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85.918

Ch Vb · 1986-06-20 · Deutsch CH
Dispositiv
  1. Ist der Bundesrat bereit, die eidgenössische Pferdeschau- kommission so zusammenzusetzen, dass eine objektive Beurteilung aller Hengste gewährleistet ist?
  2. Ist der Bundesrat auch bereit, die Einführung eines neu- tral gestalteten Rekursverfahrens zu prüfen? Texte de l'interpellation du 4 octobre 1985
  3. Le Conseil fédéral est-il disposé à choisir les membres de la Commission fédérale des concours (de chevaux) de manière à garantir une appréciation objective de tous les étalons?
  4. Est-il également prêt à examiner la possibilité d'introduire une procédure de recours plus neutre que celle qui est en vigueur actuellement? Mitunterzeichner - Cosignataires: Eng, Geissbühler, Mari, Leuenberger-Solothurn, Ogi, Schnyder-Bern, Schwarz, Wanner, Ziegler (9) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Pferdezuchtgenossenschaft Solothurn hat in der priva- ten Hengsthaltung eine lange Tradition aufzuweisen. Wäh- rend vielen Jahren erwarb sie jeweils angekörte Warmblu- thengste vom eidgenössischen Gestüt in Avenches. Vor einigen Jahren wagte die erwähnte Genossenschaft den Direktankauf von Hengsten in der Normandie. Damals berei- tete die Anerkennung und Zulassung der eigenen Hengste keine Probleme. Seit 1984 macht es den Anschein, die Haltung direkt eingekaufter Hengste werde zum Schutz der Hengsthaltung in Avenches absichtlich erschwert. Die vom Gestüt selbst eingekauften Hengste mit zum Teil geringem Leistungsausweis werden stets zur Zucht zugelas- sen. Der privaten Hengsthaltung werden höhere Zulas- sungsbedingungen zugemutet. Wegen Personalunion (der Hengstankäufer des Haras fédéral ist zugleich Präsident der eidgenössischen Schaukommission) ist eine objektive Beur- teilung der Hengste im Gestüt und in den als Konkurrenz empfundenen Pferdezuchtgenossenschaften nicht mehr ge- währleistet. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 1985 Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 novembre 1985 Die Pferdezuchtverordnung vom 12. November 1980 (SR 916.320) schreibt vor, dass bei den vom Bund geförderten Rassen (Freiberger, Haf linger, Warmblut) nur eidgenössisch anerkannte Hengste zur Zucht verwendet werden dürfen. Für die Beurteilung sind massgebend (Art. 7 Pferdezucht- verordnung): - Körperform, Typ und Gang, Grosse, Charakter, Kondition, Gesundheit, Fruchtbarkeit und Futterverwertung; -die in Prüfungen ausgewiesenen Eigenleistungen; - Leistungen und Qualität der Vorfahren und Nachkommen. Die Beurteilung der Körperform wird vorgenommen durch Mitglieder der Pferdeschaukommission (Kommission), wel- che vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement bestellt wird und eine einheitliche Beurteilung gewährlei- sten soll. Die Kommission besteht aus ausgewiesenen Fachleuten auf dem Gebiet der Pferdezucht und -haltung. Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten lässt sich fol- gendes festhalten:
  5. Die Beurteilung eines Tieres ist nur soweit wertfrei als feststehende Massstäbe angewandt werden. Kann ein Experte das Ergebnis z. B. vom Messband oder von einer Waage ablesen, so empfindet man das Resultat der Prüfung als objektiv. MUSS er jedoch neben der Grosse, der Körper- breite oder dem Gewicht auch den Typ oder den Charakter des Pferdes in die Bewertung einbeziehen, so liegen dem Entscheid immer subjektive Elemente zugrunde. Da ein Zuchthengst nicht nur messbare Kriterien, sondern vor allem geeignete Körperformen, eine genügende Kondi- tion und einen guten Charakter aufweisen muss, beeinflus- sen ohne Zweifel subjektive Gesichtspunkte das Urteil der einzelnen Kommissionsmitglieder. Um trotzdem eine grösstmögliche Objektivität der Beurtei- lung zu gewährleisten, werden die Experten jedes Jahr vor den Pferdeschauen im Herbst in Avenches in einem eintägi- gen Kurs aus- und weitergebildet. Für die Durchführung der Pferdeschauen werden aus dem Kreis der Mitglieder jeweils zwei als Jury für die einzelnen Pferdeschauen bestimmt. Dabei achtet man vor allem dar- auf, dass die Experten nicht in ihrer eigenen Region und auch nicht jedes Jahr an den gleichen Pferdeschauen einge- setzt werden. Diese treffen den Entscheid der Kommission. In der Regel gesellt sich zu den beiden eidgenössischen Fachleuten ein Vertreter des Kantons. Da Tierbewertungen Ermessensentscheide bleiben, können bei jeder Zusammensetzung der Kommission subjektive Ein- flüsse auf die Bewertung nicht ganz ausgeschlossen wer- den. Es trifft zu, dass die Anforderungen an die angekörten Hengste gestiegen sind. Diese Tatsache hängt mit dem Fortschritt in der Zucht zusammen. Bei steigender Qualität der weiblichen Tiere sind auch höhere Anforderungen an die Hengste zu stellen. Es sind deshalb in jüngster Zeit auch Hengste des Gestüts nicht angekört worden. Wir sehen im Ankauf und im Einsatz von privaten Hengsten keine Konkur- renz. Private Initiativen in dieser Richtung werden sogar begrüsst, weil sie die staatliche Hengsthaltung entlasten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die deutlich sichtba- ren Fortschritte insbesondere bei der Warmblut- und Frei- bergerzucht auf eine sorgfältige, verantwortungsbewusste und fachlich kompetente Arbeit der Mitglieder der Kommis- sion schliessen lassen. Dennoch ist der Bundesrat bereit, das Verfahren bei der Beurteilung der Hengste zu überprü- fen. Eine grundsätzliche Aenderung der bisherigen Praxis der Pferdebeurteilungen drängt sich jedoch nicht auf.
  6. Entscheide der eidgenössischen Kommission über Tier- beurteilungen können nach den Regeln des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) angefoch- ten werden. Der Beschwerdeweg führt über das Bundesamt für Landwirtschaft und das eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement zum Bundesrat. Diese Instanzen sind von der eidgenössischen Pferdeschaukommission unab- hängig. Auf das Verfahren finden die allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesrechtspflege Anwendung. Der Bundesrat erachtet es nicht als notwendig, an der geltenden Regelung Aenderungen vorzunehmen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt. Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Nussbaumer Hengste. Zulassungsbedingungen Interpellation Nussbaumer Etalons. Conditions d'admission pour l'élevage In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.918 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.06.1986 - 08:00 Date Data Seite 990-990 Page Pagina Ref. No 20 014 458 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Interpellation Nussbaumer 990 N 20 juin 1986 gehende Massnahmen in diesem Bereich. Dagegen wird er sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Arbeitsmarktbehör- den von Bund und Kantonen - als Ergänzung zu den redu- zierten Kontingenten - auch in Zukunft dem Prinzip der Priorität der einheimischen Arbeitskräfte durch konse- quente Auslegung der arbeitsmarktlichen Vorschriften Ach- tung verschaffen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. #ST# 85.918 Interpellation Nussbaumer Hengste. Zulassungsbedingungen Etalons. Conditions d'admission pour l'élevage Wortlaut der Interpellation vom 4. Oktober 1985

1. Ist der Bundesrat bereit, die eidgenössische Pferdeschau- kommission so zusammenzusetzen, dass eine objektive Beurteilung aller Hengste gewährleistet ist?

2. Ist der Bundesrat auch bereit, die Einführung eines neu- tral gestalteten Rekursverfahrens zu prüfen? Texte de l'interpellation du 4 octobre 1985

1. Le Conseil fédéral est-il disposé à choisir les membres de la Commission fédérale des concours (de chevaux) de manière à garantir une appréciation objective de tous les étalons?

2. Est-il également prêt à examiner la possibilité d'introduire une procédure de recours plus neutre que celle qui est en vigueur actuellement? Mitunterzeichner - Cosignataires: Eng, Geissbühler, Mari, Leuenberger-Solothurn, Ogi, Schnyder-Bern, Schwarz, Wanner, Ziegler (9) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Pferdezuchtgenossenschaft Solothurn hat in der priva- ten Hengsthaltung eine lange Tradition aufzuweisen. Wäh- rend vielen Jahren erwarb sie jeweils angekörte Warmblu- thengste vom eidgenössischen Gestüt in Avenches. Vor einigen Jahren wagte die erwähnte Genossenschaft den Direktankauf von Hengsten in der Normandie. Damals berei- tete die Anerkennung und Zulassung der eigenen Hengste keine Probleme. Seit 1984 macht es den Anschein, die Haltung direkt eingekaufter Hengste werde zum Schutz der Hengsthaltung in Avenches absichtlich erschwert. Die vom Gestüt selbst eingekauften Hengste mit zum Teil geringem Leistungsausweis werden stets zur Zucht zugelas- sen. Der privaten Hengsthaltung werden höhere Zulas- sungsbedingungen zugemutet. Wegen Personalunion (der Hengstankäufer des Haras fédéral ist zugleich Präsident der eidgenössischen Schaukommission) ist eine objektive Beur- teilung der Hengste im Gestüt und in den als Konkurrenz empfundenen Pferdezuchtgenossenschaften nicht mehr ge- währleistet. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 1985 Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 novembre 1985 Die Pferdezuchtverordnung vom 12. November 1980 (SR 916.320) schreibt vor, dass bei den vom Bund geförderten Rassen (Freiberger, Haf linger, Warmblut) nur eidgenössisch anerkannte Hengste zur Zucht verwendet werden dürfen. Für die Beurteilung sind massgebend (Art. 7 Pferdezucht- verordnung):

- Körperform, Typ und Gang, Grosse, Charakter, Kondition, Gesundheit, Fruchtbarkeit und Futterverwertung; -die in Prüfungen ausgewiesenen Eigenleistungen;

- Leistungen und Qualität der Vorfahren und Nachkommen. Die Beurteilung der Körperform wird vorgenommen durch Mitglieder der Pferdeschaukommission (Kommission), wel- che vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement bestellt wird und eine einheitliche Beurteilung gewährlei- sten soll. Die Kommission besteht aus ausgewiesenen Fachleuten auf dem Gebiet der Pferdezucht und -haltung. Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten lässt sich fol- gendes festhalten:

1. Die Beurteilung eines Tieres ist nur soweit wertfrei als feststehende Massstäbe angewandt werden. Kann ein Experte das Ergebnis z. B. vom Messband oder von einer Waage ablesen, so empfindet man das Resultat der Prüfung als objektiv. MUSS er jedoch neben der Grosse, der Körper- breite oder dem Gewicht auch den Typ oder den Charakter des Pferdes in die Bewertung einbeziehen, so liegen dem Entscheid immer subjektive Elemente zugrunde. Da ein Zuchthengst nicht nur messbare Kriterien, sondern vor allem geeignete Körperformen, eine genügende Kondi- tion und einen guten Charakter aufweisen muss, beeinflus- sen ohne Zweifel subjektive Gesichtspunkte das Urteil der einzelnen Kommissionsmitglieder. Um trotzdem eine grösstmögliche Objektivität der Beurtei- lung zu gewährleisten, werden die Experten jedes Jahr vor den Pferdeschauen im Herbst in Avenches in einem eintägi- gen Kurs aus- und weitergebildet. Für die Durchführung der Pferdeschauen werden aus dem Kreis der Mitglieder jeweils zwei als Jury für die einzelnen Pferdeschauen bestimmt. Dabei achtet man vor allem dar- auf, dass die Experten nicht in ihrer eigenen Region und auch nicht jedes Jahr an den gleichen Pferdeschauen einge- setzt werden. Diese treffen den Entscheid der Kommission. In der Regel gesellt sich zu den beiden eidgenössischen Fachleuten ein Vertreter des Kantons. Da Tierbewertungen Ermessensentscheide bleiben, können bei jeder Zusammensetzung der Kommission subjektive Ein- flüsse auf die Bewertung nicht ganz ausgeschlossen wer- den. Es trifft zu, dass die Anforderungen an die angekörten Hengste gestiegen sind. Diese Tatsache hängt mit dem Fortschritt in der Zucht zusammen. Bei steigender Qualität der weiblichen Tiere sind auch höhere Anforderungen an die Hengste zu stellen. Es sind deshalb in jüngster Zeit auch Hengste des Gestüts nicht angekört worden. Wir sehen im Ankauf und im Einsatz von privaten Hengsten keine Konkur- renz. Private Initiativen in dieser Richtung werden sogar begrüsst, weil sie die staatliche Hengsthaltung entlasten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die deutlich sichtba- ren Fortschritte insbesondere bei der Warmblut- und Frei- bergerzucht auf eine sorgfältige, verantwortungsbewusste und fachlich kompetente Arbeit der Mitglieder der Kommis- sion schliessen lassen. Dennoch ist der Bundesrat bereit, das Verfahren bei der Beurteilung der Hengste zu überprü- fen. Eine grundsätzliche Aenderung der bisherigen Praxis der Pferdebeurteilungen drängt sich jedoch nicht auf.

2. Entscheide der eidgenössischen Kommission über Tier- beurteilungen können nach den Regeln des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) angefoch- ten werden. Der Beschwerdeweg führt über das Bundesamt für Landwirtschaft und das eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement zum Bundesrat. Diese Instanzen sind von der eidgenössischen Pferdeschaukommission unab- hängig. Auf das Verfahren finden die allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesrechtspflege Anwendung. Der Bundesrat erachtet es nicht als notwendig, an der geltenden Regelung Aenderungen vorzunehmen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Nussbaumer Hengste. Zulassungsbedingungen Interpellation Nussbaumer Etalons. Conditions d'admission pour l'élevage In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.918 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.06.1986 - 08:00 Date Data Seite 990-990 Page Pagina Ref. No 20 014 458 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.