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86.994

Ch Vb · 1987-03-20 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 015 236 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

20. März 1987 N 499 Motion Fetz Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil demande de transformer la motion en postulat. Ueberwiesen aïs Postulat - Transmis comme postulat #ST# 86.992 Motion Fetz Rechtliche Besserstellung des Geschädigten bei Umweltschäden Atteintes à l'environnement. Modification du droit Wortlaut der Motion vom 2. Dezember 1986 Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Massnahmen zu verwirklichen:

1. Die Gesetzgebung ist derart zu ändern, dass bei Umwelt- schäden die Kausalität des Schadens nicht strikt nachzuwei- sen ist, sondern der wahrscheinliche Verursacher sich zu exkulpieren hat.

2. Für Produkte, welche die Umwelt gefährden können, ist eine Produktehaftung derart einzuführen, dass der Geschä- digte direkt vom Schädiger Ersatz fordern kann.

3. Für die chemische Industrie ist ein Versicherungspool vorzusehen, welcher, mit Anschlusszwang für die chemi- schen Firmen, auch sehr grosse Schäden unbeschränkt ersetzen kann. Texte de la motion du 2 décembre 1986 Le Conseil fédéral est chargté de prendre les mesures sui- vantes:

1. Modifier la législation de sorte que, en cas de dommage porté à l'environnement, on ne s'en tienne pas strictement au principe de la responsabilité causale, mais que l'auteur présumé du dommage doive prouver qu'il n'est pas respon- sable.

2. Introduire une responsabilité du fait du produit lorsque celui-ci peut nuire à l'environnement, de sorte que la per- sonne lésée puisse obtenir réparation directement auprès de l'auteur du dommage.

3. Instaurer un pool d'assurances pour l'industrie chimique auquel les fabriques de produits chimiques seraient obli- gées de s'affilier et qui permettrait une couverture illimitée, même des dommages les plus élevés. Mitunterzeichner- Cosignataires: Carobbio, Gurtner, Herc- zog, Magnin (4) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach geltendem Recht hat der Geschädigte zur Durchset- zung der Ersatzforderung dem mutmasslichen Schadenstif- ter die Verursachung des Schadens nachzuweisen. Gerade bei Schäden infolge übermässiger Immissionen kommt der Geschädigte oft in einen kaum überwindbaren Beweisnot- stand. Eine Umkehr der Beweislast, beispielsweise wie die japanische Rechtsprechung dies entwickelt hat, könnte auf angemessene Weise dem Recht zum Durchbruch verhelfen. Bei umweltgefährdenden Stoffen soll der Produzent für allfällige Schäden aufkommen müssen. Damit wird die Pro- duktion umweltfreundlicher Produkte gefördert. Eine Pro- duktehaftung ermöglicht den Durchgriff des Geschädigten auf den Produzenten. Letztlich ist für jeden Fall die Sicherstellung der Schadens- deckung zu gewährleisten. Die heutigen privaten Haft- pflichtversicherungen der Produzenten bieten hierfür nicht immer Gewähr. Es ist deshalb ein Versicherungspool mit unbeschränkter Haftungsmöglichkeit und ein gesetzlicher Anschlusszwang für potentiell die Umwelt gefährdende Betriebe zu fordern. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und des Strafrechts. Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie- ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata- strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den Stand der Arbeiten zu berichten. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 86.994 Motion Fetz Verbot von hochgiftigen chemischen Stoffen Substances chimiques de haute toxicité. Interdiction Wortlaut der Motion vom 2. Dezember 1986 Zum Schütze der Bevölkerung und der Umwelt vor chemi- schen Verseuchungen wird der Bundesrat aufgefordert, fol- gende Massnahmen zu ergreifen: Der Bundesrat ergänzt die Stoffverordnung mit dem Verbot folgender Stoffklassen: Phosphorsäureester, chlorierte Pestizide, Carbamate und quecksilberhaltige Pestizide, Cad- mium. Der Verbrauch von chlorierten Lösungsmitteln ist so zu regeln, dass der raschest mögliche Ersatz dieser Stoff- gruppe möglich ist. Die in der Schweiz verbotenen Stoffe gehören auch weltweit verboten, entsprechende internatio- nale Vorstösse sind vom Bundesrat vorzunehmen; deren Exporte aus der Schweiz zu unterbinden. Texte de la motion du 2 décembre 1986 Aux fins de protéger la population et l'environnement contre les contaminations chimiques, le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures suivantes: Compléter l'ordonnance sur les substances dangereuses pour l'environnement en interdisant les classes de toxiques ci-après: esters phosphoriques, pesticides chlorés, carba- mates et pesticides mercuriels, cadmium.

Motion Camenzind 500 N 20 mars 1987 L'utilisation de solvants chlorés doit être réglée de telle façon qu'il soit possible de remplacer au plus ces subs- tances. Les substances interdits en Suisse devraient aussi l'être dans le monde entier et le Conseil fédéral est chargé d'intervenir à ce sujet sur le plan international; il y a lieu de prohiber l'exportation de Suisse de tels produits. Mitunterzeichner-Cosignataires: Carobbio, Gurtner, Herc- zog, Magnin (4) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mit der Katastrophe bei Sandoz-Schweizerhalle zeigt sich einmal mehr die Problematik von Produktion und Lagerung und Verseuchung der Umwelt mit Giftstoffen. Das damit verbundene Entstehen von Sondermüll und dessen Beseiti- gung vervollständigen die Problematik. Ein Umdenken in der Chemie ist notwendig; langfristig dürfen nur noch Stoffe hergestellt werden, welche in der Natur schadlos abgebaut werden können. Ebenso muss die Notwendigkeit der produzierten Stoffe für uns abgeklärt werden. Heute gehören bereits gewisse Stoffe auf die Ver- botsliste; andere müssen im Verbrauch stark eingeschränkt werden. Ein Verbot in der Schweiz muss aber auch gleich- zeitig bedeuten, dass diese Stoffe ebenso durch internatio- nale Organisationen weltweit verboten werden. Hiezu soll der Bundesrat entsprechende Vorstösse auf internationaler Ebene vornehmen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und des Strafrechts. Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie- ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata- strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den Stand der Arbeiten zu berichten. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 86.126 Motion Camenzind In der Schweiz nicht zugelassene Stoffe Substances interdites en Suisse Wortlaut der Motion vom 8. Dezember 1986 Der Bundesrat wird beauftragt, die Produktion und Lage- rung von Stoffen, deren Verwendung in der Schweiz nicht mehr zugelassen ist, zu verbieten. Er ergreift Massnahmen, die die Verwendung dieser Stoffe weltweit verhindern helfen und verbietet den Import von Agrarprodukten aus Ländern, die die Verwendung bei uns verbotener Stoffe zulassen. Texte de la motion du 8 décembre 1986 Le Conseil fédéral est chargé d'interdire la production et l'entreposage de substances dont l'utilisation n'est pas autorisée en Suisse. Il adoptera des mesures pour inciter les autres Etats à renoncer eux aussi à ces substances, et interdira l'importation de produits agricoles en provenance de pays qui autorisent l'utilisation de substances prohibées en Suisse. Mitunterzeichner-Cosignataires: Aubry, Blunschy, Colum- berg, Flubacher, Grassi, Hess, Iten, Keller, Kühne, Ogi, Ruck- stuhl, Schärli, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Segmüller, Seiler, Stamm Judith (17) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es ist nicht mehr vertretbar, dass weiterhin Stoffe, deren Umweltgefährdung erkannt worden ist und aus diesem Grund in der Schweiz nicht mehr verwendet werden dürfen, weiterhin bei uns produziert und gelagert werden. Damit soll verhindert werden, dass der Bevölkerung und unserer natür- lichen Umwelt weiterhin «Restrisiken» durch Stoffe zuge- mutet werden, deren Anwendung verboten ist. Artikel 10 Absatz 4 des Umweltschutzgesetzes gibt dem Bundesrat die Kompetenz, durch Verordnung, bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen zu verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können. Das Ansehen der Schweiz hat durch den Unfall in Basel stark gelitten. Die «natürliche Umwelt» ist ein Schutzobjekt des Umweltschutzgesetzes. Sie endet nicht an unseren Lan- desgrenzen. Die Welt wird oft als «vernetztes System» bezeichnet. Dieser Begriff trifft ganz besonders für die Umwelt zu. Eingriffe in die «natürliche Umwelt» haben oft weltweite Folgen. Die Schadstoffbelastungen sind weltweit zu hoch und müssen deshalb auf internationaler Ebene bekämpft und vermindert werden. Im «internationalen Umweltschutz» bestehen beträchtliche politische und recht- liche Lücken. Die Schweiz muss zeigen, dass sie nach Basel willens ist, ihre fortschrittlichen Normen durchzusetzen. Sie muss aber alles daran setzen, dass auch auf internationaler Ebene Fortschritte erzielt werden. Umgehung der nationalen Umweltschutzgesetzgebung durch Verlagerung der Produktion und des Absatzmarkts darf in Zukunft nicht mehr länger hingenommen werden. Internationale Gremien geben hier einem neutralen Klein- staat die Möglichkeit, Vorstösse in dieser Richtung zu unter- nehmen. Gedacht sei hier z. B. an das Umweltschutzkomitee der OECD, den Europarat, das «Programme des Nations Unies pour l'environnement» usw. Durch die internationalen Wirtschaftsverflechtungen und den Ausbau der Flugverbindungen gelangen zunehmend Agrarprodukte aus weit entfernten Ländern auf unseren Markt. Sie bilden eine wachsende Konkurrenz für einheimi- sche Produkte. Es kann der schweizerischen Landwirtschaft nicht zugemu- tet werden, dass sie nur teure, moderne, dafür weniger gefährliche Agrochemikalien gebrauchen darf, gleichzeitig

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Fetz Verbot von hochgiftigen chemischen Stoffen Motion Fetz Substances chimiques de haute toxicité. Interdiction In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.994 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.03.1987 - 08:00 Date Data Seite 499-500 Page Pagina Ref. No 20 015 236 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.