Erwägungen (2 Absätze)
E. 19 März 1986 351 Motion Bonny Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat hat eine Reihe von Massnahmen beschlos- sen oder in Aussicht genommen, um dem Flüchtlingspro- blem Herr zu werden. Schwachstelle bleibt dabei leider die wirksame Bekämpfung der illegalen Schlepperdienste, wel- che eine grosse Zahl unechter Flüchtlinge in unser Land einschleusen. Dies hängt vor allem mit der Tatsache zusam- men, dass der Schutz unserer Grenze in Friedenszeiten ungenügend ist. Ohne verstärkten Schutz an der Grenze werden wir nicht dem Schlepperunwesen wirksam entge- gentreten und auch das Flüchtlingsproblem allgemein nicht in den Griff bekommen können. Von diesen Tatsachen aus- gehend könnten uns die oben geforderten Massnahmen entscheidend weiter bringen. Der Nachweis für die Benützung dieser Grenzübergänge wäre eine formelle und unabdingbare Voraussetzung, damit ein Asylaufnahmeverfahren überhaupt eröffnet werden kann. Ausländer, die diese Grenzübergänge nicht benützen würden, kämen für das Asylaufnahmeverfahren von Anfang an nicht in Betracht und hätten unser Land, soweit sie nicht aus anderen legalen Gründen bei uns weilen, wieder zu verlassen. Es steht ihnen frei, sich an einem der bezeichne- ten Grenzübergänge zu präsentieren. Auf diese Weise könnte den üblen Praktiken der Schlepperorganisationen schlagartig ihre Attraktivität genommen werden. Mit der erwähnten Verstärkung der Grenzpolizeiorgane kön- nen eindeutig unechte Flüchtlinge bereits an der Landes- grenze aufgehalten werden. Damit würde eine ähnliche Pra- xis Platz greifen, wie sie bereits heute gegenüber ausländi- schen Arbeitsplatzsuchenden ohne gültige Papiere und entsprechende Bewilligung zur Anwendung kommt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates * vom 3. März 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 mars 1986
1. Der Motionär geht von der Annahme aus, dass illegal eingereiste Ausländer, die in der Schweiz in der Folge ein Asylgesuch stellen, jederzeit in denjenigen Nachbarstaat zurückgebracht werden können, aus dem sie in die Schweiz einreisten. Eine derartige Grundvoraussetzung ist jedoch nicht gege- ben, da Rückreisen nur möglich sind, wenn die Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum des entspre- chenden Landes besitzen oder wenn die mit den Nachbar- staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Oesterreich abgeschlossenen Abkommen über die Ueber- nahme von Personen an der Grenze (Schubabkommen) angewendet werden können. Die Voraussetzungen des ersten Falles treffen nur selten zu. Im zweiten Fall scheitert die Rückübernahme durch den Drittstaat oft an der Tatsache, dass der Grenzübertritt unter Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtsgenügsam nach- gewiesen werden kann. Werden deshalb die Ausländer direkt beim Grenzübertritt aufgehalten, stellt die Rücküber- gabe gemäss Schubabkommen meistens kein Problem dar. Wenn ihnen jedoch die illegale Einreise gelungen ist, hängt die Anwendbarkeit dieser Abkommen insbesondere vom Nachweis ab, dass die Grenze tatsächlich illegal und nicht bloss unkontrolliert passiert wurde. Im weiteren müssen verschiedene, recht kurz bemessene Fristen zur Stellung eines Rückübernahmegesuches eingehalten werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Auswei- sung des Ausländers in den Nachbarstaat nicht möglich. Mit Italien besteht im übrigen überhaupt kein derartiges Abkom- men. Die verbleibenden Rückweisungsmöglichkeiten wer- den in Anwendung von Art. 19 Asylgesetz im Falle der Ein- reichung eines Asylbegehrens im Inland ausgeschöpft. Die Tatsache der Vorprüfung der Gesuche an der Grenze nach Art. 13 Asylgesetz und der damit verbundenen Mög- lichkeit der Rückweisung an der Grenze gemäss Art. 13 Asylgesetz und Art. 5 Asylverordnung versetzen denjenigen Asylbewerber, der in der Schweiz verbleiben will, in eine bessere vorläufige Position, wenn er unter Umgehung der Grenzkontrolle einzureisen versucht. Daran ändert auch die Strafdrohung des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer wenig. Wenn infolgedessen nach den Vorstellungen des Motionärs der illegal eingereiste Ausländer an die Grenze zurückge- wiesen würde, damit er dort sein Begehren einreicht, so kann es sich nicht mehr um ein Verfahren zur Prüfung der Einreisevoraussetzungen, sondern nur noch um ein mate- rielles Verfahren handeln, in dem die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers geprüft wird. Nur unter dieser Vorausset- zung kommt nämlich eine Rückschaffung in den Heimat- staat in Frage. Dies ist die Folge des Grundsatzes des Non- refoulement nach Art. 33 der Flüchtlingskonvention und Art. 45 Asylgesetz, der verbietet, dass ein Flüchtling in ein Land ausgewiesen wird, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder seinen politischen Anschauungen gefährdet wäre. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung des Postula- tes Ott.
2. Auch der Bundesrat empfindet die heutige Situation und insbesondere die faktische Privilegierung des illegal Einge- reisten als stossend und ist willens, nach Mitteln und Wegen zu suchen, um den Missstand des durch illegale Einreise erzwungenen Aufenthaltes zu verhindern. Dies kann jedoch nur durch Ueberprüfung und Ergänzung der bilateralen Verträge über die Uebernahme von Personen an der Grenze und eines im Rahmen des Europarates zu schaffenden Erstasylabkommens erreicht werden. Einen gewissen Bei- trag könnte auch die Verstärkung der Grenzkontrolle erbrin- gen. Dazu wäre jedoch eine massive Aufstockung des Per- sonalbestandes erforderlich. Aufgrund der zahlreichen praktischen und rechtlichen Pro- bleme, die sich in diesem Zusammenhang stellen, kann der Bundesrat den Auftrag nicht in Form einer Motion, sondern nur als Postulat entgegennehmen.
3. Die Realisierung eines Verfahrenskonzeptes im Sinne des Motionärs erfordert im Vollzugsbereich zahlreiche Mass- nahmen. Insbesondere wären in Grenznähe Aufnahmezen- tren zu schaffen, in denen ganz oder teilweise das Asylver- fahren durchgeführt werden müsste. Betreffend Standort, Anzahl und Organisation solcher Aufnahmezentren will sich der Bundesrat nicht binden lassen. Ausserdem ist auch zu prüfen, ob mit einer allfälligen Reali- sation der Anliegen nicht die bisherige Konzeption der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Asylbe- reich in Frage gestellt würde, weil nur noch die Grenzkan- tone am Verfahren beteiligt wären. Unabdingbare Voraus- setzung bei Verwirklichung der Anliegen des Motionärs ist auf jeden Fall, dass der Bund die im Rahmen der zweiten Asylgesetzrevision vorgeschlagene subsidiäre Verteilungs- kompetenz von Asylbewerbern auf die Kantone erhält. Der Bundesrat ist bereit, die Frage der Errichtung von Auffang- zentren zur Erfassung und Abklärung der Asylgesuche zu prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat im Sinne der Erwägungen umzuwandeln. Bonny: Ich hatte gestern Gelegenheit, die Quintessenz mei- ner Motion in drei Anträgen zur Gesetzesrevision vorzubrin- gen, und Sie haben freundlicherweise diesen Anträgen mit deutlichem Mehr zugestimmt. Ich kann mich somit einverstanden erklären, dass meine Motion als Postulat überwiesen wird. Präsident: Herr Bonny ist mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einverstanden. Wird das Postulat aus der Mitte des Rates bekämpft? Das ist nicht der Fall. Sie haben es somit überwiesen. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Bonny Bekämpfung der Schlepperdienste Motion Bonny Politique d'asile. Lutte contre les organisations de passeurs In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.590 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.03.1986 - 15:00 Date Data Seite 350-351 Page Pagina Ref. No
E. 20 014 179 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Motion Bonny 350 N 19 mars 1986 zu verbessern und insbesondere auch im Personalsektor die sich aufdrängenden Massnahmen zu ergreifen. Die Voraussetzungen für einen regulären Vollzug bilden vor allem die beiden folgenden Massnahmen: I.Weitere Beschleunigung der Gesuchserledigung, wobei parallel zur Behandlung neu eingehender Asylgesuche der auf der Verwaltung lastende Pendenzenberg durch eine Spezialequipe abzutragen ist.
2. Die Voraussetzungen für die Ausschaffung jener Asylbe- werber, deren Gesuch abgelehnt worden ist, sind zu verbes- sern. Hierfür gilt es, die diplomatischen Vertretungen der Schweiz, wo dies nötig ist, zu verstärken. Die Schweiz hätte sich zusammen mit den entsprechenden Ländern, wenn möglich unter Beizug des IKRK und des Flüchtlingshoch- kommissariates der Vereinten Nationen, auf ein Verfahren zu einigen, das den Zurückgekehrten Schutz vor Verfolgung gewährt und ihre Wiedereingliederung erleichtert. Beim Rückschaffungsentscheid im Falle mehrjährigen Auf- enthaltes in der Schweiz ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die Ausschaffung menschlich verantwortbar ist. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 décembre 1985
1. Die gegenwärtigen Probleme im Asylbereich, insbeson- dere die grosse Zahl hängiger Gesuche, entstanden bekanntlich durch die sich in den 80er Jahren so unerwartet rasch verändernde Situation. Mit dem damaligen Personal konnten die neu eingehenden Gesuche nicht sogleich behandelt werden, so dass die Pendenzen fortlaufend anstiegen. Um die Dauer der Asylverfahren zu verkürzen und mit dem laufenden Gesuchseingang Schritt zu halten, wurde 1983 ein Massnahmenpaket mit einer ersten Geset- zesrevision und Personalerhöhung realisiert. Damals rech- nete man noch mit einem rückläufigen Gesuchseingang, eine Prognose, die sich nicht bewahrheitet hat. Die Suche nach Lösungsmöglichkeiten der sich immer neu stellenden Probleme im Asylbereich ist zu einer Daueraufgabe gewor- den. Es werden zweifellos weitere organisatorische, perso- nelle wie gesetzgeberische Massnahmen notwendig sein, um das Ziel des Motionärs, die Asylverfahren zu verkürzen, das auch der Bundesrat als vordringlich erachtet, realisieren zu können.
2. Auch der Bundesrat hat die Notwendigkeit zusätzlichen Personals für die Behandlung der hängigen Gesuche erkannt. In seiner Sitzung vom 17. September 1985 hat er entschieden, für den Abbau von Pendenzen beim Parlament 70 Hilfskraftstellen, zeitlich befristet bis Ende 1988, zu bean- tragen. Lieber dieses Begehren wird das Parlament im Rah- men des Voranschlags 1986 zu entscheiden haben.
3. Es gehört zum Pflichtenheft jeder Schweizer Vertretung im Ausland, regelmässig über die politische Lage und die Situation der Menschenrechte im Gastland Bericht zu erstat- ten. Darüber hinaus kann sie zuhanden der zuständigen Bundesbehörden vor Ort Abklärungen über die Zumutbar- keit und Möglichkeiten der Rückkehr abgewiesener Asylbe- werber vornehmen. Ferner prüfen sowohl die Behörden in der Schweiz als auch unsere Vertretungen im Ausland im Kontakt mit internationalen und lokalen Organisationen, inwieweit diese Organisationen abgewiesenen Asylbewer- bern nach ihrer Rückkehr eine aktive Hilfe leisten können. Der Bund hat die Möglichkeit, lokale Tätigkeiten finanziell zu unterstützen.
4. Mit der Revision des Asylgesetzes soll die Grundlage für die Ausrichtung von Rückkehrhilfe geschaffen werden. Ein entsprechendes Konzept wird von einer verwaltungsinter- nen Arbeitsgruppe erarbeitet und soll in einer zweiten Phase durch Einbezug der Hilfswerke weiterentwickelt werden. Was die in der Schweiz geleistete Rückkehrhilfe anbelangt, wird seit I.November 1985 vom Schweizerischen Roten Kreuz in der Westschweiz ein Pilotprojekt geführt, mit dem Ziel, rückkehrwilligen Asylbewerbern eine fundierte Bera- tung anzubieten. Das Projekt wird vom Bund unterstützt. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Meyer-Bern: Wir haben durch die Schaffung von Artikel 33 Absatz 2 des Asylgesetzes eine wesentliche Grundlage für eine angemessene soziale Betreuung der rückzuschaffen- den Flüchtlinge geschaffen. Dadurch sind Ziffer 3 und 4 meiner Motion sinngemäss weitgehend erfüllt. In bezug auf die Verfahrensdauer, die ohne Rekurs mit der Zeit doch auf zwei bis drei Monate herabgesetzt werden sollte, nehme ich von den Bemühungen der Zentralverwal- tung Kenntnis. In diesem Sinne bin ich einverstanden, dass die Motion in ein Postulat umgewandelt wird. Präsident: Herr Meyer ist mit der Umwandlung seiner Motion in ein Postulat einverstanden. Wird das Postulat aus der Mitte des Rates bekämpft? - Das ist nicht der Fall. So beschlossen. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 85.590 Motion Bonny Bekämpfung der Schlepperdienste Politique d'asile. Lutte contre les organisations de passeurs Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1985 Der Bundesrat wird eingeladen, unter den gegebenen Ver- hältnissen unverzüglich die folgenden Vorbereitungen und Massnahmen einzuleiten und anzuordnen: Es sind ähnlich den «Grenztoren» im Neutralitätsdienste bis 8 Grenzübergänge zu bezeichnen und gegen aussen zu publizieren, die von Ausländern, welche ein Asylgesuch stellen wollen, obligatorisch zu passieren sind. Gleichzeitig sind die Grenzpolizeiorgane an den bezeichne- ten Grenzübergängen angemessen zu verstärken. Texte de la motion du 2 octobre 1985 Le Conseil fédéral est chargé, compte tenu des circons- tances, de mettre en oeuvre et d'ordonner sans délai les mesures suivantes: II faut, selon un système analogue à celui des «portes frontières» fixées en cas de protection de la neutralité, désigner 6 à 8 postes frontières par lesquels les étrangers qui veulent demander l'asile en Suisse devront obligatoire- ment passer et faire connaître l'existence de ces postes à l'étranger. La police des frontières devra être renforcée aux postes ainsi désignés. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern, Basler, Bonnard, Bratschi, Brélaz, Bremi, Bühler-Tschap- pina, Cevey, de Chastonay, Chopard, Cincera, Cotti Gian- franco, Coutau, Dubois, Eggenberg-Thun, Eggli-Winterthur, Eggly-Genève, Eisenring, Eng, Eppenberger-Nesslau, Eti- que, Gautier, Geissbühler, Giudici, Graf, Hari, Hofmann, Hösli, Houmard, Iten, Jung, Kühne, Künzi, Lüchinger, Mar- tin, Mühlemann, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Nussbaumer, Ogi, Perey, Reich, Rei- mann, Revaclier, Rime, Risi-Schwyz, Röthlin, Rutishauser, Sager, Salvioni, Savary-Vaud, Schärli, Schnyder-Bern, Schwarz, Spalti, Spoerry, Thévoz, Tschuppert, Uhlmann, Villiger, Wagner, Wanner, Weber-Schwyz, Widmer, Zbinden, Zehnder (68)
19. März 1986 351 Motion Bonny Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat hat eine Reihe von Massnahmen beschlos- sen oder in Aussicht genommen, um dem Flüchtlingspro- blem Herr zu werden. Schwachstelle bleibt dabei leider die wirksame Bekämpfung der illegalen Schlepperdienste, wel- che eine grosse Zahl unechter Flüchtlinge in unser Land einschleusen. Dies hängt vor allem mit der Tatsache zusam- men, dass der Schutz unserer Grenze in Friedenszeiten ungenügend ist. Ohne verstärkten Schutz an der Grenze werden wir nicht dem Schlepperunwesen wirksam entge- gentreten und auch das Flüchtlingsproblem allgemein nicht in den Griff bekommen können. Von diesen Tatsachen aus- gehend könnten uns die oben geforderten Massnahmen entscheidend weiter bringen. Der Nachweis für die Benützung dieser Grenzübergänge wäre eine formelle und unabdingbare Voraussetzung, damit ein Asylaufnahmeverfahren überhaupt eröffnet werden kann. Ausländer, die diese Grenzübergänge nicht benützen würden, kämen für das Asylaufnahmeverfahren von Anfang an nicht in Betracht und hätten unser Land, soweit sie nicht aus anderen legalen Gründen bei uns weilen, wieder zu verlassen. Es steht ihnen frei, sich an einem der bezeichne- ten Grenzübergänge zu präsentieren. Auf diese Weise könnte den üblen Praktiken der Schlepperorganisationen schlagartig ihre Attraktivität genommen werden. Mit der erwähnten Verstärkung der Grenzpolizeiorgane kön- nen eindeutig unechte Flüchtlinge bereits an der Landes- grenze aufgehalten werden. Damit würde eine ähnliche Pra- xis Platz greifen, wie sie bereits heute gegenüber ausländi- schen Arbeitsplatzsuchenden ohne gültige Papiere und entsprechende Bewilligung zur Anwendung kommt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates * vom 3. März 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 mars 1986
1. Der Motionär geht von der Annahme aus, dass illegal eingereiste Ausländer, die in der Schweiz in der Folge ein Asylgesuch stellen, jederzeit in denjenigen Nachbarstaat zurückgebracht werden können, aus dem sie in die Schweiz einreisten. Eine derartige Grundvoraussetzung ist jedoch nicht gege- ben, da Rückreisen nur möglich sind, wenn die Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum des entspre- chenden Landes besitzen oder wenn die mit den Nachbar- staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Oesterreich abgeschlossenen Abkommen über die Ueber- nahme von Personen an der Grenze (Schubabkommen) angewendet werden können. Die Voraussetzungen des ersten Falles treffen nur selten zu. Im zweiten Fall scheitert die Rückübernahme durch den Drittstaat oft an der Tatsache, dass der Grenzübertritt unter Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtsgenügsam nach- gewiesen werden kann. Werden deshalb die Ausländer direkt beim Grenzübertritt aufgehalten, stellt die Rücküber- gabe gemäss Schubabkommen meistens kein Problem dar. Wenn ihnen jedoch die illegale Einreise gelungen ist, hängt die Anwendbarkeit dieser Abkommen insbesondere vom Nachweis ab, dass die Grenze tatsächlich illegal und nicht bloss unkontrolliert passiert wurde. Im weiteren müssen verschiedene, recht kurz bemessene Fristen zur Stellung eines Rückübernahmegesuches eingehalten werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Auswei- sung des Ausländers in den Nachbarstaat nicht möglich. Mit Italien besteht im übrigen überhaupt kein derartiges Abkom- men. Die verbleibenden Rückweisungsmöglichkeiten wer- den in Anwendung von Art. 19 Asylgesetz im Falle der Ein- reichung eines Asylbegehrens im Inland ausgeschöpft. Die Tatsache der Vorprüfung der Gesuche an der Grenze nach Art. 13 Asylgesetz und der damit verbundenen Mög- lichkeit der Rückweisung an der Grenze gemäss Art. 13 Asylgesetz und Art. 5 Asylverordnung versetzen denjenigen Asylbewerber, der in der Schweiz verbleiben will, in eine bessere vorläufige Position, wenn er unter Umgehung der Grenzkontrolle einzureisen versucht. Daran ändert auch die Strafdrohung des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer wenig. Wenn infolgedessen nach den Vorstellungen des Motionärs der illegal eingereiste Ausländer an die Grenze zurückge- wiesen würde, damit er dort sein Begehren einreicht, so kann es sich nicht mehr um ein Verfahren zur Prüfung der Einreisevoraussetzungen, sondern nur noch um ein mate- rielles Verfahren handeln, in dem die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers geprüft wird. Nur unter dieser Vorausset- zung kommt nämlich eine Rückschaffung in den Heimat- staat in Frage. Dies ist die Folge des Grundsatzes des Non- refoulement nach Art. 33 der Flüchtlingskonvention und Art. 45 Asylgesetz, der verbietet, dass ein Flüchtling in ein Land ausgewiesen wird, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder seinen politischen Anschauungen gefährdet wäre. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung des Postula- tes Ott.
2. Auch der Bundesrat empfindet die heutige Situation und insbesondere die faktische Privilegierung des illegal Einge- reisten als stossend und ist willens, nach Mitteln und Wegen zu suchen, um den Missstand des durch illegale Einreise erzwungenen Aufenthaltes zu verhindern. Dies kann jedoch nur durch Ueberprüfung und Ergänzung der bilateralen Verträge über die Uebernahme von Personen an der Grenze und eines im Rahmen des Europarates zu schaffenden Erstasylabkommens erreicht werden. Einen gewissen Bei- trag könnte auch die Verstärkung der Grenzkontrolle erbrin- gen. Dazu wäre jedoch eine massive Aufstockung des Per- sonalbestandes erforderlich. Aufgrund der zahlreichen praktischen und rechtlichen Pro- bleme, die sich in diesem Zusammenhang stellen, kann der Bundesrat den Auftrag nicht in Form einer Motion, sondern nur als Postulat entgegennehmen.
3. Die Realisierung eines Verfahrenskonzeptes im Sinne des Motionärs erfordert im Vollzugsbereich zahlreiche Mass- nahmen. Insbesondere wären in Grenznähe Aufnahmezen- tren zu schaffen, in denen ganz oder teilweise das Asylver- fahren durchgeführt werden müsste. Betreffend Standort, Anzahl und Organisation solcher Aufnahmezentren will sich der Bundesrat nicht binden lassen. Ausserdem ist auch zu prüfen, ob mit einer allfälligen Reali- sation der Anliegen nicht die bisherige Konzeption der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Asylbe- reich in Frage gestellt würde, weil nur noch die Grenzkan- tone am Verfahren beteiligt wären. Unabdingbare Voraus- setzung bei Verwirklichung der Anliegen des Motionärs ist auf jeden Fall, dass der Bund die im Rahmen der zweiten Asylgesetzrevision vorgeschlagene subsidiäre Verteilungs- kompetenz von Asylbewerbern auf die Kantone erhält. Der Bundesrat ist bereit, die Frage der Errichtung von Auffang- zentren zur Erfassung und Abklärung der Asylgesuche zu prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat im Sinne der Erwägungen umzuwandeln. Bonny: Ich hatte gestern Gelegenheit, die Quintessenz mei- ner Motion in drei Anträgen zur Gesetzesrevision vorzubrin- gen, und Sie haben freundlicherweise diesen Anträgen mit deutlichem Mehr zugestimmt. Ich kann mich somit einverstanden erklären, dass meine Motion als Postulat überwiesen wird. Präsident: Herr Bonny ist mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einverstanden. Wird das Postulat aus der Mitte des Rates bekämpft? Das ist nicht der Fall. Sie haben es somit überwiesen. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Bonny Bekämpfung der Schlepperdienste Motion Bonny Politique d'asile. Lutte contre les organisations de passeurs In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.590 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.03.1986 - 15:00 Date Data Seite 350-351 Page Pagina Ref. No 20 014 179 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.