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87.901

Ch Vb · 1988-09-26 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Motion Grendelmeier 1168 N 26 septembre 1988 Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom September 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral de septembre 1988 Die Pumpspeicherfrage ist vor dem Hintergrund der heuti- gen Stromversorgungslage in der Schweiz zu sehen. Cha- rakteristisch ist dabei das saisonale Ungleichgewicht von Verbrauch und Produktion: Die Nachfrage nach elektrischer Energie nimmt seit geraumer Zeit im Winter stärker zu als im Sommer. Dies bedeutet konkret, dass der Winteranteil am Jahresverbrauch 1985/86 bereits 54,5 Prozent ausmachte, verglichen mit einem Anteil von 52,9 Prozent zehn Jahre zuvor. Demgegenüber ist die Produktionsseite eher som- merlastig: Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre entfielen 53,0 Prozent der Jahreserzeugung auf die Monate April bis September. Die hohe Sommerproduktion ist vorwiegend auf die hydrologischen Verhältnisse zurückzuführen, die den Flusskraftwerken in der Regel ein hohes Erzeugungsauf- kommen ermöglichen. Der Beitrag der Kernkraftwerke an die Stromversorgung im Sommer liegt dagegen - bedingt durch die üblichen Stillstandzeiten infolge Revisions- und Unterhaltsarbeiten - deutlich unter den Winterwerten. Dieses Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage im Stromsektor hat zur Folge, dass einerseits im Winter Versor- gungsengpässe auftreten können und andererseits im Som- mer meistens ein Ueberangebot vorhanden ist. Strom- überschüsse im Sommer treten aber nicht nur in der Schweiz, sondern im gesamten Westeuropa auf. Pumpspei- cherwerke sollen dazu dienen, diese Stromüberschüsse sinnvoll zu verwerten. Auf diese Weise kann Bandenergie (vor allem aus Kern- und Laufkraftwerken) in Spitzenenergie umgewandelt werden, die in Zeiten grösster Nachfrage im Winter und während der Woche (Montag bis Freitag) abge- rufen werden kann. Bei den hier zur Diskussion stehenden drei Pumpspeicher- projekten handelt es sich um Erweiterungsbauten von bestehenden Kraftwerksystemen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (Val Bercia), der Kraftwerke Hinterrhein AG (Val Madris) und der Kraftwerke Oberhasli AG (Grimsel). Auf- grund der bei der Bundesverwaltung zurzeit vorliegenden Projektunterlagen weisen die nachfolgenden Zahlenanga- ben provisorischen Charakter auf; sie sind dementspre- chend als grobe Richtwerte zu verstehen.

1. Jedes der genannten Projekte ist konzessionspflichtig. Die Frage, ob die Realisierung der drei Projekte zu verant- worten sei, hat deshalb in erster Linie die Konzessionsbe- hörde zu beantworten. Konzessionsbehörde ist gemäss Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarma- chung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80) der Kanton oder ein nach kantonalem Recht bestimmtes Gemeinwesen (Art. 24bisAbs. 3BV, Art. 2 WRG); bei internationalen Gewässern ist der Bundesrat für die Verleihung der Nutzungsrechte zuständig (Art. 24bis Abs. 4 BV, Art. 7 WRG). Der Konzes- sionsbehörde obliegt es, im Rahmen des Konzessionsver- fahrens Nutz- und Schutzinteressen einander gegenüberzu- stellen und abzuwägen. Beim Grimselprojekt kommt hinzu, dass es im Bundesinventar der Landschaften und Natur- denkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Inventar) aufge- führt ist. Verpflichtenden Charakter hat dieses Inventar in erster Linie für den Bund. Da jedoch die Aufstellung des Inventars in enger Kontaktnahme mit den betroffenen Kan- tonen erfolgte, sind diese ebenfalls gehalten, bei späteren Entscheiden das Inventar zu berücksichtigen. Eine wichtige Entscheidungsgrundlage kann im weiteren die Umweltverträglichkeitsprüfung liefern, die im Konzes- sionsverfahren (I.Stufe) und Baubewilligungsverfahren (2. Stufe) durchzuführen ist. Natur und Technik brauchen beim Bau von Wasserkraftwer- ken nicht zwangsläufig in einem Gegensatz zueinander zu stehen; vielmehr sind durch Anwendung umweltschonender Technologien Lösungen denkbar, die beiden Aspekten gebührend Rechnung tragen.

2. Die Realisierung der drei Pumpspeicherprojekte hätte nebst einer durch neue Wasserfassungen bedingten Mehr- produktion vor allem einen Umlagerungseffekt zur Folge: Im Winter würde sich die Nettoproduktion (d. h. die im Mittel zu erwartende Produktion abzüglich die benötigte Pumpener- gie) insgesamt um rund 1500 Millionen kWh erhöhen, im Sommer dagegen wäre wegen der Minderproduktion und des höheren Pumpenergiebedarfs ein Rückgang der Netto- erzeugung um rund 1450 Millionen kWh zu erwarten. Aufs Jahr bezogen könnte die Nettoproduktion um etwa 50 Mil- lionen kWh gesteigert werden. Im Winter würden zudem die Unterlieger-Laufkraftwerke an Rhein und Aare vom erhöh- ten Wasserdargebot profitieren, woraus sich eine zusätzli- che Produktion in der Grössenordnung von 100 Millionen kWh ergäbe (bei internationalen Wasserkraftanlagen ist nur der Hoheitsanteil der Schweiz berücksichtigt).

3. Die Erstellungskosten für die drei Ausbauvorhiäben belau- fen sich nach ersten groben Schätzungen auf 2,8 Milliarden Franken. Ueber die alternative Verwendung dieser Investitio- nen für Sparmassnahmen und die dadurch erzielten Strom- einsparungen können zurzeit keine näheren Angaben gemacht werden. Im Zusammenhang mit den in Arbeit befindlichen Energieszenarien werden diese Fragen stu- diert.

4. Die für den Pumpspeicherbetrieb benötigte Bandenergie sowie die aus der Pumpspeicherung erzielte Spilzenenergie werden zur Preisen gehandelt, die je nach Marktlage stark schwanken können. Detaillierte Preis- und Kostenangaben kann der Bundesrat mangels Unterlagen nicht machen.

5. Es liegt weitgehend im Ermessen des Kraftwerkbetreibers zu beurteilen, ob und wann der Pumpbetrieb wirtschaftlich ist. Sein Entscheid dürfte u. a. von der Einschätzung der Preis- und Absatzentwicklung für Band- und Spit;:enenergie, von der versorgungspolitischen Notwendigkeit, von allge- meinen wirtschaftlichen Erwartungen und von konzessions- rechtlichen Bestimmungen abhängen.

6. Stromimporte aus Kernkraftwerken dürfen nicht einseitig nur mit dem Betrieb von Pumpspeicherwerken in Beziehung gebracht werden. Vielmehr gilt es, diese Einfuhren im Rah- men der gesamten Stromversorgung zu betrachten. Der Bundesrat erachtet Importverträge mit ausländischen Elek- trizitätsgesellschaften insbesondere auch zur Vermeidung möglicher Versorgungsengpässe in den neunziger Jahren als notwendig. Zu diesen und anderen Aspekten der Strom- importe hat er sich übrigens bereits im Zusammenhang mit der Beantwortung der Einfachen Anfrage Keller vom

10. März 1987 (Abhängigkeit von ausländischem KKW- Strom) eingehend geäussert. #ST# 87.901 Motion Grendelmeier Individuelle Heizkostenabrechnung Comptes individuels de chauffage Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1987 Der Bundesrat wird aufgefordert:

1. Ab1. Januar 1991 nur noch Neubauten von Mehrfamilien- häusern sowie für vermietete Geschäfts- und ßüroräume zuzulassen, die eine individuelle Heizkostenabrechnung er- lauben.

2. Altbauten sind bis 1993 entsprechend umzurüsten.

3. Ab 1993 ist das System der individuellen Heizkostenab- rechnung obligatorisch und muss gesamtschwei;:erisch ein- geführt sein. Texte de la motion du 9 octobre 1987 Le Conseil fédéral est chargé:

26. September 1988 N 1169 Motion Grendelmeier

1. de n'autoriser à partir du 1er janvier 1991 la construction d'habitations collectives, de locaux commerciaux et de bureaux destinés à être loués à des entreprises que s'ils sont équipés d'un dispositif permettant le décompte individuel de chauffage;

2. d'établir des dispositions prévoyant que les constructions antérieures à la date susmentionnée soient modernisées en ce sens d'ici 1993.

3. C'est donc à partir de cette année-là que le système de décompte individuel de chauffage deviendra obligatoire dans toute la Suisse. Mitunterzeichner - Cosignataires: Günter, Jaeger, Weder- Basel.Zwygart (4) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom September 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral de septembre 1988 In Gebäuden mit mehreren Energiebezügern (Mieter oder Miteigentümer) schafft die verbrauchsabhängige Heiz- und Warrhwasserkostenabrechnung (VHKA) einen wirkungsvol- len Energiesparanreiz. Untersuchungen im Räume Basel ergaben durchschnittliche Einsparungen von über 15 Pro- zent (vgl. Bericht «Erfolge sind messbar», Energiegesetz des Kantons Basel-Landschaft, 1985). Die VHKA kann technisch bei neuen Gebäuden ohne weiteres eingeführt werden. Dies gilt auch bei bestehenden Gebäuden ausser solchen mit einer Flächen- oder Luftheizung. Nach dem zwischen Bund und Kantonen vereinbarten Energiepolitischen Programm von 1985 sind die Kantone für die Einführung der VHKA verantwortlich. In den Kantonen Zürich, Zug, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Tessin wer- den die Heiz-und Warmwasserkosten in neuen Gebäuden nach Verbrauch abgerechnet. Für bestehende Gebäude, welche das grosse Energiesparpotential bilden, wird die VHKA nur von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land- schaft verlangt. In den Kantonen Bern, Glarus, Freiburg, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf bestehen zwar die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen (teilweise nur für Neubauten), werden jedoch noch nicht vollzogen. Der Bund hat mit den Kantonen in diesem Zusam- menhang folgende Unterlagen erarbeitet: -Abrechnungsmodell (1985, Bundesamt für Energiewirt- schaft in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe Mieter- Vermieter), -Muster für kantonale Vorschriften (1987, Bundesamt für Energiewirtschaft in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe «Heizkostenabrechnung» der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen), -Wärmezählerverordnung vom 21. Mai 1986 (SR 941.231), -Gasmengenmessgeräte-Verordnung vom 4. August 1986 (SR 941.241), -Verordnung vom 4. August 1986 über Messapparate für elektrische Energie und Leistung (SR 941.251). Die Typenprüfungen der Wärmezähler wurden 1987 aufge- nommen. Mit der Prüfung der nicht-eichfähigen Heizkosten- verteiler hat das Zentralschweizerische Technikum Luzern (Ingenieurschule HTL) im Herbst 1987 begonnen. Obwohl nach einem Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 4. Dezember 1984 über Rechtsetzungskompetenzen des Bundes im Bereiche der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (Energiekostenabrech- nung, VPB 1986 50/I) die geltende Verfassung ein Bundes- obligatorium für die VHKA erlauben würde, will der Bundes- rat der bevorstehenden eneregiepolitischen Diskussion nicht vorgreifen und die Einführung der VHKA auf Bundes- ebene im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zum neuen Energieartikel prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die beiden Motionen in Postulate umzuwandeln. #ST# 87.902 Motion Grendelmeier Individuelle Warmwasserabrechnung Comptes individuels de chauffage Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1987 Der Bundesrat wird aufgefordert:

1. Ab 1. Januar 1991 nur noch Neubauten von Mehrfamilien- häusern sowie für vermietete Geschäfts- und Büroräume zuzulassen, die eine individuelle Warmwasserabrechnung erlauben.

2. Altbauten sind bis 1993 entsprechend umzurüsten.

3. Ab 1993 ist das System der individuellen Warmwasserab- rechnung obligatorisch und muss gesamtschweizerisch ein- geführt sein. Texte de la motion du 9 octobre 1987 Le Conseil fédéral est chargé:

1. de n'autorisera partir du 1er janvier 1991 la construction d'habitations collectives, de locaux commerciaux et de bureaux destinés à être loués à des entreprises que s'ils sont équipés d'un dispositif permettant le décompte individuel d'eau chaude;

2. d'établir des dispositions prévoyant que les constructions antérieures à la date susmentionnée soient modernisées en ce sens d'ici 1993.

3. C'est donc à partir de cette année-là que le système de décompte individuel d'eau chaude deviendra obligatoire dans toute la Suisse. Mitunterzeichner - Cosignataires: Günter, Jaeger, Weder- Basel.Zwygart (4) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom September 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral de septembre 1988 In Gebäuden mit mehreren Energiebezügern (Mieter oder Miteigentümer) schafft die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) einen wirkungsvol- len Energiesparanreiz. Untersuchungen im Räume Basel ergaben durchschnittliche Einsparungen von über 15 Pro- zent (vgl. Bericht «Erfolge sind messbar», Energiegesetz des Kantons Basel-Landschaft, 1985). Die VHKA kann technisch bei neuen Gebäuden ohne weiteres eingeführt werden. Dies gilt auch bei bestehenden Gebäuden ausser solchen mit einer Flächen- oder Luftheizung. Nach dem zwischen Bund und Kantonen vereinbarten Energiepolitischen Programm von 1985 sind die Kantone für die Einführung der VHKA verantwortlich. In den Kantonen Zürich, Zug, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Tessin wer- den die Heiz-und Warmwasserkosten in neuen Gebäuden nach Verbrauch abgerechnet. Für bestehende Gebäude, welche das grosse Energiesparpotential bilden, wird die VHKA nur von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land- schaft verlangt. In den Kantonen Bern, Glarus, Freiburg, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf bestehen zwar die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen (teilweise nur für Neubauten), werden jedoch noch nicht

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Grendelmeier Individuelle Heizkostenabrechnung Motion Grendelmeier Comptes individuels de chauffage In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.901 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 26.09.1988 - 14:30 Date Data Seite 1168-1169 Page Pagina Ref. No 20 016 648 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.