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9.Juni 1988 209 Staatenlosigkeit. Uebereinkommen dazu auch geneigt wären - dem formellen mit der Numerie- rung, der aber, wie gesagt, nebensächlicher Art ist. Hänsenberger, Berichterstatter: Zum Antrag Jagmetti, der bereits in der Kommission besprochen wurde, scheint mir auch, dass wir die Einreihung, ob das Artikel 5a oder Arti- kel 7 (neu) ist, vertrauensvoll der Redaktionskommission überlassen könnten. Ob wir in Alinea 1 die Worte «solange die Ehegatten zusammen wohnen» streichen wollen, ist in der Kommission auch besprochen worden. Die Mehrheit und vor allem die Verwaltung waren der Meinung, wir müss- ten diese Grenze beibehalten. Die Beispiele aus den Scheidungsfällen, die Herr Jagmetti auch bei uns in der Kommission angeführt hat, vermochten nicht ganz zu überzeugen. In den meisten Fällen wäre es doch nötig zu verlangen, dass die Ehe intakt ist. Noch eine weitere Bemerkung zu den Anträgen von Frau Bührer. Ihre Feststellung, dass eine markante Verschlechte- rung eingetreten sei, ist richtig; aber es ist ja im ganzen Gesetz eine gewisse Verschlechterung der Stellung der Aus- länderin festzustellen. Sie gehen mit dem Minderheitsantrag nun wirklich etwas weit, indem Sie jedem ausländischen Ehegatten einfach die Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung zugestehen wollen, sofort und ohne jede Bedingung. Die Kommissionsmehrheit war dagegen. Bundesrätin Kopp: Zunächst zum Minderheitsantrag von Frau Bührer. Herr Hänsenberger hat zu Recht darauf hinge- wiesen, dass dieser Antrag zu weit geht. Es ist absolut zumutbar, dass der ausländische Ehepartner oder die aus- ländische Ehepartnerin zunächst während fünf Jahren eine Jahresaufenthaltsbewilligung hat und erst nachher die Nie- derlassung; denn wir müssen verhindern, dass es anstatt Bürgerrechtsehen, die nicht mehr möglich sind, nun Nieder- lassungsehen geben wird. Diese Gefahr ist tatsächlich nicht von der Hand zu weisen. Was den Antrag von Herrn Jagmetti betrifft, bin ich mit dieser Neueinreihung, der formellen Aenderung, wie er sie vorschlägt, einverstanden. Nicht einverstanden bin ich mit dem materiellen Gehalt seines Antrages, und zwar weil er ein objektives Merkmal, nämlich das Zusammenleben der Ehegatten, verlässt und für das Kriterium ein subjektives Element will, nämlich den Missbrauchswillen. Herr Jagmetti, das Bundesgericht hat festgestellt, dass gerade diese Regelung, wie sie in Artikel 120 Absatz 4 des ZGB festgehalten ist, sich in der Praxis nicht bewährt. Denn es ist fast nicht möglich nachzuweisen, dass subjektiv jemand eine Ehe nur deshalb geschlossen hat, um in den Genuss des Bürgerrechts zu kommen oder, wenn wir das auf unsere Vorlage übertragen, um in den Genuss des Aufenthaltes bzw. der Niederlassung zu gelangen. Weil in der Praxis die Schwierigkeit bestand, diese subjek- tive Missbrauchspraxis nachzuweisen, haben sich der Bun- desrat und die Kommissionsmehrheit dazu entschlossen, ein objektives Kriterium - nämlich eben das Zusammenle- ben der Ehegatten - als massgebend zu bestimmen. Ich bitte Sie sehr, hier dem Bundesrat und Ihrer Kommis- sionsmehrheit zu folgen. Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire Für den Antrag der Mehrheit 19 Stimmen Für den Antrag Jagmetti 14 Stimmen Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire Für den Antrag der Mehrheit 28 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 6 Stimmen Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit 27 Stimmen Für den Eventualantrag der Minderheit 8 Stimmen Art. 11 Abs. 2, 17 Abs. 2, Ziff. IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 11 al. 2, 17 al. 2, eh. IV Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 35 Stimmen Dagegen 1 Stimme Abschreibung - Classement Präsident: Der Bundesrat beantragt gemäss Seite 1 der Botschaft die Abschreibung der Motion 79.226 der National- ratskommission und des Postulates Luder 11.248. Zustimmung - Adhésion An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 87.058 Staatenlosigkeit. Uebereinkommen Cas d'apatridie. Convention Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. August 1987 (BBI III, 344) Message et projet d'arrêté du 26 août 1987 (FF III, 337) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Hänsenberger, Berichterstatter: Ich kann Ihnen dieses Uebereinkommen für das Zivilstandswesen zur Verringe- rung der Fälle der Staatenlosigkeit zur Genehmigung emp- fehlen. Die Kommission stimmte einstimmig zu. Es bezweckt in erster Linie, dass ein Kind von Geburt an die Staatsangehörigkeit der Mutter erhalten soll, wenn der Vater rechtlich staatenlos oder Flüchtling ist. Es verbessert die Stellung des Kindes. Seit der ersten Aenderung des Bürger- rechtsgesetzes besteht kein Hindernis mehr im schweizeri- schen Recht, dieses Abkommen zu genehmigen. Ich empfehle Ihnen Genehmigung. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2 Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Staatenlosigkeit. Uebereinkommen Cas d'apatridie. Convention In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 87.058 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.06.1988 - 08:00 Date Data Seite 209-209 Page Pagina Ref. No 20 016 564 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.