Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 octobre 1987
hörde hat also ein Projekt unter Einbezug aller in der LRV
genannten Massnahmen zu bearbeiten. Insbesondere ist zu
prüfen, ob eine Beschränkung der Kapazität der geplanten
Nationalstrasse nicht mit einem Ausbau des öffentlichen
Verkehrs verbunden werden kann, so dass bei gesamthaft
gleicher Transportkapazität geringere Umweltbelastungen
resultieren.
3. Zum gleichen Ergebnis führt die Berücksichtigung von
Artikel 9 Absatz 4 USG. Die hier für öffentliche Vorhaben
verlangte Begründung soll die Interessenabwägung offenle-
gen und den Vergleich der vernünftigerweise in Frage kom-
menden Möglichkeiten zur Erreichung eines (ebenfalls zu
begründenden) Ziels enthalten.
Im UVB, der in den betroffenen Gemeinden auflag, fehlte
eine solche Begründung. Verglichen wurden die Varian-
ten B (Nordumfahrung) und,C (Südwestumfahrung) sowie
die Nullvariante. Ein Vergleich mit der von verschiedener
Seite geforderten Variante «Gestreckter Uetlibergtunnel mit
flankierenden Massnahmen» lag nicht vor. Eine diesbezügli-
che Erweiterung der Projektstudien und eine entsprechende
Ergänzung des Berichts drängen sich auf.
4. Nachdem der Bund - zu Recht - mit der Forderung an die
Kantone herantritt, das Umweltschutzrecht konsequent zu
vollziehen, wäre es stossend, wenn der Bundesrat in einem
Entscheid die von ihm erlassene LRV nicht konsequent
anwenden würde. Dies um so mehr, als der Entscheid von
keiner Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 2. September 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 septembre 1987
Nationalstrassen sollen den Verkehr vom bestehenden
Strassennetz abziehen und auf eine geeignete Sammel-
schiene kanalisieren. Damit kann die in einem weiten Ein-
zugsgebiet der Nationalstrasse liegende Region vom Ver-
kehr und damit von Immissionen entlastet werden. Das trifft
für die Autobahnumfahrung von Zürich in besonderem
Masse zu. Durch die Kanalisierung des Verkehrs auf die
Autobahnumfahrung werden weite Gebiete in der Agglome-
ration Zürich vom Strassenverkehr und den entsprechenden
Immissionen entlastet. In mancher Stadt- und Quartier-
strasse lassen sich damit die Grenzwerte der Luftreinhalte-
Verordnung (LRV) unterschreiten. Das sich hier stellende
Problem ist also grossräumig zu betrachten.
Gegenwärtig, d. h. mit dem heutigen Motorfahrzeugpark, ist
es nicht möglich, längs Nationalstrassen mit starker Ver-
kehrsbelastung die strengen Grenzwerte der Luftreinhalte-
Verordnung einzuhalten. Wie wir in unserer Antwort vom
I.Juli 1987 auf die Motion der Christlichdemokratischen
Fraktion vom 11. März 1987 betreffend das Luftreinhaltekon-
zept ausgeführt haben, werden mit den in der LRV festge-
legten Immissionsgrenzwerten konkrete lufthygienische
Ziele vorgegeben, welche mittelfristig - innerhalb der in der
Verordnung gesetzten Fristen von maximal acht Jahren ab
Inkrafttreten - zu einer dauerhaften Sanierung der heute
bestehenden Ueberlastung im gesamtschweizerischen Rah-
men führen sollen.
Bei dieser Sachlage wäre es verfehlt, Nationalstrassenpro-
jekte nicht mehr zu genehmigen und solche Strassen nicht
mehr in Bau zu nehmen, bis die Luftreinhalte-Verordnung
längs dieser Strassen eingehalten werden kann. Bei der
Ausarbeitung der Projekte ist aber darauf zu achten, dass
die Vorschriften der LRV, wenn auch nicht sofort, so doch
innerhalb der rechtlich festgelegten Fristen eingehalten
werden können. Mit der heute überall geforderten Untertun-
nelung lassen sich auch nicht alle Probleme lösen. Solche
Lösungen müssen mit anderen Nachteilen, namentlich aber,
im späteren Betrieb, mit einem gròssen Aufwand an elektri-
scher Energie für Beleuchtung und Belüftung erkauft wer-
den. Nationalstrassen sind komplexe Gebilde. Bei ihrer Pro-
jektierung und bei der Projektbereinigung sind mannigfal-
tigste Interessen zu berücksichtigen und im Projekt zu opti-
mieren. Nach dem Umweltschutzgesetz ist bei Nationalstras-
sen die Umweltverträglichkeit in einem mehrstufigen Ver-
fahren zu prüfen. In diesem Verfahren haben alle Betroffe-
nen ein weitgehendes Mitsprache- und Beschwerderecht.
Damit soll sichergestellt werden, dass die schliesslich von
der zuständigen Bundesbehörde zu genehmigenden Natio-
nalstrassenprojekte nach gewalteter Interessenabwägung
allen rechtlich relevanten Anforderungen - und damit auch
denjenigen der Luftreinhaltung - genügen.
Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satis-
fait de la réponse du Conseil fédéral.
#ST# 87.504
Interpellation Mauch
Beiträge an Umweltschutzmassnahmen
nach Treibstoffzollgesetz
Protection de l'environnement.
Contributions aux frais imputables
au trafic routier motorisé
Wortlaut der Interpellation vom 18. Juni 1987
Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu
nehmen:
1. Ist er bereit, nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes an
die Kantone Beiträge an die Vollzugskosten der Luftreinhal-
teverordnung auszurichten, soweit Massnahmen nach LRV
durch den motorisierten Strassenverkehr bedingt sind?
2. Ist er ferner bereit, die allenfalls nötige Weisung oder
Verfügung für diese Beitragsleistungen des Bundes mög-
lichst rasch zu erarbeiten und die Kantone auf die Bereit-
schaft des Bundes, sich finanziell an den Vollzugsmassnah-
men der LRV durch Treibstoffzollgelder zu beteiligen, auf-
merksam zu machen?
Texte de l'interpellation du 18 juin 1987
Je prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux
questions suivantes:
Dispositiv
- Est-il prêt, comme le prévoit l'article 25 de la loi fédérale concernant l'utilisation du produit des droits d'entrée sur les carburants, à verser aux cantons des contributions afin de participer aux frais d'exécution de l'ordonnance sur la pro- tection de l'air (OPair) lorsque des mesures de protection au sens de l'OPair sont rendues nécessaires par le trafic rou- tier?
- Au cas où de telles contributions ne pourraient pas être versées sans que soient élaborées des directives ou une ordonnance spéciales, le Conseil fédéral est-il prêt à les édicter le plus rapidement possible et à avertir les cantons que la Confédération est disposée à utiliser le produit des droits d'entrée sur les carburants pour participer financière- ment aux mesures d'exécution de l'OPair? Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Borei, Bundi, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Fehr, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Meyer-Bern, Morf, Rechsteiner, Stappung, Uchten- hagen.Vannay (17) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung stellt an die Kantone sehr hohe Anforderungen, unter anderem finanziel- ler Art. Nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes beteiligt sich der Bund an den Kosten der durch den motorisierten Strassen- verkehr bedingten allgemeinen Umweltschutzmassnahmen. Der Vollzug der Luftreinhalteverordnung setzt zwangsläufig substantielle Massnahmen im Bereich der aus dem Verkehr stammenden Immissionen voraus, ist doch der motorisierte Strassenverkehr zum überwiegenden Teil Verursacher der starken Luftbelastung vor allem in den Agglomerationen.
- Oktober 1987 N 1503 Interpellation Rechsteiner Nach Artikel 27 LRV sind die Kantone verpflichtet, den Stand und die Entwicklung der Immissionen zu ermitteln. Sie müssen mittels Messungen Erhebungen durchführen und aufgrund der Resultate nach Artikel 31 LRV einen Mass- nahmenplan gegen übermässige Immissionen erarbeiten. Der Vollzug der Massnahmen nach den Plänen hat in der Regel innert fünf Jahren zu erfolgen. Das heisst, die Kantone sind jetzt verpflichtet, innert weniger Jahre für Messkampa- gnen hohe Investitionen und ein grosses Mass an Abklärun- gen zu tätigen. Für diese Aufwendungen sollten die Kantone vom Bund aufgrund des Treibstoffzollgesetzes entschädigt werden, nachdem diese in direktem Zusammenhang stehen mit der Luftbelastung durch den motorisierten Strassenver- kehr. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2.September 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 septembre 1987 Nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes (TZG) beteiligt sich der Bund an den Kosten der durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten allgemeinen Umweltschutz- massnahmen, insbesondere der Massnahmen zur Behe- bung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäl- dern. Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung ist der Bund verpflichtet, sich an den Kosten konkreter, durch den moto- risierten Strassenverkehr bedingter allgemeiner Umwelt- schutzmassnahmen zu beteiligen, also an den Kosten von Projekten, die direkt und wirksam der Schadenverhinderung oder -behebung dienen, die durch den motorisierten Stras- senverkehr bedingt sind. Wir sind denn auch bereit, gestützt auf Artikel 25 TZG durch den motorisierten Verkehr bedingte Massnahmen nach der Luftreinhalte-Verordnung, zum Beispiel Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr nach Artikel 19 LRV, mit Beiträgen zu unterstützen. In diese Pro- jekte wären auch die Kosten der notwendigen Voruntersu- chungen einzubeziehen. Weiter ist zu prüfen, ob bei der Berechnung der nicht werkgebundenen Beiträge aus Treib- stoffzollerträgen die Aufwendungen, die die Kantone für die motorfahrzeugbedingte Luftqualitäts-Ueberwachung (Erhe- bungen, Messungen, Ausbreitungsberechnungen nach Arti- kel 27 LRV) haben, als Strasse n l aste n der Kantone und Gemeinden angerechnet werden können. Kantone mit hohen Messaufwendungen würden damit bei der Verteilung der nicht werkgebundenen Anteile aus dem Treibstoffzoller- trag begünstigt. Wir sind bereit, die nötige Verordnung zu erlassen. Le président: L'interpellatrice est satisfaite de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 87.468 Interpellation Rechsteiner Waffenembargo gegen Südafrika Embargo sur les exportations d'armes vers l'Afrique du Sud Wortlaut der Interpellation vom 17. Juni 1987 Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: I.Mit dem «Comprehensive Anti-Apartheid-Act of 1986» beauftragte der US-Kongress die Administration mit der Erarbeitung eines Berichts über die Umgehung des 1977 verhängten Waffenembargos gegen Südafrika. Diesem Bericht, der dem Kongress kürzlich zugeleitet wurde, ist zu entnehmen, dass gegen das Embargo verstossende Liefe- rungen u. a. über die Schweiz erfolgt sind. Ist der Bundesrat bereit, sich bei den amerikanischen Behör- den über die Umgehungen des Waffenembargos zu erkundi- gen, die der Schweiz oder schweizerischen Firmen zur Last gelegt werden? Ist er bereit, das Parlament über das Ergeb- nis der Erkundigungen zu informieren?
- Die Nato-Staaten und Japan haben im Rahmen des Cocom (Coordinating Comittee for Multilateral Export Con- trols) den Export strategisch und militärtechnologisch rele- vanter Güter in die Länder des Warschaupakts verboten. Die Schweiz hat zur Vermeidung der Umgehung dieser Restrik- tionen ein ausgebautes Instrumentarium entwickelt (vgl. zuletzt die Beantwortung der Interpellation 85.591). Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass gegen- über Südafrika nicht mindestens so wirksame Massnahmen getroffen werden müssen (mit Einbezug der Lizenzen, Brief- kastenfirmen usw.)?
- Unter die Cocom-Liste fallen Güter, bei denen die militäri- sche Nutzung möglich ist, und zivile Technologien, die geeignet sein könnten, die strategische Kapazität des Emp- fängerlandes zu stärken. Beim Waffenembargo der Schweiz gegenüber Südafrika ist die Optik in der Praxis umgekehrt: Alles, was zivil genutzt werden kann, darf geliefert werden. Das führt zum Ergebnis, dass viele militärisch und strate- gisch relevante Güter nicht an die Länder des Warschau- Pakts, wohl aber nach Südafrika geliefert werden dürfen. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die bei der Cocom verwendete Optik auch bei der Handhabung des Waffenembargos gegenüber Südafrika massgebend .sein muss?
- Was hat die Bundesanwaltschaft zur Vermeidung von Umgehungen des Waffenembargos gegenüber Südafrika in den letzten Jahren konkret unternommen?
- Das Apartheid-Regime bezweckt mit dem vor wenigen Jahren erlassenen «Citizenship-Amendment-Act», mög- lichst viele jüngere Weisse mit ausländischer Staatsangehö- rigkeit zum Militärdienst zwingen zu können. Wieviele Schweizerinnen und Schweizer sind von den Bestimmungen betroffen? Wie stellt sich der Bundesrat dazu, dass Schweizer Staatsangehörige auf diese Weise (über die Doppelbürgerschaft) in zunehmender Zahl aktiven Militärdienst zur Aufrechterhaltung des rassistischen Regi- mes und zur Unterdrückung der farbigen Bevölkerungs- mehrheit leisten sollen?
- Die Schweiz gehört (neben Taiwan und Paraguay) zu den letzten Staaten, die mit Südafrika noch den Austausch von Militärattaches pflegen (Stationierung eines südafrikani- schen Militärattaches in der Schweiz). Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass dieser militärisch-diplomatische Austausch mit dem Apartheid- Regime unverzüglich abzubrechen ist? Texte de l'interpellation du 17 juin 1987 Je prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:
- En approuvant le «Comprehensive Anti-Apartheid-Act of 1986», le Congrès américain a chargé l'Administration de rédiger un rapport sur les procédés utilisés pour éluder l'embargo dont sont l'objet les exportations d'armes vers l'Afrique du Sud depuis 1977. Il ressort de ce rapport, adressé au Congrès récemment, que des marchandises soumises à l'embargo ont notamment été livrées par l'inter- médiaire de la Suisse. Le Conseil fédéral est-il prêt à intervenir auprès des autori- tés américaines pour demander des précisions sur ces viola- tions de l'embargo dont est accusée la Suisse ou dont se seraient rendues coupables certaines entreprises de notre pays? Est-il d'accord de communiquer au Parlement le résultat de son enquête?
- Les Etats membres de l'OTAN ainsi que le Japon se sont réunis au sein du COCOM (Coordinating Committee for Multilatéral Export Controls) pour interdire l'exportation de matériel technologique pouvant avoir une utilisation straté- gique ou militaire dans les pays du Pacte de Varsovie. Afin d'éviter que ces restrictions soient éludées, la Suisse s'est Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Mauch Beiträge an Umweltschutzmassnahmen nach Treibstoffzollgesetz Interpellation Mauch Protection de l'environnement. Contributions aux frais imputables au trafic routier motorisé In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.504 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.10.1987 - 08:00 Date Data Seite 1502-1503 Page Pagina Ref. No 20 015 824 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Interpellation Mauch 1502 N 9 octobre 1987 hörde hat also ein Projekt unter Einbezug aller in der LRV genannten Massnahmen zu bearbeiten. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Beschränkung der Kapazität der geplanten Nationalstrasse nicht mit einem Ausbau des öffentlichen Verkehrs verbunden werden kann, so dass bei gesamthaft gleicher Transportkapazität geringere Umweltbelastungen resultieren.
3. Zum gleichen Ergebnis führt die Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 4 USG. Die hier für öffentliche Vorhaben verlangte Begründung soll die Interessenabwägung offenle- gen und den Vergleich der vernünftigerweise in Frage kom- menden Möglichkeiten zur Erreichung eines (ebenfalls zu begründenden) Ziels enthalten. Im UVB, der in den betroffenen Gemeinden auflag, fehlte eine solche Begründung. Verglichen wurden die Varian- ten B (Nordumfahrung) und,C (Südwestumfahrung) sowie die Nullvariante. Ein Vergleich mit der von verschiedener Seite geforderten Variante «Gestreckter Uetlibergtunnel mit flankierenden Massnahmen» lag nicht vor. Eine diesbezügli- che Erweiterung der Projektstudien und eine entsprechende Ergänzung des Berichts drängen sich auf.
4. Nachdem der Bund - zu Recht - mit der Forderung an die Kantone herantritt, das Umweltschutzrecht konsequent zu vollziehen, wäre es stossend, wenn der Bundesrat in einem Entscheid die von ihm erlassene LRV nicht konsequent anwenden würde. Dies um so mehr, als der Entscheid von keiner Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. September 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 septembre 1987 Nationalstrassen sollen den Verkehr vom bestehenden Strassennetz abziehen und auf eine geeignete Sammel- schiene kanalisieren. Damit kann die in einem weiten Ein- zugsgebiet der Nationalstrasse liegende Region vom Ver- kehr und damit von Immissionen entlastet werden. Das trifft für die Autobahnumfahrung von Zürich in besonderem Masse zu. Durch die Kanalisierung des Verkehrs auf die Autobahnumfahrung werden weite Gebiete in der Agglome- ration Zürich vom Strassenverkehr und den entsprechenden Immissionen entlastet. In mancher Stadt- und Quartier- strasse lassen sich damit die Grenzwerte der Luftreinhalte- Verordnung (LRV) unterschreiten. Das sich hier stellende Problem ist also grossräumig zu betrachten. Gegenwärtig, d. h. mit dem heutigen Motorfahrzeugpark, ist es nicht möglich, längs Nationalstrassen mit starker Ver- kehrsbelastung die strengen Grenzwerte der Luftreinhalte- Verordnung einzuhalten. Wie wir in unserer Antwort vom I.Juli 1987 auf die Motion der Christlichdemokratischen Fraktion vom 11. März 1987 betreffend das Luftreinhaltekon- zept ausgeführt haben, werden mit den in der LRV festge- legten Immissionsgrenzwerten konkrete lufthygienische Ziele vorgegeben, welche mittelfristig - innerhalb der in der Verordnung gesetzten Fristen von maximal acht Jahren ab Inkrafttreten - zu einer dauerhaften Sanierung der heute bestehenden Ueberlastung im gesamtschweizerischen Rah- men führen sollen. Bei dieser Sachlage wäre es verfehlt, Nationalstrassenpro- jekte nicht mehr zu genehmigen und solche Strassen nicht mehr in Bau zu nehmen, bis die Luftreinhalte-Verordnung längs dieser Strassen eingehalten werden kann. Bei der Ausarbeitung der Projekte ist aber darauf zu achten, dass die Vorschriften der LRV, wenn auch nicht sofort, so doch innerhalb der rechtlich festgelegten Fristen eingehalten werden können. Mit der heute überall geforderten Untertun- nelung lassen sich auch nicht alle Probleme lösen. Solche Lösungen müssen mit anderen Nachteilen, namentlich aber, im späteren Betrieb, mit einem gròssen Aufwand an elektri- scher Energie für Beleuchtung und Belüftung erkauft wer- den. Nationalstrassen sind komplexe Gebilde. Bei ihrer Pro- jektierung und bei der Projektbereinigung sind mannigfal- tigste Interessen zu berücksichtigen und im Projekt zu opti- mieren. Nach dem Umweltschutzgesetz ist bei Nationalstras- sen die Umweltverträglichkeit in einem mehrstufigen Ver- fahren zu prüfen. In diesem Verfahren haben alle Betroffe- nen ein weitgehendes Mitsprache- und Beschwerderecht. Damit soll sichergestellt werden, dass die schliesslich von der zuständigen Bundesbehörde zu genehmigenden Natio- nalstrassenprojekte nach gewalteter Interessenabwägung allen rechtlich relevanten Anforderungen - und damit auch denjenigen der Luftreinhaltung - genügen. Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satis- fait de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 87.504 Interpellation Mauch Beiträge an Umweltschutzmassnahmen nach Treibstoffzollgesetz Protection de l'environnement. Contributions aux frais imputables au trafic routier motorisé Wortlaut der Interpellation vom 18. Juni 1987 Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Ist er bereit, nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes an die Kantone Beiträge an die Vollzugskosten der Luftreinhal- teverordnung auszurichten, soweit Massnahmen nach LRV durch den motorisierten Strassenverkehr bedingt sind?
2. Ist er ferner bereit, die allenfalls nötige Weisung oder Verfügung für diese Beitragsleistungen des Bundes mög- lichst rasch zu erarbeiten und die Kantone auf die Bereit- schaft des Bundes, sich finanziell an den Vollzugsmassnah- men der LRV durch Treibstoffzollgelder zu beteiligen, auf- merksam zu machen? Texte de l'interpellation du 18 juin 1987 Je prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:
1. Est-il prêt, comme le prévoit l'article 25 de la loi fédérale concernant l'utilisation du produit des droits d'entrée sur les carburants, à verser aux cantons des contributions afin de participer aux frais d'exécution de l'ordonnance sur la pro- tection de l'air (OPair) lorsque des mesures de protection au sens de l'OPair sont rendues nécessaires par le trafic rou- tier?
2. Au cas où de telles contributions ne pourraient pas être versées sans que soient élaborées des directives ou une ordonnance spéciales, le Conseil fédéral est-il prêt à les édicter le plus rapidement possible et à avertir les cantons que la Confédération est disposée à utiliser le produit des droits d'entrée sur les carburants pour participer financière- ment aux mesures d'exécution de l'OPair? Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Borei, Bundi, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Fehr, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Meyer-Bern, Morf, Rechsteiner, Stappung, Uchten- hagen.Vannay (17) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung stellt an die Kantone sehr hohe Anforderungen, unter anderem finanziel- ler Art. Nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes beteiligt sich der Bund an den Kosten der durch den motorisierten Strassen- verkehr bedingten allgemeinen Umweltschutzmassnahmen. Der Vollzug der Luftreinhalteverordnung setzt zwangsläufig substantielle Massnahmen im Bereich der aus dem Verkehr stammenden Immissionen voraus, ist doch der motorisierte Strassenverkehr zum überwiegenden Teil Verursacher der starken Luftbelastung vor allem in den Agglomerationen.
9. Oktober 1987 N 1503 Interpellation Rechsteiner Nach Artikel 27 LRV sind die Kantone verpflichtet, den Stand und die Entwicklung der Immissionen zu ermitteln. Sie müssen mittels Messungen Erhebungen durchführen und aufgrund der Resultate nach Artikel 31 LRV einen Mass- nahmenplan gegen übermässige Immissionen erarbeiten. Der Vollzug der Massnahmen nach den Plänen hat in der Regel innert fünf Jahren zu erfolgen. Das heisst, die Kantone sind jetzt verpflichtet, innert weniger Jahre für Messkampa- gnen hohe Investitionen und ein grosses Mass an Abklärun- gen zu tätigen. Für diese Aufwendungen sollten die Kantone vom Bund aufgrund des Treibstoffzollgesetzes entschädigt werden, nachdem diese in direktem Zusammenhang stehen mit der Luftbelastung durch den motorisierten Strassenver- kehr. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2.September 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 septembre 1987 Nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes (TZG) beteiligt sich der Bund an den Kosten der durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten allgemeinen Umweltschutz- massnahmen, insbesondere der Massnahmen zur Behe- bung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäl- dern. Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung ist der Bund verpflichtet, sich an den Kosten konkreter, durch den moto- risierten Strassenverkehr bedingter allgemeiner Umwelt- schutzmassnahmen zu beteiligen, also an den Kosten von Projekten, die direkt und wirksam der Schadenverhinderung oder -behebung dienen, die durch den motorisierten Stras- senverkehr bedingt sind. Wir sind denn auch bereit, gestützt auf Artikel 25 TZG durch den motorisierten Verkehr bedingte Massnahmen nach der Luftreinhalte-Verordnung, zum Beispiel Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr nach Artikel 19 LRV, mit Beiträgen zu unterstützen. In diese Pro- jekte wären auch die Kosten der notwendigen Voruntersu- chungen einzubeziehen. Weiter ist zu prüfen, ob bei der Berechnung der nicht werkgebundenen Beiträge aus Treib- stoffzollerträgen die Aufwendungen, die die Kantone für die motorfahrzeugbedingte Luftqualitäts-Ueberwachung (Erhe- bungen, Messungen, Ausbreitungsberechnungen nach Arti- kel 27 LRV) haben, als Strasse n l aste n der Kantone und Gemeinden angerechnet werden können. Kantone mit hohen Messaufwendungen würden damit bei der Verteilung der nicht werkgebundenen Anteile aus dem Treibstoffzoller- trag begünstigt. Wir sind bereit, die nötige Verordnung zu erlassen. Le président: L'interpellatrice est satisfaite de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 87.468 Interpellation Rechsteiner Waffenembargo gegen Südafrika Embargo sur les exportations d'armes vers l'Afrique du Sud Wortlaut der Interpellation vom 17. Juni 1987 Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: I.Mit dem «Comprehensive Anti-Apartheid-Act of 1986» beauftragte der US-Kongress die Administration mit der Erarbeitung eines Berichts über die Umgehung des 1977 verhängten Waffenembargos gegen Südafrika. Diesem Bericht, der dem Kongress kürzlich zugeleitet wurde, ist zu entnehmen, dass gegen das Embargo verstossende Liefe- rungen u. a. über die Schweiz erfolgt sind. Ist der Bundesrat bereit, sich bei den amerikanischen Behör- den über die Umgehungen des Waffenembargos zu erkundi- gen, die der Schweiz oder schweizerischen Firmen zur Last gelegt werden? Ist er bereit, das Parlament über das Ergeb- nis der Erkundigungen zu informieren?
2. Die Nato-Staaten und Japan haben im Rahmen des Cocom (Coordinating Comittee for Multilateral Export Con- trols) den Export strategisch und militärtechnologisch rele- vanter Güter in die Länder des Warschaupakts verboten. Die Schweiz hat zur Vermeidung der Umgehung dieser Restrik- tionen ein ausgebautes Instrumentarium entwickelt (vgl. zuletzt die Beantwortung der Interpellation 85.591). Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass gegen- über Südafrika nicht mindestens so wirksame Massnahmen getroffen werden müssen (mit Einbezug der Lizenzen, Brief- kastenfirmen usw.)?
3. Unter die Cocom-Liste fallen Güter, bei denen die militäri- sche Nutzung möglich ist, und zivile Technologien, die geeignet sein könnten, die strategische Kapazität des Emp- fängerlandes zu stärken. Beim Waffenembargo der Schweiz gegenüber Südafrika ist die Optik in der Praxis umgekehrt: Alles, was zivil genutzt werden kann, darf geliefert werden. Das führt zum Ergebnis, dass viele militärisch und strate- gisch relevante Güter nicht an die Länder des Warschau- Pakts, wohl aber nach Südafrika geliefert werden dürfen. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die bei der Cocom verwendete Optik auch bei der Handhabung des Waffenembargos gegenüber Südafrika massgebend .sein muss?
4. Was hat die Bundesanwaltschaft zur Vermeidung von Umgehungen des Waffenembargos gegenüber Südafrika in den letzten Jahren konkret unternommen?
5. Das Apartheid-Regime bezweckt mit dem vor wenigen Jahren erlassenen «Citizenship-Amendment-Act», mög- lichst viele jüngere Weisse mit ausländischer Staatsangehö- rigkeit zum Militärdienst zwingen zu können. Wieviele Schweizerinnen und Schweizer sind von den Bestimmungen betroffen? Wie stellt sich der Bundesrat dazu, dass Schweizer Staatsangehörige auf diese Weise (über die Doppelbürgerschaft) in zunehmender Zahl aktiven Militärdienst zur Aufrechterhaltung des rassistischen Regi- mes und zur Unterdrückung der farbigen Bevölkerungs- mehrheit leisten sollen?
6. Die Schweiz gehört (neben Taiwan und Paraguay) zu den letzten Staaten, die mit Südafrika noch den Austausch von Militärattaches pflegen (Stationierung eines südafrikani- schen Militärattaches in der Schweiz). Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass dieser militärisch-diplomatische Austausch mit dem Apartheid- Regime unverzüglich abzubrechen ist? Texte de l'interpellation du 17 juin 1987 Je prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:
1. En approuvant le «Comprehensive Anti-Apartheid-Act of 1986», le Congrès américain a chargé l'Administration de rédiger un rapport sur les procédés utilisés pour éluder l'embargo dont sont l'objet les exportations d'armes vers l'Afrique du Sud depuis 1977. Il ressort de ce rapport, adressé au Congrès récemment, que des marchandises soumises à l'embargo ont notamment été livrées par l'inter- médiaire de la Suisse. Le Conseil fédéral est-il prêt à intervenir auprès des autori- tés américaines pour demander des précisions sur ces viola- tions de l'embargo dont est accusée la Suisse ou dont se seraient rendues coupables certaines entreprises de notre pays? Est-il d'accord de communiquer au Parlement le résultat de son enquête?
2. Les Etats membres de l'OTAN ainsi que le Japon se sont réunis au sein du COCOM (Coordinating Committee for Multilatéral Export Controls) pour interdire l'exportation de matériel technologique pouvant avoir une utilisation straté- gique ou militaire dans les pays du Pacte de Varsovie. Afin d'éviter que ces restrictions soient éludées, la Suisse s'est
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Mauch Beiträge an Umweltschutzmassnahmen nach Treibstoffzollgesetz Interpellation Mauch Protection de l'environnement. Contributions aux frais imputables au trafic routier motorisé In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.504 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.10.1987 - 08:00 Date Data Seite 1502-1503 Page Pagina Ref. No 20 015 824 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.