Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 mars 1988 sehen Kommission für Biologische Sicherheit in Forschung und Technik (SKBS/CSSB) zusammen, einer von der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft, der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissen- schaften und der Schweizerischen Akademie der Techni- schen Wissenschaften getragenen Organisation, welcher auch Vertreter der Bundesverwaltung angehören. Die SKBS registriert entsprechende Projekte und befasst sich mit Fra- gen der biologischen Sicherheit; sie gibt Empfehlungen über die Arbeitsweise mit rekombinantem Material ab. Gestützt auf Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes prüft fer- ner die vom Bundesrat im Mai 1987 eingesetzte Experten- kommission zur Erarbeitung der Störfallverordnung, wie den Gefahren für Mensch und Umwelt begegnet werden kann, die durch die unbeabsichtigte Freisetzung von Rekombinanten-DNA-Produkten bei Unfällen entstehen können. Was die Anwendung von gentechnischen Verfahren beim Menschen betrifft, so befasst sich damit die vom Bundesrat im Herbst 1986 eingesetzte Expertenkommission «Human- genetik und Reproduktionsmedizin», deren Bericht auf den Sommer 1988 erwartet wird. Sie wird dem Bundesrat insbe- sondere auch die Grundlagen für seine Stellungnahme zur Voksinitiative «gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen» liefern, die am 13. April 1987 mit 126686 gültigen Unterschriften bei der Bundes- kanzlei eingereicht worden ist (BB11987 II 1208). Der Bundesrat möchte sich nicht zu bestimmten Vorkehren verpflichten lassen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Berichte und Vorschläge der erwähnten Kommissionen zu prüfen und sich namentlich über die praktische Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit einzelner Massnahmen zu informie- ren. Er ist indessen bereit, die Motion als Postulat entgegen- zunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 87.360 Motion (Müller-Bachs)-Maeder Waffenplatzprojekt Rothenthurm Projet de place d'armes à Rothenthurm Wortlaut der Motion vom 18. März 1987 Der Bundesrat wird ersucht, das Waffenplatzprojekt Rothen- thurm neu zu konzipieren unter Verlegung der Kaserne aus dem Randgebiet des Hochmoors hinaus in das EMD-eigene, nordöstlich gelegene und landschaftlich weniger exponierte Cholmattli-Gebiet und unter Verzicht auf das Uebungsge- lände innerhalb des Perimeters des BLN-Objekts 1308 (Moorlandschaft Rothenthurm-Altmatt-Biberbrugg). Texte de la motion du 18 mars 1987 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer une nouvelle conception du projet relatif à la place d'armes de Rothen- thurm, en déplaçant la caserne de la zone marginale du marais dans la zone du Cholmattli appartenant au DMF, qui est située au nord-est et dont le paysage est moins exposé, ainsi qu'en renonçant au terrain d'exercice à l'intérieur du périmètre de l'objet 1308 de l'IFP (marais de Rothenthurm- Altmatt-Biberbrugg). Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher, Borei, Braunschweig, Brélaz, Chopard, Dünki, Engler, Euler, Fierz, Friedli, Günter, Hubacher, Jaeger, Jaggi, Lanz, Leuenber- ger-Solothurn, Longet, Maeder-Appenzell, Mauch, Nauer, Neukomm, Oester, Ott, Rebeaud, Rechsteiner, Ruffy, Seiler, Stamm Walter, Stappung, Vannay, Weder-Basel, Zwygart (32) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Eidgenössische Militärdepartement darf seine Ziele nicht mehr allein aus sich selbst, d. h. aus nur internen (monodisziplinären) Erkenntnissen bestimmen. Es muss sich heute vielmehr in Anbetracht des Umdenkens breiter Bevölkerungskreise in Sachen Umwelt- und im besonderen Landschaftsschutz zu seiner Zielbestimmung eines multidis- ziplinären Ansatzes bedienen und die ökologischen Gege- benheiten miteinbeziehen. Diese Meinung kommt auch im Grundsatzentscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 1986 im Enteignunsverfahren betreffend Waffenplatz Rothen- thurm zum Ausdruck. Dort hat unser oberstes Gericht fest- gehalten, dass über das Waffenplatzprojekt zuerst noch eine vom EMD bis anhin nicht vorgenommene Umweltverträg- lichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, bevor festge- stellt werden könne, ob das Projekt mit den Anliegen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes tatsächlich ver- einbar sei oder nicht. Auch stellte das Bundesgericht fest, dass für eine Verschiebung des Kasernenareals genügend Spielraum bestehe. Wörtlich führt es aus: «In der Tat wird man bei der Ueberprüfung der Standortwahl - wie bereits in E 10b angetönt - nicht darum herumkommen, die Interes- sen am Schutz wertvoller Naturlandschaften und Biotope einerseits und die Interessen an der Erhaltung von landwirt- schaftlich wertvollem Boden andererseits gegeneinander abzuwägen.» Konkret heisst das also auch Einbezug und Respektierung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom
1. Juli 1966 (SR 451), des Kreisschreibens des Eidgenössi- schen Departements des Innern an die Kantone vom 8. Mai 1968 betreffend Inventare, der Verordnung über das Bun- desinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom
10. August 1977 (SR 451.11), des von Bundesrat Hans Hürli- mann verfassten Vorworts zum BLN und der diesbezügli- chen Empfehlung des Europarats vom 26. Mai 1981 (Recommandation No R (81)11 du Conseil de l'Europe, Comité des Ministres) sowie der Ergebnisse, welche die Eidgenössische Anstalt für das forstliche Versuchswesen in Birmensdorf ZH im Hochmoorinventar 1984 respektive in der Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse dieses Inventars (Bericht Nr. 281, Juni 1986, EAFV 8903 Birmens- dorf) festhält. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Januar 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 janvier 1988 Die Annahme der Volksinitiative zum Schutz der Moore bewirkt den Verzicht auf die im sogenannten Aufklärungs- gelände vorgesehenen Ausbildungsanlagen des Waffenplat- zes Rothenthurm. Dieser Verzicht bedingt eine Neuüberprü- fung des Waffenplatzprojekts. Die damit zusammenhängen- den Fragen - auch jene nach einem neuen Standort der Kaserne-müssen in enger Absprache mi t den Vertragspart- nern des Militärdepartements geprüft werden. Das Militärdepartement sucht einen neuen Kasernenstand- ort, kann diesen aber heute noch nicht festlegen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Zwygart Gentechnik. Meldepflicht Motion Zwygart Manipulations génétiques. Déclaration obligatoire In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.914 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1988 - 08:00 Date Data Seite 425-426 Page Pagina Ref. No
E. 20 016 202 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
18. März 1988 N 425 Motion Zwygart brauch wird verhindert, dass die Mobilität unnötig einge- schränkt wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. August 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 août 1986 I.Die Motion verlangt eine Ergänzung des Obligationen- rechts, welche Mietern und Mieter-Genossenschaften ein Vorkaufsrecht für den Erwerb ihrer Wohnung zum Eigenge- brauch einräumt. Ein solches Vorkaufsrecht müsste im Titel des Obligationenrechts über den Mietervertrag geregelt werden. Der Bundesrat hat Ihnen am 27. Mai 1985 einen Entwurf zur Gesamtrevision dieses Titels unterbreitet (BBI1985I 1389 ff.), der von den eidgenössischen Räten nach der Volksabstimmung über die Mieterschutz-Initiative zu beraten sein wird. Das Anliegen des Motionärs könnte bei der Beratung dieses Entwurfs durch entsprechende Anträge in der Ratskommission oder im Rat verwirklicht werden. Der Bundesrat ist dennoch bereit, diesen Punkt der Motion als Postulat entgegenzunehmen und die Frage in Zusammen- hang mit der Gesetzgebung über das bäuerliche Boden- recht zu prüfen. Der diesbezügliche Vorentwurf, der sich zurzeit im Vernehmlassungsverfahren befindet, enthält näm- lich auch eine Neuregelung des Vorkaufsrechts im Obliga- tionenrecht.
2. Die gesetzliche Grundlage für die Wohneigentumsförde- rung in der zweiten Säule mittels Verpfändung der Alterslei- stungen hat in der Praxis zu etlichen Schwierigkeiten geführt. Der Bundesrat wird deshalb im Rahmen einer künf- tigen Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) prü- fen, wie die geltende Regelung im Sinne der Motion verbes- sert werden kann. Gegenwärtig ist im Rahmen der Eidgenössischen Kommis- sion für die berufliche Vorsorge ein weiteres Modell der gebundenen Selbstvorsorge in Prüfung, das den Erwerb von Wohneigentum bzw. die Amortisation bestehender Hypothe- kardarlehen im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Gegenstand hat. Ob und wie weit dieses Modell realisierbar ist, steht zur Zeit jedoch nicht fest.
3. In der Botschaft vom 25. Mai 1983 zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Steuern der Kantone und Gemeinden hat der Bundesrat begründet, warum er - wie übrigens auch die Koordinationskommission und die Finanzdirektorenkonferenz- es ablehnt, die Ersatzbeschaf- fung von privatem Wohnungs- und Hauseigentum als Steueraufschubstatbestand vorzusehen (vgl. BBI 1983III 99 ff.). Die Vorlage über die Steuerharmonisierung befindet sich zurzeit in parlamentarischer Beratung; die eidgenössi- schen Räte haben somit Gelegenheit, Schranken für die steuerliche Gewinnabschöpfung bei der Handänderung pri- vaten Wohnungs- und Hauseigentums einzuführen. Der Ständerat (Erstrat) hat denn auch in der Frühjahrssession 1986 die Aufnahme folgender zusätzlicher Bestimmung beschlossen: «Die Kantone können bestimmen, dass bei der Ersatzbeschaffung privaten Wohneigentums die Besteue- rung aufgeschoben wird.» Der Bundesrat selbst hat im übri- gen keine Kompetenz, die Kantone zur Aenderung ihrer Steuergesetzgebung zu bewegen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 87.914 Motion Zwygart Gentechnik. Meldepflicht Manipulations génétiques. Déclaration obligatoire Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1987 Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen für Massnahmen im Zusammenhang mit Gen- Manipulationen. Es ist mindestens eine Meldepflicht vorzu- sehen. Texte de la motion du 9 octobre 1987 Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases légales permettant de prendre des mesures relatives aux manipula- tions génétiques. Les dispositions prévoiront pour le moins la déclaration obligatoire. Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Grendel- meier, Günter, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Müller-Bachs, Weder-Basel, Widmer (10) Schriftliche Begründung - Développement par écrit «Ausverkauf der Schöpfung» betitelte die Bilanz 9/87 einen Grundsatzartikel zur Genmanipulation. Mit unerhörtem Auf- wand wird auf allen Gebieten der Biologie weltweit auf diesem Gebiet geforscht. Einmal mehr hinkt die Gesetzge- bung der Forschung hinterher. Dabei sind durchaus Gefah- ren bei der Gentechnik vorhanden. Was sich als eine Spiele- rei im Labor zeigt, kann eventuell in der Natur zu einer Katastrophe führen. Das Diktat des Machbaren und des wirtschaftlichen Nutzens, welches Leben zur blossen Mate- rie entstellt, und vielleicht unwiederherstellbar zerstört, das muss uns aufschrecken. Die wissenschaftlich-technische Entwicklung greift je länger je mehr über von der Mikrobiologie zu höheren Lebewesen und sogar zur Humangenetik. Mit dem Eingriff in die Bau- steine des Lebens könnte je länger je mehr auch die Men- schenwürde gefährdet sein. Die Genomanalyse ist beispiels- weise heute bereits eine Tatsache. Aber es bestehen keine Einschränkungen. In der Bundesrepublik Deutschland spricht man davon, die prenatale Diagnostik auf DNA-Ebene zu verbieten, ebenso die Reihenuntersuchungen mit geneti- schen Analysen an Arbeitnehmern. Wir haben auf diesem Gebiet nicht einmal einen Daten- schutz. Die vorgeburtliche Diagnostik beim Menschen führt uns zudem wieder verstärkt in die Problematik der Abtrei- bung hinein. Es wäre begrüssenswert, wenn Forscher, Techniker, Aerzte, welche auf diesem Gebiet der Genmanipulation tätig sind, Richtlinien - vielleicht einer Art Hippokratischem Eid - unterstellt würden. Ebenso wichtig ist, dass es möglichst bald auch gesetzliche Regelungen gibt, die der ethischen Verantwortlichkeit der Oeffentlichkeit Rechnung tragen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 mars 1988 Die vom Motionär aufgeworfene Frage des Regelungsbe- darfs im Bereich der Gentechnologie wird bereits in ver- schiedenen Gremien geprüft. Der Bundesrat hat 1986 eine Interdépartementale Koordinationsstelle für die Bewilli- gungsverfahren bei der Anwendung von r-DNA-Produkten eingesetzt; diese koordiniert bezüglich der Entwicklung und des Einsatzes von Rekombinanten-DNA-Produkten die in Teilbereichen bereits bestehenden Bewilligungsverfahren (z. B. für landwirtschaftliche Hilfsstoffe und für Medika- mente); sie klärt zudem das Bedürfnis nach gesetzlichen Grundlagen für die genannten Tätigkeiten ab. Die Kontroll- stelle arbeitet eng mit der Interdisziplinären Schweizer!-
Motion (Müller-Bachs)-Maeder 426 18 mars 1988 sehen Kommission für Biologische Sicherheit in Forschung und Technik (SKBS/CSSB) zusammen, einer von der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft, der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissen- schaften und der Schweizerischen Akademie der Techni- schen Wissenschaften getragenen Organisation, welcher auch Vertreter der Bundesverwaltung angehören. Die SKBS registriert entsprechende Projekte und befasst sich mit Fra- gen der biologischen Sicherheit; sie gibt Empfehlungen über die Arbeitsweise mit rekombinantem Material ab. Gestützt auf Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes prüft fer- ner die vom Bundesrat im Mai 1987 eingesetzte Experten- kommission zur Erarbeitung der Störfallverordnung, wie den Gefahren für Mensch und Umwelt begegnet werden kann, die durch die unbeabsichtigte Freisetzung von Rekombinanten-DNA-Produkten bei Unfällen entstehen können. Was die Anwendung von gentechnischen Verfahren beim Menschen betrifft, so befasst sich damit die vom Bundesrat im Herbst 1986 eingesetzte Expertenkommission «Human- genetik und Reproduktionsmedizin», deren Bericht auf den Sommer 1988 erwartet wird. Sie wird dem Bundesrat insbe- sondere auch die Grundlagen für seine Stellungnahme zur Voksinitiative «gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen» liefern, die am 13. April 1987 mit 126686 gültigen Unterschriften bei der Bundes- kanzlei eingereicht worden ist (BB11987 II 1208). Der Bundesrat möchte sich nicht zu bestimmten Vorkehren verpflichten lassen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Berichte und Vorschläge der erwähnten Kommissionen zu prüfen und sich namentlich über die praktische Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit einzelner Massnahmen zu informie- ren. Er ist indessen bereit, die Motion als Postulat entgegen- zunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 87.360 Motion (Müller-Bachs)-Maeder Waffenplatzprojekt Rothenthurm Projet de place d'armes à Rothenthurm Wortlaut der Motion vom 18. März 1987 Der Bundesrat wird ersucht, das Waffenplatzprojekt Rothen- thurm neu zu konzipieren unter Verlegung der Kaserne aus dem Randgebiet des Hochmoors hinaus in das EMD-eigene, nordöstlich gelegene und landschaftlich weniger exponierte Cholmattli-Gebiet und unter Verzicht auf das Uebungsge- lände innerhalb des Perimeters des BLN-Objekts 1308 (Moorlandschaft Rothenthurm-Altmatt-Biberbrugg). Texte de la motion du 18 mars 1987 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer une nouvelle conception du projet relatif à la place d'armes de Rothen- thurm, en déplaçant la caserne de la zone marginale du marais dans la zone du Cholmattli appartenant au DMF, qui est située au nord-est et dont le paysage est moins exposé, ainsi qu'en renonçant au terrain d'exercice à l'intérieur du périmètre de l'objet 1308 de l'IFP (marais de Rothenthurm- Altmatt-Biberbrugg). Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher, Borei, Braunschweig, Brélaz, Chopard, Dünki, Engler, Euler, Fierz, Friedli, Günter, Hubacher, Jaeger, Jaggi, Lanz, Leuenber- ger-Solothurn, Longet, Maeder-Appenzell, Mauch, Nauer, Neukomm, Oester, Ott, Rebeaud, Rechsteiner, Ruffy, Seiler, Stamm Walter, Stappung, Vannay, Weder-Basel, Zwygart (32) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Eidgenössische Militärdepartement darf seine Ziele nicht mehr allein aus sich selbst, d. h. aus nur internen (monodisziplinären) Erkenntnissen bestimmen. Es muss sich heute vielmehr in Anbetracht des Umdenkens breiter Bevölkerungskreise in Sachen Umwelt- und im besonderen Landschaftsschutz zu seiner Zielbestimmung eines multidis- ziplinären Ansatzes bedienen und die ökologischen Gege- benheiten miteinbeziehen. Diese Meinung kommt auch im Grundsatzentscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 1986 im Enteignunsverfahren betreffend Waffenplatz Rothen- thurm zum Ausdruck. Dort hat unser oberstes Gericht fest- gehalten, dass über das Waffenplatzprojekt zuerst noch eine vom EMD bis anhin nicht vorgenommene Umweltverträg- lichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, bevor festge- stellt werden könne, ob das Projekt mit den Anliegen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes tatsächlich ver- einbar sei oder nicht. Auch stellte das Bundesgericht fest, dass für eine Verschiebung des Kasernenareals genügend Spielraum bestehe. Wörtlich führt es aus: «In der Tat wird man bei der Ueberprüfung der Standortwahl - wie bereits in E 10b angetönt - nicht darum herumkommen, die Interes- sen am Schutz wertvoller Naturlandschaften und Biotope einerseits und die Interessen an der Erhaltung von landwirt- schaftlich wertvollem Boden andererseits gegeneinander abzuwägen.» Konkret heisst das also auch Einbezug und Respektierung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom
1. Juli 1966 (SR 451), des Kreisschreibens des Eidgenössi- schen Departements des Innern an die Kantone vom 8. Mai 1968 betreffend Inventare, der Verordnung über das Bun- desinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom
10. August 1977 (SR 451.11), des von Bundesrat Hans Hürli- mann verfassten Vorworts zum BLN und der diesbezügli- chen Empfehlung des Europarats vom 26. Mai 1981 (Recommandation No R (81)11 du Conseil de l'Europe, Comité des Ministres) sowie der Ergebnisse, welche die Eidgenössische Anstalt für das forstliche Versuchswesen in Birmensdorf ZH im Hochmoorinventar 1984 respektive in der Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse dieses Inventars (Bericht Nr. 281, Juni 1986, EAFV 8903 Birmens- dorf) festhält. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Januar 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 janvier 1988 Die Annahme der Volksinitiative zum Schutz der Moore bewirkt den Verzicht auf die im sogenannten Aufklärungs- gelände vorgesehenen Ausbildungsanlagen des Waffenplat- zes Rothenthurm. Dieser Verzicht bedingt eine Neuüberprü- fung des Waffenplatzprojekts. Die damit zusammenhängen- den Fragen - auch jene nach einem neuen Standort der Kaserne-müssen in enger Absprache mi t den Vertragspart- nern des Militärdepartements geprüft werden. Das Militärdepartement sucht einen neuen Kasernenstand- ort, kann diesen aber heute noch nicht festlegen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Zwygart Gentechnik. Meldepflicht Motion Zwygart Manipulations génétiques. Déclaration obligatoire In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.914 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1988 - 08:00 Date Data Seite 425-426 Page Pagina Ref. No 20 016 202 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.