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86.313

Ch Vb · 1988-03-18 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 18 März 1988

N

427

Motion der LdU/EVP-Fraktion

#ST# 86.313

Motion der LdU/EVP-Fraktion

Anstellung von Bundesfunktionären

mit politischen Aufgaben

Motion du groupe Adl/PEP

Fonctionnaires fédéraux dotés de

responsabilités politiques.

Modification du statut

Wortlaut der Motion vom 3. März 1986

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten,

wonach Bundesbeamte der Ueberklasse, zu deren Aufga-

benbereich es gehört, den Bundesrat entscheidend bei der

Formulierung und Gestaltung der Politik zu unterstützen

bzw. zu beraten, nicht mehr als Beamte, sondern als Ange-

stellte nach Obligationenrecht einzustellen sind.

Texte de la motion du 3 mars 1986

Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet afin que

les fonctionnaires fédéraux hors-classe auxquels il appar-

tient de l'appuyer, voire de le conseiller décisivement lors de

la formulation et de la présentation de sa politique, ne soient

plus recrutés comme fonctionnaires, mais comme employés

en vertu du droit des obligations.

Sprecher - Porte-parole: Jaeger

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen

eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 20. August 1986

Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 août 1986

1. Die Motion beabsichtigt, mit der Einführung des privaten

Arbeitsvertragsrechts das Dienstverhältnis von Bediensteten

des Bundes, die den Bundesrat bei der Formulierung und

Gestaltung der Politik massgabend unterstützen oder bera-

ten, flexibler zu gestalten. Der Motion liegt die Annahme zu

Grunde, das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis sei in der

Anwendung starr, das privatrechtliche dagegen lasse sehr

flexible Lösungen zu. Diese Betrachtungsweise verkennt,

dass der Bund als Arbeitgeber, unabhängig von der Rechts-

natur der Dienstverhältnisse, an gewisse rechtliche Grund-

sätze gebunden ist. So gilt das Gebot des willkürfreien

Handelns in jedem Fall. Ausfluss dieses Gebotes ist zum

Beispiel die Begründungspflicht für die Auflösung des

Dienstverhältnisses.

Weiter muss der Bund den Grundsatz der Gleichbehandlung

(Art. 4 Bundesverfassung und Art. 38 Beamtengesetz)

beachten. Mit dem Abschluss von privatrechtlichen Arbeits-

verträgen entzieht sich der Bund als eine durch das Volk

ligitimierte Institution der öffentlichen Kontrolle. Anstelle

der gesetzlichen Inhalte des öffentlichrechtlichen Dienstver-

hältnisses treten ausschliesslich vom Willen der Vertrag-

sparteien getragene Inhalte. Schliesslich treten zahlreiche

der von der Motion betroffenen Bediensteten als Träger der

Staatsgewalt auf. Dieser Funktion wird ein privatrechtliches

Arbeitsverhältnis nicht gerecht, da sie durch die arbeitsver-

tragliche Konzeption «Arbeit gegen Lohn» nicht vollständig

umfasst wird. Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ver-

mag die über das blosse Leistungsverhältnis hinausge-

hende Verpflichtung des Bediensteten gegenüber dem

Bund besser auszudrücken (Treuepflicht, Förderung der

Interessen des Bundes u. dgl.).

2. Das Beamtengesetz und seine Ausführungsbestimmun-

gen lassen in Anbetracht der grossen Regelungsdichte

kaum noch Raum für vertragliche Abmachungen. Das

Dienstrecht des Bundes war von allem Anfang an als

«Gegenstück zur einheitlichen Ordnung des privatrechtli-

chen Dienstvertrages im Obligationenrecht» gedacht (BBI

1924 IM 5).

Daraus erklärt sich denn auch, wieso der Gesetzgeber den

Bundesrat mit Artikel 62 des Beamtengesetzes legitimiert

hat, das Dienstverhältnis all jener zu gestalten, die nicht als

Beamte im Dienste des Bundes stehen. Dieser Artikel ver-

weist nicht auf das Obligationenrecht, sondern setzt still-

schweigend die Anwendung des öffentlichen Rechts voraus.

E. 21 Gestützt auf Artikel 62 des Beamtengesetzes erliess der

Bundesrat die Angestelltenordnung (SR 172.221.104). Das

Dienstverhältnis der Angestellten ist auf Kündigung beend-

bar. Es genügen dazu triftige Gründe. Daneben gelten für

den Angestellten Bestimmungen, die die Umgestaltung und

Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen

und die Versetzung und Zuweisung anderer Tätigkeiten

gestatten.

211. Ebenfalls auf Artikel 62 des Beamtengesetzes stützt

sich die Rechtsstellungsverordnung (SR510.22). Sie regelt

das Dienstverhältnis namentlich der hohen Militärs sowie

zahlreicher Direktoren und der Unterstabschefs von Bun-

desämtern im EMD. Wer der Rechtsstellungsverordnung

untersteht, ist nicht Beamter (Art. 6) und kann jederzeit vom

Bundesrat, nach Anhörung der Kommission für militärische

Landesverteidigung, entlassen werden. Die Rechtsstel-

lungsverordnung regelt im weiteren die Bezüge und die

Rücktrittsbedingungen. Ein Rücktritt ist bereits mit der Voll-

endung des 54. Altersjahres möglich. Die Verordnung stellt

eine eigentliche Sonderordnung für hohe und höchste

Bedienstete des EMD dar. Sie hat sich bewährt.

212. Auf Artikel 62 des Beamtengesetzes stützt sich auch die

Verordnung über das Dienstverhältnis der persönlichen Mit-

arbeiter der Departementschefs ab. Die Verordnung sieht

eine Kündigung auf zwei Monate oder bei wichtigen

Gründen auf sofort vor. Wird das Dienstverhältnis durch den

Departementschef aufgelöst, so wird eine Abfindungs-

summe fällig.

213. Auf Artikel! Absatz 2 der Angestelltenordnung (und

somit auch auf Art. 62 des Beamtengesetzes) stützen sich

die Sondervorschriften des EFD, welche es erlauben, beson-

deren Umständen im Dienstverhältnis Rechnung zu tragen.

Gegenstand der Sondervorschriften können die Arbeitszei-

ten, Besoldungen, Austrittbedingungen usw. sein. Gegen-

wärtig wird der Delegierte für wirtschaftliche Landesversor-

gung gestützt auf solche Sondervorschriften angestellt.

E. 22 Das Beamtengesetz selbst (SR 172.221.10) ist insoweit flexibel anwendbar, als es dessen Artikel 9 jederzeit ermög- licht, dem Beamten andere Tätigkeiten zuzuweisen, wenn die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskraft es erfor- dert. Im weiteren kann das Beamtenverhältnis beim Vorlie- gen wichtiger Gründe sofort umgestaltet oder beendet wer- den (Art. 55).

3. Nach dem unter Ziffer 2 Gesagten bietet das öffentlich- rechtliche Dienstrecht genügend Möglichkeiten für die flexi- ble Ausgestaltung der Dienstverhältnisse. Ein Ausweichen auf das Privatrecht ist deshalb nicht notwendig.

31. Wir verkennen indessen die Notwendigkeit des flexiblen Personaleinsatzes in der Verwaltung nicht. Mit dem Projekt EFFI wurden Schwachstellen in den Verwaltungsabläufen bis in die Führungsstrukturen untersucht und auch in die- sem Bereich Massnahmen erarbeitet. In der laufenden Beamtengesetzrevision dient die vorgesehene Teilzeitbe- schäftigung von Beamten ebenfalls dem rationellen Perso- naleinsatz. Schliesslich sind die erwähnten Möglichkeiten des Beamtengesetzes und der Angestelltenverordnung (Ver- setzung, Beendigung aus wichtigen Gründen, Kündigung für Angestellte) konsequent zu nutzen. Der in der Motion aufgeworfene Problemkreis wird in diesem Zusammenhang vom Bundesrat weiter verfolgt. Er ist deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der LdU/EVP-Fraktion Anstellung von Bundesfunktionären mit politischen Aufgaben Motion du groupe Adl/PEP Fonctionnaires fédéraux dotés de responsabilités politiques. Modification du statut In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.313 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1988 - 08:00 Date Data Seite 427-427 Page Pagina Ref. No 20 016 204 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

18. März 1988 N 427 Motion der LdU/EVP-Fraktion #ST# 86.313 Motion der LdU/EVP-Fraktion Anstellung von Bundesfunktionären mit politischen Aufgaben Motion du groupe Adl/PEP Fonctionnaires fédéraux dotés de responsabilités politiques. Modification du statut Wortlaut der Motion vom 3. März 1986 Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, wonach Bundesbeamte der Ueberklasse, zu deren Aufga- benbereich es gehört, den Bundesrat entscheidend bei der Formulierung und Gestaltung der Politik zu unterstützen bzw. zu beraten, nicht mehr als Beamte, sondern als Ange- stellte nach Obligationenrecht einzustellen sind. Texte de la motion du 3 mars 1986 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet afin que les fonctionnaires fédéraux hors-classe auxquels il appar- tient de l'appuyer, voire de le conseiller décisivement lors de la formulation et de la présentation de sa politique, ne soient plus recrutés comme fonctionnaires, mais comme employés en vertu du droit des obligations. Sprecher - Porte-parole: Jaeger Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 août 1986

1. Die Motion beabsichtigt, mit der Einführung des privaten Arbeitsvertragsrechts das Dienstverhältnis von Bediensteten des Bundes, die den Bundesrat bei der Formulierung und Gestaltung der Politik massgabend unterstützen oder bera- ten, flexibler zu gestalten. Der Motion liegt die Annahme zu Grunde, das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis sei in der Anwendung starr, das privatrechtliche dagegen lasse sehr flexible Lösungen zu. Diese Betrachtungsweise verkennt, dass der Bund als Arbeitgeber, unabhängig von der Rechts- natur der Dienstverhältnisse, an gewisse rechtliche Grund- sätze gebunden ist. So gilt das Gebot des willkürfreien Handelns in jedem Fall. Ausfluss dieses Gebotes ist zum Beispiel die Begründungspflicht für die Auflösung des Dienstverhältnisses. Weiter muss der Bund den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 4 Bundesverfassung und Art. 38 Beamtengesetz) beachten. Mit dem Abschluss von privatrechtlichen Arbeits- verträgen entzieht sich der Bund als eine durch das Volk ligitimierte Institution der öffentlichen Kontrolle. Anstelle der gesetzlichen Inhalte des öffentlichrechtlichen Dienstver- hältnisses treten ausschliesslich vom Willen der Vertrag- sparteien getragene Inhalte. Schliesslich treten zahlreiche der von der Motion betroffenen Bediensteten als Träger der Staatsgewalt auf. Dieser Funktion wird ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis nicht gerecht, da sie durch die arbeitsver- tragliche Konzeption «Arbeit gegen Lohn» nicht vollständig umfasst wird. Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ver- mag die über das blosse Leistungsverhältnis hinausge- hende Verpflichtung des Bediensteten gegenüber dem Bund besser auszudrücken (Treuepflicht, Förderung der Interessen des Bundes u. dgl.).

2. Das Beamtengesetz und seine Ausführungsbestimmun- gen lassen in Anbetracht der grossen Regelungsdichte kaum noch Raum für vertragliche Abmachungen. Das Dienstrecht des Bundes war von allem Anfang an als «Gegenstück zur einheitlichen Ordnung des privatrechtli- chen Dienstvertrages im Obligationenrecht» gedacht (BBI 1924 IM 5). Daraus erklärt sich denn auch, wieso der Gesetzgeber den Bundesrat mit Artikel 62 des Beamtengesetzes legitimiert hat, das Dienstverhältnis all jener zu gestalten, die nicht als Beamte im Dienste des Bundes stehen. Dieser Artikel ver- weist nicht auf das Obligationenrecht, sondern setzt still- schweigend die Anwendung des öffentlichen Rechts voraus.

21. Gestützt auf Artikel 62 des Beamtengesetzes erliess der Bundesrat die Angestelltenordnung (SR 172.221.104). Das Dienstverhältnis der Angestellten ist auf Kündigung beend- bar. Es genügen dazu triftige Gründe. Daneben gelten für den Angestellten Bestimmungen, die die Umgestaltung und Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen und die Versetzung und Zuweisung anderer Tätigkeiten gestatten.

211. Ebenfalls auf Artikel 62 des Beamtengesetzes stützt sich die Rechtsstellungsverordnung (SR510.22). Sie regelt das Dienstverhältnis namentlich der hohen Militärs sowie zahlreicher Direktoren und der Unterstabschefs von Bun- desämtern im EMD. Wer der Rechtsstellungsverordnung untersteht, ist nicht Beamter (Art. 6) und kann jederzeit vom Bundesrat, nach Anhörung der Kommission für militärische Landesverteidigung, entlassen werden. Die Rechtsstel- lungsverordnung regelt im weiteren die Bezüge und die Rücktrittsbedingungen. Ein Rücktritt ist bereits mit der Voll- endung des 54. Altersjahres möglich. Die Verordnung stellt eine eigentliche Sonderordnung für hohe und höchste Bedienstete des EMD dar. Sie hat sich bewährt.

212. Auf Artikel 62 des Beamtengesetzes stützt sich auch die Verordnung über das Dienstverhältnis der persönlichen Mit- arbeiter der Departementschefs ab. Die Verordnung sieht eine Kündigung auf zwei Monate oder bei wichtigen Gründen auf sofort vor. Wird das Dienstverhältnis durch den Departementschef aufgelöst, so wird eine Abfindungs- summe fällig.

213. Auf Artikel! Absatz 2 der Angestelltenordnung (und somit auch auf Art. 62 des Beamtengesetzes) stützen sich die Sondervorschriften des EFD, welche es erlauben, beson- deren Umständen im Dienstverhältnis Rechnung zu tragen. Gegenstand der Sondervorschriften können die Arbeitszei- ten, Besoldungen, Austrittbedingungen usw. sein. Gegen- wärtig wird der Delegierte für wirtschaftliche Landesversor- gung gestützt auf solche Sondervorschriften angestellt.

22. Das Beamtengesetz selbst (SR 172.221.10) ist insoweit flexibel anwendbar, als es dessen Artikel 9 jederzeit ermög- licht, dem Beamten andere Tätigkeiten zuzuweisen, wenn die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskraft es erfor- dert. Im weiteren kann das Beamtenverhältnis beim Vorlie- gen wichtiger Gründe sofort umgestaltet oder beendet wer- den (Art. 55).

3. Nach dem unter Ziffer 2 Gesagten bietet das öffentlich- rechtliche Dienstrecht genügend Möglichkeiten für die flexi- ble Ausgestaltung der Dienstverhältnisse. Ein Ausweichen auf das Privatrecht ist deshalb nicht notwendig.

31. Wir verkennen indessen die Notwendigkeit des flexiblen Personaleinsatzes in der Verwaltung nicht. Mit dem Projekt EFFI wurden Schwachstellen in den Verwaltungsabläufen bis in die Führungsstrukturen untersucht und auch in die- sem Bereich Massnahmen erarbeitet. In der laufenden Beamtengesetzrevision dient die vorgesehene Teilzeitbe- schäftigung von Beamten ebenfalls dem rationellen Perso- naleinsatz. Schliesslich sind die erwähnten Möglichkeiten des Beamtengesetzes und der Angestelltenverordnung (Ver- setzung, Beendigung aus wichtigen Gründen, Kündigung für Angestellte) konsequent zu nutzen. Der in der Motion aufgeworfene Problemkreis wird in diesem Zusammenhang vom Bundesrat weiter verfolgt. Er ist deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der LdU/EVP-Fraktion Anstellung von Bundesfunktionären mit politischen Aufgaben Motion du groupe Adl/PEP Fonctionnaires fédéraux dotés de responsabilités politiques. Modification du statut In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.313 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1988 - 08:00 Date Data Seite 427-427 Page Pagina Ref. No 20 016 204 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.