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9. Oktober 1986 N 1469 Motion Künzi
22. März 1985 (SR 725.116.2) werden nach Artikel 28 Bei- träge an die Kosten von durch den motorisierten Strassen- verkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung oder Wiederherstellung von schützenswerten Landschaften mit Einschluss der Ortsbilder und Denkmäler gewährt. Dafür ist für 1985 ein Betrag von 2 Millionen Franken bereitgestellt worden. Beträge im gleichen Rahmen sind auch für die nächsten Jahre vorgesehen. Diese Mittel sind eher zu knapp, um alle anstehenden Sub- ventionsgeschäfte berücksichtigen zu können. Zudem könnte mit höheren Beitragssätzen die Wirkung der Schutz- und Pflegemassnahmen verstärkt werden. Der Bundesrat ist in diesem Sinne bereit, eine weitere Anpassung der ordentlichen Kredite zur Förderung des Natur- und Hei matsch utzes im Finanzplan und in den Per- spektiven sowie eine Erhöhung der geltenden Beitragssätze zu prüfen. B. Massnahmen im organisatorischen und personellen Be- reich Mit der am 1. Juli 1985 erfolgten Umbenennung des zustän- digen Amtes (Neu: Bundesamt für Forstwesen und Land- schaftsschutz) und der Schaffung einer zweiten, primär für den Natur- und Heimatschutz zuständigen Vizedirektoren- stelle ab 1. Januar 1986 sind erste Schritte in Richtung einer organisatorischen und hierarchischen Verstärkung des Natur- und Heimatschutzes realisiert worden. Der Personal- bestand wird um eine Etatstelle erhöht werden. Der Bundesrat wird als zweiten Schritt eine personelle Ver- stärkung der einzelnen Dienststellen der Abteilung für Natur- und Heimatschutz prüfen. C. Massnahmen im konzeptionellen Bereich
- Eine wichtige und vordringliche Aufgabe der öffentlichen Hand bildet die Erhaltung ausreichender Lebensräume für die einheimischen Tier- und Pflanzenarten, wobei der Bund hier über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ver- fügt. Aufgrund des am I.Juni 1982 in Kraft getretenen Uebereinkommens zur Erhaltung der europäischen wildle- benden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebens- räume (Berner Konvention) ist unser Land zu einem geziel- ten Voranschreiten auf diesem Gebiet international ver- pflichtet. Eine rechtliche Verdeutlichung des Biotopschutzes ist mit den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Aenderungen der Artikel 18 (Schutz von Tier- und Pflanzenarten) und 21 NHG (Ufervegetation) erfolgt. Noch in diesem Herbst wird dem Parlament eine weitere, umfassendere Revision zur mate- riellen Verdeutlichung des Biotopschutzes im Zusammen- hang mit der Behandlung der «Volksinitiative zum Schütze der Moore - Rothenthurm-lnitiative» unterbreitet.
- Parallel zu diesen gesetzlichen Massnahmen ist auch die angewandte Forschung und die Erstellung weiterer fach- spezifischer Grundlagen im Hinblick auf die Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenarten von Bedeutung. Insbesondere wird der Bundesrat die Möglichkeit des Einbe- zuges des Themas «Erhaltung von Landschaft, Pflanzen- und Tierwelt in der Schweiz» (Kurztitel: Erhaltung der Pflan- zen- und Tierwelt) in einer 5. Serie von nationalen For- schungsprogrammen prüfen.
- Bei den Bundesinventaren gemäss Artikel 5 NHG sind zwei
- BLN und ISOS - weit gediehen. Die Arbeiten an einem dritten Inventar über die historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) sind gerade angelaufen. Zwei Biotopinventare (Hochmoore und Auengebiete) sind bereits fertiggestellt, ein drittes (Trockenstandorte) ist weit gediehen. Die nächste gesamtschweizerische Erhebung in diesem Bereich wird die übrigen Feuchtgebiete umfassen. -Zur sachgemässen Wahrnehmung der bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Artikel 2 ff. NHG beste- henden Pflichten sollen die Arbeiten an sachbezogenen Wegleitungen und Richtlinien mit den jeweils zuständigen Bundesämtern fortgesetzt werden. Weiter wird das EDI die Bundesämter an diese Pflichten mittels Rundschreiben nochmals erinnern.
- Für den konkreten Vollzug des Natur- und Heimatschutzes ist der Bund darauf angewiesen, dass die Kantone als für weite Bereiche nach Verfassung (Art. 24sexies Abs. 1) pri- mär Zuständige ihre Verantwortung umfassend wahrneh- men. Hiezu wird der Bundesrat ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen richten.
- Zu gegebener Zeit wird der Bundesrat das Parlament über weitere Massnahmen orientieren, die er im Bereich des Natur- und Heimatschutzes zu ergreifen beabsichtigt.
2. Zu den Ausführungen des Motionärs bezüglich der Raum- planung wird auf die Antwort des Bundesrates zur gleichna- migen Motion Ott vom 9. März 1983 (Nr. 83.354) verwiesen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 86.333 Motion Künzi Sonderabfallentsorgung. Bundeskompetenz Elimination des déchets spéciaux. Compétence de la Confédération Wortlaut der Motion vom 11. März 1986 Die Sonderabfallentsorgung ist derzeit besonders unbefrie- digend: Nebst der auf unbestimmte Zeit verfügten Schlies- sung der Sondermülldeponie Kölliken fehlt es an der nöti- gen Verbrennungskapazität für organische Abfälle, die sich nicht für die direkte Deponie eignen, sondern vorgängig in einem thermischen Prozess in eine stabile Form zu überfüh- ren sind. Der Bundesrat wird daher ersucht, in Nachachtung von Artikel 31 Absatz 5 des Umweltschutzgesetzes einen Standort für eine Sondermüllverbrennungsanlage verbind- lich festzulegen. Texte de la motion du 11 mars 1986 Actuellement, l'élimination des déchets spéciaux n'a vrai- ment rien de satisfaisant: outre le fait que la décharge pour déchets spéciaux de Kölliken a été fermée, on ne dispose pas d'une capacité d'incinération suffisante pour les déchets organiques qui ne se prêtent pas à la mise en décharge directe, mais doivent auparavant subir un traite- ment thermique qui les réduit à un état stable. C'est pour- quoi le Conseil fédéral est chargé, conformément à l'arti- cle 31, 5e alinéa, de la loi sur la protection de l'environne- ment, de fixer impérativement un emplacement pour une usine d'incinération des déchets spéciaux. Mitunterzeichner - Cosignataires: Eng, Müller-Meilen, Spoerry (3) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Schweiz fallen jährlich 100 - 150'000 Tonnen an Sonderabfällen an. Während die anorganischen Abfälle - meist nach chemisch-physikalischer Vorbehandlung - direkt einer Ablagerung in einer Sonderabfalldeponie zuge- führt werden können, fehlt für organische Sonderabfälle eine geeignete Vorbehandlungsmöglichkeit in der Nord- west-, Zentral- und Ostschweiz. Organische Sonderabfälle sind vor ihrer Ablagerung einer Hochtemperaturverbren- nung zuzuführen. Nur so nehmen die Endprodukte ein erd- krusteähnliches Verhalten an und wirken nicht mehr als Reaktor, wie dies bei der direkten Ablagerung in einer Depo- nie der Fall wäre. Nebst der zurzeit nicht vorhandenen Deponiemöglichkeit für Sonderabfälle bildet das Fehlen einer genügend leistungsfä-
Motion Künzi 1470 N 9 octobre 1986 higen Sonderabfallverbrennungsanlage den grössten Man- gel in der Entsorgungskette. Wohl ist die Firma Ciba-Geigy in Basel im Begriffe, für die Bedürfnisse der Basler Chemie eine Sondermüllverbrennungsanlage zu erstellen, und sie hat mit der Verbrennung des Inhaltes der 41 «Dioxin-Fäs- ser» im Sommer 1985 den Beweis erbracht, dass die thermi- sche Behandlung von Sonderabfällen sogar in einer Gross- stadt in umweltverträglicher Art und Weise möglich ist. Die entsprechenden Anlagen sind aber nicht zugänglich für Abfälle aus der Kleinindustrie, aus dem Gewerbe und aus Haushalten. In Sonderabfallsammelstellen und privaten Depots lagern zurzeit bedeutende Mengen, und es ist auch zu befürchten, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil auf nicht-legale Art und Weise beseitigt wird. Der Bundesrat wird daher ersucht, die ihm zustehende Kom- petenz auszuschöpfen und raschmöglichst einen Standort festzulegen. Für den Bau und den Betrieb soll weitgehend auf die vorhandenen guten Erfahrungen und das Know-how der Privatwirtschaft abgestellt werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Septemer 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 septembre 1986 Die Verbrennung ist das geeignete Verfahren zur Beseiti- gung organisch-chemischer Abfälle. In einer gut geführten Anlage mit gleichmässig hoher Temperatur und einer dem Stand der Technik entsprechenden Anlage zur Rauchgasrei- nigung lassen sich die verschiedensten Abfälle, von ver- schmutzten chlorierten Lösungsmitteln über Altmedika- mente bis zu polychloriertem Biphenylen (PCB), vollständig zerstören. Neben Kohledioxid und Wasser bleiben bei der Verbrennung nur geringe Mengen an mineralisierten Rück- ständen übrig. Die Leistungsfähigkeit der Verbrennung beim Behandeln von Sonderabfällen zeigte sich eindrück- lich bei der einwandfreien Beseitigung der «Seveso-Ab- fälle». An der Pressekonferenz vom 10. April 1986, an der ein Konzept für die künftige Behandlung der Sonderabfälle in der Schweiz vorgestellt wurde, hob der Vorsteher des Departements des Innern die Bedeutung der Sonderabfall- verbrennung bereits hervor. Gleichzeitig hielt er fest, dass gegenwärtig in der Schweiz zu wenig Kapazität für die Verbrennung von Sonderabfällen vorhanden sei. Der Bundesrat ist heute mehr denn je von der Notwendigkeit neuer Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle überzeugt. In diesem Sinne akzeptiert er die Zielsetzung der Motion Künzi. Problematisch ist hingegen, wenn kurzfristig Standorte am grünen Tisch festgelegt werden, gilt es doch, vorher eine ganze Reihe von Abklärungen durchzuführen. Diese betref- fen technische und raumplanerische Fragen zu Standort und Betriebspersonal sowie organisatorische und finan- zielle Fragen zur Trägerschaft. Wichtig sind auch die betrieblichen Randbedingungen, etwa die Sicherung eines einigermassen gleichmässigen Flusses von Abfällen zu einer Anlage, die einem breiten Kreis von Abfallieferanten offensteht. Der Bundesrat hält deshalb folgendes fest:
1. Die Umweltauswirkungen einer Verbrennungsanlage, die dem Stand der Technik und den gesetzlichen Bestimmun- gen entspricht, sind minimal, d. h. kleiner als diejenigen einer grösseren Feuerungsanlage. Für den rationellen Betrieb ist eine gute Verkehrserschliessung notwendig. Wünschbar sind nahegelegene Wärmeabnehmer. Dabei erscheint die Kombination der Erzeugung von Elektrizität mit der Abgabe von Prozessdampf vielversprechend. Anders als bei Deponien ergeben sich für die Standortwahl kaum grosse Einschränkungen geologischer Natur.
2. Der Betrieb einer Verbrennungsanlage verlangt hochqua- lifiziertes Personal und leistungsfähige Laboratorien. Das Festlegen eines Standortes genügt somit für die erfolgrei- che Realisation nicht. Es gilt vielmehr, gleichzeitig Fragen des Betriebspersonals, der Finanzierung und der Träger- schaft zu klären. Diese Probleme sind bei der Anlage, die in Basel von der chemischen Industrie geplant wird, leichter zu lösen als bei weiteren, allgemein zugänglichen Anlagen. Dem Bundesrat ist bekannt, dass gegenwärtig verschiedene Unternehmen der Privatwirtschaft intensiv nach Standorten für weitere Sonderabfallverbrennungsanlagen suchen. Falls der Bundesrat heute Standorte festlegte, nähme er der erwünschten privaten Initiative einen Teil der Berechtigung weg, ohne damit die Probleme des Betriebs und der Träger- schaft bereits gelöst zu haben.
3. Unabhängig davon, ob zukünftige Verbrennungsanlagen durch eine private Trägerschaft, durch gemischt-wirtschaft- liche Organisationen oder durch die öffentliche Hand reali- siert werden, stellt sich das Problem der Konkurrenzierung durch den Abfallexport. Zusammen mit interessierten Wirt- schaftskreisen ist der Bundesrat der Meinung, dass die Lösung der Abfallprobleme durch den Export in ausländi- sche Anlagen eine langfristig nicht gesicherte Lösung dar- stellt. Gewisse Betriebe bangen denn auch um ihre Existenz, falls es nicht gelingen sollte, Lösungen in der Schweiz zu finden. Der heute zeitweise noch mögliche billige Export von Abfällen zur Verbrennung in ausländischen Anlagen konkurrenziert indessen neue schweizerische Anlagen. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass sich private Investo- ren beim Bau von Anlagen zur Abfallbehandlung zurückhiel- ten. Der Bundesrat zieht deshalb in Erwägung, durch eine Ergänzung des Umweltschutzgesetzes die Abfallströme so auf schweizerische Anlagen zu lenken, dass diese genügend ausgelastet sind und wirtschaftlich betrieben werden können.
4. Zum rationellen Betrieb einer Sondermüllverbrennung ist ein Gemisch von leicht und schwer brennbaren sowie von hoch und wenig chlorierten Abfällen erwünscht. Gelangen nur schwer brennbare oder hoch chlorierte Abfälle in die Anlage, muss die Stützfeuerung mit teuren fossilen Brenn- stoffen erfolgen. Es ist somit auch in diesem Zusammen- hang notwendig, dass die Behörden Abfälle einer Anlage zuweisen können. Damit soll dem Trend gewisser Entsorger zur «Abrahmung» der wenig problematischen Sonderab- fälle entgegengewirkt werden. Für eine solche Regelung besteht heute keine klare gesetzliche Grundlage.
5. Verschiedene Kantone können Anlagen zur Sonderabfall- entsorgung nur zustimmen, wenn sich diese in ein gesamt- schweizerisches Konzept eingliedern. Unabdingbar für die Verwirklichung eines solchen Konzeptes sind aber behördli- che Kompetenzen, die Abfälle eines bestimmten Abgebers oder einer bestimmten Region auch einer bestimmten Anlage zuweisen zu können. Dies spricht wiederum für die bereits in den Ziffern 3 und 4 erwähnten rechtlichen Kompe- tenzen. Der Bundesrat zählt bei der Sondermüllverbrennung vorläu- fig auf fachliches Wissen, Flexibilität und Initiative der Pri- vatwirtschaft. Er ist der Meinung, dass die gegenwärtigen Randbedingungen, das heisst die zeitweise vorhandene Konkurrenzierung durch den Export und die fehlenden Kompetenzen, Abfälle einer bestimmten Anlage zuweisen zu können, schweizerische Lösungen stark erschweren, wenn nicht gar verhindern. Deshalb wird er dem Parlament so rasch als möglich Vorschläge unterbreiten, mit denen die Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Sonderabfall- entsorgung auf möglichst privatwirtschaftlicher Basis ver- bessert werden. Dies kann im Rahmen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz erfolgen. Sollte sich auf diesem Weg keine rasche Lösung abzeich- nen, müsste eine geeignete Trägerschaft für Sonderabfall- verbrennungsanlagen gebildet werden. Dieser Schritt hätte aber zweckmässigerweise vor dem Festlegen von Standor- ten zu erfolgen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Künzi Sonderabfallentsorgung. Bundeskompetenz Motion Künzi Elimination des déchets spéciaux. Compétence de la Confédération In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.333 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.10.1986 - 08:00 Date Data Seite 1469-1470 Page Pagina Ref. No 20 014 668 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.