opencaselaw.ch

87.578

Ch Vb · 1988-06-23 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Juni 1988

N

943

Interpellation Mauch Ursula

de 2 millions de francs par an. La Régie fédérale des alcools

conteste ce chiffre. A combien se montent réellement les

frais supplémentaires'qui incomberont à la santé publique et

aux caisses-maladie? Peut-on justifier une telle décision au

vu des efforts entrepris pour mettre un frein à l'augmenta-

tion des coûts en matière de santé, objectif auquel la Confé-

dération affirme attacher elle aussi une grande importance?

4. S'il apparaît que cette décision est contestable de par ses

effets juridiques et financiers, il faut en plus se demander s'il

est exact que les hôpitaux utilisent désormais davantage

l'Isopropanol qui est légèrement toxique mais moins cher,

donnant ainsi la préférence à un produit pétrochimique

plutôt qu'à l'alcool naturel. Est-ce judicieux du point de vue

écologique ou bien ces craintes sont-elles infondées?

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 1. Juni 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er juin 1988

Das Alkoholgesetz kennt drei Kategorien von Sprit (Aetha-

nol): fiskalisch stark belasteten Trinksprit, massig belasteten

pharmazeutisch-kosmetischen Sprit (sogenannten verbillig-

ten Sprit) und unbelasteten Industrie- und Brennsprit. Die

Verwendungszwecke dieser Spritsorten sind im Alkoholge-

setz genau umschrieben. Entgegen der bestehenden Vor-

schrift erhielten die Spitäler seinerzeit die Bewilligung, Indu-

striesprit auch für Haut- und Händedesinfektion sowie für

Wickel und Umschläge zu gebrauchen. Weil dieser Praxis

aber die Rechtsgrundlage fehlt, muss die Alkoholverwaltung

die Spitäler den übrigen Spritbezügern gleichstellen. Somit

haben die Spitäler, sofern sie nicht auf den nicht dem

Alkoholmonopol unterstellten und daher nicht besteuerten

Isopropanol ausweichen, den massig belasteten pharma-

zeutisch-kosmetischen Sprit anstatt des unbelasteten Indu-

striesprits zu verwenden (Verkaufspreis Fr. 5.27 anstatt

Fr. 1.13 pro Liter 100 Prozent).

Verschiedene Spitäler haben gegen den Entscheid der Eidg.

Alkoholverwaltung bei der Eidg. Alkoholrekurskommission

Beschwerde eingereicht. Diese Instanz wird über die Recht-

mässigkeit des Verwaltungsentscheides befinden. Im übri-

gen ist eine parlamentarische Initiative hängig, welche die

Rechtsgrundlage für die Weiterführung der bisherigen Pra-

xis der Eidg. Alkoholverwaltung schaffen soll.

Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten:

I.Von privatwirtschaftlicher Seite wurde die Rechtsun-

gleichheit in bezgg auf die Verwendung von Sprit zwischen

Spitälern und anderen Verbrauchern beanstandet. Es wur-

den Beschwerden bei der Eidg. Alkoholrekurskommission

eingereicht. Von der Rechtsungleichheit betroffen waren

vor allem Hersteller von Desinfektionsmitteln, aber auch

Aerzte, Apotheker, Drogisten sowie Konsumenten, die im

Handel Sprit oder alkoholhaltige Produkte kauften.

2. Verbilligter Sprit ist von Gesetzes wegen mit einer Steuer

belegt. Im Gegensatz zum stark belasteten Trinksprit sind

nicht unmittelbar gesundheitspolitische Ueberlegungen für

diese Steuer massgebend. Vielmehr war der Gesetzgeber

der Meinung, die pharmazeutischen und kosmetischen Pro-

dukte könnten ohne weiteres mit einer massigen Fiskalab-

gabe belastet werden. Sie beträgt 3.80 Franken gegenüber

30.50 Franken je Liter 100 Prozent Alkohol beim Trinksprit.

3. Genaue Abklärungen der Eidg. Alkoholverwaltung in

sämtlichen Spitälern haben gezeigt, dass sich die Mehrko-

sten, die durch diese Umstellung hervorgerufen werden, auf

rund 500 000 Franken im Jahr belaufen. Die Mehrkosten

werden geringer sein, wenn die Spitäler teilweise auf Isopro-

panol umstellen. Das Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen

zu dämpfen, wird angesichts der übrigen, wesentlich wichti-

geren Teuerungsfaktoren nicht beeinträchtigt.

4. Die geringe Toxizität des Isopropanols, dessen desinfizie-

rende Wirkung bekannt und unbestritten ist, erlaubte es

dem Bundesamt für Gesundheitswesen, diese Substanz in

der Schweiz als giftklassefrei einzustufen. Isopropanol, das

für pharmazeutische Verwendungszwecke den strengen

Reinheitsvorschriften der Pharmakopoea Helvetica entspre-

chen muss, wird seit vielen Jahren in mehreren grossen

Spitälern des In- und Auslandes mit Erfolg zur Desinfektion

am menschlichen Körper eingesetzt. Die Interkantonale

Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) hat denn auch eine Vielzahl

von Präparaten zur Körper- und Händedesinfektion, die Iso-

propanol enthalten, zugelassen und als Heilmittel registriert.

Das zu diesem Zweck eingesetzte Isopropanol ist tatsächlich

petrochemischen Ursprungs. Das kann übrigens auch für

einen Teil des Industriesprits, den die Eidg. Alkoholverwal-

tung importiert, zutreffen. Da jedoch Isopropanol in der

Natur im mikrobiellen Stoffwechsel auftritt und verschie-

dene Mikroorganismen die Fähigkeit besitzen, diese Sub-

stanz, sei sie petrochemischen Ursprungs oder nicht, gut

abzubauen, sind die ökologischen Befürchtungen des Inter-

pellanten nicht begründet.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

rates nicht befriedigt.

#ST# 87.578

Interpellation Mauch Ursula

Grenzüberschreitende

Umweltbelastungen

Nuisances transfrontalières

Wortlaut der Interpellation vom 1. Oktober 1987

1. Ist der Bundesrat bereit, alles in seiner Macht stehende zu

tun, damit zwischen der Schweiz und den Nachbarstaaten

ein Angleichen der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte für

Luftschadstoffe und Lärm erreicht wird?

2. Ist er bereit, darauf hinzuwirken, dass die Klagelegitima-

tion hinsichtlich Umweltbelastungen in den Grenzregionen

so angepasst bzw. ausgeweitet wird, dass es für die Betrof-

fenen keine Rolle spielt, ob sich die Belastungsquelle in der

Schweiz oder im benachbarten Ausland befindet?

3. Die Grenzregion am Rhein stellt wegen der beidseitigen

hohen Industrialisierung besondere Probleme. Ist der Bun-

desrat daher ferner bereit, einen Staatsvertrag mit der Bun-

desrepublik Deutschland vorzubereiten, welcher die Grund-

lagen schafft für die direkte Regelung von grenzüberschrei-

tenden Umweltproblemen durch die deutschen Grenzländer

und die angrenzenden Schweizer Kantone?

Texte de l'interpellation du 1er octobre 1987

Dispositiv
  1. Le Conseil fédéral est-il prêt à user de toute son influence pour parvenir à un rapprochement des limites légales d'im- mission pour les polluants atmosphériques et le bruit entre la Suisse et les pays voisins?
  2. Entend-il oeuvrer pour qu'il soit possible de porter plainte contre des pollutions dans les régions frontalières, que la source polluante soit sise en Suisse ou dans les pays limi- trophes?
  3. Envisage-t-il en outre, vu les problèmes particuliers liés à la forte industrialisation des rives du Rhin, de'négocier avec la République fédérale d'Allemagne un traité permettant le règlement direct de problèmes écologiques transfrontaliers entre les Etats fédérés (Länder) allemands et les cantons suisses situés de part et d'autre de la frontière? Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin Richard, Bircher, Braunschweig, Bundi, Euler, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Meyer-Bern, Neukomm, Rechsteiner, Reimann, Rubi, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen, Wagner, Weber-Arbon (18) Interpellation Schule 944 N 23 juin 1988 Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das aargauische Fricktal ist vielfältigen Immissionen ausge- setzt, welche ihren Ursprung in Industrieanlagen am deut- schen Rheinufer, also im benachbarten Ausland, haben. Die aargauische Regierung ist seit Jahren bemüht, mit dem Land Baden-Württemberg zu einer allseits befriedigenden Lösung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Umweltbe- lastung zu kommen. Die Emissionsbegrenzungen nach der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung und jene nach der deutschen TA- Luft sind weitgehend identisch. Grosse Unterschiede in der Normenregelung bestehen jedoch im Bereich Irhmissionsgrenzwerte. Eine Koordina- tion dieser Grenzwerte wäre aber aus der Sicht unserer Grenzregionen ausserordentlich wichtig. Aktuell ist im Moment die Erweiterung des Alumi- niumschmelzwerkes Alunova in badisch Wallbach. Die aar- gauische Gemeinde Wallbach befürchtet davon vermehrte Belastungen wegen zusätzlicher Staub- und Lärmemissio- nen. Die von schweizerischer Seite vorgebrachten Beden- ken haben aber keinen rechtsverbindlichen Charakter. Die Basis für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Behörden der direkt betroffenen Regionen, das heisst vor allem zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Schweizer Kantonen, muss in einem Staatsvertrag geregelt werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juni 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 juin 1988 Der Bundesrat nimmt zu den Fragen der Interpellation wie folgt Stellung:
  4. Die Schweiz spielt bei den sich entwickelnden Kontakten zwischen den EFTA-Staaten und denjenigen der EG eine wichtige Rolle. Die Ministerkonferenz von Nordwijk, die am
  5. und 26. Oktober 1987 stattfand und zum ersten Mal die 18 Umweltminister Europas vereinte, ging auf einen Vor- schlag unseres Landes zurück. Sie legte die Grundlage für die zukünftige europäische Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes. Die Deklaration, die zum Abschluss der Ministerkonferenz ausgearbeitet wurde, umfasst folgende Teile: - Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusam- menarbeit zwischen EG und EFTA; - Ausdruck des Willens, auf übereinstimmende Vorschriften hinzuarbeiten; - Festlegung der Zusammenarbeit auf drei Ebenen (Exper- ten, hohe Beamte, Minister). Diese Zusammenarbeit wird uns die Türe zu einem «Mitspra- cherecht» bei der Gestaltung der europäischen Umweltpoli- tik öffnen. Ein Treffen hoher Beamter hat am 25. und
  6. April 1988 in München bereits stattgefunden. Es mün- dete in die Vorbereitung einer zweiten Ministerkonferenz, die aber nicht vor 1989 in der Schweiz stattfinden wird. Die Politik des Bundesrates zielt demnach ganz in die Rich- tung, wie sie mit der Frage der Interpellantin skizziert wird. Der Bundesrat wird alle verfügbaren Mittel einsetzen, damit die Vorschriften der Schweiz und diejenigen der Nachbar- staaten einander angeglichen werden können.
  7. Was die Möglichkeit der Beteiligung von Personen im Ausland an schweizerischen Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsgerichtsverfahren im Bereich des grenzüberschrei- tenden Umweltschutzes anbelangt, übt die Schweiz eine liberale Praxis. So hat der Bundesrat 1979 im Fall Kernkraft- werk Leibstadt die Beschwerdelegitimation von Personen im deutschen Grenzgebiet anerkannt. Gleich entschied das Obergericht Schaffhausen 1985 in einem Verwaltungsge- richtsverfahren zur Bewilligung einer Glasfabrik. Bis vor kurzem war die Praxis in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf das im öffentlichen Recht gel- tende Territorialitätsprinzip restriktiver. Ende 1986 hat nun aber das deutsche Bundesverwaltungsgericht die Beteili- gung eines Ausländers in einem atomrechtlichen Verfahren anerkannt. Das Urteil berechtigt zur Annahme, dass diese Praxis auch für den Bereich des Umweltrechts eingeführt wird. Es erscheint sinnvoll, mit geeigneten Mitteln darauf hinzuwirken, dass die dargestellte schweizerische und deut- sche Rechtsprechung auch von den anderen Nachbarlän- dern der Schweiz übernommen wird.
  8. Für die Regelung grenzüberschreitender Umweltpro- bleme ist die regionale Zusammenarbeit in den Grenzgebie- ten sehr wünschbar. Der Bundesrat kann diese Zusammen- arbeit durch die Schaffung gemischter internationaler Kom- missionen fördern, wie dies im Raum Basel durch die drei- seitige Regierungskommission und ihren Regionalaus- schuss und hinsichtlich des gesamten deutsch-schweizeri- schen Grenzgebietes durch die deutsch-schweizerische Raumordnungskommission/Raumplanungskommission ge- schehen ist. Letztere hat am 18. November 1982 Empfehlun- gen über die gegenseitige Information und Konsultation im Zusammenhang mit umweltbeeinträchtigenden Anlagen im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet erlassen. Den Kantonen steht es frei, sich mit den benachbarten ausländischen Gebietskörperschaften über Umweltfragen und insbesondere grenzüberschreitende Immissionen aus- zusprechen und abzuklären, wie Abhilfe geschaffen werden kann, dies allerdings nur im Rahmen der jeweiligen inner- staatlichen Gesetzgebung. Soweit dem Bundesrat bekannt ist, finden gerade zwischen den aargauischen Grenzge- meinden und kantonalen Stellen einerseits und den regiona- len deutschen Stellen andererseits von Zeit zu Zeit Ausspra- chen über Immissionsfragen statt. Weitere zwischenstaatliche Kommissionen mit beratender Funktion, insbesondere im Bereich des grenzüberschreiten- den Umweltschutzes, kann der Bundesrat gestützt auf Arti- kel 39 Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 mittels staatsvertraglicher Vereinba- rungen einsetzen. Für ein weiteres Beispiel regionaler Zusammenarbeit erinnert der Bundesrat schliesslich an die Regelung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland für An- und Abflüge zum/vom Flughafen Zürich über deutsches Hoheitsgebiet, das am 22. November 1984 in Kraft getreten ist. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass es keiner zusätzlichen völkerrechtlichen Abmachungen bedarf. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates teilweise befriedigt. #ST# 87.806 Interpellation Schule Glasrecycling und Pfand auf Einwegverpackungen Récupération du verre et consigne sur les emballages perdus Wortlaut der Interpellation vom 18. Dezember 1987 Die Entsorgung von Abfällen nach den Prioritäten des Schweizerischen Abfall-Leitbildes,
  9. Abfallvermeidung;
  10. Abfallverminderung;
  11. Umweltgerechte Abfallverwertung; gehört zu den zentralen umweltpolitischen Anliegen, die zielgerichtet und effizient unter Berücksichtigung der Bestrebungen der Kantone, Gemeinden und der privaten Wirtschaft zu lösen sind. Aufgrund der Aeusserungen von Vizedirektor Bruno Milani vom 7. Dezember 1987 in der Sendung «Kassensturz» des Schweizer Fernsehens zum Thema Pfand auf Einwegver- packungen aus Glas, Aluminium/Weissblech und PET für kohlensäurehaltige Getränke drängen sich die folgenden Fragen auf: Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Mauch Ursula Grenzüberschreitende Umweltbelastungen Interpellation Mauch Ursula Nuisances transfrontalières In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.578 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.06.1988 - 08:00 Date Data Seite 943-944 Page Pagina Ref. No 20 016 478 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

23. Juni 1988 N 943 Interpellation Mauch Ursula de 2 millions de francs par an. La Régie fédérale des alcools conteste ce chiffre. A combien se montent réellement les frais supplémentaires'qui incomberont à la santé publique et aux caisses-maladie? Peut-on justifier une telle décision au vu des efforts entrepris pour mettre un frein à l'augmenta- tion des coûts en matière de santé, objectif auquel la Confé- dération affirme attacher elle aussi une grande importance?

4. S'il apparaît que cette décision est contestable de par ses effets juridiques et financiers, il faut en plus se demander s'il est exact que les hôpitaux utilisent désormais davantage l'Isopropanol qui est légèrement toxique mais moins cher, donnant ainsi la préférence à un produit pétrochimique plutôt qu'à l'alcool naturel. Est-ce judicieux du point de vue écologique ou bien ces craintes sont-elles infondées? Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juni 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er juin 1988 Das Alkoholgesetz kennt drei Kategorien von Sprit (Aetha- nol): fiskalisch stark belasteten Trinksprit, massig belasteten pharmazeutisch-kosmetischen Sprit (sogenannten verbillig- ten Sprit) und unbelasteten Industrie- und Brennsprit. Die Verwendungszwecke dieser Spritsorten sind im Alkoholge- setz genau umschrieben. Entgegen der bestehenden Vor- schrift erhielten die Spitäler seinerzeit die Bewilligung, Indu- striesprit auch für Haut- und Händedesinfektion sowie für Wickel und Umschläge zu gebrauchen. Weil dieser Praxis aber die Rechtsgrundlage fehlt, muss die Alkoholverwaltung die Spitäler den übrigen Spritbezügern gleichstellen. Somit haben die Spitäler, sofern sie nicht auf den nicht dem Alkoholmonopol unterstellten und daher nicht besteuerten Isopropanol ausweichen, den massig belasteten pharma- zeutisch-kosmetischen Sprit anstatt des unbelasteten Indu- striesprits zu verwenden (Verkaufspreis Fr. 5.27 anstatt Fr. 1.13 pro Liter 100 Prozent). Verschiedene Spitäler haben gegen den Entscheid der Eidg. Alkoholverwaltung bei der Eidg. Alkoholrekurskommission Beschwerde eingereicht. Diese Instanz wird über die Recht- mässigkeit des Verwaltungsentscheides befinden. Im übri- gen ist eine parlamentarische Initiative hängig, welche die Rechtsgrundlage für die Weiterführung der bisherigen Pra- xis der Eidg. Alkoholverwaltung schaffen soll. Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten: I.Von privatwirtschaftlicher Seite wurde die Rechtsun- gleichheit in bezgg auf die Verwendung von Sprit zwischen Spitälern und anderen Verbrauchern beanstandet. Es wur- den Beschwerden bei der Eidg. Alkoholrekurskommission eingereicht. Von der Rechtsungleichheit betroffen waren vor allem Hersteller von Desinfektionsmitteln, aber auch Aerzte, Apotheker, Drogisten sowie Konsumenten, die im Handel Sprit oder alkoholhaltige Produkte kauften.

2. Verbilligter Sprit ist von Gesetzes wegen mit einer Steuer belegt. Im Gegensatz zum stark belasteten Trinksprit sind nicht unmittelbar gesundheitspolitische Ueberlegungen für diese Steuer massgebend. Vielmehr war der Gesetzgeber der Meinung, die pharmazeutischen und kosmetischen Pro- dukte könnten ohne weiteres mit einer massigen Fiskalab- gabe belastet werden. Sie beträgt 3.80 Franken gegenüber 30.50 Franken je Liter 100 Prozent Alkohol beim Trinksprit.

3. Genaue Abklärungen der Eidg. Alkoholverwaltung in sämtlichen Spitälern haben gezeigt, dass sich die Mehrko- sten, die durch diese Umstellung hervorgerufen werden, auf rund 500 000 Franken im Jahr belaufen. Die Mehrkosten werden geringer sein, wenn die Spitäler teilweise auf Isopro- panol umstellen. Das Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen, wird angesichts der übrigen, wesentlich wichti- geren Teuerungsfaktoren nicht beeinträchtigt.

4. Die geringe Toxizität des Isopropanols, dessen desinfizie- rende Wirkung bekannt und unbestritten ist, erlaubte es dem Bundesamt für Gesundheitswesen, diese Substanz in der Schweiz als giftklassefrei einzustufen. Isopropanol, das für pharmazeutische Verwendungszwecke den strengen Reinheitsvorschriften der Pharmakopoea Helvetica entspre- chen muss, wird seit vielen Jahren in mehreren grossen Spitälern des In- und Auslandes mit Erfolg zur Desinfektion am menschlichen Körper eingesetzt. Die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) hat denn auch eine Vielzahl von Präparaten zur Körper- und Händedesinfektion, die Iso- propanol enthalten, zugelassen und als Heilmittel registriert. Das zu diesem Zweck eingesetzte Isopropanol ist tatsächlich petrochemischen Ursprungs. Das kann übrigens auch für einen Teil des Industriesprits, den die Eidg. Alkoholverwal- tung importiert, zutreffen. Da jedoch Isopropanol in der Natur im mikrobiellen Stoffwechsel auftritt und verschie- dene Mikroorganismen die Fähigkeit besitzen, diese Sub- stanz, sei sie petrochemischen Ursprungs oder nicht, gut abzubauen, sind die ökologischen Befürchtungen des Inter- pellanten nicht begründet. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt. #ST# 87.578 Interpellation Mauch Ursula Grenzüberschreitende Umweltbelastungen Nuisances transfrontalières Wortlaut der Interpellation vom 1. Oktober 1987

1. Ist der Bundesrat bereit, alles in seiner Macht stehende zu tun, damit zwischen der Schweiz und den Nachbarstaaten ein Angleichen der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe und Lärm erreicht wird?

2. Ist er bereit, darauf hinzuwirken, dass die Klagelegitima- tion hinsichtlich Umweltbelastungen in den Grenzregionen so angepasst bzw. ausgeweitet wird, dass es für die Betrof- fenen keine Rolle spielt, ob sich die Belastungsquelle in der Schweiz oder im benachbarten Ausland befindet?

3. Die Grenzregion am Rhein stellt wegen der beidseitigen hohen Industrialisierung besondere Probleme. Ist der Bun- desrat daher ferner bereit, einen Staatsvertrag mit der Bun- desrepublik Deutschland vorzubereiten, welcher die Grund- lagen schafft für die direkte Regelung von grenzüberschrei- tenden Umweltproblemen durch die deutschen Grenzländer und die angrenzenden Schweizer Kantone? Texte de l'interpellation du 1er octobre 1987

1. Le Conseil fédéral est-il prêt à user de toute son influence pour parvenir à un rapprochement des limites légales d'im- mission pour les polluants atmosphériques et le bruit entre la Suisse et les pays voisins?

2. Entend-il oeuvrer pour qu'il soit possible de porter plainte contre des pollutions dans les régions frontalières, que la source polluante soit sise en Suisse ou dans les pays limi- trophes?

3. Envisage-t-il en outre, vu les problèmes particuliers liés à la forte industrialisation des rives du Rhin, de'négocier avec la République fédérale d'Allemagne un traité permettant le règlement direct de problèmes écologiques transfrontaliers entre les Etats fédérés (Länder) allemands et les cantons suisses situés de part et d'autre de la frontière? Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin Richard, Bircher, Braunschweig, Bundi, Euler, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Meyer-Bern, Neukomm, Rechsteiner, Reimann, Rubi, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen, Wagner, Weber-Arbon (18)

Interpellation Schule 944 N 23 juin 1988 Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das aargauische Fricktal ist vielfältigen Immissionen ausge- setzt, welche ihren Ursprung in Industrieanlagen am deut- schen Rheinufer, also im benachbarten Ausland, haben. Die aargauische Regierung ist seit Jahren bemüht, mit dem Land Baden-Württemberg zu einer allseits befriedigenden Lösung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Umweltbe- lastung zu kommen. Die Emissionsbegrenzungen nach der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung und jene nach der deutschen TA- Luft sind weitgehend identisch. Grosse Unterschiede in der Normenregelung bestehen jedoch im Bereich Irhmissionsgrenzwerte. Eine Koordina- tion dieser Grenzwerte wäre aber aus der Sicht unserer Grenzregionen ausserordentlich wichtig. Aktuell ist im Moment die Erweiterung des Alumi- niumschmelzwerkes Alunova in badisch Wallbach. Die aar- gauische Gemeinde Wallbach befürchtet davon vermehrte Belastungen wegen zusätzlicher Staub- und Lärmemissio- nen. Die von schweizerischer Seite vorgebrachten Beden- ken haben aber keinen rechtsverbindlichen Charakter. Die Basis für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Behörden der direkt betroffenen Regionen, das heisst vor allem zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Schweizer Kantonen, muss in einem Staatsvertrag geregelt werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juni 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 juin 1988 Der Bundesrat nimmt zu den Fragen der Interpellation wie folgt Stellung:

1. Die Schweiz spielt bei den sich entwickelnden Kontakten zwischen den EFTA-Staaten und denjenigen der EG eine wichtige Rolle. Die Ministerkonferenz von Nordwijk, die am

25. und 26. Oktober 1987 stattfand und zum ersten Mal die 18 Umweltminister Europas vereinte, ging auf einen Vor- schlag unseres Landes zurück. Sie legte die Grundlage für die zukünftige europäische Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes. Die Deklaration, die zum Abschluss der Ministerkonferenz ausgearbeitet wurde, umfasst folgende Teile:

- Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusam- menarbeit zwischen EG und EFTA;

- Ausdruck des Willens, auf übereinstimmende Vorschriften hinzuarbeiten;

- Festlegung der Zusammenarbeit auf drei Ebenen (Exper- ten, hohe Beamte, Minister). Diese Zusammenarbeit wird uns die Türe zu einem «Mitspra- cherecht» bei der Gestaltung der europäischen Umweltpoli- tik öffnen. Ein Treffen hoher Beamter hat am 25. und

26. April 1988 in München bereits stattgefunden. Es mün- dete in die Vorbereitung einer zweiten Ministerkonferenz, die aber nicht vor 1989 in der Schweiz stattfinden wird. Die Politik des Bundesrates zielt demnach ganz in die Rich- tung, wie sie mit der Frage der Interpellantin skizziert wird. Der Bundesrat wird alle verfügbaren Mittel einsetzen, damit die Vorschriften der Schweiz und diejenigen der Nachbar- staaten einander angeglichen werden können.

2. Was die Möglichkeit der Beteiligung von Personen im Ausland an schweizerischen Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsgerichtsverfahren im Bereich des grenzüberschrei- tenden Umweltschutzes anbelangt, übt die Schweiz eine liberale Praxis. So hat der Bundesrat 1979 im Fall Kernkraft- werk Leibstadt die Beschwerdelegitimation von Personen im deutschen Grenzgebiet anerkannt. Gleich entschied das Obergericht Schaffhausen 1985 in einem Verwaltungsge- richtsverfahren zur Bewilligung einer Glasfabrik. Bis vor kurzem war die Praxis in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf das im öffentlichen Recht gel- tende Territorialitätsprinzip restriktiver. Ende 1986 hat nun aber das deutsche Bundesverwaltungsgericht die Beteili- gung eines Ausländers in einem atomrechtlichen Verfahren anerkannt. Das Urteil berechtigt zur Annahme, dass diese Praxis auch für den Bereich des Umweltrechts eingeführt wird. Es erscheint sinnvoll, mit geeigneten Mitteln darauf hinzuwirken, dass die dargestellte schweizerische und deut- sche Rechtsprechung auch von den anderen Nachbarlän- dern der Schweiz übernommen wird.

3. Für die Regelung grenzüberschreitender Umweltpro- bleme ist die regionale Zusammenarbeit in den Grenzgebie- ten sehr wünschbar. Der Bundesrat kann diese Zusammen- arbeit durch die Schaffung gemischter internationaler Kom- missionen fördern, wie dies im Raum Basel durch die drei- seitige Regierungskommission und ihren Regionalaus- schuss und hinsichtlich des gesamten deutsch-schweizeri- schen Grenzgebietes durch die deutsch-schweizerische Raumordnungskommission/Raumplanungskommission ge- schehen ist. Letztere hat am 18. November 1982 Empfehlun- gen über die gegenseitige Information und Konsultation im Zusammenhang mit umweltbeeinträchtigenden Anlagen im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet erlassen. Den Kantonen steht es frei, sich mit den benachbarten ausländischen Gebietskörperschaften über Umweltfragen und insbesondere grenzüberschreitende Immissionen aus- zusprechen und abzuklären, wie Abhilfe geschaffen werden kann, dies allerdings nur im Rahmen der jeweiligen inner- staatlichen Gesetzgebung. Soweit dem Bundesrat bekannt ist, finden gerade zwischen den aargauischen Grenzge- meinden und kantonalen Stellen einerseits und den regiona- len deutschen Stellen andererseits von Zeit zu Zeit Ausspra- chen über Immissionsfragen statt. Weitere zwischenstaatliche Kommissionen mit beratender Funktion, insbesondere im Bereich des grenzüberschreiten- den Umweltschutzes, kann der Bundesrat gestützt auf Arti- kel 39 Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 mittels staatsvertraglicher Vereinba- rungen einsetzen. Für ein weiteres Beispiel regionaler Zusammenarbeit erinnert der Bundesrat schliesslich an die Regelung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland für An- und Abflüge zum/vom Flughafen Zürich über deutsches Hoheitsgebiet, das am 22. November 1984 in Kraft getreten ist. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass es keiner zusätzlichen völkerrechtlichen Abmachungen bedarf. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates teilweise befriedigt. #ST# 87.806 Interpellation Schule Glasrecycling und Pfand auf Einwegverpackungen Récupération du verre et consigne sur les emballages perdus Wortlaut der Interpellation vom 18. Dezember 1987 Die Entsorgung von Abfällen nach den Prioritäten des Schweizerischen Abfall-Leitbildes,

1. Abfallvermeidung;

2. Abfallverminderung;

3. Umweltgerechte Abfallverwertung; gehört zu den zentralen umweltpolitischen Anliegen, die zielgerichtet und effizient unter Berücksichtigung der Bestrebungen der Kantone, Gemeinden und der privaten Wirtschaft zu lösen sind. Aufgrund der Aeusserungen von Vizedirektor Bruno Milani vom 7. Dezember 1987 in der Sendung «Kassensturz» des Schweizer Fernsehens zum Thema Pfand auf Einwegver- packungen aus Glas, Aluminium/Weissblech und PET für kohlensäurehaltige Getränke drängen sich die folgenden Fragen auf:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Mauch Ursula Grenzüberschreitende Umweltbelastungen Interpellation Mauch Ursula Nuisances transfrontalières In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.578 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.06.1988 - 08:00 Date Data Seite 943-944 Page Pagina Ref. No 20 016 478 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.