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87.393

Ch Vb · 1987-03-20 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Bei der Einführung der Warenumsatzsteuer im Jahre 1941

wurde der für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht

massgebende jährliche Mindestumsatz auf 35 000 Franken

festgesetzt; für Unternehmer, die ausschliesslich zum redu-

zierten Sondersatz steuerbare baugewerbliche Umsätze täti-

gen, erhöht sich wegen der nur teilweisen Besteuerung

dieser Umsätze der jährliche Mindestumsatz auf 46 667

Franken. Wie in der Begründung zur Motion dargelegt wird,

dürfte es unter den heute bestehenden wirtschaftlichen Ver-

hältnissen kaum mehr Unternehmer geben, die mit derart

niedrigen Jahresumsätzen hauptberuflich noch ein Aus-

kommen finden. Auf der ändern Seite muss aber beachtet

werden, dass seit dem Inkrafttreten des Warenumsatzsteuer-

beschlusses die Steuersätze schrittweise von 2 auf 6,2 Pro-

zent für Detaillieferungen und von 3 auf 9,3 Prozent für

Engroslieferungen erhöht worden sind. Dies hat zur Folge,

dass der Steuervorteil desjenigen Unternehmers, welcher

die für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht gel-

tende Umsatzlimite noch knapp unterschreitet, heute im

Vergleich zu früher frankenmässig wesentlich grösser ist. Im

äussersten Fall kann der Steuervorteil eines Nichtsteuer-

pflichtigen gegenüber einem Unternehmer, welcher die

Umsatzgrenze von 35 000 Franken geringfügig überschrei-

tet, mit den heute geltenden Steuersätzen gerechnet, rund

3000 Franken (9,3 Prozent von 35000 Franken) betragen;

ein Handwerker, der nur Detaillieferungen ausführt und

praktisch keine steuerbelasteten Einkäufe (Werkstoffe) täti-

gen muss, würde dagegen, solange seine Umsatzhöhe die

Steuerpflicht nicht auslöst, einen Steuervorteil von maximal

rund 2000 Franken (6,2 Prozent von 35 000 Franken) erzie-

len. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass wegen der

seit 1941 eingetretenen Geldentwertung die vorhin genann-

ten Steuervorteilsbeträge an Kaufkraft verloren haben.

E. 2 Es ist nach wie vor anzustreben, Kleinunternehmer, die oftmals über kein ausgebautes Rechnungswesen verfügen und die auch so weit wie möglich von administrativen Arbei- ten entlastet werden sollten, von der Steuerpflicht fernzuhal- ten. Mit einer Erhöhung der allgemein für den Beginn der subjektiven Steuerpflicht geltenden Umsatzgrenze von heute 35 000 Franken könnte daher eine weitere Zahl von Kleinbetrieben aus der Steuerpflicht entlassen werden. Für die Bestimmung des Ausmasses einer solchen Erhöhung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den administrativen Vorteilen und dem Steuervorteil, welche die in den Genuss der Steuerbefreiung gelangenden Kleinunter- nehmer erzielen, einerseits und den Wettbewerbsnachtei- len, die diejenigen Unternehmer treffen, welche die neu festgesetzte Umsatzlimite knapp überschreiten und damit weiterhin steuerpflichtig bleiben, anderseits.

E. 3 Die Studienkommission für die Revision der Umsatzbe- steuerung, die aufgrund einer am 16. März 1981 vom Natio- nalrat und am S.Juni 1981 vom Ständerat überwiesenen Motion den Auftrag erhalten hatte, eine Reform der Waren- umsatzsteuer mit dem Ziel zu prüfen, die strukturellen Un- ebenheiten des geltenden Rechts (insbesondere die taxe occulte) zu bereinigen, schlug in ihrem am 19. Januar 1983 erstatteten Schlussbericht vor, die für den Beginn der sub- jektiven Steuerpflicht allgemein massgebende Mindestums- atzgrenze von 35 000 Franken auf 50 000 Franken zu erhö- hen. Auch wenn der dadurch erreichbare frankenmässige Steuervorteil, den die nicht unter die Steuerpflicht fallenden Kleinunternehmer erzielen werden, weiter ansteigen wird, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die von der Studienkommission vorgeschlagene gleichzeitige Beseitigung der taxe occulte für steuerpflichtige Unterneh- mer die wettbewerbsverzerrende Wirkung einer Erhöhung des Mindestumsatzes etwas mildern würde. Es ist sogar zu erwägen, ob aus verwaltungsökonomischen Gründen sich die Mindestumsatzgrenze nicht noch mehr anheben Messe. In Verbindung mit weiteren Revisionsmassnahmen, die im Bemühen um eine moderne Ausgestaltung der Umsatzbe- steuerung auch zu prüfen sein werden, könnte die für den Beginn der subjektiven Steuerpflicht massgebene Umsatz- limite gegebenenfalls bis auf 75 000 Franken erhöht werden; damit wäre es möglich, zusätzlich rund 6500 Kleinunterneh- mer von der subjektiven Steuerpflicht zu befreien. Eine Erhöhung der in Frage stehenden Mindestumsatz- grenze sollte daher nicht als isolierte Massnahme vorge- nommen werden, sondern Bestandteil einer umfassenden Reform der geltenden Umsatzbesteuerung sein, mithin einer Reform, die gestützt auf die vorhin erwähnte Motion vom Jahre 1981 weiterhin zur Diskussion steht. Aus diesen Gründen drängt es sich auf, die vorliegende Motion in ein Postulat umzuwandeln. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Stamm Walter Wust. Freigrenze für Gewerbetreibende Motion Stamm Walter ICHA. Limite d'exonération In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.393 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.06.1987 - 08:00 Date Data Seite 985-985 Page Pagina Ref. No 20 015 496 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

19.Juni 1987 985 Motion Stamm Walter #ST# 87.393 Motion Stamm Walter Wust. Freigrenze für Gewerbetreibende ICHA. Limite d'exonération Wortlaut der Motion vom 20. März 1987 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten mit dem Ziel, die Wust-Umsatzlimite (Frei- grenze) für Gewerbetreibende von bisher 35 000 Franken

p. a. auf neu 60 000 Franken festzusetzen. Texte de la motion du 20 mars 1987 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet visant à fixer dorénavant à 60 000 francs par an, au lieu de 35 000 francs jusqu'ici, le montant jusqu'auquel les commerçants et fabricants ne sont pas soumis à l'ICHA (franchise). Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die für die Begründung der Steuerpflicht massgebende jährliche Umsatzgrenze ist bei der Einführung der Waren- umsatzsteuer im Jahre 1941 auf 35 000 Franken festgesetzt und trotz der seither eingetretenen Geldentwertung bislang unverändert beibehalten worden. Während dieser Umsatz damals einem mittleren Unternehmen entsprach, sind die Voraussetzungen für die subjektive Steuerpflicht heute bereits bei Umsätzen erfüllt, die einem Unternehmer nur in Ausnahmefällen eine bescheidene Existenz ermöglichen. Mit der Erhöhung der allgemeinen, für den Beginn der Steuerpflicht massgebenden Umsatzlimite könnte eine Reihe von Kleinunternehmern aus der (Wust) Steuerpflicht entlassen werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Mai 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 mai 1987

1. Bei der Einführung der Warenumsatzsteuer im Jahre 1941 wurde der für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht massgebende jährliche Mindestumsatz auf 35 000 Franken festgesetzt; für Unternehmer, die ausschliesslich zum redu- zierten Sondersatz steuerbare baugewerbliche Umsätze täti- gen, erhöht sich wegen der nur teilweisen Besteuerung dieser Umsätze der jährliche Mindestumsatz auf 46 667 Franken. Wie in der Begründung zur Motion dargelegt wird, dürfte es unter den heute bestehenden wirtschaftlichen Ver- hältnissen kaum mehr Unternehmer geben, die mit derart niedrigen Jahresumsätzen hauptberuflich noch ein Aus- kommen finden. Auf der ändern Seite muss aber beachtet werden, dass seit dem Inkrafttreten des Warenumsatzsteuer- beschlusses die Steuersätze schrittweise von 2 auf 6,2 Pro- zent für Detaillieferungen und von 3 auf 9,3 Prozent für Engroslieferungen erhöht worden sind. Dies hat zur Folge, dass der Steuervorteil desjenigen Unternehmers, welcher die für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht gel- tende Umsatzlimite noch knapp unterschreitet, heute im Vergleich zu früher frankenmässig wesentlich grösser ist. Im äussersten Fall kann der Steuervorteil eines Nichtsteuer- pflichtigen gegenüber einem Unternehmer, welcher die Umsatzgrenze von 35 000 Franken geringfügig überschrei- tet, mit den heute geltenden Steuersätzen gerechnet, rund 3000 Franken (9,3 Prozent von 35000 Franken) betragen; ein Handwerker, der nur Detaillieferungen ausführt und praktisch keine steuerbelasteten Einkäufe (Werkstoffe) täti- gen muss, würde dagegen, solange seine Umsatzhöhe die Steuerpflicht nicht auslöst, einen Steuervorteil von maximal rund 2000 Franken (6,2 Prozent von 35 000 Franken) erzie- len. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass wegen der seit 1941 eingetretenen Geldentwertung die vorhin genann- ten Steuervorteilsbeträge an Kaufkraft verloren haben.

2. Es ist nach wie vor anzustreben, Kleinunternehmer, die oftmals über kein ausgebautes Rechnungswesen verfügen und die auch so weit wie möglich von administrativen Arbei- ten entlastet werden sollten, von der Steuerpflicht fernzuhal- ten. Mit einer Erhöhung der allgemein für den Beginn der subjektiven Steuerpflicht geltenden Umsatzgrenze von heute 35 000 Franken könnte daher eine weitere Zahl von Kleinbetrieben aus der Steuerpflicht entlassen werden. Für die Bestimmung des Ausmasses einer solchen Erhöhung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den administrativen Vorteilen und dem Steuervorteil, welche die in den Genuss der Steuerbefreiung gelangenden Kleinunter- nehmer erzielen, einerseits und den Wettbewerbsnachtei- len, die diejenigen Unternehmer treffen, welche die neu festgesetzte Umsatzlimite knapp überschreiten und damit weiterhin steuerpflichtig bleiben, anderseits.

3. Die Studienkommission für die Revision der Umsatzbe- steuerung, die aufgrund einer am 16. März 1981 vom Natio- nalrat und am S.Juni 1981 vom Ständerat überwiesenen Motion den Auftrag erhalten hatte, eine Reform der Waren- umsatzsteuer mit dem Ziel zu prüfen, die strukturellen Un- ebenheiten des geltenden Rechts (insbesondere die taxe occulte) zu bereinigen, schlug in ihrem am 19. Januar 1983 erstatteten Schlussbericht vor, die für den Beginn der sub- jektiven Steuerpflicht allgemein massgebende Mindestums- atzgrenze von 35 000 Franken auf 50 000 Franken zu erhö- hen. Auch wenn der dadurch erreichbare frankenmässige Steuervorteil, den die nicht unter die Steuerpflicht fallenden Kleinunternehmer erzielen werden, weiter ansteigen wird, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die von der Studienkommission vorgeschlagene gleichzeitige Beseitigung der taxe occulte für steuerpflichtige Unterneh- mer die wettbewerbsverzerrende Wirkung einer Erhöhung des Mindestumsatzes etwas mildern würde. Es ist sogar zu erwägen, ob aus verwaltungsökonomischen Gründen sich die Mindestumsatzgrenze nicht noch mehr anheben Messe. In Verbindung mit weiteren Revisionsmassnahmen, die im Bemühen um eine moderne Ausgestaltung der Umsatzbe- steuerung auch zu prüfen sein werden, könnte die für den Beginn der subjektiven Steuerpflicht massgebene Umsatz- limite gegebenenfalls bis auf 75 000 Franken erhöht werden; damit wäre es möglich, zusätzlich rund 6500 Kleinunterneh- mer von der subjektiven Steuerpflicht zu befreien. Eine Erhöhung der in Frage stehenden Mindestumsatz- grenze sollte daher nicht als isolierte Massnahme vorge- nommen werden, sondern Bestandteil einer umfassenden Reform der geltenden Umsatzbesteuerung sein, mithin einer Reform, die gestützt auf die vorhin erwähnte Motion vom Jahre 1981 weiterhin zur Diskussion steht. Aus diesen Gründen drängt es sich auf, die vorliegende Motion in ein Postulat umzuwandeln. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Stamm Walter Wust. Freigrenze für Gewerbetreibende Motion Stamm Walter ICHA. Limite d'exonération In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.393 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.06.1987 - 08:00 Date Data Seite 985-985 Page Pagina Ref. No 20 015 496 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.