures, EPF), de manière à prendre plus rapidement en considéra- tion les technologies nouvelles (p.ex. microélectronique et toutes ses applications, informatique) dans les programmes de formation;
- éliminer les obstacles administratifs et les obstacles liés au droit des fonctionnaires qui s'opposent aujourd'hui à la réalisation d'une collaboration active de nos institutions de formation et de recherche avec l'économie;
- créer les conditions nécessaires à une collaboration insti- tuée plus étroite entre les écoles polytechniques du pays (notamment les deux EPF et leurs instituts de recherche) et l'économie, de façon à
a) encourager les projets de recherche en commun;
b) développer des instituts de recherche et des laboratoires soutenus à la fois par les écoles polytechniques et l'éco- nomie;
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Spälti Personendosimetrie Motion Spälti Dosimétrie individuelle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.975 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1988 - 08:00 Date Data Seite 1468-1469 Page Pagina Ref. No 20 016 724 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.