Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 juin 1986
sehen Bereich (Säule 2b) am Grundkonzept der beruflichen
(d. h. kollektiven, vom Solidaritätsgedanken geprägten) Vor-
sorge zu orientieren. Auch Artikel 34quater Absatz 3 BV
nennt als Adressaten der beruflichen Vorsorge lediglich die
«Betagten, Hinterlassenen und Invaliden». Eine Vorsorge-
einrichtung, die sich in ihrer Begünstigtenordnung über
dieses Konzept hinwegsetzt, erfüllt das gesetzliche Erforder-
nis nicht, dass ihre Mittel «dauernd und ausschliesslich der
beruflichen Vorsorge dienen» müssen (Art. 16 Ziff. 4BdBSt,
vgl. auch Art. 80 Abs. 2 BVG) und hat deshalb keinen
Anspruch auf Steuerbefreiung.
Im übrigen können nicht ausgerichtete Todesfallsummen
zur Finanzierung der reglementarischen Vorsorgeleistun-
gen für die anderen Destinatäre herangezogen werden.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuwei-
sen, dass die Finanzdirektorenkonferenz in ihren genannten
Empfehlungen für die Vorsorgeeinrichtungen die Möglich-
keit vorsieht, Leistungen unter bestimmten Voraussetzun-
gen in begrenztem Umfang an die gesetzlichen Erben aus-
zurichten. Es handelt sich dabei um eine Todesfallsumme in
der Höhe von 50 Prozent des beitragspflichtigen Einkom-
mens, höchstens jedoch die Hälfte des Vorsorgekapitals.
Ferner sollen die tatsächlichen Bestattungskosten ohne
Begrenzung auf den Begünstigtenkreis von den Vorsorge-
einrichtungen übernommen werden können. Die Eidgenös-
sische Steuerverwaltung hat sich für die direkte Bundes-
steuer diesen Empfehlungen in einem zusätzlichen Rund-
schreiben vom 24. April 1986 angeschlossen.
3. Das Kreisschreiben Nr. 2 erläutert unter dem Gesichts-
punkt der direkten Bundessteuer die Bestimmungen der
BW 3. Der Vorwurf, den praktischen Vorsorgebedürfnissen
der Selbständigerwerbenden werde vor allem bei stark
schwankendem Geschäftsgang nicht genügend Rechnung
getragen, trifft nicht zu: Artikel 7 BW 3 bestimmt, dass
Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen jährlich bis 8 Pro-
zent des oberen Grenzbetrages (Bst. a) bzw. bis 20 Prozent
des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent
des oberen Grenzbetrages (Bst. b) abziehbar sind. Daraus
ergibt sich, dass die Höhe der Abzugsberechtigung für jedes
Bemessungsjahr separat zu berechnen ist. Dies ist sachge-
recht, sind doch der obere Grenzbetrag und insbesondere
das Erwerbseinkommen Grossen, die jedes Jahr ändern
können. Eine Verrechnung der Beiträge innerhalb der
Bemessungsperiode würde deshalb Artikel 7 BW 3 wider-
sprechen.
Andererseits ist die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
nur im Umfang der BW 3 möglich. Die Höhe der Abzugsfä-
higkeit der Beiträge muss deshalb gleichzeitig der
Beschränkung der Beitragszahlungen überhaupt entspre-
chen, sonst könnten unter dem Titel der gebundenen
Selbstvorsorge unbeschränkt hohe Vermögensteile der
ordentlichen Besteuerung (laufende Besteuerung des Ver-
mögensertrags, Verrechnungssteuer, kantonale und kom-
munale Vermögenssteuern) entzogen werden, was nicht der
Sinn dieser Regelung sein kann. Ob die Vorsorgenehmer
sich an diese Beschränkung halten, ist allerdings weder
durch die Vorsorgeträger noch durch die Steuerbehörden
restlos kontrollierbar. Den Vorsorgeträgern ist indessen eine
gewisse Aufklärungstätigkeit zuzumuten, indem sie die Vor-
sorgenehmer beim Abschluss von Vorsorgeverträgen und
auch später auf diese Begrenzung aufmerksam machen.
Man wird sodann auch erwarten dürfen, dass die einzelne
Bankstiftung und die einzelne Versicherungseinrichtung
vom gleichen Vorsorgenehmer unter dem Titel der gebun-
denen Selbstvorsorge nicht mehr Geld als zulässig entge-
gennimmt.
Mit dem Vorwurf, das Kreisschreiben Nr. 2 trage den Vorsor-
gebedürfnissen
der
Selbständigerwerbenden
zuwenig
Rechnung, können schliesslich auch die Ausführungen
unter Ziffer 4 Absatz 2 betreffend das Schlussalter gemeint
sein. Der Grundsatz, dass in den Verträgen der gebundenen
Selbstvorsorge das Schlussalter auf das ordentliche AHV-
Rentenalter abzustimmen ist, entspricht indessen dem Drei-
säulenkonzept und liegt eindeutig der Redaktion von Arti-
kel 3 BW 3 zugrunde.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung zum Erlass der beiden Kreisschrei-
ben befugt war. Inhaltlich enthalten diese nichts Gesetzes-
oder Verordnungswidriges. Auch die in der Interpellation
aufgegriffenen Punkte lassen sich im Rahmen der Gesetzes-
und Verordnungstexte auf sachlich durchaus vertretbare
Ueberlegungen abstützen. Die ESTV ist indessen bereit, von
sich aus mit den interessierten Bundesstellen zu prüfen, ob
im Zusammenhang mit der Begünstigtenordnung und dem
Grundsatz der relativen Gleichwertigkeit der Vorsorge im
Kreisschreiben Nr. 1 sich unter praktischen Gesichtspunk-
ten nicht doch Lösungen finden lassen, die den Anliegen
der an der beruflichen Vorsorge interessierten Verbände
entgegenkommen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
rates teilweise befriedigt.
#ST# 86.373
Interpellation Allenspach
Neues ETH-Gesetz. Personalrecht
Nouvelle loi sur les EPF.
Statut du personnel
Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1986
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf
für ein neues ETH-Gesetz wurde mehrfach verlangt, für die
Bundeshochschulen ein besonderes, flexibles Personal-
recht vorzusehen. Das geltende, für die allgemeine Bundes-
verwaltung konzipierte Beamtenrecht genügt vor allem in
der Praxis den Ansprüchen eines modernen Hochschulbe-
triebes nicht. Das könnte sich auch nachteilig auf die im
Gefolge der Studie Hayek notwendigen Umstrukturierungs-
und Rationalisierungsmassnahmen auswirken.
Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft:
1. Welches ist der Stand der Arbeiten zum neuen ETH-
Gesetz, und wann ist die Botschaft zu erwarten?
2. Wird dabei auch der personalrechtliche Teil des neuen
Gesetzes einer nochmaligen Ueberprüfung unterzogen und
ein flexibles Personalrecht für alle Personalkategorien ein-
schliesslich Professoren in Aussicht genommen?
3. Besteht die Absicht, das geltende Personalrecht auf Ver-
ordnungsstufe ohne Verzug so zu ändern, dass zur raschen
Durchführung der notwendigen Umstrukturierungs- und
Rationalisierungsmassnahmen im Schulratsbereich ein
grösserer personalrechtlicher Spielraum als heute geschaf-
fen wird?
Texte de l'interpellation du 18 mars 1986
Dans le cadre de la procédure de consultation concernant le
projet de la nouvelle loi sur les EPF, on a demandé à
plusieurs reprises que soit prévu un statut du personnel
particulièrement souple. En effet, l'actuel statut des fonc-
tionnaires, conçu pour l'ensemble de l'administration fédé-
rale, ne correspond pas, surtout sur le plan pratique, aux
exigences d'une haute école moderne. Cela pourrait égale-
ment avoir des répercussions défavorables sur les mesures
de réaménagement et de rationalisation dont l'étude Hayek
a prouvé la nécessité.
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui-
vantes:
Dispositiv
- A quoi en sont les travaux relatifs à la nouvelle loi sur les EPF et quand le message qui s'y rapporte sera-t-il dispo- nible?
- La partie de la loi concernant le statut du personnel sera-t- elle réexaminée et envisage-t-on un statut souple pour toutes les catégories, y compris les professeurs?
- Juni 1986 N 981 Interpellation Carobbio
- A-t-on l'intention de modifier sans tarder le statut actuel par voie d'ordonnance, de telle sorte que le Conseil des écoles jouisse d'une marge de manoeuvre plus grande qu'actuellement pour exécuter les mesures nécessaires dont il est question ci-dessus? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern, Basler, Blocher, Bonny, Bremi, Cincera, Eisenring, Fluba- cher, (Frei-Romanshorn), Früh, Graf, Iten, Künzi, Lüchinger, Mühlemann, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nebiker, Nef, Neuenschwander, Ogi, Pfund, Reich, Sager, Schärli, Schule, Spoerry, Tschuppert, Villiger, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss, Zwing l i (34) Schriftliche Begründung - Développement-par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Mai 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 mai 1986 1.1m Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf vom
- Februar 1984 des Eidgenössischen Departements des Innern für ein Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Annexanstalten waren gewisse zentrale Bestimmungen umstritten; sie werden gegenwärtig - u. a. auch im Lichte der Ergebnisse der Grobanalyse des Schulratsbereichs durch die Firma Hayek AG - überprüft. Die kontroversen Grundsatzentscheide sind deshalb dem Bundesrat aus arbeitsökonomischen Gründen vor der endgültigen Bereinigung des Gesetzesvorentwurfs zum Vorentscheid zu unterbreiten. Die Botschaft zum neuen ETH-Gesetz soll, wenn irgend möglich, bis Ende 1988 vom Bundesrat zuhanden der eidge- nössischen Räte verabschiedet werden, jedenfalls aber so rechtzeitig, dass das neue Gesetz spätestens am 1. Oktober 1991 in Kraft treten kann.
- Das Personalrechtskonzept für die Hochschulangehöri- gen und die Mitarbeiter der Annexanstalten wird im Hinblick auf eine dem Wissenschaftsbetrieb angemessene Regelung überprüft.
- Wie im Masterplan der Optimierungsstudie Hayek vorge- sehen, wird im Rahmen des Projekts «AVANTI» im Bereiche des Schulrats an möglichen Lösungsvarianten für die Neu- gestaltung des Personalrechts gearbeitet. Die Fachdienste der Verwaltung und anschliessend der Bundesrat werden zu diesen Vorschlägen Stellung nehmen. Dabei wird auch die eingehende Diskussion über dieses Thema mit den Finanz- kommissionen der eidgenössischen Räte vom 16./17. April 1986 berücksichtigt. Bei diesem Vorgehen wäre es verfrüht, schon jetzt Verordnungsänderungen in die Wege zu leiten. Bei seinem Vorentscheid wird der Bundesrat jedoch die Frage prüfen, ob Sofortmassnahmen vor Inkrafttreten des ETH-Gesetzes nötig sind oder Sonderbestimmungen im Rahmen des geltenden Rechts erlassen werden müssen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. #ST# 86.402 Interpellation Carobbio Marcos-Gelder in der Schweiz Interpellanza Carobbio Averi di Marcos Interpellation Carobbio Avoirs déposés en Suisse par Marcos Wortlaut der Interpellation vom 20. März 1986 Die Unterzeichneten fragen den Bundesrat: a. Kann er die Fakten bestätigen, welche die philippinische Untersuchungskommission Marcos zur Last legt? Kann er insbesondere die ungefähre Summe der von Marcos in der Schweiz hinterlegten Gelder und den Umfang seines Immo- bilienbesitzes in unserem Land angeben? b. Ist er bereit, sich vor der Oeffentlichkeit dafür zu verbür- gen, dass er mit den neuen philippinischen Behörden zusammenarbeiten wird, um die Vermögenswerte von Mar- cos in der Schweiz festzustellen und ihre Herkunft abzuklä- ren? Ist er bereit, sich dafür einzusetzen, dass diese Vermö- genswerte - falls bewiesen werden kann, dass sie den Phi- lippinen widerrechtlich entzogen worden sind - der neuen Regierung zurückgegeben werden? c. Gedenkt er nicht die Nationalbank und über sie die Eidge- nössische Bankenkommission aufzufordern, über das Ver- halten der Banken, welche die Fluchtgelder von Marcos entgegengenommen haben, eine offizielle Untersuchung einzuleiten, damit abgeklärt werden kann, wieweit die Ver- einbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken nicht einge- halten worden ist? d. Welche gesetzlichen Massnahmen sollten seiner Auffas- sung nach getroffen werden, damit erreicht werden kann, dass die Entgegennahme von Geldern zweifelhafter Her- kunft, die ausländische Staatsoberhäupter oder Politiker ihren Völkern widerrechtlich vorenthalten, strenger über- wacht wird? Testo dell'interpellanza del 20 marzo 1986 I sottoscritti chiedono al Consiglio federale: a. Se è in grado di confermare i fatti denunciati dalla com- missione d'inchiesta filippina e in particolare se può dire a quanto ammontano approssimativamente i depositi di Mar- cos in Svizzera e le sue proprietà immobiliari. b. Se è pronto ad impegnarsi pubblicamente a collaborare con le nuove autorità filippine per indagare sui beni di Marcos in Svizzera e sulla loro origine e a impegnarsi, nel caso fosse provato il fatto che essi provengono da averi sottratti illecitamente alle Filippine, a favorire la loro restitu- zione al nuovo governo di quel paese. c. Se non intende invitare la Banca nazionale o tramite essa la Commissione Federale delle Banche ad aprire ufficial- mente un'inchiesta sul comportamento delle banche che hanno accolto i capitali in fuga di Marcos per verificare in che misura la convenzione di diligenza delle banche non è stata rispettata. d. Quali misure ritiene dovrebbero essere adottate, sul piano legislativo, per ottenere che l'accettazione di capitali frutto di attività poco pulite di capi di stato e politici esteri a danni del loro popolo venga sottoposta a controlli più rigidi. Texte de l'interpellation du 20 mars 1986 Les soussignés demandent au Conseil fédéral de dire: a. s'il est en mesure de confirmer les faits révélés par la commission d'enquête philippine et, en particulier, à com- bien approximativement se montent les avoirs dont Marcos dispose en Suisse sous forme de dépôts et de biens immobi- liers; b. s'il est prêt à s'engager publiquement à collaborer avec les nouvelles autorités philippines pour enquêter sur les Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Allenspach Neues ETH-Gesetz. Personalrecht Interpellation Allenspach Nouvelle loi sur les EPF. Statut du personnel In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.373 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.06.1986 - 08:00 Date Data Seite 980-981 Page Pagina Ref. No 20 014 451 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Interpellation Allenspach 980 N 20 juin 1986 sehen Bereich (Säule 2b) am Grundkonzept der beruflichen (d. h. kollektiven, vom Solidaritätsgedanken geprägten) Vor- sorge zu orientieren. Auch Artikel 34quater Absatz 3 BV nennt als Adressaten der beruflichen Vorsorge lediglich die «Betagten, Hinterlassenen und Invaliden». Eine Vorsorge- einrichtung, die sich in ihrer Begünstigtenordnung über dieses Konzept hinwegsetzt, erfüllt das gesetzliche Erforder- nis nicht, dass ihre Mittel «dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen» müssen (Art. 16 Ziff. 4BdBSt, vgl. auch Art. 80 Abs. 2 BVG) und hat deshalb keinen Anspruch auf Steuerbefreiung. Im übrigen können nicht ausgerichtete Todesfallsummen zur Finanzierung der reglementarischen Vorsorgeleistun- gen für die anderen Destinatäre herangezogen werden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuwei- sen, dass die Finanzdirektorenkonferenz in ihren genannten Empfehlungen für die Vorsorgeeinrichtungen die Möglich- keit vorsieht, Leistungen unter bestimmten Voraussetzun- gen in begrenztem Umfang an die gesetzlichen Erben aus- zurichten. Es handelt sich dabei um eine Todesfallsumme in der Höhe von 50 Prozent des beitragspflichtigen Einkom- mens, höchstens jedoch die Hälfte des Vorsorgekapitals. Ferner sollen die tatsächlichen Bestattungskosten ohne Begrenzung auf den Begünstigtenkreis von den Vorsorge- einrichtungen übernommen werden können. Die Eidgenös- sische Steuerverwaltung hat sich für die direkte Bundes- steuer diesen Empfehlungen in einem zusätzlichen Rund- schreiben vom 24. April 1986 angeschlossen.
3. Das Kreisschreiben Nr. 2 erläutert unter dem Gesichts- punkt der direkten Bundessteuer die Bestimmungen der BW 3. Der Vorwurf, den praktischen Vorsorgebedürfnissen der Selbständigerwerbenden werde vor allem bei stark schwankendem Geschäftsgang nicht genügend Rechnung getragen, trifft nicht zu: Artikel 7 BW 3 bestimmt, dass Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen jährlich bis 8 Pro- zent des oberen Grenzbetrages (Bst. a) bzw. bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages (Bst. b) abziehbar sind. Daraus ergibt sich, dass die Höhe der Abzugsberechtigung für jedes Bemessungsjahr separat zu berechnen ist. Dies ist sachge- recht, sind doch der obere Grenzbetrag und insbesondere das Erwerbseinkommen Grossen, die jedes Jahr ändern können. Eine Verrechnung der Beiträge innerhalb der Bemessungsperiode würde deshalb Artikel 7 BW 3 wider- sprechen. Andererseits ist die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) nur im Umfang der BW 3 möglich. Die Höhe der Abzugsfä- higkeit der Beiträge muss deshalb gleichzeitig der Beschränkung der Beitragszahlungen überhaupt entspre- chen, sonst könnten unter dem Titel der gebundenen Selbstvorsorge unbeschränkt hohe Vermögensteile der ordentlichen Besteuerung (laufende Besteuerung des Ver- mögensertrags, Verrechnungssteuer, kantonale und kom- munale Vermögenssteuern) entzogen werden, was nicht der Sinn dieser Regelung sein kann. Ob die Vorsorgenehmer sich an diese Beschränkung halten, ist allerdings weder durch die Vorsorgeträger noch durch die Steuerbehörden restlos kontrollierbar. Den Vorsorgeträgern ist indessen eine gewisse Aufklärungstätigkeit zuzumuten, indem sie die Vor- sorgenehmer beim Abschluss von Vorsorgeverträgen und auch später auf diese Begrenzung aufmerksam machen. Man wird sodann auch erwarten dürfen, dass die einzelne Bankstiftung und die einzelne Versicherungseinrichtung vom gleichen Vorsorgenehmer unter dem Titel der gebun- denen Selbstvorsorge nicht mehr Geld als zulässig entge- gennimmt. Mit dem Vorwurf, das Kreisschreiben Nr. 2 trage den Vorsor- gebedürfnissen der Selbständigerwerbenden zuwenig Rechnung, können schliesslich auch die Ausführungen unter Ziffer 4 Absatz 2 betreffend das Schlussalter gemeint sein. Der Grundsatz, dass in den Verträgen der gebundenen Selbstvorsorge das Schlussalter auf das ordentliche AHV- Rentenalter abzustimmen ist, entspricht indessen dem Drei- säulenkonzept und liegt eindeutig der Redaktion von Arti- kel 3 BW 3 zugrunde.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung zum Erlass der beiden Kreisschrei- ben befugt war. Inhaltlich enthalten diese nichts Gesetzes- oder Verordnungswidriges. Auch die in der Interpellation aufgegriffenen Punkte lassen sich im Rahmen der Gesetzes- und Verordnungstexte auf sachlich durchaus vertretbare Ueberlegungen abstützen. Die ESTV ist indessen bereit, von sich aus mit den interessierten Bundesstellen zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Begünstigtenordnung und dem Grundsatz der relativen Gleichwertigkeit der Vorsorge im Kreisschreiben Nr. 1 sich unter praktischen Gesichtspunk- ten nicht doch Lösungen finden lassen, die den Anliegen der an der beruflichen Vorsorge interessierten Verbände entgegenkommen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. #ST# 86.373 Interpellation Allenspach Neues ETH-Gesetz. Personalrecht Nouvelle loi sur les EPF. Statut du personnel Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1986 Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf für ein neues ETH-Gesetz wurde mehrfach verlangt, für die Bundeshochschulen ein besonderes, flexibles Personal- recht vorzusehen. Das geltende, für die allgemeine Bundes- verwaltung konzipierte Beamtenrecht genügt vor allem in der Praxis den Ansprüchen eines modernen Hochschulbe- triebes nicht. Das könnte sich auch nachteilig auf die im Gefolge der Studie Hayek notwendigen Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmassnahmen auswirken. Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft:
1. Welches ist der Stand der Arbeiten zum neuen ETH- Gesetz, und wann ist die Botschaft zu erwarten?
2. Wird dabei auch der personalrechtliche Teil des neuen Gesetzes einer nochmaligen Ueberprüfung unterzogen und ein flexibles Personalrecht für alle Personalkategorien ein- schliesslich Professoren in Aussicht genommen?
3. Besteht die Absicht, das geltende Personalrecht auf Ver- ordnungsstufe ohne Verzug so zu ändern, dass zur raschen Durchführung der notwendigen Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmassnahmen im Schulratsbereich ein grösserer personalrechtlicher Spielraum als heute geschaf- fen wird? Texte de l'interpellation du 18 mars 1986 Dans le cadre de la procédure de consultation concernant le projet de la nouvelle loi sur les EPF, on a demandé à plusieurs reprises que soit prévu un statut du personnel particulièrement souple. En effet, l'actuel statut des fonc- tionnaires, conçu pour l'ensemble de l'administration fédé- rale, ne correspond pas, surtout sur le plan pratique, aux exigences d'une haute école moderne. Cela pourrait égale- ment avoir des répercussions défavorables sur les mesures de réaménagement et de rationalisation dont l'étude Hayek a prouvé la nécessité. Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
1. A quoi en sont les travaux relatifs à la nouvelle loi sur les EPF et quand le message qui s'y rapporte sera-t-il dispo- nible?
2. La partie de la loi concernant le statut du personnel sera-t- elle réexaminée et envisage-t-on un statut souple pour toutes les catégories, y compris les professeurs?
20. Juni 1986 N 981 Interpellation Carobbio
3. A-t-on l'intention de modifier sans tarder le statut actuel par voie d'ordonnance, de telle sorte que le Conseil des écoles jouisse d'une marge de manoeuvre plus grande qu'actuellement pour exécuter les mesures nécessaires dont il est question ci-dessus? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern, Basler, Blocher, Bonny, Bremi, Cincera, Eisenring, Fluba- cher, (Frei-Romanshorn), Früh, Graf, Iten, Künzi, Lüchinger, Mühlemann, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nebiker, Nef, Neuenschwander, Ogi, Pfund, Reich, Sager, Schärli, Schule, Spoerry, Tschuppert, Villiger, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss, Zwing l i (34) Schriftliche Begründung - Développement-par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Mai 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 mai 1986 1.1m Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf vom
6. Februar 1984 des Eidgenössischen Departements des Innern für ein Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Annexanstalten waren gewisse zentrale Bestimmungen umstritten; sie werden gegenwärtig - u. a. auch im Lichte der Ergebnisse der Grobanalyse des Schulratsbereichs durch die Firma Hayek AG - überprüft. Die kontroversen Grundsatzentscheide sind deshalb dem Bundesrat aus arbeitsökonomischen Gründen vor der endgültigen Bereinigung des Gesetzesvorentwurfs zum Vorentscheid zu unterbreiten. Die Botschaft zum neuen ETH-Gesetz soll, wenn irgend möglich, bis Ende 1988 vom Bundesrat zuhanden der eidge- nössischen Räte verabschiedet werden, jedenfalls aber so rechtzeitig, dass das neue Gesetz spätestens am 1. Oktober 1991 in Kraft treten kann.
2. Das Personalrechtskonzept für die Hochschulangehöri- gen und die Mitarbeiter der Annexanstalten wird im Hinblick auf eine dem Wissenschaftsbetrieb angemessene Regelung überprüft.
3. Wie im Masterplan der Optimierungsstudie Hayek vorge- sehen, wird im Rahmen des Projekts «AVANTI» im Bereiche des Schulrats an möglichen Lösungsvarianten für die Neu- gestaltung des Personalrechts gearbeitet. Die Fachdienste der Verwaltung und anschliessend der Bundesrat werden zu diesen Vorschlägen Stellung nehmen. Dabei wird auch die eingehende Diskussion über dieses Thema mit den Finanz- kommissionen der eidgenössischen Räte vom 16./17. April 1986 berücksichtigt. Bei diesem Vorgehen wäre es verfrüht, schon jetzt Verordnungsänderungen in die Wege zu leiten. Bei seinem Vorentscheid wird der Bundesrat jedoch die Frage prüfen, ob Sofortmassnahmen vor Inkrafttreten des ETH-Gesetzes nötig sind oder Sonderbestimmungen im Rahmen des geltenden Rechts erlassen werden müssen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. #ST# 86.402 Interpellation Carobbio Marcos-Gelder in der Schweiz Interpellanza Carobbio Averi di Marcos Interpellation Carobbio Avoirs déposés en Suisse par Marcos Wortlaut der Interpellation vom 20. März 1986 Die Unterzeichneten fragen den Bundesrat:
a. Kann er die Fakten bestätigen, welche die philippinische Untersuchungskommission Marcos zur Last legt? Kann er insbesondere die ungefähre Summe der von Marcos in der Schweiz hinterlegten Gelder und den Umfang seines Immo- bilienbesitzes in unserem Land angeben?
b. Ist er bereit, sich vor der Oeffentlichkeit dafür zu verbür- gen, dass er mit den neuen philippinischen Behörden zusammenarbeiten wird, um die Vermögenswerte von Mar- cos in der Schweiz festzustellen und ihre Herkunft abzuklä- ren? Ist er bereit, sich dafür einzusetzen, dass diese Vermö- genswerte - falls bewiesen werden kann, dass sie den Phi- lippinen widerrechtlich entzogen worden sind - der neuen Regierung zurückgegeben werden?
c. Gedenkt er nicht die Nationalbank und über sie die Eidge- nössische Bankenkommission aufzufordern, über das Ver- halten der Banken, welche die Fluchtgelder von Marcos entgegengenommen haben, eine offizielle Untersuchung einzuleiten, damit abgeklärt werden kann, wieweit die Ver- einbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken nicht einge- halten worden ist?
d. Welche gesetzlichen Massnahmen sollten seiner Auffas- sung nach getroffen werden, damit erreicht werden kann, dass die Entgegennahme von Geldern zweifelhafter Her- kunft, die ausländische Staatsoberhäupter oder Politiker ihren Völkern widerrechtlich vorenthalten, strenger über- wacht wird? Testo dell'interpellanza del 20 marzo 1986 I sottoscritti chiedono al Consiglio federale:
a. Se è in grado di confermare i fatti denunciati dalla com- missione d'inchiesta filippina e in particolare se può dire a quanto ammontano approssimativamente i depositi di Mar- cos in Svizzera e le sue proprietà immobiliari.
b. Se è pronto ad impegnarsi pubblicamente a collaborare con le nuove autorità filippine per indagare sui beni di Marcos in Svizzera e sulla loro origine e a impegnarsi, nel caso fosse provato il fatto che essi provengono da averi sottratti illecitamente alle Filippine, a favorire la loro restitu- zione al nuovo governo di quel paese.
c. Se non intende invitare la Banca nazionale o tramite essa la Commissione Federale delle Banche ad aprire ufficial- mente un'inchiesta sul comportamento delle banche che hanno accolto i capitali in fuga di Marcos per verificare in che misura la convenzione di diligenza delle banche non è stata rispettata.
d. Quali misure ritiene dovrebbero essere adottate, sul piano legislativo, per ottenere che l'accettazione di capitali frutto di attività poco pulite di capi di stato e politici esteri a danni del loro popolo venga sottoposta a controlli più rigidi. Texte de l'interpellation du 20 mars 1986 Les soussignés demandent au Conseil fédéral de dire:
a. s'il est en mesure de confirmer les faits révélés par la commission d'enquête philippine et, en particulier, à com- bien approximativement se montent les avoirs dont Marcos dispose en Suisse sous forme de dépôts et de biens immobi- liers;
b. s'il est prêt à s'engager publiquement à collaborer avec les nouvelles autorités philippines pour enquêter sur les
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Allenspach Neues ETH-Gesetz. Personalrecht Interpellation Allenspach Nouvelle loi sur les EPF. Statut du personnel In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.373 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.06.1986 - 08:00 Date Data Seite 980-981 Page Pagina Ref. No 20 014 451 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.