Erwägungen (3 Absätze)
E. 18 März 1988
N
427
Motion der LdU/EVP-Fraktion
#ST# 86.313
Motion der LdU/EVP-Fraktion
Anstellung von Bundesfunktionären
mit politischen Aufgaben
Motion du groupe Adl/PEP
Fonctionnaires fédéraux dotés de
responsabilités politiques.
Modification du statut
Wortlaut der Motion vom 3. März 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten,
wonach Bundesbeamte der Ueberklasse, zu deren Aufga-
benbereich es gehört, den Bundesrat entscheidend bei der
Formulierung und Gestaltung der Politik zu unterstützen
bzw. zu beraten, nicht mehr als Beamte, sondern als Ange-
stellte nach Obligationenrecht einzustellen sind.
Texte de la motion du 3 mars 1986
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet afin que
les fonctionnaires fédéraux hors-classe auxquels il appar-
tient de l'appuyer, voire de le conseiller décisivement lors de
la formulation et de la présentation de sa politique, ne soient
plus recrutés comme fonctionnaires, mais comme employés
en vertu du droit des obligations.
Sprecher - Porte-parole: Jaeger
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen
eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 20. August 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 août 1986
1. Die Motion beabsichtigt, mit der Einführung des privaten
Arbeitsvertragsrechts das Dienstverhältnis von Bediensteten
des Bundes, die den Bundesrat bei der Formulierung und
Gestaltung der Politik massgabend unterstützen oder bera-
ten, flexibler zu gestalten. Der Motion liegt die Annahme zu
Grunde, das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis sei in der
Anwendung starr, das privatrechtliche dagegen lasse sehr
flexible Lösungen zu. Diese Betrachtungsweise verkennt,
dass der Bund als Arbeitgeber, unabhängig von der Rechts-
natur der Dienstverhältnisse, an gewisse rechtliche Grund-
sätze gebunden ist. So gilt das Gebot des willkürfreien
Handelns in jedem Fall. Ausfluss dieses Gebotes ist zum
Beispiel die Begründungspflicht für die Auflösung des
Dienstverhältnisses.
Weiter muss der Bund den Grundsatz der Gleichbehandlung
(Art. 4 Bundesverfassung und Art. 38 Beamtengesetz)
beachten. Mit dem Abschluss von privatrechtlichen Arbeits-
verträgen entzieht sich der Bund als eine durch das Volk
ligitimierte Institution der öffentlichen Kontrolle. Anstelle
der gesetzlichen Inhalte des öffentlichrechtlichen Dienstver-
hältnisses treten ausschliesslich vom Willen der Vertrag-
sparteien getragene Inhalte. Schliesslich treten zahlreiche
der von der Motion betroffenen Bediensteten als Träger der
Staatsgewalt auf. Dieser Funktion wird ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis nicht gerecht, da sie durch die arbeitsver-
tragliche Konzeption «Arbeit gegen Lohn» nicht vollständig
umfasst wird. Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ver-
mag die über das blosse Leistungsverhältnis hinausge-
hende Verpflichtung des Bediensteten gegenüber dem
Bund besser auszudrücken (Treuepflicht, Förderung der
Interessen des Bundes u. dgl.).
2. Das Beamtengesetz und seine Ausführungsbestimmun-
gen lassen in Anbetracht der grossen Regelungsdichte
kaum noch Raum für vertragliche Abmachungen. Das
Dienstrecht des Bundes war von allem Anfang an als
«Gegenstück zur einheitlichen Ordnung des privatrechtli-
chen Dienstvertrages im Obligationenrecht» gedacht (BBI
1924 IM 5).
Daraus erklärt sich denn auch, wieso der Gesetzgeber den
Bundesrat mit Artikel 62 des Beamtengesetzes legitimiert
hat, das Dienstverhältnis all jener zu gestalten, die nicht als
Beamte im Dienste des Bundes stehen. Dieser Artikel ver-
weist nicht auf das Obligationenrecht, sondern setzt still-
schweigend die Anwendung des öffentlichen Rechts voraus.
E. 21 Gestützt auf Artikel 62 des Beamtengesetzes erliess der
Bundesrat die Angestelltenordnung (SR 172.221.104). Das
Dienstverhältnis der Angestellten ist auf Kündigung beend-
bar. Es genügen dazu triftige Gründe. Daneben gelten für
den Angestellten Bestimmungen, die die Umgestaltung und
Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen
und die Versetzung und Zuweisung anderer Tätigkeiten
gestatten.
211. Ebenfalls auf Artikel 62 des Beamtengesetzes stützt
sich die Rechtsstellungsverordnung (SR510.22). Sie regelt
das Dienstverhältnis namentlich der hohen Militärs sowie
zahlreicher Direktoren und der Unterstabschefs von Bun-
desämtern im EMD. Wer der Rechtsstellungsverordnung
untersteht, ist nicht Beamter (Art. 6) und kann jederzeit vom
Bundesrat, nach Anhörung der Kommission für militärische
Landesverteidigung, entlassen werden. Die Rechtsstel-
lungsverordnung regelt im weiteren die Bezüge und die
Rücktrittsbedingungen. Ein Rücktritt ist bereits mit der Voll-
endung des 54. Altersjahres möglich. Die Verordnung stellt
eine eigentliche Sonderordnung für hohe und höchste
Bedienstete des EMD dar. Sie hat sich bewährt.
212. Auf Artikel 62 des Beamtengesetzes stützt sich auch die
Verordnung über das Dienstverhältnis der persönlichen Mit-
arbeiter der Departementschefs ab. Die Verordnung sieht
eine Kündigung auf zwei Monate oder bei wichtigen
Gründen auf sofort vor. Wird das Dienstverhältnis durch den
Departementschef aufgelöst, so wird eine Abfindungs-
summe fällig.
213. Auf Artikel! Absatz 2 der Angestelltenordnung (und
somit auch auf Art. 62 des Beamtengesetzes) stützen sich
die Sondervorschriften des EFD, welche es erlauben, beson-
deren Umständen im Dienstverhältnis Rechnung zu tragen.
Gegenstand der Sondervorschriften können die Arbeitszei-
ten, Besoldungen, Austrittbedingungen usw. sein. Gegen-
wärtig wird der Delegierte für wirtschaftliche Landesversor-
gung gestützt auf solche Sondervorschriften angestellt.
E. 22 Das Beamtengesetz selbst (SR 172.221.10) ist insoweit flexibel anwendbar, als es dessen Artikel 9 jederzeit ermög- licht, dem Beamten andere Tätigkeiten zuzuweisen, wenn die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskraft es erfor- dert. Im weiteren kann das Beamtenverhältnis beim Vorlie- gen wichtiger Gründe sofort umgestaltet oder beendet wer- den (Art. 55).
3. Nach dem unter Ziffer 2 Gesagten bietet das öffentlich- rechtliche Dienstrecht genügend Möglichkeiten für die flexi- ble Ausgestaltung der Dienstverhältnisse. Ein Ausweichen auf das Privatrecht ist deshalb nicht notwendig.
31. Wir verkennen indessen die Notwendigkeit des flexiblen Personaleinsatzes in der Verwaltung nicht. Mit dem Projekt EFFI wurden Schwachstellen in den Verwaltungsabläufen bis in die Führungsstrukturen untersucht und auch in die- sem Bereich Massnahmen erarbeitet. In der laufenden Beamtengesetzrevision dient die vorgesehene Teilzeitbe- schäftigung von Beamten ebenfalls dem rationellen Perso- naleinsatz. Schliesslich sind die erwähnten Möglichkeiten des Beamtengesetzes und der Angestelltenverordnung (Ver- setzung, Beendigung aus wichtigen Gründen, Kündigung für Angestellte) konsequent zu nutzen. Der in der Motion aufgeworfene Problemkreis wird in diesem Zusammenhang vom Bundesrat weiter verfolgt. Er ist deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der LdU/EVP-Fraktion Anstellung von Bundesfunktionären mit politischen Aufgaben Motion du groupe Adl/PEP Fonctionnaires fédéraux dotés de responsabilités politiques. Modification du statut In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.313 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1988 - 08:00 Date Data Seite 427-427 Page Pagina Ref. No 20 016 204 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
18. März 1988 N 427 Motion der LdU/EVP-Fraktion #ST# 86.313 Motion der LdU/EVP-Fraktion Anstellung von Bundesfunktionären mit politischen Aufgaben Motion du groupe Adl/PEP Fonctionnaires fédéraux dotés de responsabilités politiques. Modification du statut Wortlaut der Motion vom 3. März 1986 Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, wonach Bundesbeamte der Ueberklasse, zu deren Aufga- benbereich es gehört, den Bundesrat entscheidend bei der Formulierung und Gestaltung der Politik zu unterstützen bzw. zu beraten, nicht mehr als Beamte, sondern als Ange- stellte nach Obligationenrecht einzustellen sind. Texte de la motion du 3 mars 1986 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet afin que les fonctionnaires fédéraux hors-classe auxquels il appar- tient de l'appuyer, voire de le conseiller décisivement lors de la formulation et de la présentation de sa politique, ne soient plus recrutés comme fonctionnaires, mais comme employés en vertu du droit des obligations. Sprecher - Porte-parole: Jaeger Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 août 1986
1. Die Motion beabsichtigt, mit der Einführung des privaten Arbeitsvertragsrechts das Dienstverhältnis von Bediensteten des Bundes, die den Bundesrat bei der Formulierung und Gestaltung der Politik massgabend unterstützen oder bera- ten, flexibler zu gestalten. Der Motion liegt die Annahme zu Grunde, das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis sei in der Anwendung starr, das privatrechtliche dagegen lasse sehr flexible Lösungen zu. Diese Betrachtungsweise verkennt, dass der Bund als Arbeitgeber, unabhängig von der Rechts- natur der Dienstverhältnisse, an gewisse rechtliche Grund- sätze gebunden ist. So gilt das Gebot des willkürfreien Handelns in jedem Fall. Ausfluss dieses Gebotes ist zum Beispiel die Begründungspflicht für die Auflösung des Dienstverhältnisses. Weiter muss der Bund den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 4 Bundesverfassung und Art. 38 Beamtengesetz) beachten. Mit dem Abschluss von privatrechtlichen Arbeits- verträgen entzieht sich der Bund als eine durch das Volk ligitimierte Institution der öffentlichen Kontrolle. Anstelle der gesetzlichen Inhalte des öffentlichrechtlichen Dienstver- hältnisses treten ausschliesslich vom Willen der Vertrag- sparteien getragene Inhalte. Schliesslich treten zahlreiche der von der Motion betroffenen Bediensteten als Träger der Staatsgewalt auf. Dieser Funktion wird ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis nicht gerecht, da sie durch die arbeitsver- tragliche Konzeption «Arbeit gegen Lohn» nicht vollständig umfasst wird. Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ver- mag die über das blosse Leistungsverhältnis hinausge- hende Verpflichtung des Bediensteten gegenüber dem Bund besser auszudrücken (Treuepflicht, Förderung der Interessen des Bundes u. dgl.).
2. Das Beamtengesetz und seine Ausführungsbestimmun- gen lassen in Anbetracht der grossen Regelungsdichte kaum noch Raum für vertragliche Abmachungen. Das Dienstrecht des Bundes war von allem Anfang an als «Gegenstück zur einheitlichen Ordnung des privatrechtli- chen Dienstvertrages im Obligationenrecht» gedacht (BBI 1924 IM 5). Daraus erklärt sich denn auch, wieso der Gesetzgeber den Bundesrat mit Artikel 62 des Beamtengesetzes legitimiert hat, das Dienstverhältnis all jener zu gestalten, die nicht als Beamte im Dienste des Bundes stehen. Dieser Artikel ver- weist nicht auf das Obligationenrecht, sondern setzt still- schweigend die Anwendung des öffentlichen Rechts voraus.
21. Gestützt auf Artikel 62 des Beamtengesetzes erliess der Bundesrat die Angestelltenordnung (SR 172.221.104). Das Dienstverhältnis der Angestellten ist auf Kündigung beend- bar. Es genügen dazu triftige Gründe. Daneben gelten für den Angestellten Bestimmungen, die die Umgestaltung und Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen und die Versetzung und Zuweisung anderer Tätigkeiten gestatten.
211. Ebenfalls auf Artikel 62 des Beamtengesetzes stützt sich die Rechtsstellungsverordnung (SR510.22). Sie regelt das Dienstverhältnis namentlich der hohen Militärs sowie zahlreicher Direktoren und der Unterstabschefs von Bun- desämtern im EMD. Wer der Rechtsstellungsverordnung untersteht, ist nicht Beamter (Art. 6) und kann jederzeit vom Bundesrat, nach Anhörung der Kommission für militärische Landesverteidigung, entlassen werden. Die Rechtsstel- lungsverordnung regelt im weiteren die Bezüge und die Rücktrittsbedingungen. Ein Rücktritt ist bereits mit der Voll- endung des 54. Altersjahres möglich. Die Verordnung stellt eine eigentliche Sonderordnung für hohe und höchste Bedienstete des EMD dar. Sie hat sich bewährt.
212. Auf Artikel 62 des Beamtengesetzes stützt sich auch die Verordnung über das Dienstverhältnis der persönlichen Mit- arbeiter der Departementschefs ab. Die Verordnung sieht eine Kündigung auf zwei Monate oder bei wichtigen Gründen auf sofort vor. Wird das Dienstverhältnis durch den Departementschef aufgelöst, so wird eine Abfindungs- summe fällig.
213. Auf Artikel! Absatz 2 der Angestelltenordnung (und somit auch auf Art. 62 des Beamtengesetzes) stützen sich die Sondervorschriften des EFD, welche es erlauben, beson- deren Umständen im Dienstverhältnis Rechnung zu tragen. Gegenstand der Sondervorschriften können die Arbeitszei- ten, Besoldungen, Austrittbedingungen usw. sein. Gegen- wärtig wird der Delegierte für wirtschaftliche Landesversor- gung gestützt auf solche Sondervorschriften angestellt.
22. Das Beamtengesetz selbst (SR 172.221.10) ist insoweit flexibel anwendbar, als es dessen Artikel 9 jederzeit ermög- licht, dem Beamten andere Tätigkeiten zuzuweisen, wenn die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskraft es erfor- dert. Im weiteren kann das Beamtenverhältnis beim Vorlie- gen wichtiger Gründe sofort umgestaltet oder beendet wer- den (Art. 55).
3. Nach dem unter Ziffer 2 Gesagten bietet das öffentlich- rechtliche Dienstrecht genügend Möglichkeiten für die flexi- ble Ausgestaltung der Dienstverhältnisse. Ein Ausweichen auf das Privatrecht ist deshalb nicht notwendig.
31. Wir verkennen indessen die Notwendigkeit des flexiblen Personaleinsatzes in der Verwaltung nicht. Mit dem Projekt EFFI wurden Schwachstellen in den Verwaltungsabläufen bis in die Führungsstrukturen untersucht und auch in die- sem Bereich Massnahmen erarbeitet. In der laufenden Beamtengesetzrevision dient die vorgesehene Teilzeitbe- schäftigung von Beamten ebenfalls dem rationellen Perso- naleinsatz. Schliesslich sind die erwähnten Möglichkeiten des Beamtengesetzes und der Angestelltenverordnung (Ver- setzung, Beendigung aus wichtigen Gründen, Kündigung für Angestellte) konsequent zu nutzen. Der in der Motion aufgeworfene Problemkreis wird in diesem Zusammenhang vom Bundesrat weiter verfolgt. Er ist deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der LdU/EVP-Fraktion Anstellung von Bundesfunktionären mit politischen Aufgaben Motion du groupe Adl/PEP Fonctionnaires fédéraux dotés de responsabilités politiques. Modification du statut In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1988 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.313 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1988 - 08:00 Date Data Seite 427-427 Page Pagina Ref. No 20 016 204 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.