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9. März 1988 N 221 Motion der Ldll/EVP-Fraktion Die Kommission ist mit dem Bundesrat der Meinung, dass die Aenderungen dieser Kantonsverfassungen sich im Rah- men der kantonalen Verfassungsautonomie bewegen und weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht verletzen. Teil B Die Petitions- und Gewährleistungskommission hat ihre Beratungen über die Gewährleistung der geänderten Ver- fassung des Kantons Genf noch nicht abgeschlossen. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt daher einstimmig, dem Bundes- beschluss Teil A über die Gewährleistung geänderter Kan- tonsverfassungen zuzustimmen. Proposition de la commission La commission recommande à l'unanimité d'adopter la par- tie A du projet d'arrêté fédéral accordant la garantie fédérale aux constitutions révisées de certains cantons. Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit A. Bundesbeschluss über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen Arrêté fédéral accordant la garantie fédérale aux constitu- tions révisées de certains cantons Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 Ziff. 1 bis 4 und 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, art. 1 eh. 1 à 4 et 6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 1 Ziff. 5 Antrag der Kommission Streichen Art. 1 eh. 5 Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 81 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Ständerat - Au Conseil des Etats B. Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geän- derten Kantonsverfassung des Kantons Genf Arrêté fédéral accordant la garantie fédérale à la constitu- tion révisée du canton de Genève Präsident: Die Kommission hat ihre Beratungen über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf noch nicht abgeschlossen. Wir werden daher den Beschluss B später behandeln. An den Bundesrat - Au Conseil fédéral #ST# 86.509 Motion der LdU/EVP-Fraktion Strassenverkehrsgesetz und Umweltschutz Motion du groupe Adl/PEP Loi sur la circulation routière et protection de l'environnement Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1986 Der Bundesrat wird ersucht, eine generelle Ueberprüfung des StrassenVerkehrsgesetzes im Hinblick auf das Umwelt- schutzgesetz zu veranlassen. Texte de la motion du 18 juin 1986 Le Conseil fédéral est chargé de faire procéder à un réexa- men général de la loi sur la circulation routière afin de contrôler sa conformité avec la loi sur la protection de l'environnement. Sprecherin - Porte-parole: Grendelmeier Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nachdem sowohl das Umweltschutzgesetz als auch die Luft- reinhalteverordnung in Kraft getreten sind, wäre es an sich ein Gebot der Selbstverständlichkeit, dass sämtliche Gesetze und auch ihre Anwendung danach ausgerichtet werden. Das Strassenverkehrsgesetz bedarf jedoch einer besonderen Priorität. Es hat neu nicht nur dem Verkehrs- fluss zu dienen, sondern vor allem dem Umweltschutz. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. September 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 septembre 1986 Beim Erlass des Umweltschutzgesetzes wurde geprüft, ob eine Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes notwendig sei. Das Ergebnis der Prüfung war negativ. Auch aus heuti- ger Sicht ergibt sich, wie nachfolgend im einzelnen ausge- führt, kein anderes Resultat. Durch das Umweltschutzgesetzsollen bestehende Regelun- gen des Bundes, die den Umweltschutz betreffen, nicht in Frage gestellt werden. Bestehende gesetzliche Vorschriften sollen vielmehr durch das Umweltschutzgesetz wirksam unterstützt und zweckmässig ergänzt werden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBI 1979, Bd. III, S. 766 und 752). Daraus wird klar ersichtlich, dass das Umweltschutzgesetz nicht darauf abzielt, generell andere Bundesgesetze (z. B. SVG) abzuändern. Die punktuell not- wendigen Anpassungen bestehender Gesetze sind in Arti- kel 66 des USG vorgenommen worden. Das SVG wird - bewusst - nicht erwähnt. Lediglich bei Verordnungen des Bundes, die - gestützt auf andere Bundesgesetze erlassen - der neuen Umweltschutzgesetzgebung widersprechen oder nicht mehr genügen, fordert das Umweltschutzgesetz zwin- gend eine entsprechende Anpassung. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 64 des Umweltschutz- gesetzes müssen indes Vorschriften über Umwelteinwirkun- gen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die aufgrund anderer Bundesgesetze erlassen worden sind, den Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes angepasst werden. Artikel 8 Absatz 2 SVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Anordnungen zur Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und anderen schädlichen Auswirkungen des Fahr- zeugbetriebs zu treffen. Daraus ergibt sich, dass Umwelt- schutzmassnahmen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs in die Kompetenz des Bundesrats fallen. Artikel 8 Absatz 2 SVG enthält keine näheren Angaben über das Mass der erforderlichen Emissionsbegrenzung durch den Bundesrat. Er steht somit auch nicht im Widerspruch zu den konkreten Kriterien, die das Umweltschutzgesetz in Artikel 11 dem Bundesrat vorgibt. Deshalb genügte es, den
Motion (Eggli-Winterthur)-Neukomm 222 9 mars 1988 Bundesrat im Umweltschutzgesetz (Art. 64) anzuweisen, das bestehende Verordnungsrecht zum SVG kritisch zu über- prüfen und allfällige Mängel oder Lücken so rasch als mög- lich zu beheben. Bei den leichten Motorwagen konnten die nötigen Anpassungen bereits abgeschlossen werden (Abgasverordnung und BAV). Bezüglich der Anforderungen an die Emissionsbegrenzung bei den Abgasen von schwe- ren Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern wurden Lücken erkannt. Sie sollen gemäss Luftreinhalte-Konzept des Bundesrats geschlossen werden. Zur Realisierung des ersten Schritts liegt dem Bundesrat bereits ein konkreter Antrag vor. Auch das Umweltschutzgesetz weist die Kompetenz zum Erlass von Emissionsvorschriften dem Bundesrat zu. Arti- kel 12 sieht nämlich vor, dass die Beschränkung der Emis- sionen durch Festlegung von Emissionsgrenzwerten usw. auf dem Verordnungsweg erfolgen soll. Somit ist der Erlass von emissionsbegrenzenden Vorschriften nach beiden Gesetzen Sache des Bundesrats. Die einschlägigen Verord- nungen werden dabei in jedem Falle den Grundsätzen bei- der Bundesgesetze entsprechen müssen und im besonde- ren mit den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes zu harmonisieren sein. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, das Strassenverkehrsrecht auf Gesetzesstufe abzu- ändern. Die Kompetenznormen in Artikel 8 Absatz 2 SVG und Arti- kel 12 USG genügen somit, um auf dem Verordnungsweg den Interessen der Umweltschutzgesetzgebung im Stras- senverkehr Nachachtung zu verschaffen. Die Motion ist daher sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen abzulehnen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Frau Grendelmeier: Ich kann es ganz kurz machen. Wir haben heute ein paar Stunden eigentlich über all das disku- tiert. Unsere Motion beinhaltet nichts anderes als das, was Frau Leutenegger Oberholzer vorgeschlagen hat, nämlich dass man das Strassenverkehrsgesetz auf die Umweltver- träglichkeit hin durchkämmt und anpasst. Das Umwelt- schutzgesetz wäre also ein übergeordnetes Gesetz. Sie haben das abgelehnt, und damit ist diese Motion von uns aus auch erledigt. #ST# 86.572 Motion (Eggli-Winterthur)-Neukomm Strassenverkehrsgesetz. Revision von Artikel 25 Loi sur la circulation routière. Révision de l'article 25 Wortlaut der Motion vom 24. September 1986 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revi- sion von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i des Strassenver- kehrsgesetzes in dem Sinne zu unterbreiten, dass bei der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) keine nach- träglichen Geschwindigkeitskontrollen aufgrund der Einla- geblätter der Tachographen erfolgen dürfen. Texte de la motion du 24 septembre 1986 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de révision de l'article 25, 2e alinéa, lettre i, de la loi sur la circulation routière, qui préciserait que, lors du contrôle de la durée du travail et du repos des conducteurs professionnels (ordonnance sur les chauffeurs), il est inter- dit d'utiliser les feuilles d'enregistrement des tachygraphes pour des contrôles de vitesse effectués après coup. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bratschi, Braunschweig, Bundi, Chopard, Euler, Fehr, Gloor, Hubacher, Lanz, Meyer- Bern, Nauer, Neukomm, Renschier, Rubi, Stamm Walter, Stappung, Wagner (17) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i SVG vom 19. Dezem- ber 1958 kann der Bundesrat Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen vorschrei- ben. Er schreibt solche Einrichtungen namentlich zur Kon- trolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen vor, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft werden. Wenn man die Geschichte dieses Artikels kennt, weiss man, dass dieser Artikel im Parlament, von den Chauffeuren, aber auch den Arbeitgebern recht umstritten war. Die Chauffeure und ihre Vertreter verlangen durch die Einführung der Tachographen eine bessere Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften, befürchten aber, dass nach Monaten bei der Kontrolle durch die Behörden noch Fahrfehler, so
u. a. auch leichte Geschwindigkeitsübertretungen, gebüsst werden. Die Vertreter der Chauffeure, darunter der damalige Natio- nalrat Hermann Leuenberger, aber auch der Motionär konn- ten unter Berufung auf den Bundesrat und das EJPD darauf hinweisen, dass der Tachograph nur zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit diene, wobei allerdings folgende Aus- nahmen gelten: Der Tachograph kann auch als Beweismittel über die Fahr- weise des Chauffeurs bei einem Verkehrsunfall beigezogen werden, oder wenn die Polizei beim Nachfahren bei Lastwa- gen der Ansicht ist, der Chauffeur fahre zu schnell. In beiden Fällen kann sich der Tachograph für den Chauffeur auch positiv auswirken. Die eidgenössischen Behörden haben sich an diese Zusage gehalten und sogar immer wieder auf den erwähnten Sinn dieser Vorschrift hingewiesen. So nahm die Eidgenössische Polizeiabteilung in einem Bericht vom 31. August 1970 über «Einbau des Fahrtschreibers in Taxis mit städtischer Son- derregelung für Taxiführer- Eine Notwendigkeit oder über- spitzter Formalismus?», auf den in einem Kreisschreiben des EJPD vom 15. Oktober 1970 verwiesen wird, u. a. zu den Einwänden des Taxi- und Mietwagenhalterverbandes Stel- lung. Sie führte aus, dass die Befürchtung, «der Fahrtschrei- ber werde zu einer systematischen Kontrolle über die Ein- haltung der Innerorts-Geschwindigkeit 'missbraucht'», unbegründet sei. Sie hielt sodann fest, der Fahrtschreiber diene primär der Kontrolle der Arbeits-und Ruhezeit und sei ein zweckmässiges Mittel zur Untersuchung und Bekämp- fung der vielen Taxiunfälle; dagegen gehe es nicht an, «anhand der Einlageblätter des Fahrtschreibers nachträg- lich und systematisch die gefahrene Geschwindigkeit zu überprüfen und Taxiführer zu verzeigen, deren Fahrweise nicht zu Beanstandungen Anlass gab». Gemäss den Wei- sungen des EJPD vom 11. September 1972 über Geschwin- digkeitskontrollen im Strassenverkehr wurde der Fahrt- schreiber nicht vorgeschrieben, «damit nachträglich nach Geschwindigkeitsverletzungen gesucht werden kann, die nicht anderweitig bereits festgestellt wurden», wäre dies doch «mit dem Sinn und Geist der BAV und der Chauffeur- verordnung, in der das Fahrtschreibererfordernis vor dem Erlass der BAV verankert war, nicht vereinbar». Gemäss den Weisungen des EJPD vom 28. Juni 1984 über Geschwindig- keitskontrollen im Strassenverkehr, welche die Weisungen vom 11. September 1972 ersetzen, darf die Fahrtschreiber- aufzeichnung «nur herangezogen werden, wenn eine offen- sichtliche Geschwindigkeitsverletzung festgestellt wird (z. B. durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ohne geeichten Geschwindigkeitsmesser), ohne dass ein anderes, zuverläs- siges Beweismittel zur Verfügung steht. In einem solchen Fall kann das Einlageblatt als Beweismittel dienen und nöti- genfalls behändigt werden».
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der LdU/EVP-Fraktion Strassenverkehrsgesetz und Umweltschutz Motion du groupe Adl/PEP Loi sur la circulation routière et protection de l'environnement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.509 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.03.1988 - 15:00 Date Data Seite 221-222 Page Pagina Ref. No 20 016 166 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.