Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Durch Behängen von drei kleinen Kreuzen mit lebendigen Fröschen (auf einem Ausflug von Oberin und Christusfigur in der Nähe eines Weihers) wird nach Auffassung der Anklage das Kreuz als Symbol christlichen Glaubens ver- unehrt.
E. 4 Weil das Bundesgericht von der rechtswidrigen These ausgeht, geschütztes Rechtsgut in Artikel 261 StGB sei der öffentliche Friede, gerät es immer mehr auf Abwege und landet bei Rechtsverletzung und Willkür. Der Begriff des öffentlichen Friedens - ich erinnere an meinen eingangs gemachten Hinweis auf Schwander- wird überhaupt nicht definiert. Das zentrale Wort der «Glaubensfreiheit», welches Unbestrittenermassen die Achtung der Menschenwürde in Glaubenssachen zum Inhalt hat, erscheint in der ganzen bundesgerichtlichen Begründung für den Freispruch über- haupt nicht mehr.
E. 5 Nachdem sich das Obergericht die Mühe genommen hat, die einzelnen Szenen des Filmes genau zu analysieren, erklärt das Bundesgericht, bei der Beurteilung des Filmes in bezug auf eine Verletzung von Artikel 261 StGB sei nicht von den einzelnen Bildern und Szenenfolgen auszugehen, son- dern der Film sei als Ganzes unter dem Aspekt der Glau- bensbeschimpfung zu würdigen. Mit einer derart unhaltba- ren Argumentation kann letztlich jegliches Werk straffrei erklärt werden, selbst wenn es von Gotteslästerungen strotzt. Der Filmemacher - Autor wäre für solche Herren ein zu erhabenes Wort - müsste lediglich hie und da eine anständige, zu Denkanstössen Anlass gebende Ueberle- gung in sein Werk einfliessen lassen. Dann hätte der Richter gar nicht mehr zu überprüfen, ob die eingangs geschilder- ten grässlichen und beleidigenden Szenen überhaupt Got- teslästerungen seien. Das Bundesgericht billigt Achternbusch sogar zu, ohne die Absicht gehandelt zu haben, den christlichen Glauben her- abzusetzen, lächerlich zu machen oder in gemeiner Weise zu verspotten. Das Obergericht Zürich ist hier allerdings ganz anderer Auffassung, wenn es erklärt: «Für den durch- schnittlichen Filmbetrachter ergibt sich daher vorab das Bild eines dümmlich-weltfremden, hilflosen Christus, teils Mensch, teils angeschlagene Gottheit.» Oder: «Dass dieser (gemeint ist Achternbusch) daneben aber zentrale christli- che Glaubensinhalte und -symbole durch gröbste Geschmacklosigkeiten und anstössige Derbheiten in schwerwiegender Weise verhöhnt und verspottet, macht zwar nicht seine Kritik, aber die Art, wie sie vorgebracht wird, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der religiösen Glaubensüberzeugung nach Artikel 261 StGB zu einer unzu- lässigen. Wer darin eine Bevormundung oder Zensur zu erkennen glaubt, zeigt, dass er den Schutzgedanken dieser Norm missversteht.» Ueber solche Feststellungen der Vorin- stanz geht der Kassationshof hinweg und attestiert Achtern- busch, er habe nicht den Glauben lächerlich machen wol- len. Es attestiert dies dem gleichen Achternbusch, der in einem Brief an ein österreichisches Gremium geschrieben hat - ich verweise auf das Katholische Pfarrblatt für den Kanton Aargau vom 1. Juni 1986-: «Wer bei dem verheeren- den Zustand unserer Welt weiterhin an Gott glaubt, ist ein Ferkel.» Ein Gottesgläubiger ist also nach Achternbusch ein Schwein. Der Kassationshof befasst sich bei seiner Argumentation nicht mit der Frage, ob einzelne Szenen in gemeiner Weise die Ueberzeugung anderer in Glaubenssachen, insbeson- dere den Glauben an Gott beschimpfen oder verspotten. Ich erspare mir dazu lange Ausführungen, glaube aber, dass kein Christ diesem Machwerk ohne innere Empörung tiefst beleidigt gegenüberstehen kann. Herr Steffen hat im Natio- nalrat den Film wie folgt beurteilt: «Alles, was einem Chri- sten heilig ist, wird auf gotteslästerliche Art und Weise in den Schmutz gezogen.»
E. 6 Nun beruft sich der Kassationshof für seine Begründung auf den Umstand, dass die Jury der evangelischen Filmar- beit in der Bundesrepublik Deutschland den Film sogar positiv bewertet habe, sowie auf einen Satz im Zoom 8/84: «Bevor jedoch der Vorwurf der Blasphemie und Gottesläste- rung erhoben wird, wäre zu überlegen, dass Achternbusch wohl weniger Gott im Visier hat, als vielmehr die Bilder und Fälschungen, die sich die Menschen von ihm gemacht haben.» Der Kassationshof will sich also reihwaschen, indem er auf die Meinung einiger weniger Filmrezensenten abstellt, deren religiöses Empfinden durch den Film scheinbar nicht
Interpellation Schönenberger 22 3 mars 1987 berührt worden ist und die auch nicht auf den Schutz der Glaubensfreiheit angewiesen sind. Der Kassationshof sagt aber kein Wort davon, dass die Aufführung des Films in Oesterreich verboten worden ist. Er schweigt sich darüber aus, dass der Film in der Bundesrepublik Deutschland eine überaus heftige Diskussion ausgelöst hat und dass die katholische Deutsche Bischofskonferenz und die Presse- stelle der Evangelischen Kirche Deutschlands, die die Auf- fassung eines grossen Volksteils vertreten, den Film klar abgelehnt haben. Nur nebenbei erwähnt sei, dass ich nach Einreichung mei- ner Interpellation vom Präsidenten der kantonalen Sektion Zürich des Schweizerischen Protestantischen Volksbundes ein Schreiben erhalten habe. Herr Dr. Streuli hat mir eine Resolution des Protestantischen Volksbundes Zürich beige- legt, in der festgehalten ist, dass die Aufhebung des vom Zürcher Obergericht verfügten Aufführungsverbotes des Films «Das Gespenst» von Herbert Achternbusch durch das schweizerische Bundesgericht weite Teile unseres Volkes schwer getroffen hat. Weiter heisst es in dieser Resolution: «Der Film entstellt die Glaubensgrundlage aller christlichen Kirchen der Schweiz. Die Freigabe dieses Filmes mit seiner unsittlichen und verrohenden Tendenz wirkt als Faustschlag ins Gesicht all jener, die sich um eine gesunde Jugend und die Stärkung der geistigen und moralischen Werte unseres Volkes bemühen.» Aber wer kümmert sich denn heute noch um moralische Werte? Das sehen wir wieder ganz deutlich bei der Anti- Aids-Kampagne. Wenn sich die Schweizer Bischöfe gestat- ten, auch auf moralische Grundsätze hinzuweisen und zu vermerken, dass es nicht nur Präservative geben darf, dann fangen sie höchstens ein mitleidiges und abschätziges Lächeln ein. Beifügen muss ich der Vollständigkeit halber, dass sich der Kassationshof selbst widerlegt, wenn er sich auf die katholi- sche Filmkommission der Bundesrepublik Deutschland beruft; denn im Filmdienst, Mai 1983, heisst es zum Schluss: «Der formal misslungene Film gefällt sich in Geschmacklo- sigkeiten und Provokationen, die beleidigen, weil sie das religiöse und sittliche Empfinden vieler Menschen miss- achten.» Abschliessend mache ich dem Kassationshof den klaren Vorwurf, sich durch seine Würdigung des Films der offen- sichtlichen Willkür in der Rechtsprechung schuldig gemacht zu haben. Hätte der Kassationshof nüchtern über- legt, wie der Film bei seinen Wählern aufgenommen würde, hätte er nicht so entschieden. Zur Untermauerung dieser Auffassung zitiere ich nochmals drei Stellen aus dem Urteil des Zürcher Obergerichtes: «Selbst der unbefangene, um Kunstverständnis bemühte und kritikbereite Durchschnitts- gläubige muss sich durch das hier vorgeführte Bild des Gekreuzigten in seinen religiösen Ueberzeugungen, die nichts mit frömmelnd-sektiererischer Schlichtheit oder bloss vordergründigem Sonntagsglauben zu tun haben, grob verhöhnt und tief verletzt fühlen.» Oder: «Hier wird der Kreuzigungstod in einer Weise der Lächerlichkeit preisgege- ben, die auch vom toleranten Durchschnitts-Christen als arge Verspottung und krasse Provokation empfunden wer- den muss, und zwar selbst dann, wenn er die angeblich dem Film zugrunde liegende Intention, nämlich das traditionell kirchliche Christusbild in Frage zu stellen, erkennen sollte.» Oder: «Selbst unter dem Gesichtswinkel einer wohlwollen- den Auslegung vermag der Eingangsszene keine andere Deutung als eben die für den Durchschnitts-christen sich darbietende Verspottung abgerungen zu werden. Nicht nur furzt die Nonne für den Betrachter durch Anhebung des Rockes erkennbar demonstrativ und in deutlichem Zusam- menhang mit der vorangegangenen Klage das Kreuz wie den Gekreuzigten an, womit eine nur noch schwer zu über- bietende Verhöhnung kundgetan wird, die über eine allenfalls mitbeabsichtigte symbolhafte Darstellung der Missachtung Christi durch die Christen selbst weit hinaus und in den Bereich des Verunglimpfenden geht.» Was das Zürcher Obergericht als grobe Verhöhnung, als tiefe Verletzung, als arge Verspottung, als krasse Provoka- tion, als schwer zu überbietende Verhöhnung, als Verun- glimpfung bezeichnet, wird von unserem Bundesgericht als zulässig abgesegnet. Soweit sind wir heute gekommen.
E. 7 Lassen Sie mich noch ein Wort sagen zur Glaubensfrei- heit im Verhältnis zur Freiheit der Kunst. Im BGE 86 IV 23, den der heutige Kassationshof nicht mehr zu kennen scheint und den er selbst irreführend auslegt, ist zu lesen: «Gegenüber der religiösen Ueberzeugung anderer hat sich auch der Künstler an die allgemeinen Schranken des Geset- zes zu halten. Auch die Gesetzesmaterialien zu Artikel 261 bestätigen, dass nie die Absicht bestand, den Künstlern in der Beschimpfung oder Verspottung des Glaubens eine grössere Freiheit als anderen zuzugestehen.» Warum soll dies heute nicht mehr gelten? Ganz abgesehen davon, dass ich noch niemanden diesen Film wegen seiner künstleri- schen Qualitäten rühmen hörte, habe ich den Eindruck gewonnen, dass dem Kassationshof in diesem Fall jedes Mittel recht war, um zu einem Freispruch zu gelangen. Der Kassationshof hat damit in unentschuldbarer Art und Weise die Freiheit der Kunst über die Glaubensfreiheit, die Freiheit der sogenannt künstlerischen Betätigung unter gröbster Missachtung der Glaubensüberzeugung anderer über die Achtung der Menschenwürde gestellt. Das ist ein starkes Stück. Dies kann nicht anders als eine verkehrte Wertord- nung bezeichnet werden.
E. 8 Dass sein Urteil eine Welle des Unmutes, der Entrüstung und der Trauer ausgelöst hat, dürfte der Kassationshof in der Zwischenzeit vermutlich wahrgenommen haben, wenn er nicht über jegliche Kritik hinweggeht, in der vollen Gewissheit, dass seine letztinstanzlichen Urteile nicht ange- fochten werden können, was zu selbstzufriedener Genugtu- ung führen kann. Immerhin gab aber dieses Urteil - ich wage auch zu behaupten, dass es nicht einstimmig gefasst worden ist - zu heftigen Kritiken Anlass. In der Presse konnte man - meines Erachtens zu vollem Recht - von einem Justizskandal lesen. Das Bundesgericht hat nämlich die von der Legislative erlassenen Vorschriften so auszule- gen, wie es die Legislative gewollt hat und nicht wie es von ihm als opportun eingestuft wird. Durch sein unglaubliches Urteil in Sachen Herbert Achternbusch «Das Gespenst» hat sich das Bundesgericht ganz offensichtlich Gesetzgebungs- kompetenzen angemasst, was entschieden abzulehnen ist und auch nicht mit der Fortentwicklung des Rechtes entschuldigt werden kann. Das Bundesgericht hat den klaren Willen des Gesetzgebers zu achten und diesen Willen seiner Rechtssprechung zugrunde zu legen. Das Parlament hat meines Erachtens geradezu eifersüchtig darüber zu wachen, dass seine Gesetzgebungskompetenz durch die richterlichen Behör- den nicht unterlaufen wird. Leider müssen immer wieder solche Versuche aufgedeckt werden. In der Sache selbst darf es einfach nicht wahr sein, dass die Glaubensüberzeugung der Mehrheit oder doch eines sehr grossen Teiles unseres Volkes vor seinem höch- sten Richter keinen Schutz mehr findet. So bitte ich Sie, Frau Bundesrätin, meine beiden schriftlich gestellten Fragen zu beantworten, nämlich:
1. Teilt der Bundesrat diese Auffassung, und was gedenkt er gegen diesen Verstoss gegen die Gewaltentrennung vorzu- kehren?
2. Wie stellt sich der Bundesrat zu der einen Grossteil des Schweizervolkes in seiner religiösen Ueberzeugung verlet- zenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes? Bundesrätin Kopp: Dass der Film «Das Gespenst» von Ach- ternbusch zwiespältige Gefühle auslöst - um es einmal höflich und zurückhaltend zu formulieren -, ist in Anbe- tracht des geschilderten Inhalts verständlich. Verständnis habe ich deshalb auch für die Reaktion von Herrn Ständerat Schönenberger. Es ist indessen nicht meine Aufgabe, hier einen Film zu kommentieren, sondern es ist meine Aufgabe, zu den zwei konkret aufgeworfenen rechtlichen Fragen von Herrn Schönenberger Stellung zu nehmen. Wie Sie wissen, steht das Bundesgericht im staatlichen Gewaltengefüge nicht unter, sondern neben dem Bundes-
4. März 1987 23 Ueberstellung verurteilter Personen. Uebereinkommen rat. Es ist in seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Unsere Rechtsordnung will es so. Ich darf Ihnen den massgebenden Artikel 21 (BG über die Organisation der Bundesrechtspflege) vorlesen: «Das Bundesgericht steht unter der Aufsicht der Bundesver- sammlung» (= Abs. 1). «Vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 85 Ziffer 13 der Bundesverfassung entscheidet das Bundesgericht in allen bei ihm anhängig gemachten Streit- sachen selbst und von Amtes wegen über seine Zuständig- keit und» - jetzt kommt der entscheidende Passus - «ist innerhalb seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Seine Entscheidungen können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestim- mungen aufgehoben oder abgeändert werden» (= Abs. 3). An diese klare gesetzliche Ordnung hat sich auch der Bun- desrat zu halten. Deshalb pflegt er zu bundesgerichtlichen Urteilen materiell nicht Stellung zu nehmen. Eine andere Frage ist, ob die Bundesversammlung im Rah- men ihrer Oberaufsicht über die eidgenössische Rechts- pflege auf das vom Interpellanten erwähnte Urteil eingehen will. Das steht Ihnen selbstverständlich offen; aber das hat nicht der Bundesrat zu entscheiden, sondern dieser Ent- scheid liegt bei den Räten beziehungsweise bei den Geschäftsprüfungskommissionen der beiden Räte. Präsident: Ich möchte Herrn Schönenberger anfragen, ob er sich von der Antwort des Bundesrates befriedigt erklären kann. Schönenberger: Ich teile mit Frau Bundesrätin Kopp die Auffassung, dass das Bundesgericht dem Gesetz unterwor- fen ist. Anlass zu meiner Interpellation hat aber die Tatsache gegeben, dass sich das Bundesgericht über das Gesetz gestellt hat. Das ist meine Beanstandung. Insofern bin ich von der Antwort nicht befriedigt und ersu- che die Geschäftsprüfungskommission, sich dieser Sache anzunehmen. Befriedigt bin ich hingegen ob des Umstan- des, dass auch Sie, Frau Bundesrätin Kopp, den Film als solchen - wenigstens durch die Blume - verurteilt haben. Präsident: Ein Antrag auf Diskussion ist nicht gestellt wor- den. Das Geschäft ist somit erledigt. Schluss der Sitzung um 10.35 Uhr La séance est levée à 10 h 35 #ST# Dritte Sitzung - Troisième séance Mittwoch, 4. März 1987, Vormittag Mercredi 4 mars 1987, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Dobler Präsident: Zu Beginn der heutigen Sitzung darf ich Sie auf ein nicht alltägliches Jubiläum aufmerksam machen. Unser Kollege Edouard Debetazwurdeam4. März 1957, also heute vor 30 Jahren, als Nationalrat vereidigt. Er kann somit auf eine langjährige, fruchtbare Tätigkeit unter der Bundeskup- pel zurückblicken, und wir freuen uns, mit ihm nach wie vor einen aktiven Parlamentarier und liebenswerten Kollegen unter uns zu haben. Im Namen des Ständerates wünsche ich ihm weiterhin eine ungebrochene Vitalität und hoffe, dass ihm der so charakte- ristische «esprit romand et vaudois» nie abgehen wird. (Beifall) #ST# 86.059 Ueberstellung verurteilter Personen. Uebereinkommen Transférement des personnes condamnées. Convention Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. Oktober 1986 (BBI III, 769) Message et projet d'arrêté du 29 octobre 1986 (FF III, 753) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Affolter, Berichterstatter: Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf diese Vorlage einzutreten und sie unverän- dert gutzuheissen. Es geht hier um Probleme des Strafvoll- zuges auf internationaler Ebene und in einem weiteren Sinn um eine Verbesserung der Resozialisierungsmöglichkeiten für Strafgefangene, die in einem ihnen fremden Land verur- teilt worden sind. Mit zunehmender internationaler Mobilität hat man erkannt, dass für im Ausland verurteilte Personen die Verbüssung ihrer Strafe im Urteilsstaat möglicherweise auf eine Strafver- schärfung hinauslaufen kann oderzumindest eine Ungleich- behandlung darstellt, weil ausländische Häftlinge-auch in Ländern mit humanstem Strafvollzug - nicht selten an sprachliche, soziale, kulturelle, gelegentlich auch auf reli- giöse Schwierigkeiten stossen. Wie wir sehr wohl wissen, sind im weiteren die Haftbedingungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich, manchmal schwierig, wenn nicht gar unmenschlich. Das hier zur Diskussion stehende Uebereinkommen bezweckt nun die Erleichterung von Möglichkeiten für im Ausland verurteilte Personen, die Strafen in der Heimat zu verbüssen. Man nennt dies «Ueberstellung». Bei solchen Gelegenheiten haben wir uns selbstverständlich immer zu fragen, was dies für unser Land, für im Ausland verurteilte schweizerische Staatsangehörige, für in der Schweiz verur- teilte Ausländer und für unseren schweizerischen Strafvoll-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Schönenberger Kompetenzüberschreitung durch das Bundesgericht Interpellation Schönenberger Dépassement de compétence par le Tribunal fédéral In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.919 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.03.1987 - 08:00 Date Data Seite 19-23 Page Pagina Ref. No 20 015 351 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
3. März 1987 19 Interpellation Schönenberger entscheidender Schritt in die Richtung, die Herr Ständerat Schoch anstrebt, getan. Aus diesen Gründen kommt einer Herabsetzung des Mün- digkeitsalters sachlich weniger grosse Bedeutung zu als in anderen Staaten. Auf jeden Fall müssen die Vor- und Nach- teile einer Herabsetzung des Mündigkeitsalters sorgfältig geprüft werden. Im übrigen ist es sinnvoll, das Problem in einem etwas breiteren Rahmen anzugehen und die Frage des in der Verfassung geregelten Stimm- und Wahlrechtsal- ters mit einzubeziehen. Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat bean- tragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Ich möchte den Motionär anfragen, ob er mit der Umwandlung einverstanden ist. Schoch: Die Umwandlung einer Motion in ein Postulat be- inhaltet zwar immer auch die Gefahr, dass der Bundesrat das als Postulat entgegengenommene Anliegen einfach aufs Eis legen und es über kurz oder lang vergessen wird. Nachdem ich aber gerade bei der Behandlung des letzten Geschäftes Gelegenheit hatte, meinem vollen Vertrauen in die Vorsteherin des Justiz- und Polizeidepartement.es Aus- druck zu geben, will ich dieses Vertrauen auch auf das vorliegende Geschäft ausdehnen. In diesem Sinne erkläre ich mich mit der Umwandlung einverstanden - in der Hoffnung und in der Erwartung, dass dennoch über kurz oder lang etwas geschehen wird. Küchler: Nachdem die Motion von Herrn Kollege Schoch in ein Postulat umgewandelt wird, möchte ich trotzdem dessen Vorstoss unterstützen und der Hoffnung Ausdruck geben, dass die umfassende Prüfung tatsächlich in balde stattfin- den wird. Als Vertreter eines Kantons, der das Stimmrechtsalter 18 seit längerer Zeit in der kantonalen Verfassung verankert weiss und wo man mit diesem herabgesetzten Stimmrechtsalter positive Erfahrungen gemacht hat, möchte ich den Vorstoss von Kollege Schoch unterstützen. Nachdem sich die rechtli- che und tatsächliche Situation der Jugendlichen um das
20. Altersjahr in den letzten Jahren in verschiedenster Hin- sicht verändert hat, ist es angezeigt, dass die Frage der Herabsetzung des Mündigkeitsalters und alle damit zusam- menhängenden Probleme umfassend überprüft werden, wie das Frau Bundesrätin Kopp in Aussicht gestellt hat. Für heute sprechen bereits drei Aspekte für eine Herabset- zung des Mündigkeitsalters, nämlich: LSeit den sechziger Jahren machte sich weltweit eine Entwicklung zur Herabsetzung des Mündigkeitsalters bemerkbar. Nicht so sehr handlungsfähigkeitsrechtliche Beweggründe, sondern eine Tendenz zu einer früheren Emanzipation der Jugend gegenüber der Familiengemein- schaft waren Ausgangspunkt dieser Entwicklung. Unter- stützt werden diese Bestrebungen heute durch die relativ grosse wirtschaftliche Autonomie der Jungen. Zum einen sind nämlich viele Eltern nicht mehr auf den Verdienst ihrer Kinder angewiesen, und zum anderen verdienen die Jugendlichen heute bereits in der Lehre soviel, dass ihnen dieser Verdienst eine gewisse Selbständigkeit erlaubt. Wir haben es dabei gleichzeitig mit einer Vorverlegung der Geschäftsfähigkeit der Jungen zu tun.
2. Beim Erlass des Zivilgesetzbuches wurde das Mündig- keitsalter einheitlich auf 20 Jahre festgesetzt, vor allem aber im Bestreben, die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit mit der öffentlichrechtlichen Regelung, insbesondere mit der Erlan- gung der politischen Rechte, in Uebereinstimmung zu brin- gen. Heute ist meines Erachtens wiederum eine solche Uebereinstimmung des Zivilgesetzbuches mit anderen Rechtsbereichen angezeigt, nachdem in vielen Kantonen und auch in zahlreichen Gemeinden das Stimm- und Wahl- recht mit 18 Jahren existiert und zürn ändern wir auch im Strafgesetzbuch die «Strafmündigkeit» von 18 Jahren bereits kennen. In diesem Zusammenhang sei auf den Aspekt des Steuer- rechts hingewiesen, wie es Ihnen Herr Kollege Schoch dar- gelegt hat.
3. Mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre Messe sich für unser schweizerisches Recht eine Uebereinstimmung mit den Nachbarländern Bundesrepu- blik Deutschland, Frankreich und Italien erzielen, eine Rechtskoordination also, die auch aus der Sicht des IPR meines Erachtens als wünschenswert zu begrüssen wäre. Alle diese Punkte zeigen, dass der Vorstoss von Kollege Schoch sicher gerechtfertigt ist und dass wir eine umfas- sende Prüfung erwarten dürfen. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 86.919 Interpellation Schönenberger Kompetenzüberschreitung durch das Bundesgericht Dépassement de compétence par le Tribunal fédéral Wortlaut der Interpellation vom 7. Oktober 1986 Der Kassationshof des Bundesgerichts hat mit seinem Urteil vom 13. März 1986 betreffend Verbot des Filmes «Das Gespenst» von Herbert Achternbusch nicht nur Artikel 261 StGB und Artikel 269 des Bundesgesetzes über die Bundes- strafrechtspflege und damit die Zürcherische Gerichtsho- heit missachtet, sondern mit seiner Begründung dem Arti- kel 261 StGB einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Sinn gegeben und damit einen neuen Straftatbestand geschaf- fen, der mit dem geltenden Recht (Gesetzestext, einheitliche Rechtslehre und eigene Praxis) unvereinbar ist. Damit hat sich der Kassationshof Gesetzgebungskompetenz ange- masst und damit den im Rechtsstaat massgeblichen Grund- satz der Gewaltentrennung verletzt. Ich frage daher den Bundesrat an:
1. Teilt der Bundesrat diese Auffassung und was gedenkt er gegen diesen Verstoss gegen die Gewaltentrennung vorzu- kehren?
2. Wie stellt sich der Bundesrat zu der einen Grossteil des Schweizer Volkes in seiner religiösen Ueberzeugung verlet- zenden Rechtssprechung des Bundesgerichtes? Texte de l'interpellation du 7 octobre 1986 Par son arrêt du 13 mars 1986 concernant l'interdiction du film de Herbert Achternbusch «Das Gespenst», la Cour de cassation du Tribunal fédéral a non seulement refusé de prendre en considération l'article 261 du code pénal et l'article 269 de la loi fédérale sur la procédure pénale et de ce fait la souveraineté du canton de Zurich dans le domaine judiciaire, mais elle a en outre, par les motifs qu'elle a allégués, interprété l'article 261 du code pénal dans un sens que le législateur ne voulait pas lui donner; par conséquent, elle a créé un nouveau type d'infraction incompatible avec le droit en vigueur tel qu'il ressort du texte de la loi, de la doctrine unanime en la matière et de sa propre jurispru- dence. La cour s'est donc arrogé des attributions législa- tives et a ainsi violé le principe de la séparation des pou- voirs, un des fondements de l'Etat de droit. Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1. Est-il aussi de cet avis? Qu'entend-il entreprendre contre l'atteinte susmentionnée au principe de la séparation des pouvoirs?
2. Que pense-t-il du jugement du Tribunal fédéral qui offense une grande partie du peuple suisse dans ses convic- tions religieuses?
Interpellation Schönenberger 20 3 mars 1987 Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Andermatt, Arnold, Binder, Bürgi, Cavelty, Dobler, Genoud, Gerber, Hefti, Jelmini, Knüsel, Küchler, Kündig, Lauber, Letsch, Matossi, Meier Hans, Moll, Muheim, Reich- muth, Reymond, Schaffter, Schmid, Steiner, Stucki, Zum- bühl (27) Schönenberger: Es ist ungewöhnlich, wenn in diesem Rat über die Rechtsprechung des Bundesgerichtes diskutiert wird: Ich weiss, dass der Grundsatz der Gewaltentrennung verpflichtet. Er verpflichtet aber nicht nur die Legislative und die Exekutive, er verpflichtet auch die Justiz. Wenn das höchste Gericht unseres Landes diesen Grundsatz offen- sichtlich schwerverletzt, indem es sich Gesetzgebungskom- petenzen anmasst, die ihm in keiner Weise zustehen, muss dies offen zur Sprache gebracht werden. Es geht nicht an, dass das Bundesgericht eine von der Legislative erlassene Strafnorm nach freiem Ermessen umdeutet, um sie nicht anwenden zu müssen. Dies ist bei der Beurteilung des Filmes «Das Gespenst» von Herbert Achternbusch geschehen. Ich erachte eine solche Haltung als derart gravierend, dass ich dazu nicht schweigen kann, und danke den 27 Ratskolle- gen - also der Mehrheit unseres Rates -, die meine Interpel- lation unterzeichnet haben. Gleichzeitig bitte ich Sie um Verständnis dafür, dass meine Ausführungen den üblichen Umfang einer Interpellationsbegründung etwas über- schreiten. Am 13. März 1986 hat der Kassationshof des Bundesgerich- tes das Urteil der Zweiten Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 24. Mai 1985, mit welchem diese zwei Ange- klagte wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Artikel 261 des Strafgesetzbuches verurteilt hatte, aufgehoben. Zur Diskussion stand die Aufführung des Films «Das Gespenst» von Herbert Achternbusch. Die Zusammenfas- sung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft Zürich lautet laut bundesgerichtlichem Urteil wie folgt: «1. Der Herrgott in der Kirche wird als für die Volksverdum- mung zuständig bezeichnet.
2. In Anlehnung an den Kreuzestod Christi wird unter der Inschrift «In Ruh» eine lebensgrosse Kruzifixfigur als
42. Herrgott mit übergrosser heraushängender Zunge dar- gestellt. Dieser Gekreuzigte nimmt nach einem ostentativen Furz einer Nonne den rechten Arm vom Kreuz und hält sich die Nase zu.
3. Durch Behängen von drei kleinen Kreuzen mit lebendigen Fröschen (auf einem Ausflug von Oberin und Christusfigur in der Nähe eines Weihers) wird nach Auffassung der Anklage das Kreuz als Symbol christlichen Glaubens ver- unehrt.
4. Der sogenannte 42. Herrgott, in Kleidung und Aufma- chung an die Darstellungen von Christus erinnernd, stets mit Dornenkrone, wird als dümmliche Figur dargestellt, wel- che, der Aufforderung zweier betrunkener Polizisten Folge leistend, auf einem Marktplatz den Leuten zwei Schnapsglä- ser hinhält mit der flehentlichen Bitte um 'Scheisse', ansonst er wieder ans Kreuz zurückkehren müsse.» Das Zürcher Obergericht, bekanntlich ein hochqualifiziertes oberstes kantonales Gericht, hat mit äusserster Gründlich- keit überprüft, ob durch den Film von Achternbusch der Tatbestand des Artikels 261 StGB (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) erfüllt sei. Es hat dabei eine grosse Ernsthaftigkeit an den Tag gelegt in der offensichtlichen Erkenntnis, dass es hier um eine fundamentale Sache geht, ohne kurzerhand alles und jedes als Blasphemie zu bezeich- nen. So hat es einleitend in seiner Urteilsbegründung darge- legt: «Jedermann ist frei, sich eine Ueberzeugung in Glaubenssa- chen zu bilden, sie privat und öffentlich zu vertreten und die Glaubensansichten anderer zu widerlegen suchen (Schwan- der, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, S. 468). Während aber das Recht, sich seine religiöse Ueberzeugung frei zu wählen und sich zu ihr zu bekennen, unbedingt und unbe- schränkt gilt, findet das Recht, religiöse Meinungen öffent- lich zu äussern und zu kritisieren, eine Schranke am Recht der anderen, in ihren religiösen Gefühlen nicht in einer Weise verletzt zu werden, welche mit der Achtung vor frem- der Ueberzeugung unvereinbar ist (Burckhardt, Kommentar Art. 49, Anmerkung II A1). Die Achtung vor der religiösen Ueberzeugung anderer in Verbindung mit der Religionsfreiheit stellt in einem konfes- sionell gemischten Staat unbestreitbar das Mittel dar, den Frieden zwischen den Konfessionen zu sichern. In analoger Weise erwachsen dem ungeschriebenen Verfassungsrecht der Meinungsäusserungsfreiheit wie dem Recht auf künstle- rische Betätigung bzw. Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks aus der allgemeinen Rechtsordnung, insbeson- dere aus dem Strafgesetzbuch, Schranken. Die Schranken des Rechts auf religiöse Kritik und Negation umschreibt Artikel 261 StGB. Danach soll bestraft werden, wer öffentlich und in gemeiner Weise die Ueberzeugung anderer in Glau- benssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt.» Das Bundesgericht lässt bei der Begründung seines Urteils eine gründliche Auseinandersetzung mit den entscheiden- den Fragen vermissen. Wie oberflächlich es den Fall beur- teilt hat, ergibt sich aus dem Schlussatz in der Begründung seines Urteils: «In der heutigen pluralistischen Gesellschaft erscheint es angezeigt, die Strafbarkeit von Meinungsäusserungen gemäss Artikel 261 StGB, seien sie auch fragwürdig, geschmacklos oder grob provozierend, auf jene Fälle zu beschränken, in denen der Täter vorsätzlich den öffentli- chen Frieden gefährdet, die notwendige Toleranz vermissen lässt und andere in ihren Grundrechten beeinträchtigt. Den Beschwerdeführern kann kein solcher Verstoss zur Last gelegt werden.» Gestatten Sie mir einige kritische Bemerkungen zu diesem Bundesgerichtsurteil.
1. Nach Artikel 269 des Bundesgesetzes über die Bundes- strafrechtspflege kann eine Nichtigkeitsbeschwerde nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entschei- dung eidgenössisches Recht verletze. Die Kognitionsbefug- nis des Bundesgerichts ist also beschränkt. Diesen Grund- satz hat der Kassationshof in seiner Begründung völlig missachtet, was ich als einen Affront gegen das Zürcher Obergericht, aber auch als eine grobe Verletzung der Gerichtshoheit des Kantons Zürich erachte. Ich mache diese Feststellung auch insbesondere deshalb, weil der Kassa- tionshof normalerweise peinlich genau über die Einhaltung dieser Vorschrift wacht.
2. Nach den Ausführungen des Kassationshofes ist in dem von mir beanstandeten Urteil nicht die Glaubensfreiheit, sondern der öffentliche Frieden Schutzobjekt des Arti- kels 261 StGB. Diese These verträgt sich jedoch weder mit dem Gesetzestext noch mit der Gesetzessystematik. Sie steht überdies im Widerspruch zu allen Strafrechtskommen- tatoren wie auch zur bisherigen eigenen Praxis des Kassa- tionshofes. Die Behauptung wird zudem ohne jede Geset- zesanalyse und ohne jede Auseinandersetzung mit der Rechtslehre in den Raum gestellt, was für bundesgerichtli- che Verhältnisse mindestens ungewöhnlich anmutet. Arti- kel 261 mit dem Randtitel «Glaubens- und Kultusfreiheit» steht unter dem zwölften Titel des StGB, der überschrieben ist mit «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden». In den Artikeln 258 bis 260, 260bis und 261 bis 263 StGB sind die Straftatbestände aufgeführt, welche den öffentlichen Frieden stören. Ist einer dieser Straftatbestände erfüllt, ist der öffentliche Frieden gestört. Die Anklage hat also in solchen Fällen lediglich zu beweisen, dass der oder die Straftatbestände des einen oder der ein- zelnen Artikel erfüllt sind und nicht, dass der öffentliche Frieden gestört ist. Ueber diese simple Wahrheit ist das Bundesgericht hinweggegangen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Professor Dr. Schwander, alt Bundesrichter, der in seinem Lehrbuch zu den strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frie- den festgehalten hat:
3. März 1987 21 Interpellation Schönenberger «Dieser Titel sammelt Delikte gegen den öffentlichen und privaten Frieden (Landsfriedensbruch, Störung der Glau- bens- und Gewissensfreiheit, öffentliche Aufforderung zu Verbrechen und Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit). Die Schreckung der Bevölkerung (Art. 258) verletzt das öffentliche Sicherheitsgefühl. Es schliessen sich zwei Delikte an, für die man anderswo kei- nen passenden Platz fand: die Störung des Totenfriedens und die Tierquälerei.» Ueber die Delikte gegen den Frieden sagt Schwander fol- gendes: «Friede ist die Ruhe und Sicherheit, welche aus der tatsäch- lichen Befolgung der Rechtsordnung resultiert. Paxesttran- quillitas in ordine (Augustinus). Jeder grössere Rechts- bruch, nicht aber eine bloss geringfügige Ordnungswidrig- keit ist Friedensbruch. Insbesondere zählen zum Friedens- bruch Angriffe auf Leben, Leib, Gesundheit, Freiheit, Sitt- lichkeit und wertvolle Vermögensrechte. Gegen den öffentlichen Frieden (paix publique) richten sich Tatsachen, durch welche die Bevölkerung oder Bevölke- rungsteile, wie Dörfer, Gegenden, Klassen, Rassen, Konfes- sionen oder Parteien, in ihren Rechten erheblich gefährdet oder verletzt werden. Gewiss ist der Rechtsfriede ein hohes und schutzwürdiges Rechtsgut. Dass er als Einteilungsgrund des speziellen Tei- les verwendet wird, ist vor allem geschichtlich zu erklären (Friedensrecht des Mittelalters). Heute eignet er sich hierzu nur noch für Delikte, für die man keinen ändern Platz fand, sei es, dass sich die Tat gegen mehrere Rechtsgüter wendet, oder sei es, dass sie sich gegen ein besonderes, sonst nirgends behandeltes Interesse richtet. Diese Ausführungen zeigen Ihnen, dass der Rechtsfriede als Einteilungsgrund nur aus geschichtlichen Gründen zu erklä- ren ist. Geschütztes Rechtsgut ist und bleibt aber die Glau- bensfreiheit. Wenn die Glaubensfreiheit verletzt ist, ist auto- matisch auch der öffentliche Frieden verletzt.
3. Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht auch seine eigene Praxis geändert, ohne dafür die geringste Begrün- dung zu geben. Dabei ist allgemein bekannt, dass bundes- gerichtliche Entscheide, welche zu einer Praxisänderung führen, normalerweise recht sorgfältig begründet werden, oder müssen wir allenfalls zur Kenntnis nehmen, dass sol- che von Achtung gegenüber unserem höchsten Gericht zeugende Feststellungen der Vergangenheit angehören? Dabei bleibt es von entscheidender Wichtigkeit und Bedeu- tung für unseren Staat, dass das Bundesgericht nicht an Ansehen einbüsst. Noch im Bundesgerichtsentscheid 86 IV 19 ff. (ich werde auf diesen Entscheid später nochmals zurückkommen) hat das Bundesgericht erklärt: «Nach Artikel 261 Absatz 1 StGB wird bestraft, wer öffentlich und in gemeiner Weise die Ueberzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt. Geschütztes Rechtsgut ist die Glaubensfreiheit, genauer die Achtung vor dem Mitmenschen und seiner Ueberzeugung in religiösen Dingen und damit gleichzeitig auch der religiöse Friede.» Im beanstandeten Entscheid behauptet das Bundesgericht das diametrale Gegenteil, nämlich Artikel 261 StGB wolle den öffentlichen Frieden schützen, deshalb sei die Straf- norm im Titel «Verbrechen und Vergehen gegen den öffent- lichen Frieden» eingereiht. Wörtlich fährt das Bundesge- richt fort: «Geschütztes Rechtsgut ist der öffentliche Frie- den, und nur soweit durch vorsätzliche, grobe Verletzung religiöser Gefühle durch das in gemeiner Weise erfolgende Beschimpfen oder Verspotten der religiösen Auffassung anderer der öffentliche Friede gestört wird, ist der Straftat- bestand erfüllt.» Ich brauche Ihnen nicht mehr darzulegen, dass diese Auffas- sung falsch ist. Ganz abgesehen davon, dass mit dieser rechtlichen Darlegung die gründliche Analyse des Oberge- richts willkürlich beiseite geschoben wird, ist auch die heute vom Bundesgericht vorgenommene Interpretation seines eigenen Entscheides in BGE 86 IV 24 irreführend.
4. Weil das Bundesgericht von der rechtswidrigen These ausgeht, geschütztes Rechtsgut in Artikel 261 StGB sei der öffentliche Friede, gerät es immer mehr auf Abwege und landet bei Rechtsverletzung und Willkür. Der Begriff des öffentlichen Friedens - ich erinnere an meinen eingangs gemachten Hinweis auf Schwander- wird überhaupt nicht definiert. Das zentrale Wort der «Glaubensfreiheit», welches Unbestrittenermassen die Achtung der Menschenwürde in Glaubenssachen zum Inhalt hat, erscheint in der ganzen bundesgerichtlichen Begründung für den Freispruch über- haupt nicht mehr.
5. Nachdem sich das Obergericht die Mühe genommen hat, die einzelnen Szenen des Filmes genau zu analysieren, erklärt das Bundesgericht, bei der Beurteilung des Filmes in bezug auf eine Verletzung von Artikel 261 StGB sei nicht von den einzelnen Bildern und Szenenfolgen auszugehen, son- dern der Film sei als Ganzes unter dem Aspekt der Glau- bensbeschimpfung zu würdigen. Mit einer derart unhaltba- ren Argumentation kann letztlich jegliches Werk straffrei erklärt werden, selbst wenn es von Gotteslästerungen strotzt. Der Filmemacher - Autor wäre für solche Herren ein zu erhabenes Wort - müsste lediglich hie und da eine anständige, zu Denkanstössen Anlass gebende Ueberle- gung in sein Werk einfliessen lassen. Dann hätte der Richter gar nicht mehr zu überprüfen, ob die eingangs geschilder- ten grässlichen und beleidigenden Szenen überhaupt Got- teslästerungen seien. Das Bundesgericht billigt Achternbusch sogar zu, ohne die Absicht gehandelt zu haben, den christlichen Glauben her- abzusetzen, lächerlich zu machen oder in gemeiner Weise zu verspotten. Das Obergericht Zürich ist hier allerdings ganz anderer Auffassung, wenn es erklärt: «Für den durch- schnittlichen Filmbetrachter ergibt sich daher vorab das Bild eines dümmlich-weltfremden, hilflosen Christus, teils Mensch, teils angeschlagene Gottheit.» Oder: «Dass dieser (gemeint ist Achternbusch) daneben aber zentrale christli- che Glaubensinhalte und -symbole durch gröbste Geschmacklosigkeiten und anstössige Derbheiten in schwerwiegender Weise verhöhnt und verspottet, macht zwar nicht seine Kritik, aber die Art, wie sie vorgebracht wird, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der religiösen Glaubensüberzeugung nach Artikel 261 StGB zu einer unzu- lässigen. Wer darin eine Bevormundung oder Zensur zu erkennen glaubt, zeigt, dass er den Schutzgedanken dieser Norm missversteht.» Ueber solche Feststellungen der Vorin- stanz geht der Kassationshof hinweg und attestiert Achtern- busch, er habe nicht den Glauben lächerlich machen wol- len. Es attestiert dies dem gleichen Achternbusch, der in einem Brief an ein österreichisches Gremium geschrieben hat - ich verweise auf das Katholische Pfarrblatt für den Kanton Aargau vom 1. Juni 1986-: «Wer bei dem verheeren- den Zustand unserer Welt weiterhin an Gott glaubt, ist ein Ferkel.» Ein Gottesgläubiger ist also nach Achternbusch ein Schwein. Der Kassationshof befasst sich bei seiner Argumentation nicht mit der Frage, ob einzelne Szenen in gemeiner Weise die Ueberzeugung anderer in Glaubenssachen, insbeson- dere den Glauben an Gott beschimpfen oder verspotten. Ich erspare mir dazu lange Ausführungen, glaube aber, dass kein Christ diesem Machwerk ohne innere Empörung tiefst beleidigt gegenüberstehen kann. Herr Steffen hat im Natio- nalrat den Film wie folgt beurteilt: «Alles, was einem Chri- sten heilig ist, wird auf gotteslästerliche Art und Weise in den Schmutz gezogen.»
6. Nun beruft sich der Kassationshof für seine Begründung auf den Umstand, dass die Jury der evangelischen Filmar- beit in der Bundesrepublik Deutschland den Film sogar positiv bewertet habe, sowie auf einen Satz im Zoom 8/84: «Bevor jedoch der Vorwurf der Blasphemie und Gottesläste- rung erhoben wird, wäre zu überlegen, dass Achternbusch wohl weniger Gott im Visier hat, als vielmehr die Bilder und Fälschungen, die sich die Menschen von ihm gemacht haben.» Der Kassationshof will sich also reihwaschen, indem er auf die Meinung einiger weniger Filmrezensenten abstellt, deren religiöses Empfinden durch den Film scheinbar nicht
Interpellation Schönenberger 22 3 mars 1987 berührt worden ist und die auch nicht auf den Schutz der Glaubensfreiheit angewiesen sind. Der Kassationshof sagt aber kein Wort davon, dass die Aufführung des Films in Oesterreich verboten worden ist. Er schweigt sich darüber aus, dass der Film in der Bundesrepublik Deutschland eine überaus heftige Diskussion ausgelöst hat und dass die katholische Deutsche Bischofskonferenz und die Presse- stelle der Evangelischen Kirche Deutschlands, die die Auf- fassung eines grossen Volksteils vertreten, den Film klar abgelehnt haben. Nur nebenbei erwähnt sei, dass ich nach Einreichung mei- ner Interpellation vom Präsidenten der kantonalen Sektion Zürich des Schweizerischen Protestantischen Volksbundes ein Schreiben erhalten habe. Herr Dr. Streuli hat mir eine Resolution des Protestantischen Volksbundes Zürich beige- legt, in der festgehalten ist, dass die Aufhebung des vom Zürcher Obergericht verfügten Aufführungsverbotes des Films «Das Gespenst» von Herbert Achternbusch durch das schweizerische Bundesgericht weite Teile unseres Volkes schwer getroffen hat. Weiter heisst es in dieser Resolution: «Der Film entstellt die Glaubensgrundlage aller christlichen Kirchen der Schweiz. Die Freigabe dieses Filmes mit seiner unsittlichen und verrohenden Tendenz wirkt als Faustschlag ins Gesicht all jener, die sich um eine gesunde Jugend und die Stärkung der geistigen und moralischen Werte unseres Volkes bemühen.» Aber wer kümmert sich denn heute noch um moralische Werte? Das sehen wir wieder ganz deutlich bei der Anti- Aids-Kampagne. Wenn sich die Schweizer Bischöfe gestat- ten, auch auf moralische Grundsätze hinzuweisen und zu vermerken, dass es nicht nur Präservative geben darf, dann fangen sie höchstens ein mitleidiges und abschätziges Lächeln ein. Beifügen muss ich der Vollständigkeit halber, dass sich der Kassationshof selbst widerlegt, wenn er sich auf die katholi- sche Filmkommission der Bundesrepublik Deutschland beruft; denn im Filmdienst, Mai 1983, heisst es zum Schluss: «Der formal misslungene Film gefällt sich in Geschmacklo- sigkeiten und Provokationen, die beleidigen, weil sie das religiöse und sittliche Empfinden vieler Menschen miss- achten.» Abschliessend mache ich dem Kassationshof den klaren Vorwurf, sich durch seine Würdigung des Films der offen- sichtlichen Willkür in der Rechtsprechung schuldig gemacht zu haben. Hätte der Kassationshof nüchtern über- legt, wie der Film bei seinen Wählern aufgenommen würde, hätte er nicht so entschieden. Zur Untermauerung dieser Auffassung zitiere ich nochmals drei Stellen aus dem Urteil des Zürcher Obergerichtes: «Selbst der unbefangene, um Kunstverständnis bemühte und kritikbereite Durchschnitts- gläubige muss sich durch das hier vorgeführte Bild des Gekreuzigten in seinen religiösen Ueberzeugungen, die nichts mit frömmelnd-sektiererischer Schlichtheit oder bloss vordergründigem Sonntagsglauben zu tun haben, grob verhöhnt und tief verletzt fühlen.» Oder: «Hier wird der Kreuzigungstod in einer Weise der Lächerlichkeit preisgege- ben, die auch vom toleranten Durchschnitts-Christen als arge Verspottung und krasse Provokation empfunden wer- den muss, und zwar selbst dann, wenn er die angeblich dem Film zugrunde liegende Intention, nämlich das traditionell kirchliche Christusbild in Frage zu stellen, erkennen sollte.» Oder: «Selbst unter dem Gesichtswinkel einer wohlwollen- den Auslegung vermag der Eingangsszene keine andere Deutung als eben die für den Durchschnitts-christen sich darbietende Verspottung abgerungen zu werden. Nicht nur furzt die Nonne für den Betrachter durch Anhebung des Rockes erkennbar demonstrativ und in deutlichem Zusam- menhang mit der vorangegangenen Klage das Kreuz wie den Gekreuzigten an, womit eine nur noch schwer zu über- bietende Verhöhnung kundgetan wird, die über eine allenfalls mitbeabsichtigte symbolhafte Darstellung der Missachtung Christi durch die Christen selbst weit hinaus und in den Bereich des Verunglimpfenden geht.» Was das Zürcher Obergericht als grobe Verhöhnung, als tiefe Verletzung, als arge Verspottung, als krasse Provoka- tion, als schwer zu überbietende Verhöhnung, als Verun- glimpfung bezeichnet, wird von unserem Bundesgericht als zulässig abgesegnet. Soweit sind wir heute gekommen.
7. Lassen Sie mich noch ein Wort sagen zur Glaubensfrei- heit im Verhältnis zur Freiheit der Kunst. Im BGE 86 IV 23, den der heutige Kassationshof nicht mehr zu kennen scheint und den er selbst irreführend auslegt, ist zu lesen: «Gegenüber der religiösen Ueberzeugung anderer hat sich auch der Künstler an die allgemeinen Schranken des Geset- zes zu halten. Auch die Gesetzesmaterialien zu Artikel 261 bestätigen, dass nie die Absicht bestand, den Künstlern in der Beschimpfung oder Verspottung des Glaubens eine grössere Freiheit als anderen zuzugestehen.» Warum soll dies heute nicht mehr gelten? Ganz abgesehen davon, dass ich noch niemanden diesen Film wegen seiner künstleri- schen Qualitäten rühmen hörte, habe ich den Eindruck gewonnen, dass dem Kassationshof in diesem Fall jedes Mittel recht war, um zu einem Freispruch zu gelangen. Der Kassationshof hat damit in unentschuldbarer Art und Weise die Freiheit der Kunst über die Glaubensfreiheit, die Freiheit der sogenannt künstlerischen Betätigung unter gröbster Missachtung der Glaubensüberzeugung anderer über die Achtung der Menschenwürde gestellt. Das ist ein starkes Stück. Dies kann nicht anders als eine verkehrte Wertord- nung bezeichnet werden.
8. Dass sein Urteil eine Welle des Unmutes, der Entrüstung und der Trauer ausgelöst hat, dürfte der Kassationshof in der Zwischenzeit vermutlich wahrgenommen haben, wenn er nicht über jegliche Kritik hinweggeht, in der vollen Gewissheit, dass seine letztinstanzlichen Urteile nicht ange- fochten werden können, was zu selbstzufriedener Genugtu- ung führen kann. Immerhin gab aber dieses Urteil - ich wage auch zu behaupten, dass es nicht einstimmig gefasst worden ist - zu heftigen Kritiken Anlass. In der Presse konnte man - meines Erachtens zu vollem Recht - von einem Justizskandal lesen. Das Bundesgericht hat nämlich die von der Legislative erlassenen Vorschriften so auszule- gen, wie es die Legislative gewollt hat und nicht wie es von ihm als opportun eingestuft wird. Durch sein unglaubliches Urteil in Sachen Herbert Achternbusch «Das Gespenst» hat sich das Bundesgericht ganz offensichtlich Gesetzgebungs- kompetenzen angemasst, was entschieden abzulehnen ist und auch nicht mit der Fortentwicklung des Rechtes entschuldigt werden kann. Das Bundesgericht hat den klaren Willen des Gesetzgebers zu achten und diesen Willen seiner Rechtssprechung zugrunde zu legen. Das Parlament hat meines Erachtens geradezu eifersüchtig darüber zu wachen, dass seine Gesetzgebungskompetenz durch die richterlichen Behör- den nicht unterlaufen wird. Leider müssen immer wieder solche Versuche aufgedeckt werden. In der Sache selbst darf es einfach nicht wahr sein, dass die Glaubensüberzeugung der Mehrheit oder doch eines sehr grossen Teiles unseres Volkes vor seinem höch- sten Richter keinen Schutz mehr findet. So bitte ich Sie, Frau Bundesrätin, meine beiden schriftlich gestellten Fragen zu beantworten, nämlich:
1. Teilt der Bundesrat diese Auffassung, und was gedenkt er gegen diesen Verstoss gegen die Gewaltentrennung vorzu- kehren?
2. Wie stellt sich der Bundesrat zu der einen Grossteil des Schweizervolkes in seiner religiösen Ueberzeugung verlet- zenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes? Bundesrätin Kopp: Dass der Film «Das Gespenst» von Ach- ternbusch zwiespältige Gefühle auslöst - um es einmal höflich und zurückhaltend zu formulieren -, ist in Anbe- tracht des geschilderten Inhalts verständlich. Verständnis habe ich deshalb auch für die Reaktion von Herrn Ständerat Schönenberger. Es ist indessen nicht meine Aufgabe, hier einen Film zu kommentieren, sondern es ist meine Aufgabe, zu den zwei konkret aufgeworfenen rechtlichen Fragen von Herrn Schönenberger Stellung zu nehmen. Wie Sie wissen, steht das Bundesgericht im staatlichen Gewaltengefüge nicht unter, sondern neben dem Bundes-
4. März 1987 23 Ueberstellung verurteilter Personen. Uebereinkommen rat. Es ist in seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Unsere Rechtsordnung will es so. Ich darf Ihnen den massgebenden Artikel 21 (BG über die Organisation der Bundesrechtspflege) vorlesen: «Das Bundesgericht steht unter der Aufsicht der Bundesver- sammlung» (= Abs. 1). «Vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 85 Ziffer 13 der Bundesverfassung entscheidet das Bundesgericht in allen bei ihm anhängig gemachten Streit- sachen selbst und von Amtes wegen über seine Zuständig- keit und» - jetzt kommt der entscheidende Passus - «ist innerhalb seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Seine Entscheidungen können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestim- mungen aufgehoben oder abgeändert werden» (= Abs. 3). An diese klare gesetzliche Ordnung hat sich auch der Bun- desrat zu halten. Deshalb pflegt er zu bundesgerichtlichen Urteilen materiell nicht Stellung zu nehmen. Eine andere Frage ist, ob die Bundesversammlung im Rah- men ihrer Oberaufsicht über die eidgenössische Rechts- pflege auf das vom Interpellanten erwähnte Urteil eingehen will. Das steht Ihnen selbstverständlich offen; aber das hat nicht der Bundesrat zu entscheiden, sondern dieser Ent- scheid liegt bei den Räten beziehungsweise bei den Geschäftsprüfungskommissionen der beiden Räte. Präsident: Ich möchte Herrn Schönenberger anfragen, ob er sich von der Antwort des Bundesrates befriedigt erklären kann. Schönenberger: Ich teile mit Frau Bundesrätin Kopp die Auffassung, dass das Bundesgericht dem Gesetz unterwor- fen ist. Anlass zu meiner Interpellation hat aber die Tatsache gegeben, dass sich das Bundesgericht über das Gesetz gestellt hat. Das ist meine Beanstandung. Insofern bin ich von der Antwort nicht befriedigt und ersu- che die Geschäftsprüfungskommission, sich dieser Sache anzunehmen. Befriedigt bin ich hingegen ob des Umstan- des, dass auch Sie, Frau Bundesrätin Kopp, den Film als solchen - wenigstens durch die Blume - verurteilt haben. Präsident: Ein Antrag auf Diskussion ist nicht gestellt wor- den. Das Geschäft ist somit erledigt. Schluss der Sitzung um 10.35 Uhr La séance est levée à 10 h 35 #ST# Dritte Sitzung - Troisième séance Mittwoch, 4. März 1987, Vormittag Mercredi 4 mars 1987, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Dobler Präsident: Zu Beginn der heutigen Sitzung darf ich Sie auf ein nicht alltägliches Jubiläum aufmerksam machen. Unser Kollege Edouard Debetazwurdeam4. März 1957, also heute vor 30 Jahren, als Nationalrat vereidigt. Er kann somit auf eine langjährige, fruchtbare Tätigkeit unter der Bundeskup- pel zurückblicken, und wir freuen uns, mit ihm nach wie vor einen aktiven Parlamentarier und liebenswerten Kollegen unter uns zu haben. Im Namen des Ständerates wünsche ich ihm weiterhin eine ungebrochene Vitalität und hoffe, dass ihm der so charakte- ristische «esprit romand et vaudois» nie abgehen wird. (Beifall) #ST# 86.059 Ueberstellung verurteilter Personen. Uebereinkommen Transférement des personnes condamnées. Convention Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. Oktober 1986 (BBI III, 769) Message et projet d'arrêté du 29 octobre 1986 (FF III, 753) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Affolter, Berichterstatter: Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf diese Vorlage einzutreten und sie unverän- dert gutzuheissen. Es geht hier um Probleme des Strafvoll- zuges auf internationaler Ebene und in einem weiteren Sinn um eine Verbesserung der Resozialisierungsmöglichkeiten für Strafgefangene, die in einem ihnen fremden Land verur- teilt worden sind. Mit zunehmender internationaler Mobilität hat man erkannt, dass für im Ausland verurteilte Personen die Verbüssung ihrer Strafe im Urteilsstaat möglicherweise auf eine Strafver- schärfung hinauslaufen kann oderzumindest eine Ungleich- behandlung darstellt, weil ausländische Häftlinge-auch in Ländern mit humanstem Strafvollzug - nicht selten an sprachliche, soziale, kulturelle, gelegentlich auch auf reli- giöse Schwierigkeiten stossen. Wie wir sehr wohl wissen, sind im weiteren die Haftbedingungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich, manchmal schwierig, wenn nicht gar unmenschlich. Das hier zur Diskussion stehende Uebereinkommen bezweckt nun die Erleichterung von Möglichkeiten für im Ausland verurteilte Personen, die Strafen in der Heimat zu verbüssen. Man nennt dies «Ueberstellung». Bei solchen Gelegenheiten haben wir uns selbstverständlich immer zu fragen, was dies für unser Land, für im Ausland verurteilte schweizerische Staatsangehörige, für in der Schweiz verur- teilte Ausländer und für unseren schweizerischen Strafvoll-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Schönenberger Kompetenzüberschreitung durch das Bundesgericht Interpellation Schönenberger Dépassement de compétence par le Tribunal fédéral In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1987 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.919 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 02.03.1987 - 08:00 Date Data Seite 19-23 Page Pagina Ref. No 20 015 351 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.