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85.935

Ch Vb · 1941-07-29 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Interpellation Maeder-Appenzell 474 N 21 mars 1986 Zudem verstiesse die Massnahme gegen den Wust- Beschluss vom 29. Juli 1941 sowie gegen die im Finanz- haushaltsgesetz vom 18. Dezember 1968 verankerten Bud- getgrundsätze der Vollständigkeit und der Bruttodarstel- lung. Nach unserem Dafürhalten kommt daher die Ausstel- lung von Pro-Forma-Rechnungen auch nicht als «Sofort- massnahme» in Frage.

5. Zusammenfassend sind wir der Auffassung, dassaus heu- tiger Sicht an der geltenden Unterstellung der Kriegsmate- rialimporte des Bundes unter die Wust festgehalten werden muss. Die Anpassung von Artikel 48 Buchstabe e des Wust- Beschlusses läge übrigens nicht in der Zuständigkeit des Bundesrates:

- Die Bestimmung gilt heute in der Fassung des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 1972 über die Aenderung des Zollge- setzes;

- zudem hat die Bundesverfassung den Wust-Beschluss als solchen auf Gesetzesstufe übergeführt (vergleiche Artikel 41 ter Absatz 6 BV und Artikel 8 Absatz 1 Ueb BV). Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. #ST# 85.935 Interpellation Maeder-Appenzell Tierversuche. Verminderung Expériences sur animaux. Réduction Wortlaut der Interpellation vom 3. Dezember 1985

1. Wo ist der LD 50-Test, der auch von Tierversuchbefürwor- tern als grausam und überflüssig bezeichnet wird, heute noch vorgesehen?

2. Wo wird er heute noch durchgeführt?

3. Ist der Bundesrat bereit, sofort eine Gesetzesänderung vorzubereiten, um diesen Test abzuschaffen? Texte de l'interpellation du 3 décembre 1985

1. En quels lieux s'apprête-t-on encore, à l'heure actuelle, à procéder au test LD 50, que même les partisans des expé- riences sur les animaux considèrent comme cruel et su- perflu?

2. Où est-il encore pratiqué de nos jours?

3. Le Conseil fédéral est-il prêt à préparer sans délai une modification de la loi dans le but de supprimer ce test? Mitunterzeichner - Cosignataires: Grendelmeier, Günter, Herczog, Jaeger, Longet, Weber Monika, Weder-Basel, Zwy- gart (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zunehmend herrscht Einigkeit darüber, dass der LD 50-Test wissenschaftlich zweifelhaft ist. Er ist besonders tierquäle- risch und erfordert eine grosse Zahl von Versuchstieren. Im Abstimmungskampf um die Vivisektionsinitiative ist von prominenten Gegnern behauptet worden, der LD 50-Test werde gar nicht mehr durchgeführt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. März 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 mars 1986 Die akute Toxizität von Stoffen wird in der Regel aufgrund der im Tierversuch, in erster Linie an Ratten und Mäusen, ermittelten mittleren tödlichen Dosis beurteilt (LD 50: letale Dosis, welche bei 50 Prozent der Tiere zum Tod führt). Es ist zu unterscheiden zwischen dem ursprünglichen LD 50-Toxi- zitätstest mit grossen Tierzahlen, dem LD 50-Test gemäss Richtlinien der OECD mit je 5 männlichen und weiblichen Tieren pro Dosisgruppe, verschiedenen Arten von soge- nannt approximativen LD 50-Tests mit geringen Tierzahlen und dem in den OECD-Richtlinien vorgesehenen Limit-Test mit wenigen Tieren zur Prüfung von wenig toxischen Sub- stanzen. Seit einiger Zeit weisen Toxikologen auf die begrenzte Aus- sagekraft des früher üblichen LD 50-Tests hin; dieser ergebe trotz Verwendung zahlreicher Tiere nur scheinbar genaue Resultate und in vielen, jedoch nicht allen Fällen reiche ein approximativer LD 50-Test mit geringen Tierzahlen aus. Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:

1. Der ursprüngliche LD 50-Test wird in der Schweiz nicht durchgeführt; er ist für keine Prüfungen vorgesehen. Der LD 50-Test gemäss OECD-Richtlinien wird in erster Linie zur Prüfung von Industrie- und Agrochemikalien, in Ausnahme- fällen auch zur Prüfung von Arzneimitteln, durchgeführt, wenn eine hohe Genauigkeit der ermittelten Werte notwen- dig ist. In vielen Fällen, namentlich bei der Prüfung von Arzneimitteln, wird bereits heute nur ein approximativer LD 50-Test oder der Limit-Test angewandt.

2. Der LD 50-Test wird in erster Linie in der chemisch-phar- mazeutischen Industrie und in einzelnen privaten For- schungs- und Diagnostiklaboratorien als bewilligungspflich- tiger Tierversuch durchgeführt.

3. Eine generelle Abschaffung des LD 50-Tests ist nicht angezeigt, da in gewissen Fällen die Bestimmung eines genauen LD 50-Wertes notwendig und noch nicht durch andere Methoden erzielbar ist. Die massgeblichen eidgenössischen und interkantonalen Regelungen der Gesundheitsgesetzgebung wurden in den vergangenen Jahren den Anforderungen der Tierschutzge- setzgebung angepasst. Gemäss den Richtlinien der Inter- kantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) für die Regi- strierung von Arzneimitteln der Humanmedizin vom

16. Dezember 1977, in der geänderten Fassung vom 23. Mai 1985, genügt in den meisten Fällen die Ermittlung der approximativen LD 50. In der wissenschaftlichen Dokumen- tation zu Gesuchen an die IKS um Registrierung von Tierarz- neimitteln ist ebenfalls nur die approximative LD 50, d. h. einmalige Dosis, appliziert an kleiner Tierzahl, anzugeben. Die Giftverordnung wurde am 19. September 1983 so geän- dert, dass als Grundlage für die Giftklasseneinteilung die an wenigen Tieren ermittelten Letaldosen beigezogen werden können. Da Resultate von Versuchen mit Chemikalien, die mit nicht OECD-konformen Methoden gewonnen wurden, von aus- ländischen Registrierungsbehörden im allgemeinen nicht anerkannt werden, setzt sich die Schweiz nachdrücklich für eine Revision der betreffenden OECD-Richtlinie ein. Ziel dieser angelaufenen Arbeiten ist es, raschmöglichst zu einer gegenseitigen Anerkennung von Testresultaten zu gelan- gen, die mit tiersparenden, schonenderen Versuchsmetho- den gewonnen werden. Das Bundesamt für Veterinärwesen erarbeitet zur Zeit eine Richtlinie zuhanden der kantonalen Bewilligungsbehörden für Tierversuche, in welcher diese angewiesen werden sol- len, LD 50-Tests nur noch sehr zurückhaltend zu bewilligen. Der ursprüngliche LD 50-Test wird in der Schweiz nicht mehr durchgeführt. Nach Inkrafttreten neuer OECD-Richtli- nien sollen grundsätzlich nur noch Versuche an wenigen Tieren zulässig sein; Versuche mit grösseren Tierzahlen sollen nur noch in begründeten Ausnahmefällen, wenn eine grosse Genauigkeit der Werte notwendig ist, bewilligt werden. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Maeder-Appenzell Tierversuche. Verminderung Interpellation Maeder-Appenzell Expériences sur animaux. Réduction In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.935 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.03.1986 - 08:00 Date Data Seite 474-474 Page Pagina Ref. No 20 014 233 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.