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87.921

Ch Vb · 1987-09-24 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 mars 1988

#ST# 87.563

Motion Allenspach

Statuten EVK und PHK.

Freizügigkeitsleistung

Statuts de la CFA et de la CPS des CFF.

Montant de la prestation de libre passage

Wortlaut der Motion vom 24. September 1987

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 34 der Statuten der

Eidgenössischen Versicherungskasse und der Pensions-

und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen umge-

hend dahin zu ändern, dass die Freizügigkeitsleistung nach

30 Beitragsjahren mindestens dem vollen Deckungskapital

entspricht.

Texte de la motion du 24 septembre 1987

Le Conseil fédéral est chargé de modifier sans tarder l'arti-

cle 34 des statuts de la Caisse fédérale d'assurance et de la

Caisse de pension et de secours des CFF, de telle sorte que

la prestation de libre passage corresponde au moins au

capital de couverture intégral au bout de 30 années de

cotisation.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern,

Auer, Basler, Cincera, Eppenberger Susi, Fischer-Hägglin-

gen, Früh, Künzi, Lüchinger, Mühlemann, Schule, Spalti,

Spoerry, Stucky, Weber-Schwyz, Zwingli

(17)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Des grossen versicherungstechnischen Defizits der Bundes-

pensionskassen wegen wird nach 30 Beitragsjahren nur

etwa 70 Prozent des vollen Deckungskapitals als Freizügig-

keitsleistung mitgegeben. Im privatwirtschaftlichen Bereich

umfasst die Freizügigkeitsleistung nach 30 Beitragsjahren

in der Regel das volle Deckungskapital. Die goldenen Fes-

seln der Pensionskasse sind im Bundesdienst also wesent-

lich einschneidender.

In einem ersten Schritt, der möglichst rasch erfolgen soll,

sind die Statuten der Bundespensionskassen so anzupas-

sen, dass nach 30 Beitragsjahren wenigstens das volle Dek-

kungskapital (ohne Abzug des versicherungstechnischen

Defizits) als Freizügigkeitsleistung mitgegeben wird. Sollte

die Freizügigkeitsregelung im privatwirtschaftlichen Bereich

durch Aenderung des OR oder des BVG verbessert werden,

so sind die Statuten der Bundespensionskassen gleichzeitig

entsprechend anzupassen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 29. Februar 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 février 1988

Gemäss Artikel 34 der EVK-Statuten vom 2. März 1987 (und

der PHK-Statuten vom 10. März 1987) beträgt die Freizügig-

keitsleistung nach 30 und mehr Beitragsjahren mindestens

das Deckungskapital abzüglich des versicherungstechni-

schen Fehlbetrages (Differenz zwischen dem theoretischen

Deckungskapital und dem effektiven Guthaben der EVK).

Dabei darf die Freizügigkeitsleistung nicht geringer sein, als

das bis zum Austritt erworbene Altersguthaben nach BVG.

Mit dieser Vorschrift werden zwei Sachverhalte geregelt.

Einerseits hat der aus der EVK bzw. PHK austretende Versi-

cherte Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung nach BVG

(erworbenes Altersguthaben bis zum Austritt). Andererseits

hat der ausscheidende Versicherte auf die nach OR

(Art. 331 b) berechnete Freizügigkeitsleistung Anspruch,

wenn diese höher ist als die Freizügigkeitsleistung nach

BVG. Mit der Einführung des BVG wurde diese Bestimmung

des OR auch für öffentlichrechtliche Kassen verbindlich

(Art. 342 Abs. 1 Bst. a OR). Artikel 331 b Absatz 4 OR schreibt

ausdrücklich vor, dass bei der Berechnung der Freizügig-

keitsleistung ein allfälliger versicherungstechnischer Fehl-

betrag zu berücksichtigen sei. Ferner erachtet auch das

Bundesgericht in zwei Entscheiden aus dem Jahr 1982 und

1983 diese Berechnungsmethode als richtig (BGE vom

E. 20 Oktober 1982 i.S.M; BGE vom 14. Oktober 1983 Ì.S.G.). Im heutigen Zeitpunkt besteht keine Veranlassung, Arti- kel 34 der EVK bzw. PHK Statuten unverzüglich zu ändern, da er in Einklang mit den übergeordneten Bestimmungen des BVG und OR steht. Ferner erachtet es der Bundesrat als angezeigt, den Fragenkomplex der Freizügigkeit gesamthaft und nicht nur im Bereich der Eidgenössischen Versiche- rungskasse anzugehen. Aus diesem Grund beauftragte er das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die die notwendigen Abklärun- gen bis 1989 vornehmen wird. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Allenspach: Ich stimme der Umwandlung der Motion in ein Postulat zu, nicht etwa weil die Begründung des Bundesra- tes zutreffend oder überzeugend wäre, sondern allein des- halb, weil Frau Bundesrätin Kopp in der Fragestunde aus- drücklich zugesichert hat, dass die verwaltungsinterne Arbeitsgruppe die Herstellung der Freizügigkeit für die Ver- sicherten der Bundespensionskassen auch in materieller Beziehung überprüfen wird. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 87.921 Motion Jaeger Bleifreies Benzin Essence sans plomb Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1987 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zuzuleiten, wonach l.die Preisdifferenz zwischen bleifreiem und bleihaltigem Benzin auf 20 Rappen erhöht wird;

2. ab 1991 der Import von bleihaltigem Benzin untersagt wird, wobei Ausnahmen für ausländische Autofahrer vorge- sehen werden können. Texte de la motion du 9 octobre 1987 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet prévoyant les mesures suivantes:

1. porter à 20 centimes la différence entre le prix de l'es- sence sans plomb et celui de l'essence contenant du plomb;

2. interdire à compter de 1991 l'importation d'essence contenant du plomb, des exceptions pouvant toutefois être prévues pour les automobilistes étrangers. Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Grendelmeier, Günter, Oester, Weber Monika, Weder-Basel, Widmer, Zwy- gart (8) Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 février 1988 I.Erhöhung der Preisdifferenz zwischen bleifreiem und bleihaltigem Benzin auf 20 Rappen pro Liter Eine grössere Differenzierung in der Zollbelastung zwischen verbleitem und unverbleitem Benzin wird bereits in der Motion der Kommission für Gesundheit und Umwelt des Nationalrats vom 19. Februar 1987 betreffend «Luftreinhal-

18. März 1988 N 429 Motion Eppenberger Susi tung/Zusätzliche Massnahmen» (86.047) gefordert. Sie wurde vom Nationalrat in der Frühjahrs- und vom Ständerat in der Sommersession überwiesen. Das gleiche Ziel verfolgt die Motion Basler (87.454) vom

16. Juni 1987. Der Nationalrat hat sie am 9. Oktober 1987 in ein Postulat umgewandelt. Aufgrund der in der Zwischenzeit weitgehend abgeschlos- senen Abklärungen beabsichtigt der Bundesrat, im Rahmen des Luftreinhalte-Konzepts dem Parlament eine grössere Differenzierung in der Zollbelastung zwischen verbleitem und unverbleitem Benzin vorzuschlagen und gleichzeitig das Verfahren zur Aenderung der gesetzlichen Bestimmun- gen einzuleiten. Er ist deshalb der Auffassung, dass es verfrüht wäre, die Differenz in der Zollbelastung bereits im Rahmen dieses Vorstosses definitiv festzulegen und so den Handlungsspielraum von Bundesrat unde Parlament einzu- schränken.

2. Einfuhrverbot für bleihaltiges Benzin Die Blei-Emissionen erreichten im Jahre 1971 die höchsten Werte. Durch eine sukzessive Senkung des Bleigehalts im Super- und Normalbenzin wurde der Bleiausstoss der Motorfahrzeuge wesentlich verringert. Die Blei-Emissionen werden deshalb auch ohne zusätzliche Massnahmen bis im Jahre 1991 ungefähr auf den Stand von 1950 und später noch weiter zurückgehen. Durch eine Unterbindung der Zufuhr von verbleitem Benzin würde ein Viertel des schweizerischen Fahrzeugparks, d. h. 700 000 Personenwagen, vorzeitig ausser Verkehr gesetzt. Da ein Ersatz des verbleiten durch ein unverbleites hochok- tanisches Benzin (98 ROZ) wegen beträchtlicher Investi- tionskosten in nächster Zukunft auf dem Markt kaum zu erwarten ist, könnten diese Fahrzeuge, nach Abbau der Inlandlager an verbleitem Benzin, nicht mehr betrieben wer- den. Sie wären deshalb zu verschrotten. Der daraus entste- hende Verlust dürfte schätzungsweise zwei bis drei Milliar- den Franken ausmachen. Vom Einfuhrverbot wäre auch der Bund betroffen. Konse- quenterweise hätte er seine mit bleihaltigem Benzin betrie- benen Fahrzeuge und Stationärmotoren zu ersetzen, was Kosten von eineinhalb Milliarden Franken verursachen würde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit der geforderten Massnahme einer Gruppe von Fahrzeughaltern eine beträchtliche finanzielle Einbusse zugemutet würde, wäh- rend andererseits ebenso viele Automobilisten mit Fahrzeu- gen ohne Katalysator, die mit bleifreiem, zollbegünstigtem Benzin betankt werden können, die Umwelt - wenn auch in geringerem Ausmass - weiterhin mit Stickoxiden und Koh- lenwasserstoffen belasten würden. Zur Wahrung der Interessen des Fremden- und Transitver- kehrs wären für ausländische Fahrzeugführer Ausnahmen vorzusehen. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit eine unterschiedliche Behandlung der ausländischen gegenüber den inländi- schen Fahrzeughaltern nicht zu vertreten ist. An der Grenze wäre die Umgehung des Einfuhrverbots durch Benzintourismus mittels besonderer Kontrollen zu verhindern. Diese Massnahme könnte jedoch nicht ohne zusätzliches Personal bewältigt werden. Zusammenfassend erachtet der Bundesrat eine vorzeitige Ausmerzung eines Viertels des Personenwagenbestands wegen der daraus entstehenden Folgekosten als unverhält- nismässig und nicht zumutbar. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, den I.Teil der Motion in ein Postulat umzuwandeln und den 2. Teil abzulehnen. Jaeger: Ich kann mich mit den Anträgen des Bundesrates einverstanden erklären: Umwandlung von Punkt 1 - Preis- differenzierung zwischen unverbleitem und verbleitem Ben- zin - in ein Postulat; und ich bin, zwar ungern, einverstan- den mit der Ablehnung von Punkt 2. Ich gebe Ihnen hier aber eine Präzisierung ab zum Punkt 1, Preisdifferenzierung: Es ist so, dass wir aus der Finanzkom- mission wissen - Herr Bundespräsident Stich hat uns bereits über seine Vorstellungen informiert -, dass Pläne bestehen, das unverbleite Benzin zu verbilligen. Dieser Vor- schlag steht im Zusammenhang mit der Diskussion über die Rückstellungen von Treibstoffzolleinnahmen bzw. deren Verteilung. Man muss sich die Konsequenzen vorstellen, die aus einem solchen Konzept resultieren; wenn nämlich der Verbrauch an unverbleitem Benzin im Zuge der Vermehrung von Katalisatorautos zunimmt, kommt das letztlich auf eine Verbilligung des Treibstoffes heraus, was sicher nicht Sinn der ganzen Uebung sein kann. Wenn wir also mit unserer Motion eine Differenzierung fordern, meinen wir damit ganz klar, dass eine solche Preis- oder Zollpolitik ertragsneutral sein muss und letzten Endes nicht auf eine Verbilligung des Treibstoffes insgesamt hinauslaufen darf. Ich sage das im Interesse einer korrekten Interpretation und Präzisierung dieses Vorstosses und möchte damit gleichzeitig die diesbe- zügliche Differenz zwischen unseren Vorstellungen und den Vorstellungen von Herrn Bundespräsident Stich aufgezeigt haben.

Dispositiv
  1. Teil - 1er part Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
  2. Teil - 2e part Abgelehnt - Rejeté #ST# 87.461 Motion Eppenberger Susi Embryotransfer beim Nutztier Animaux de rente et transferts d'embryons Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1987 Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament einen Gesetzes- entwurf zu unterbreiten, in welchem die Technik des Embryotransfers bei Nutztieren auf eine gesetzliche Grund- lage gestellt wird. Dabei ist der Embryotransfer - mit Aus- nahme zu Forschungszwecken - möglichst einschränkend zu regeln. Texte de la motion du 16 juin 1987 Le Conseil fédéral est prié dé soumettre aux Chambres un projet de loi réglant le transfert d'embryon sur les animaux de rente de manière restrictive, sauf lorsque cette opération sert à des fins de recherche. Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-Bern, Ammann-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Motion Jaeger 428 N 18 mars 1988 #ST# 87.563 Motion Allenspach Statuten EVK und PHK. Freizügigkeitsleistung Statuts de la CFA et de la CPS des CFF. Montant de la prestation de libre passage Wortlaut der Motion vom 24. September 1987 Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 34 der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse und der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen umge- hend dahin zu ändern, dass die Freizügigkeitsleistung nach 30 Beitragsjahren mindestens dem vollen Deckungskapital entspricht. Texte de la motion du 24 septembre 1987 Le Conseil fédéral est chargé de modifier sans tarder l'arti- cle 34 des statuts de la Caisse fédérale d'assurance et de la Caisse de pension et de secours des CFF, de telle sorte que la prestation de libre passage corresponde au moins au capital de couverture intégral au bout de 30 années de cotisation. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern, Auer, Basler, Cincera, Eppenberger Susi, Fischer-Hägglin- gen, Früh, Künzi, Lüchinger, Mühlemann, Schule, Spalti, Spoerry, Stucky, Weber-Schwyz, Zwingli (17) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Des grossen versicherungstechnischen Defizits der Bundes- pensionskassen wegen wird nach 30 Beitragsjahren nur etwa 70 Prozent des vollen Deckungskapitals als Freizügig- keitsleistung mitgegeben. Im privatwirtschaftlichen Bereich umfasst die Freizügigkeitsleistung nach 30 Beitragsjahren in der Regel das volle Deckungskapital. Die goldenen Fes- seln der Pensionskasse sind im Bundesdienst also wesent- lich einschneidender. In einem ersten Schritt, der möglichst rasch erfolgen soll, sind die Statuten der Bundespensionskassen so anzupas- sen, dass nach 30 Beitragsjahren wenigstens das volle Dek- kungskapital (ohne Abzug des versicherungstechnischen Defizits) als Freizügigkeitsleistung mitgegeben wird. Sollte die Freizügigkeitsregelung im privatwirtschaftlichen Bereich durch Aenderung des OR oder des BVG verbessert werden, so sind die Statuten der Bundespensionskassen gleichzeitig entsprechend anzupassen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Februar 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 février 1988 Gemäss Artikel 34 der EVK-Statuten vom 2. März 1987 (und der PHK-Statuten vom 10. März 1987) beträgt die Freizügig- keitsleistung nach 30 und mehr Beitragsjahren mindestens das Deckungskapital abzüglich des versicherungstechni- schen Fehlbetrages (Differenz zwischen dem theoretischen Deckungskapital und dem effektiven Guthaben der EVK). Dabei darf die Freizügigkeitsleistung nicht geringer sein, als das bis zum Austritt erworbene Altersguthaben nach BVG. Mit dieser Vorschrift werden zwei Sachverhalte geregelt. Einerseits hat der aus der EVK bzw. PHK austretende Versi- cherte Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung nach BVG (erworbenes Altersguthaben bis zum Austritt). Andererseits hat der ausscheidende Versicherte auf die nach OR (Art. 331 b) berechnete Freizügigkeitsleistung Anspruch, wenn diese höher ist als die Freizügigkeitsleistung nach BVG. Mit der Einführung des BVG wurde diese Bestimmung des OR auch für öffentlichrechtliche Kassen verbindlich (Art. 342 Abs. 1 Bst. a OR). Artikel 331 b Absatz 4 OR schreibt ausdrücklich vor, dass bei der Berechnung der Freizügig- keitsleistung ein allfälliger versicherungstechnischer Fehl- betrag zu berücksichtigen sei. Ferner erachtet auch das Bundesgericht in zwei Entscheiden aus dem Jahr 1982 und 1983 diese Berechnungsmethode als richtig (BGE vom

20. Oktober 1982 i.S.M; BGE vom 14. Oktober 1983 Ì.S.G.). Im heutigen Zeitpunkt besteht keine Veranlassung, Arti- kel 34 der EVK bzw. PHK Statuten unverzüglich zu ändern, da er in Einklang mit den übergeordneten Bestimmungen des BVG und OR steht. Ferner erachtet es der Bundesrat als angezeigt, den Fragenkomplex der Freizügigkeit gesamthaft und nicht nur im Bereich der Eidgenössischen Versiche- rungskasse anzugehen. Aus diesem Grund beauftragte er das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die die notwendigen Abklärun- gen bis 1989 vornehmen wird. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Allenspach: Ich stimme der Umwandlung der Motion in ein Postulat zu, nicht etwa weil die Begründung des Bundesra- tes zutreffend oder überzeugend wäre, sondern allein des- halb, weil Frau Bundesrätin Kopp in der Fragestunde aus- drücklich zugesichert hat, dass die verwaltungsinterne Arbeitsgruppe die Herstellung der Freizügigkeit für die Ver- sicherten der Bundespensionskassen auch in materieller Beziehung überprüfen wird. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 87.921 Motion Jaeger Bleifreies Benzin Essence sans plomb Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1987 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zuzuleiten, wonach l.die Preisdifferenz zwischen bleifreiem und bleihaltigem Benzin auf 20 Rappen erhöht wird;

2. ab 1991 der Import von bleihaltigem Benzin untersagt wird, wobei Ausnahmen für ausländische Autofahrer vorge- sehen werden können. Texte de la motion du 9 octobre 1987 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet prévoyant les mesures suivantes:

1. porter à 20 centimes la différence entre le prix de l'es- sence sans plomb et celui de l'essence contenant du plomb;

2. interdire à compter de 1991 l'importation d'essence contenant du plomb, des exceptions pouvant toutefois être prévues pour les automobilistes étrangers. Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Grendelmeier, Günter, Oester, Weber Monika, Weder-Basel, Widmer, Zwy- gart (8) Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 février 1988 I.Erhöhung der Preisdifferenz zwischen bleifreiem und bleihaltigem Benzin auf 20 Rappen pro Liter Eine grössere Differenzierung in der Zollbelastung zwischen verbleitem und unverbleitem Benzin wird bereits in der Motion der Kommission für Gesundheit und Umwelt des Nationalrats vom 19. Februar 1987 betreffend «Luftreinhal-

18. März 1988 N 429 Motion Eppenberger Susi tung/Zusätzliche Massnahmen» (86.047) gefordert. Sie wurde vom Nationalrat in der Frühjahrs- und vom Ständerat in der Sommersession überwiesen. Das gleiche Ziel verfolgt die Motion Basler (87.454) vom

16. Juni 1987. Der Nationalrat hat sie am 9. Oktober 1987 in ein Postulat umgewandelt. Aufgrund der in der Zwischenzeit weitgehend abgeschlos- senen Abklärungen beabsichtigt der Bundesrat, im Rahmen des Luftreinhalte-Konzepts dem Parlament eine grössere Differenzierung in der Zollbelastung zwischen verbleitem und unverbleitem Benzin vorzuschlagen und gleichzeitig das Verfahren zur Aenderung der gesetzlichen Bestimmun- gen einzuleiten. Er ist deshalb der Auffassung, dass es verfrüht wäre, die Differenz in der Zollbelastung bereits im Rahmen dieses Vorstosses definitiv festzulegen und so den Handlungsspielraum von Bundesrat unde Parlament einzu- schränken.

2. Einfuhrverbot für bleihaltiges Benzin Die Blei-Emissionen erreichten im Jahre 1971 die höchsten Werte. Durch eine sukzessive Senkung des Bleigehalts im Super- und Normalbenzin wurde der Bleiausstoss der Motorfahrzeuge wesentlich verringert. Die Blei-Emissionen werden deshalb auch ohne zusätzliche Massnahmen bis im Jahre 1991 ungefähr auf den Stand von 1950 und später noch weiter zurückgehen. Durch eine Unterbindung der Zufuhr von verbleitem Benzin würde ein Viertel des schweizerischen Fahrzeugparks, d. h. 700 000 Personenwagen, vorzeitig ausser Verkehr gesetzt. Da ein Ersatz des verbleiten durch ein unverbleites hochok- tanisches Benzin (98 ROZ) wegen beträchtlicher Investi- tionskosten in nächster Zukunft auf dem Markt kaum zu erwarten ist, könnten diese Fahrzeuge, nach Abbau der Inlandlager an verbleitem Benzin, nicht mehr betrieben wer- den. Sie wären deshalb zu verschrotten. Der daraus entste- hende Verlust dürfte schätzungsweise zwei bis drei Milliar- den Franken ausmachen. Vom Einfuhrverbot wäre auch der Bund betroffen. Konse- quenterweise hätte er seine mit bleihaltigem Benzin betrie- benen Fahrzeuge und Stationärmotoren zu ersetzen, was Kosten von eineinhalb Milliarden Franken verursachen würde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit der geforderten Massnahme einer Gruppe von Fahrzeughaltern eine beträchtliche finanzielle Einbusse zugemutet würde, wäh- rend andererseits ebenso viele Automobilisten mit Fahrzeu- gen ohne Katalysator, die mit bleifreiem, zollbegünstigtem Benzin betankt werden können, die Umwelt - wenn auch in geringerem Ausmass - weiterhin mit Stickoxiden und Koh- lenwasserstoffen belasten würden. Zur Wahrung der Interessen des Fremden- und Transitver- kehrs wären für ausländische Fahrzeugführer Ausnahmen vorzusehen. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit eine unterschiedliche Behandlung der ausländischen gegenüber den inländi- schen Fahrzeughaltern nicht zu vertreten ist. An der Grenze wäre die Umgehung des Einfuhrverbots durch Benzintourismus mittels besonderer Kontrollen zu verhindern. Diese Massnahme könnte jedoch nicht ohne zusätzliches Personal bewältigt werden. Zusammenfassend erachtet der Bundesrat eine vorzeitige Ausmerzung eines Viertels des Personenwagenbestands wegen der daraus entstehenden Folgekosten als unverhält- nismässig und nicht zumutbar. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, den I.Teil der Motion in ein Postulat umzuwandeln und den 2. Teil abzulehnen. Jaeger: Ich kann mich mit den Anträgen des Bundesrates einverstanden erklären: Umwandlung von Punkt 1 - Preis- differenzierung zwischen unverbleitem und verbleitem Ben- zin - in ein Postulat; und ich bin, zwar ungern, einverstan- den mit der Ablehnung von Punkt 2. Ich gebe Ihnen hier aber eine Präzisierung ab zum Punkt 1, Preisdifferenzierung: Es ist so, dass wir aus der Finanzkom- mission wissen - Herr Bundespräsident Stich hat uns bereits über seine Vorstellungen informiert -, dass Pläne bestehen, das unverbleite Benzin zu verbilligen. Dieser Vor- schlag steht im Zusammenhang mit der Diskussion über die Rückstellungen von Treibstoffzolleinnahmen bzw. deren Verteilung. Man muss sich die Konsequenzen vorstellen, die aus einem solchen Konzept resultieren; wenn nämlich der Verbrauch an unverbleitem Benzin im Zuge der Vermehrung von Katalisatorautos zunimmt, kommt das letztlich auf eine Verbilligung des Treibstoffes heraus, was sicher nicht Sinn der ganzen Uebung sein kann. Wenn wir also mit unserer Motion eine Differenzierung fordern, meinen wir damit ganz klar, dass eine solche Preis- oder Zollpolitik ertragsneutral sein muss und letzten Endes nicht auf eine Verbilligung des Treibstoffes insgesamt hinauslaufen darf. Ich sage das im Interesse einer korrekten Interpretation und Präzisierung dieses Vorstosses und möchte damit gleichzeitig die diesbe- zügliche Differenz zwischen unseren Vorstellungen und den Vorstellungen von Herrn Bundespräsident Stich aufgezeigt haben.

1. Teil - 1er part Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

2. Teil - 2e part Abgelehnt - Rejeté #ST# 87.461 Motion Eppenberger Susi Embryotransfer beim Nutztier Animaux de rente et transferts d'embryons Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1987 Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament einen Gesetzes- entwurf zu unterbreiten, in welchem die Technik des Embryotransfers bei Nutztieren auf eine gesetzliche Grund- lage gestellt wird. Dabei ist der Embryotransfer - mit Aus- nahme zu Forschungszwecken - möglichst einschränkend zu regeln. Texte de la motion du 16 juin 1987 Le Conseil fédéral est prié dé soumettre aux Chambres un projet de loi réglant le transfert d'embryon sur les animaux de rente de manière restrictive, sauf lorsque cette opération sert à des fins de recherche. Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-Bern, Ammann- St. Gallen, Auer, Basler, Biel, Bremi, Bühler-Tschappina, Bundi, Candaux, Darbellay, Eisenring, Fierz, Früh, Graf, Hari, Hess, Hofmann, Hunziker, Jeanneret, Kühne, Longet, Martin, Mauch, Müller-Bachs, Nef, Oester, Ogi, Rubi, Rutis- hauser, Savary-Vaud, Spoerry, Thévoz, Tschuppert, Uhl- mann, Wanner, Weber Monika, Wellauer, Wyss, Zwingli, Zwygart (40) Schrittliche Begründung - Développement par écrit Mit den bereits anwendbaren biotechnischen Methoden in der Landwirtschaft werden von Tieren sonst nicht erbring- bare Leistungen erzwungen. Das kann die landwirtschaftli- che Struktur in der Schweiz zusätzlich belasten. Bei der bereits geübten Anwendung des Embryotransfers bei landwirtschaftlichen Nutztieren und der sich abzeich- nenden Gentechnologie sind neben medizinischen Konse- quenzen, die auf anerkannt moralisch-ethischen Eckwerten basieren, die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Berg- bauern zu berücksichtigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Jaeger Bleifreies Benzin Motion Jaeger Essence sans plomb In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.921 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1988 - 08:00 Date Data Seite 428-429 Page Pagina Ref. No 20 016 206 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.