opencaselaw.ch

87.354

Ch Vb · 1987-10-09 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 octobre 1987

1972 geschaffen. Damit diese Institution zeit- und zukunfts-

gerecht bleiben kann, muss Jugend + Sport der laufenden

Entwicklung angepasst werden. Die Grundstrukturen von

1972 bleiben aber gültig. Das zuständige Bundesamt arbei-

tet gegenwärtig mit den Kantonen und Verbänden als Part-

nern an Konzepten der Jugend-, Leiter- und Kaderausbil-

dung für das nächste Jahrzehnt. Der Bundesrat ist deshalb

der Auffassung, dass entsprechend dem Antrag der Motion

eine Anpassung an die Entwicklung geprüft wird. Diese

könnte als Alternativen enthalten: ein erhöhtes Angebot des

Bundes im Sinne einer qualitativen Verbesserung der Aus-

bildung und die schrittweise Einführung neuer Sportfächer

oder nach Möglichkeit eine zeitgemässe Anpassung der

Entschädigungsansätze an die Teuerung. In diesem Sinne

beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzu-

wandeln.

2. Herabsetzung des Minimalalters: Jugend + Sport wurde

im Bundesgesetz von 1972 als Anschlussprogramm für die

nachschulpflichtige

Jugend geschaffen: Es soll nach

Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Lücke ausfül-

len und die Jugendlichen zu weiterer sportlicher Tätigkeit

animieren. Im Rahmen des 1. Paketes der Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen wurde die sportliche Förde-

rung der schulpflichtigen Jugend im obligatorischen Turn-

und Sportunterricht sowie im freiwilligen Schulsport als

Sache der Kantone bestätigt. Die Kantone sind in diesem

Zusammenhang berechtigt, die Strukturen von Jugend

+ Sport für die Unterstützung der Sporttätigkeit für jüngere

und eventuell ältere Teilnehmer zu verwenden, wenn sie

dafür ihre finanziellen Mittel einsetzen.

Gestützt auf diese klare Differenzierung der Zuständigkeit

und weil im gegenwärtigen Zeitpunkt die Schaffung der

notwendigen finanziellen, personellen und organisatori-

schen Rahmenbedingungen nicht möglich ist, vertritt der

Bundesrat die Auffassung, unter den heutigen Vorausset-

zungen Jugend + Sport in der bisherigen Altersstruktur zu

belassen, und beantragt deshalb die Ablehnung des An-

trages.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral

1. Entschädigungsfrage: Der Bundesrat beantragt, die

Motion in ein Postulat umzuwandeln.

2. Herabsetzung des Minimalalters: Der Bundesrat bean-

tragt, die Motion abzulehnen.

Dirren: Bezüglich der Motion «Jugend und Sport. Revision

des Bundesgesetzes» bin ich mildem Bundesrat einverstan-

den, wenn er schreibt, dass «Jugend und Sport» zeit- und

zukunftsgerecht bleiben kann. «Jugend und Sport» muss

aber den laufenden Entwicklungen angepasst werden. Ich

erwähne hier die qualitative Verbesserung der Ausbildung,

die schrittweise Einführung von neuen Sportfächern und die

Revision der Entschädigungsfrage.

Den ersten Punkt der Motion will der Bundesrat als Postulat

entgegennehmen. Angesichts der Vorarbeiten, die bereits

im Gange sind, bin ich damit einverstanden.

Den zweiten Punkt der Motion lehnt der Bundesrat ab. Er

betrifft die Herabsetzung des Teilnehmeralters von bisher 14

auf 12 Jahre. Wir wissen, dass heute den Jugendlichen

bereits bedeutend früher die technischen und taktischen

Grundlagen für den späteren Breiten- und Spitzensport bei-

gebracht werden. Zurzeit, Herr Bundesrat, laufen in den

Kantonen Zürich und Bern Versuche, dieses Alter auf 10

Jahre herabzusetzen.

Ich kann mich mit Ihrem Antrag auf Ablehnung der Motion

einverstanden erklären, wenn Sie bereit sind, nach genauer

Analyse der Versuche in den Kantonen Zürich und Bern

dieses und alle anderen aufgeworfenen Probleme in einen

künftigen Revisionsvorschlag miteinzubeziehen.

1. Punkt - 1er point

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

2. Punkt - 2e point

Abgelehnt - Rejeté

#ST# 87.354

Motion Mauch

Luftbelastung aus dem Strassenverkehr.

Weitere Begrenzung

Pollution atmosphérique imputable

au trafic routier.

Renforcement des mesures de lutte

Wortlaut der Motion vom 18. März 1987

Das Luftreinhalte-Konzept des Bundesrates macht deutlich,

dass weitere, strenge Massnahmen zur Reduktion der

Schadstoff-Emissionen aus dem Strassenverkehr dringend

nötig sind.

Der Bundesrat wird daher gebeten, die folgenden Massnah-

men rasch zu beschliessen:

1. Verschärfung der Abgasvorschriften für Dieselfahrzeuge

(schwere Motorwagen) in dem Sinn, dass ein Stufenplan

vorgelegt wird, welcher gewährleistet, dass bis spätestens

1995 die Grenzwerte für den Schwerverkehr den Standard

der Grenzwerte für die übrigen Motorfahrzeuge erreichen.

2. Verschärfung der Emissionsvorschriften für Motorräder

(2. Stufe) und Verzicht auf die Unterscheidung der Vor-

schriften für 2-Takt- und 4-Takt-Motoren spätestens auf den

I.Oktober 1990.

3. Ausdehnung der jährlichen Abgaswartungspflicht auf den

Schwerverkehr, auf Diesel-Personenwagen, Motorräder und

Mofas.

4. Vorschriften über die Reduktion der Treibstoffverluste

durch Verdampfen beim Transport, beim Abfüllen und im

Stand.

Texte de la motion du 18 mars 1987

Le rapport «Stratégie de lutte contre la pollution de l'air»

publié par le Conseil fédéral montre bien qu'il est urgent de

prendre de nouvelles et sévères mesures pour réduire les

émissions polluantes imputables au trafic routier.

C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé de décider

rapidement les mesures suivantes:

Dispositiv
  1. Rendre plus sévères les prescriptions concernant les gaz d'échappement des véhicules à moteur Diesel (véhicules à moteur lourds) au moyen d'un plan garantissant que les poids lourds atteindront par étapes, d'ici à 1995 au plus tard, le niveau des valeurs limites imposées aux autres véhicules à moteur.
  2. Rendre plus sévères les prescriptions concernant les émissions des motocycles (2e étape) et renoncer, au plus tard à partir du 1er octobre 1990, à faire une distinction entre moteurs à deux temps et à quatre temps.
  3. Etendre aux poids lourds, aux voitures Diesel, aux moto- cycles et aux cyclomoteurs l'obligation du contrôle annuel des gaz d'échappement.
  4. Edicter des prescriptions concernant la réduction des pertes de carburant par évaporation lors du transport, du remplissage et à l'arrêt. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Borei, Braunschweig, Chopard, Deneys, Fankhau- ser, Fehr, Friedli, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solo- thurn, Leuenberger Moritz, Meizoz, Morf, Neukomm, Ott, Pitteloud, Reimann, Renschier, Rubi, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Weber-Arbon, Zehnder (27) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Luftreinhalte-Konzept des Bundesrates macht deutlich, dass weitere strenge Massnahmen zur Reduktion der Schadstoff-Emissionen auch aus dem Strassenverkehr drin- gend nötig sind. 1.0er Bundesrat hat für schwere Motorwagen auf den I.Oktober 1987 Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe (HC),
  5. Oktober 1987 N 1443 Motion Eggli-Winterthur Kohlenmonoxid (CO) und für Stickoxide (NOx) festgelegt, welche lediglich ungefähr den Stand der Dinge festschrei- ben. Für die schädlichen Partikelemissionen fehlen Grenz- werte nach wie vor. Dies ist umso bedenklicher, als wegen eines technischen Zielkonfliktes konstruktiv-technische Massnahmen dazu führen könnten, dass zur Reduktion der NOx-Emissionen ein Anstieg der Partikelemissionen in Kauf genommen wird. Ausserdem fehlt ein Anreiz für weitere technische Entwicklungen. Bereits anlässlich der Verordnungsvernehmlassung im Frühjahr 1986 verlangten 16 Kantone, verschiedene Umwelt- organisationen sowie Organisationen wie der Städtever- band, der Verband der kantonalen Strassenverkehrsämter, die Uebernahme der US-Transient-Tests für schwere Motor- wagen, welcher eine Partikelmessung und damit einen Par- tikelgrenzwert erlauben würde. Nachdem neue Lastwagenmodelle die festgelegten Normen bei weitem unterbieten, gibt es keinen Grund, die Emis- sionsgrenzwerte für schwere Motorwagen nicht unverzüg- lich mit einem Stufenplan analog demjenigen in den USA zu verschärfen; dies umso mehr, als die Stickoxidemissionen aus dem Schwerverkehr im Gegensatz zu jenen aus dem Personenwagen verkehr weiterhin deutlich zunehmen und jene Ende der neunziger Jahre sogar übertreffen werden. Es gib aber keinen Grund, für die Schwerverkehrsemissionen einen anderen Standard zu tolerieren als für die Emissionen aus dem Personenwagenverkehr.
  6. Bei den Motorrädern wird unterschieden zwischen Vor- schriften für 2-Takt- und solchen für 4-Takt-Motoren, wobei die HC-Emissionsgrenzwerte für 2-Takt-Motoren um etwa einen Drittel höher sind alsfür4-Takt-Motoren. Diese Unter- scheidung ist aufzuheben, was eine deutliche Verringerung der HC-Emissionen bringen wird. Der Beschluss für diese
  7. Stufe der Emissionsbegrenzung für Motorräder ist rasch zu treffen, damit sie spätestens auf den 1. Oktober 1990 in Kraft gesetzt werden kann.
  8. Je strenger die Abgasvorschriften sind, desto wichtiger wird die Wartung und die Kontrolle der Motorfahrzeuge. Die jährliche Wartungspflicht besteht lediglich für Personenwa- gen und ist daher rasch auf alle anderen Fahrzeugkatego- rien auszudehnen, entsprechend der Verschärfung der Vor- schriften. Für Dieselfahrzeuge steht als Uebergangsrege- lung die Partikelmessung im Vordergrund (Bacharachzahl). Die Wartungspflicht muss aber ohne Verzug auf weitere Schadstoffe ausgedehnt werden.
  9. Treibstoffe sind Kohlenwasserstoffe mit so tiefen Siede- punkten, dass die Verdampfungsverluste beim Transport, beim Abfüllen und sogar bei Fahrzeugen im Stand recht erheblich sind. Durch technische Vorkehren ist es möglich, diese Verluste markant zu reduzieren und damit die HC- Emissionen zu senken. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24Juni 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 juin 1987 Die weitere Verschärfung der Abgasvorschriften für schwere Motorwagen und für Motorräder hat der Bundesrat schon am 22. Oktober 1986 beschlossen. Er hat nämlich das EJPD beauftragt, ihm bis Ende 1987 diesbezügliche Anträge zu unterbreiten. Damit ist dem Hauptanliegen der Motion bereits Rechnung getragen. Eine Reihe von weiteren Massnahmen wird durch die zuständigen Aemter geprüft, so auch die Ausdehnung der Abgaswartungspflicht auf andere Fahrzeugkategorien und die weitergehende Begrenzung von Verdampfungsemis- sionen. Die Motion kann auch aus rechtlichen Gründen nicht als solche entgegengenommen werden. Der Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Motorfahrzeuge fällt nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SR 741.01) in die Zuständigkeit des Bundesrates. Wo der Gesetzgeber den Bundesrat zur Recht- setzung ermächtigt, also im delegierten Rechtsetzungsbe- reich, können dem Bundesrat auf dem Wege einer Motion nicht verbindliche Gesetzgebungsaufträge erteilt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 87.423 Motion Eggli-Winterthur Chauffeurverordnung. Revision Motion Eggli-Winterthour Ordonnance sur les chauffeurs. Révision Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1987 Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeug- führer (Chauffeurverordnung ARV) in dem Sinne abzuän- dern, dass eine Reduktion der wöchentlichen Höchstarbeits- zeit der Chauffeure vorgenommen wird. Texte de la motion du 3 juin 1987 Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de l'ordonnance sur la durée du travail et du repos des conduc- teurs professionnels de véhicules automobiles (ordonnance sur les chauffeurs (OTR), visant à une réduction de la durée maximale du travail hebdomadaire des chauffeurs. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Braunschweig, Bundi, Chopard, Christi- nat, Clivaz, Deneys, Fankhauser, Fehr, Friedli, Hubacher, Lanz, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, Morf, Nauer, Neukomm, Rechsteiner, Reimann, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (29) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mit Chauffeurverordnung vom 6. Mai, die am 1. September 1981 in Kraft trat, reduzierte der Bundesrat die wöchentliche Arbeitszeit der Chauffeure von 50 auf 48 Stunden. In der Zwischenzeit sind in der Industrie, dem Gewerbe und anschliessend bei den öffentlichen Arbeitgebern, so auch beim Bund, weitere Arbeitszeitverkürzungen erfolgt. Gemäss Artikel 56 des StrassenVerkehrsgesetzes hat der Bundesrat dafür besorgt zu sein, dass die Beanspruchung der Berufschauffeure nicht grösser ist als nach den gesetzli- chen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang ist auf die erfolgte Revision des Arbeitszeit- gesetzes hinzuweisen. Dazu kommt, dass die heutigen Ver- kehrsverhältnisse und die Verkehrsdichte eine immer grös- sere Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen verlangen, was die Chauffeure psychisch und physisch bela- stet. Diese Situation bedingt für die Betroffenen eine längere Erholungszeit, um die Gesundheit nicht zu gefährden. Aus diesem Grunde ist eine Arbeitszeitverkürzung dringend. Eine solche Massnahme ist auch im Interesse der Verkehrs- sicherheit. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. August 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 août 1987 Nach Artikel 56 Absatz 1 SVG ordnet der Bundesrat die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahr- zeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Berufschauffeure Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Mauch Luftbelastung aus dem Strassenverkehr. Weitere Begrenzung Motion Mauch Pollution atmosphérique imputable au trafic routier. Renforcement des mesures de lutte In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.354 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.10.1987 - 08:00 Date Data Seite 1442-1443 Page Pagina Ref. No 20 015 761 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Motion Mauch 1442 N 9 octobre 1987 1972 geschaffen. Damit diese Institution zeit- und zukunfts- gerecht bleiben kann, muss Jugend + Sport der laufenden Entwicklung angepasst werden. Die Grundstrukturen von 1972 bleiben aber gültig. Das zuständige Bundesamt arbei- tet gegenwärtig mit den Kantonen und Verbänden als Part- nern an Konzepten der Jugend-, Leiter- und Kaderausbil- dung für das nächste Jahrzehnt. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass entsprechend dem Antrag der Motion eine Anpassung an die Entwicklung geprüft wird. Diese könnte als Alternativen enthalten: ein erhöhtes Angebot des Bundes im Sinne einer qualitativen Verbesserung der Aus- bildung und die schrittweise Einführung neuer Sportfächer oder nach Möglichkeit eine zeitgemässe Anpassung der Entschädigungsansätze an die Teuerung. In diesem Sinne beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

2. Herabsetzung des Minimalalters: Jugend + Sport wurde im Bundesgesetz von 1972 als Anschlussprogramm für die nachschulpflichtige Jugend geschaffen: Es soll nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Lücke ausfül- len und die Jugendlichen zu weiterer sportlicher Tätigkeit animieren. Im Rahmen des 1. Paketes der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wurde die sportliche Förde- rung der schulpflichtigen Jugend im obligatorischen Turn- und Sportunterricht sowie im freiwilligen Schulsport als Sache der Kantone bestätigt. Die Kantone sind in diesem Zusammenhang berechtigt, die Strukturen von Jugend + Sport für die Unterstützung der Sporttätigkeit für jüngere und eventuell ältere Teilnehmer zu verwenden, wenn sie dafür ihre finanziellen Mittel einsetzen. Gestützt auf diese klare Differenzierung der Zuständigkeit und weil im gegenwärtigen Zeitpunkt die Schaffung der notwendigen finanziellen, personellen und organisatori- schen Rahmenbedingungen nicht möglich ist, vertritt der Bundesrat die Auffassung, unter den heutigen Vorausset- zungen Jugend + Sport in der bisherigen Altersstruktur zu belassen, und beantragt deshalb die Ablehnung des An- trages. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral

1. Entschädigungsfrage: Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

2. Herabsetzung des Minimalalters: Der Bundesrat bean- tragt, die Motion abzulehnen. Dirren: Bezüglich der Motion «Jugend und Sport. Revision des Bundesgesetzes» bin ich mildem Bundesrat einverstan- den, wenn er schreibt, dass «Jugend und Sport» zeit- und zukunftsgerecht bleiben kann. «Jugend und Sport» muss aber den laufenden Entwicklungen angepasst werden. Ich erwähne hier die qualitative Verbesserung der Ausbildung, die schrittweise Einführung von neuen Sportfächern und die Revision der Entschädigungsfrage. Den ersten Punkt der Motion will der Bundesrat als Postulat entgegennehmen. Angesichts der Vorarbeiten, die bereits im Gange sind, bin ich damit einverstanden. Den zweiten Punkt der Motion lehnt der Bundesrat ab. Er betrifft die Herabsetzung des Teilnehmeralters von bisher 14 auf 12 Jahre. Wir wissen, dass heute den Jugendlichen bereits bedeutend früher die technischen und taktischen Grundlagen für den späteren Breiten- und Spitzensport bei- gebracht werden. Zurzeit, Herr Bundesrat, laufen in den Kantonen Zürich und Bern Versuche, dieses Alter auf 10 Jahre herabzusetzen. Ich kann mich mit Ihrem Antrag auf Ablehnung der Motion einverstanden erklären, wenn Sie bereit sind, nach genauer Analyse der Versuche in den Kantonen Zürich und Bern dieses und alle anderen aufgeworfenen Probleme in einen künftigen Revisionsvorschlag miteinzubeziehen.

1. Punkt - 1er point Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

2. Punkt - 2e point Abgelehnt - Rejeté #ST# 87.354 Motion Mauch Luftbelastung aus dem Strassenverkehr. Weitere Begrenzung Pollution atmosphérique imputable au trafic routier. Renforcement des mesures de lutte Wortlaut der Motion vom 18. März 1987 Das Luftreinhalte-Konzept des Bundesrates macht deutlich, dass weitere, strenge Massnahmen zur Reduktion der Schadstoff-Emissionen aus dem Strassenverkehr dringend nötig sind. Der Bundesrat wird daher gebeten, die folgenden Massnah- men rasch zu beschliessen:

1. Verschärfung der Abgasvorschriften für Dieselfahrzeuge (schwere Motorwagen) in dem Sinn, dass ein Stufenplan vorgelegt wird, welcher gewährleistet, dass bis spätestens 1995 die Grenzwerte für den Schwerverkehr den Standard der Grenzwerte für die übrigen Motorfahrzeuge erreichen.

2. Verschärfung der Emissionsvorschriften für Motorräder (2. Stufe) und Verzicht auf die Unterscheidung der Vor- schriften für 2-Takt- und 4-Takt-Motoren spätestens auf den I.Oktober 1990.

3. Ausdehnung der jährlichen Abgaswartungspflicht auf den Schwerverkehr, auf Diesel-Personenwagen, Motorräder und Mofas.

4. Vorschriften über die Reduktion der Treibstoffverluste durch Verdampfen beim Transport, beim Abfüllen und im Stand. Texte de la motion du 18 mars 1987 Le rapport «Stratégie de lutte contre la pollution de l'air» publié par le Conseil fédéral montre bien qu'il est urgent de prendre de nouvelles et sévères mesures pour réduire les émissions polluantes imputables au trafic routier. C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé de décider rapidement les mesures suivantes:

1. Rendre plus sévères les prescriptions concernant les gaz d'échappement des véhicules à moteur Diesel (véhicules à moteur lourds) au moyen d'un plan garantissant que les poids lourds atteindront par étapes, d'ici à 1995 au plus tard, le niveau des valeurs limites imposées aux autres véhicules à moteur.

2. Rendre plus sévères les prescriptions concernant les émissions des motocycles (2e étape) et renoncer, au plus tard à partir du 1er octobre 1990, à faire une distinction entre moteurs à deux temps et à quatre temps.

3. Etendre aux poids lourds, aux voitures Diesel, aux moto- cycles et aux cyclomoteurs l'obligation du contrôle annuel des gaz d'échappement.

4. Edicter des prescriptions concernant la réduction des pertes de carburant par évaporation lors du transport, du remplissage et à l'arrêt. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Borei, Braunschweig, Chopard, Deneys, Fankhau- ser, Fehr, Friedli, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solo- thurn, Leuenberger Moritz, Meizoz, Morf, Neukomm, Ott, Pitteloud, Reimann, Renschier, Rubi, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Weber-Arbon, Zehnder (27) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Luftreinhalte-Konzept des Bundesrates macht deutlich, dass weitere strenge Massnahmen zur Reduktion der Schadstoff-Emissionen auch aus dem Strassenverkehr drin- gend nötig sind. 1.0er Bundesrat hat für schwere Motorwagen auf den I.Oktober 1987 Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe (HC),

9. Oktober 1987 N 1443 Motion Eggli-Winterthur Kohlenmonoxid (CO) und für Stickoxide (NOx) festgelegt, welche lediglich ungefähr den Stand der Dinge festschrei- ben. Für die schädlichen Partikelemissionen fehlen Grenz- werte nach wie vor. Dies ist umso bedenklicher, als wegen eines technischen Zielkonfliktes konstruktiv-technische Massnahmen dazu führen könnten, dass zur Reduktion der NOx-Emissionen ein Anstieg der Partikelemissionen in Kauf genommen wird. Ausserdem fehlt ein Anreiz für weitere technische Entwicklungen. Bereits anlässlich der Verordnungsvernehmlassung im Frühjahr 1986 verlangten 16 Kantone, verschiedene Umwelt- organisationen sowie Organisationen wie der Städtever- band, der Verband der kantonalen Strassenverkehrsämter, die Uebernahme der US-Transient-Tests für schwere Motor- wagen, welcher eine Partikelmessung und damit einen Par- tikelgrenzwert erlauben würde. Nachdem neue Lastwagenmodelle die festgelegten Normen bei weitem unterbieten, gibt es keinen Grund, die Emis- sionsgrenzwerte für schwere Motorwagen nicht unverzüg- lich mit einem Stufenplan analog demjenigen in den USA zu verschärfen; dies umso mehr, als die Stickoxidemissionen aus dem Schwerverkehr im Gegensatz zu jenen aus dem Personenwagen verkehr weiterhin deutlich zunehmen und jene Ende der neunziger Jahre sogar übertreffen werden. Es gib aber keinen Grund, für die Schwerverkehrsemissionen einen anderen Standard zu tolerieren als für die Emissionen aus dem Personenwagenverkehr.

2. Bei den Motorrädern wird unterschieden zwischen Vor- schriften für 2-Takt- und solchen für 4-Takt-Motoren, wobei die HC-Emissionsgrenzwerte für 2-Takt-Motoren um etwa einen Drittel höher sind alsfür4-Takt-Motoren. Diese Unter- scheidung ist aufzuheben, was eine deutliche Verringerung der HC-Emissionen bringen wird. Der Beschluss für diese

2. Stufe der Emissionsbegrenzung für Motorräder ist rasch zu treffen, damit sie spätestens auf den 1. Oktober 1990 in Kraft gesetzt werden kann.

3. Je strenger die Abgasvorschriften sind, desto wichtiger wird die Wartung und die Kontrolle der Motorfahrzeuge. Die jährliche Wartungspflicht besteht lediglich für Personenwa- gen und ist daher rasch auf alle anderen Fahrzeugkatego- rien auszudehnen, entsprechend der Verschärfung der Vor- schriften. Für Dieselfahrzeuge steht als Uebergangsrege- lung die Partikelmessung im Vordergrund (Bacharachzahl). Die Wartungspflicht muss aber ohne Verzug auf weitere Schadstoffe ausgedehnt werden.

4. Treibstoffe sind Kohlenwasserstoffe mit so tiefen Siede- punkten, dass die Verdampfungsverluste beim Transport, beim Abfüllen und sogar bei Fahrzeugen im Stand recht erheblich sind. Durch technische Vorkehren ist es möglich, diese Verluste markant zu reduzieren und damit die HC- Emissionen zu senken. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24Juni 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 juin 1987 Die weitere Verschärfung der Abgasvorschriften für schwere Motorwagen und für Motorräder hat der Bundesrat schon am 22. Oktober 1986 beschlossen. Er hat nämlich das EJPD beauftragt, ihm bis Ende 1987 diesbezügliche Anträge zu unterbreiten. Damit ist dem Hauptanliegen der Motion bereits Rechnung getragen. Eine Reihe von weiteren Massnahmen wird durch die zuständigen Aemter geprüft, so auch die Ausdehnung der Abgaswartungspflicht auf andere Fahrzeugkategorien und die weitergehende Begrenzung von Verdampfungsemis- sionen. Die Motion kann auch aus rechtlichen Gründen nicht als solche entgegengenommen werden. Der Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Motorfahrzeuge fällt nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SR 741.01) in die Zuständigkeit des Bundesrates. Wo der Gesetzgeber den Bundesrat zur Recht- setzung ermächtigt, also im delegierten Rechtsetzungsbe- reich, können dem Bundesrat auf dem Wege einer Motion nicht verbindliche Gesetzgebungsaufträge erteilt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 87.423 Motion Eggli-Winterthur Chauffeurverordnung. Revision Motion Eggli-Winterthour Ordonnance sur les chauffeurs. Révision Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1987 Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeug- führer (Chauffeurverordnung ARV) in dem Sinne abzuän- dern, dass eine Reduktion der wöchentlichen Höchstarbeits- zeit der Chauffeure vorgenommen wird. Texte de la motion du 3 juin 1987 Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de l'ordonnance sur la durée du travail et du repos des conduc- teurs professionnels de véhicules automobiles (ordonnance sur les chauffeurs (OTR), visant à une réduction de la durée maximale du travail hebdomadaire des chauffeurs. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Braunschweig, Bundi, Chopard, Christi- nat, Clivaz, Deneys, Fankhauser, Fehr, Friedli, Hubacher, Lanz, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, Morf, Nauer, Neukomm, Rechsteiner, Reimann, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (29) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mit Chauffeurverordnung vom 6. Mai, die am 1. September 1981 in Kraft trat, reduzierte der Bundesrat die wöchentliche Arbeitszeit der Chauffeure von 50 auf 48 Stunden. In der Zwischenzeit sind in der Industrie, dem Gewerbe und anschliessend bei den öffentlichen Arbeitgebern, so auch beim Bund, weitere Arbeitszeitverkürzungen erfolgt. Gemäss Artikel 56 des StrassenVerkehrsgesetzes hat der Bundesrat dafür besorgt zu sein, dass die Beanspruchung der Berufschauffeure nicht grösser ist als nach den gesetzli- chen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang ist auf die erfolgte Revision des Arbeitszeit- gesetzes hinzuweisen. Dazu kommt, dass die heutigen Ver- kehrsverhältnisse und die Verkehrsdichte eine immer grös- sere Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen verlangen, was die Chauffeure psychisch und physisch bela- stet. Diese Situation bedingt für die Betroffenen eine längere Erholungszeit, um die Gesundheit nicht zu gefährden. Aus diesem Grunde ist eine Arbeitszeitverkürzung dringend. Eine solche Massnahme ist auch im Interesse der Verkehrs- sicherheit. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. August 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 août 1987 Nach Artikel 56 Absatz 1 SVG ordnet der Bundesrat die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahr- zeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Berufschauffeure

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Mauch Luftbelastung aus dem Strassenverkehr. Weitere Begrenzung Motion Mauch Pollution atmosphérique imputable au trafic routier. Renforcement des mesures de lutte In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.354 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.10.1987 - 08:00 Date Data Seite 1442-1443 Page Pagina Ref. No 20 015 761 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.