opencaselaw.ch

87.350

Ch Vb · 1987-10-01 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Oktober 1987 513 Postulat Reymond #ST# 87.350 Postulat Arnold Grundbuchvermessung Mensurations cadastrales Wortlaut des Postulates vom 17. März 1987 Der Bund hat in den letzten zehn Jahren gegen 200 Millio- nen Franken für die Grundbuchvermessung ausgegeben. Bis die erstmalige Vermessung in der ganzen Schweiz abge- schlossen sein wird, dürfte sie auf eine halbe Milliarde Franken an öffentlichen und privaten Mitteln zu stehen kommen. Dieser Aufwand ist nur sinnvoll, wenn die laufen- den Veränderungen im Vermessungswerk nachgeführt wer- den. Wenn es aber nicht gelingt, die Kosten für die Nachfüh- rungen bedeutend zu senken, besteht keine Gewähr dafür. Der Bundesrat wird daher ersucht zu prüfen,

a. ob einfachere und kostengünstigere Vermessungsverfah- ren einzuführen seien;

b. ob insbesondere im Berggebiet auf eine kostspielige Per- fektion, die nicht mehr im Verhältnis zu den privaten und öffentlichen Interessen steht, zu verzichten sei;

c. ob die Kostentragung bei der Nachführung der Grund- buchvermessung neu zu regeln sei;

d. ob mehr Wettbewerb zu einer Kostensenkung beitragen könnte. Texte du postulat du 17 mars 1987 La Confédération a dépensé ces dernières décennies près de 200 millions de francs pour les mensurations cadastrales. Jusqu'à ce que le premier plan cadastral complet de la Suisse soit achevé, il faut compter un demi-milliard de francs de débours publics et privés. Cette dépense n'a de sens que si le cadastre est tenu à jour. Or, si on ne parvient pas à abaisser le coût de la mise à jour, on peut se demander si elle pourra être menée à bien. Le Conseil fédéral est prié d'examiner les moyens de:

a. trouver une procédure d'établissement du cadastre plus simple et moins coûteuse;

b. renoncer, en particulier en montagne, à un perfection- nisme coûteux qui ne répond plus aux intérêts privés ou publics;

c. organiser le financement de la mise à jour du cadastre selon de nouvelles règles;

d. faire intervenir la concurrence économique pour abaisser les frais. Arnold: Die Grundbuchvermessung ist ein technisch gross- artiges Werk. Es ist ein kühnes, ambitiöses Projekt, jeden Zentimeter unseres Landes genau zu vermessen und plan- lich darzustellen. Man neigt dazu, von typisch helvetischer Perfektion zu sprechen. Wir lassen uns diese auch etwas kosten. Mit «Wir» sind der Bund und die Kantone, aber auch die Bodeneigentümer gemeint. Ich schätze in meinem schriftlichen Postulat die Kosten der erstmaligen Grund- buchvermessung auf eine halbe Milliarde Franken. Dem letzten Geschäftsbericht des Bundesrates ist zu entnehmen, dass 96,5 Prozent der Uebersichtspläne erstellt sind und dass bei der Parzellarvermessung noch 23,7 Pro- zent zu vermessen seien. Das grossartige und kostspielige Werk der Grundbuchver- messung verändert sich nun aber jeden Tag wieder. Tagtäg- lich werden in der ganzen Schweiz Tausende von faktischen Veränderungen an Gebäuden und Grundstückgrenzen vor- genommen. Die Verbreiterung einer einzigen Gemeinde- strasse kann Dutzende von Eigentumsgrenzen verändern. Alle diese Veränderungen - Geometer und Urkundsperso- nen sprechen von «Mutationen» - sollten in den Grund- buchplänen nachgetragen werden; sonst wird das Vermes- sungswerk lückenhaft und entwertet. Hier, bei der sogenannten Nachführung, knüpft mein Postu- lat an. Ist es überhaupt möglich, die Nachführung des Ver- messungswerkes innert nützlicher Frist technisch zu bewäl- tigen, oder sind schon mit Blick auf die vielen laufenden Veränderungen andere Vermessungsverfahren nötig? Neben dem technischen Problem stellt sich auch die Kostenfrage. Jede Mutation kostet Geld, und zwar nicht wenig. Wer trägt die Kosten? Der Bund erwägt, sich bei der Nachführung zu entlasten, nachdem er bei der erstmaligen Vermessung die Hauptlast getragen hat. Kommt hier auf die Kantone und die Bodeneigentümer eine neue, grosse Dau- erbelastung zu? Meine Folgerung aus dieser Situation: Es müssen kostengünstigere Vermessungsverfahren entwik- kelt werden. Mein Postulat möchte noch die Lösung eines anderen Pro- blems, das den zuständigen Stellen sicher bekannt sein dürfte, anregen: Ich meine, die Grundbuchvermessung in entlegenen Berggebieten. Im städtischen Baugebiet ist die ganz genaue Vermessung technisch sicher gerechtfertigt. Die daraus entstehenden Kosten sind mit Blick auf die hohen Bodenwerte auch vertretbar. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit stellt sich aber, wenn in entlegenen Bergtälern und Alpen alle Veränderungen in den Vermes- sungsplänen nachgetragen werden sollen, Veränderungen an kleinen und kleinsten Alpgebäuden, Verlegung von Alp- wegen, Aenderungen, weil die Lawine einen kleinen Heu- stall weggefegt hat, und so weiter. Vielerorts besteht keine Strasse. Die Geräte müssen mit dem Helikopter eingeflogen werden, oder man macht Flugaufnahmen. Die entstandenen Kosten sind in keinem Verhältnis zum Wert der zu vermes- senden Objekte. Dies ist für mich zusätzlich ein Grund, kostengünstigere Vermessungsverfahren zu postulieren. Wenn man nach Kosteneinsparungen sucht, stösst man auf die monopolartige Stellung der Vermessungsbüros und auf die staatlich fixierten und garantierten Honorare. Diese Berufs- und Kostenstruktur geht wahrscheinlich auf die Zeit zurück, wo der Staat den Anstoss zur Grundbuchvermes- sung gab, die technischen Anforderungen vorschrieb und den Löwenanteil der Kosten übernahm. Bei der zukünftigen Nachführung der Vermessung ist die Frage eines gewissen Wettbewerbes zu prüfen. Die Ueberweisung meines Postulates wird den Bundesrat darin unterstützen, sachgemässe Lösungen zu finden. Ich bitte Sie um die Ueberweisung. Bundesrätin Kopp: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 87.416 Postulat Reymond Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Anpassung an das neue Eherecht Modification de la loi sur la poursuite pour dettes et faillite. Introduction du nouveau régime matrimonial Wortlaut des Postulates vom 1. Juni 1987 Das neue Eherecht bringt ziemlich tiefgreifende Aenderun- gen, was die Betreibung der Ehefrau und des verheirateten Schuldners sowie allgemein die Betreibung zwischen Ehe- gatten anbetrifft. Dies gilt namentlich für die Abschaffung des Betreibungs- verbots unter Ehegatten und hinsichtlich der Lücke des neuen Rechts im Bereich der Betreibung für Miet- und Pachtzinse. Um Unklarheiten oder sogar Unsicherheiten auf selten der Schuldner und Gläubiger sowie der Betreibungs- und Kon-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Arnold Grundbuchvermessung Postulat Arnold Mensurations cadastrales In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 07 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.350 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 01.10.1987 - 08:00 Date Data Seite 513-513 Page Pagina Ref. No 20 015 915 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.