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87.338

Ch Vb · 1987-06-19 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Motion du groupe démocrate-chrétien 978 N 19 juin 1987 des Sondermülls ins Ausland, der den Firmen empfohlen wird, ist nicht nur sehr teuer, er hat auch den grossen Nachteil, dass die Kontrolle der sachgemässen Endlagerung oder Verbrennung des in der Schweiz produzierten Sonder- mülls nicht mehr in jedem Fall gewährleistet ist. Die Schwierigkeiten bei der Sondermüllentsorgung sind in unserem Land zur Zeit so gravierend, dass einige Firmen von offizieller Seite darauf aufmerksam gemacht worden sind, dass die Schliessung von Abteilungen erwogen wer- den müsse, die auf eine gut funktionierende Sondermüllent- sorgung angewiesen sind, wenn nicht bald wieder eine öffentliche Sondermülldeponie in der Schweiz zur Verfü- gung gestellt oder eine andere Entsorgungsmöglichkeit gefunden werden könne. Diese Hinweise zeigen, dass die Zeit zur Behebung der heute bestehenden Missstände drängt. Die Schweiz muss für den in unserem Land anfallen- den Sondermüll eigene, sichere Entsorgungsmöglichkeiten bereitstellen. Der Bundesrat hat daher rasch seine ihm in diesem Bereich zustehenden Kompetenzen auszuschöpfen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 février 1986 Der Bundesrat geht in seiner Beurteilung der gegenwärtigen Entsorgungssituation mit der Motionärin weitgehend einig. Für eine umweltgerechte Sondermüllentsorgung fehlen zur- zeit in der Schweiz sowohl eine Sondermülldeponie als auch Behandlungs- und Verbrennungsanlagen. Die Suche nach Standorten für Entsorgungsanlagen gestaltet sich schwierig. Gegenwärtig evaluiert in der deutschsprachigen Schweiz eine Kommission unter der Leitung des Bundesamtes für Umweltschutz Standorte für eine neue Sondermülldeponie. Analoge Anstrengungen sind in der französischsprachigen Schweiz im Gang. Der Bundesrat hat aufgrund der Gesprä- che, die in dieser Angelegenheit zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern und Vertre- tern der Kantonsregierungen stattfanden, keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die laufenden Verfahren zur Stand- ortevaluation zum Ziel führen. Entsprechend der Formulierung im Umweltschutzgesetz (USG) verzichtet der Bundesrat darauf, die Standorte in eigener Kompetenz festzulegen, solange die Abklärungen planmässig weiterlaufen. Vorgesehen ist, bei verschiede- nen, aufgrund von Grobabklärungen ausgewählten Depo- niestandorten Sondierbohrungen durchzuführen und anschliessend einen Entscheid über den definitiven Stand- ort zu fällen. Sollte den gegenwärtigen, weitgehend von den Kantonen getragenen Anstrengungen innert nützlicher Frist kein Erfolg beschieden sein, würde der Bundesrat nicht zögern, von der im Artikel 41 Absatz 1 des USG festgelegten Kompetenz Gebrauch zu machen. Damit wird deutlich, dass das Anliegen der Motionärin in den delegierten Rechtset- zungsbereich des Bundesrates fällt. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 87.338 Motion der Christlichdemokratischen Fraktion Luftreinhaltekonzept. Ozon-Stickoxid-Alarm Motion du groupe démocrate-chrétien Stratégie de lutte contre la pollution atmosphérique. Mesures complémentaires Wortlaut der Motion vom 11. März 1987 Der Bundesrat wird beauftragt, das Luftreinhaltekonzept ergänzende Massnahmen zu beschliessen, welche die Ein- haltung der Immissionsgrenzwerte garantieren. Zu diesem Zweck soll er ein Ozon-Stickoxid-Alarmsystem ausarbeiten. Dieses System sollte auf zwei hautpsächlichen Komponen- ten aufbauen: I.Möglichkeit der regionalen Auslösung des Ozon-Stick- oxid-Alarms, sobald vorgegebene Alarmwerte überschritten sind (z. B. unter Einhaltung einer entsprechenden Vorwarn- zeit, die sich aus der Auswertung der Trendanalysen ergibt): Im Alarmfall ist der Betrieb von Emittenten, welche gewisse Anforderungen an die Umweltverträglichkeit (bei Personen- wagen z. B. US Norm 83) nicht erfüllen, untersagt. Falls für diese Massnahme Artikel 33 LRV nicht genügt, sind ergänzende gesetzliche Massnahmen zu schaffen.

2. Bereitstellung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen: 2.1 Einrichtung einer genügenden Anzahl von automati- schen Messstationen für Ozon und Stickoxide an den bekannten Orten der Schadeneinwirkung, z. B. in der jewei- ligen Zone der grössten Waldschäden, im Kulturland, in Zonen mit besonders hohen Ozonkonzentrationen usw. 2.2 Definierung von geographischen Regionen, in denen ein Zusammenhang zwischen Emission der Stickoxide und der Immission von Ozon und Stickoxiden besteht. 2.3 Zentrale Auswertungsstation. 2.4 Automatische Datenübermittlung von den Messstatio- nen zur zentralen Auswertungsstation. Texte de la motion du 11 mars 1987 Le Conseil fédéral est chargé d'adopter des mesures com- plémentaires à sa stratégie de lutte contre la pollution de l'air, propres à garantir le respect des limites d'immission. Il mettra sur pied à cet effet un système d'alerte à l'ozone et aux oxydes d'azote, comprenant les deux composantes principales suivantes:

1. Possibilités d'enclenchement local de l'alerte à l'ozone et aux oxydes d'azote dès que les taux prescrits sont dépassés, éventuellement après une période de préalerte à déterminer selon l'analyse évolutive du phénomène. En cas d'alerte, on interdira l'utilisation de tous les émet- teurs de ces effluents ne satisfaisant pas à certaines exi- gences écologiques (par exemple les normes US 83 pour les voitures de tourisme). Des dispositions législatives complé- mentaires seront prises au cas où l'article 33 de l'ordon- nance sur la protection de l'air (OPair) est insuffisant.

2. Mise sur pied de l'organisation et des moyens techniques nécessaires: 2.1 Implantation d'un nombre suffisant de poste de mesure automatique de l'ozone et des oxydes d'azote aux lieux d'impact connus de ces polluants, notamment: forêts les plus dévastées, terres cultivées, zones à forte concentration d'ozone. 2.2 Détermination des régions où l'on constate un lien entre l'émission des oxydes d'azote et l'immission de ces mêmes oxydes ainsi que d'ozone. 2.3 Installation d'une station centrale d'analyse et d'évalua- tion. 2.4 Transmission automatique des données des postes de mesure à la station centrale.

19.Juni 1987 N 979 Motion Lanz Sprecher- Porte-parole: Wick Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Luftreinhaltekonzept ist dargelegt, dass die bereits einge- leiteten und die vorgesehenen Massnahmen genügen, um die Schwefeldioxid-Emissionen auf das Niveau von 1950 zu reduzieren. Obwohl der Bundesrat die Anforderungen an die Stickoxid-Emissionen deutlich zurückgeschraubt hat und sich mit einer Reduktion auf die Mengen von 1960 zufriedengeben würde, kann nicht einmal dieses Ziel erreicht werden. Es ist erwiesen, dass Photooxidantien, insbesondere Ozon, unter der Einwirkung vom Ultraviolett des Sonnenlichts auf Stickoxid entstehen. Der Hauptproduzent des Stickoxids ist unbestreitbar das nicht entgiftete Motorfahrzeug. Ferner ist erwiesen, dass Ozon und Stickoxid je nach Konzentration allein, vor allem aber auch in Kombination am Waldsterben wie an der Ertragseinbusse der landwirtschaftlichen Kultu- ren massgeblich beteiligt sind. Ein Rückkopplungssystem, bei welchem gefährliche Immissionskonzentrationen direkte Auswirkungen auf die Emittenten, d. h. auf den Betrieb nicht «entgifteter» Motorfahrzeuge, haben, kann rasch und effi- zient die Schadeneinwirkung verhindern. Diese Massnahme greift, wann und wo die Immissionen am gefährlichsten sind. Sie wirkt deshalb viel gezielter als glo- bale Massnahmen. Sie ist die logische Ergänzung zur Motion der CVF-Fraktion

- Smog. Alarmsystem (85.320) -, die sich auf den eigentli- chen Smog in den Agglomerationen bezieht, und zum Postulat Segmüller - Luftverschmutzung. Konsequenzen (83.963). Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juni 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er juin 1987 Die Motion fordert die Einführung eines Ozon-Stickoxid- Alarmsystems, um die Einhaltung der Immissionsgren- zwerte zu garantieren. Dabei wird übersehen, dass den Immissionsgrenzwerten eine grundsätzlich andere Bedeu- tung zukommt als den sogenannten Alarmwerten. Mit den in der Luftreinhalteverordnung festgelegten Immis- sionsgrenzwerten sind konkrete lufthygienische Ziele vorge- geben, welche mittelfristig - innerhalb der in der Luftrein- halteverordnung gesetzten Fristen von maximal acht Jahren ab Inkrafttreten - zu einer dauerhaften Sanierung der heute bestehenden Ueberbelastungen im gesamtschweizerischen Rahmen führen sollen. Alarmkonzepte hingegen zielen darauf ab, allfällig kurzfri- stig auftretende Extremsituationen durch von Fall zu Fall angepasste vorübergehende Massnahmen zu entschärfen. Entsprechende Alarmwerte, die im Ausland angewendet werden, sind denn auch um ein Vielfaches höher angesetzt als die Immissionsgrenzwerte der Luftreinhalteverordnung. Als Instrument für eine dauerhafte Sanierung der lufthygie- nischen Situation sind Alarmkonzepte deshalb ein untaugli- ches Mittel. Damit sind sie auch nicht das geeignete Instru- ment, um - entsprechend der Forderung der Motion - die Einhaltung der mit Alarmwerten nicht vergleichbaren Immis- sionsgrenzwerte zu garantieren. In diesem Sinne kann die Motion nicht entgegengenommen werden. Der Bundesrat geht allerdings mit der Grundhaltung der Motion einig, indem auch er es als erforderlich erachtet, die Frage eines allfälligen Smogalarms - sowohl für den Win- tersmog als auch für den mit der Motion angesprochenen Sommersmog - eingehend zu prüfen. Dies allerdings im Hinblick auf die erwähnte Funktion, welche einem solchen Alarm zukommen kann. Die dazu erforderlichen Arbeiten sind von den entsprechenden Fachdiensten des Bundes in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Lufthygiene bereits aufgenommen worden. Aus dieser Sicht ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzu- nehmen. Im übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass die Motion auch aus rechtlichen Gründen nicht entgegengenommen werden kann, da sie den delegierten Rechtssetzungsbereich betrifft. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 87.370 Motion Lanz Schwefelgehalt im Heizöl EL. Senkung Huile de chauffage extra-légère. Teneur en soufre Wortlaut der Motion vom 19. März 1987 Der Bundesrat wird beauftragt, per 1. Juli 1989 die Senkung des Schwefelgehalts im Heizöl EL von 0,2 Prozent (per

1. Januar 1987) auf 0,1 Prozent zu verordnen. Texte de la motion du 19 mars 1987 Le Conseil fédéral est chargé d'ordonner que la teneur en soufre de l'huile de chauffage extra-légère soit abaissée de 0,2 pour cent (au 1er janvier 1987) à 0,1 pour cent au 1er juil- let 1989. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Braunschweig, Bundi, Chopard, Clivaz, Deneys, Euler, Fankhauser, Fehr, Friedli, Hubacher, Jaggi, Leuenberger-Solothurn, Longet, Mauch, Meyer-Bern, Morf, Nauer, Rechsteiner, Reimann, Renschier, Robbiani, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen, Weber-Arbon, Zehnder (29) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Immissionswerte, wie sie im Winter 1987 in verschiedenen Agglomerationen gemessen wurden, sind nicht mehr tole- rierbar. Es ist daher unumgänglich, den Schwefelgehalt im Brenn- stoff weiter zu senken. Gleichzeitig muss die Gesetzgebung sicherstellen, dass immer die fortschrittlichste Heiztechnik zur Anwendung kommt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Juni 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 juin 1987 Der Bundesrat steht dem Anliegen der Motion aus versor- gungspolitischen Gründen skeptisch gegenüber. Eine Her- absetzung des Schwefelgehaltes von Heizöl «Extra leicht» von 0,2 auf 0,1 Prozent könnte für unser Land zu Versor- gungsengpässen führen, da Heizöle mit einem so tiefen Schwefelgehalt auf dem internationalen Markt kaum erhält- lich wären. Rund zwei Drittel des in der Schweiz verbrauch- ten Heizöls «Extra leicht» müssen importiert werden. Im Zusammenhang mit der Beratung des Berichts «Luftrein- halte-Konzept» hat der Nationalrat den Bundesrat beauf- tragt, 54 weitere Massnahmen zur Reduktion der Luftver- schmutzung zu prüfen. Der Bundesrat möchte deshalb die in der Motion angesprochene Massnahme a priori nicht ausschliessen. Er erklärt sich bereit, auch die Möglichkeit, den in der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Grenzwert für den Schwefelgehalt im Heizöl «Extra-leicht» weiter zu senken, in seine Abklärungen einzubeziehen. Der Bundesrat macht schliesslich darauf aufmerksam, dass gemäss Artikel 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes der Erlass von Ausführungsvorschriften zum Umweltschutzge-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der Christlichdemokratischen Fraktion Luftreinhaltekonzept. Ozon-Stickoxid- Alarm Motion du groupe démocrate-chrétien Stratégie de lutte contre la pollution atmosphérique. Mesures complémentaires In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.338 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.06.1987 - 08:00 Date Data Seite 978-979 Page Pagina Ref. No 20 015 490 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.