opencaselaw.ch

85.561

Ch Vb · 1975-06-09 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 décembre 1985

Ist jedoch eine Frau, die sexuell missbraucht wurde, vor

ihrem Ehemann oder ihrer Sippe in die Schweiz geflohen, so

kann dieser Umstand nur bei der Beurteilung derZumutbar-

keit einer Wegweisung berücksichtigt werden. In diesen

Fällen ist eine Internierung möglich.

5. Der Bundesrat ist sich des Problems von geschlechtsspe-

zifischer Verfolgung von Flüchtlingsfrauen bewusst. Das

Thema Flüchtlingsfrauen bildete Gegenstand einer Tagung

des UNO-Hochkommissariates für die Flüchtlinge, die im

Frühjahr 1985 stattfand. Es trifft zu, dass global gesehen 80

bis 90 Prozent aller Flüchtlinge Frauen und Kinder sind.

Diese halten sich jedoch grösstenteils in Erstasylländern

Asiens und Afrikas auf. Wie bereits unter Ziff. 1 ausgeführt,

sieht die Asylbewerberstruktur in der Schweiz jedoch völlig

anders aus. Aus diesem Grund sah sich das Bundesamt für

Polizeiwesen nicht veranlasst, selbst Studien über die Situa-

tion von Flüchtlingsfrauen durchzuführen. Es verfolgt

jedoch die Arbeiten, welche im Anschluss an die Tagung des

HCR durchgeführt werden sollen, mit Interesse.

6. Die Abteilung Flüchtlinge des Bundesamtes für Polizeiwe-

sen ist unter anderem mit der Prüfung der Asylgesuche

befasst. Rund die Hälfte aller Mitarbeiter der Abteilung,

welche die Asylentscheide treffen, sind Frauen. Den spezifi-

schen Problemen von asylsuchenden Ausländerinnen wird

sowohl von den männlichen als auch von den weiblichen

Sachbearbeitern die nötige Beachtung geschenkt.

Die Betreuung von Asylbewerbern obliegt nach dem Asylge-

setz den Kantonen; diese können sie auch an die Hilfswerke

delegieren. Aus diesem Grund wurden die Mitarbeiter des

Bundesamtes für Polizeiwesen nicht speziell im Hinblick auf

Betreuungsaufgaben geschult.

7. Soweit die Probleme von asylsuchenden Frauen oder von

anerkannten weiblichen Flüchtlingen fürsorgerischer Natur

sind, obliegt diese Aufgabe den zuständigen Stellen der

Kantone und der Hilfswerke. Ergeben sich daraus finanzielle

Konsequenzen, so werden die entsprechenden Gesuche im

Gutspracheverfahren erledigt. Lieber die finanzielle Zustän-

digkeit hinausgehende Weisungen des Bundes sind nicht

sinnvoll, da das Erfassen und Gewichten der Betreuungs-

probleme in die Handlungskompetenz der Betreuungsper-

sonen gehört.

Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun-

desrates befriedigt.

#ST# 85.452

Interpellation Mauch

Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge

Gaz d'échappement des véhicules

automobiles. Prescriptions

Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1985

Ist der Bundesrat bereit, entsprechend den Empfehlungen

der Vereinigung der Strassenverkehrsämter bis Ende 1985

folgende Beschlüsse zu fassen:

1. Uebernahme der US-Emissionsvorschriften für «Light

Duty Vehicles» und deren Anwendung für Motorwagen bis

3500 kg Gesamtgewicht mit Benzin- und Dieselmotoren auf

den I.Oktober 1987, wobei eine Ergänzung durch einen

zusätzlichen

Fahrzyklus

(Ueberlandfahrt

analog

der

Anlage 23 zu Artikel 47derStrassenverkehrszulassungsord-

nung der Bundesrepublik Deutschland) anzuordnen ist;

2. Uebernahme der US-Emissionsvorschriften für «Heavy

Duty Engines» für Motorwagen über 3500 kg Gesamtge-

wicht entsprechend dem amerikanischen Stufenplan 1988/

1991/1994;

3. Uebernahme der US-Emissionsvorschriften für Motorrä-

der auf den I.Oktober 1987 sowie deren baldmöglichste

Verschärfung und Ergänzung durch einen Grenzwert für

den Stickoxid-Ausstoss;

4. Verschärfung des ECE-Reglementes Nr. 47 für Schad-

stoffemissionen aus Motorfahrrädern auf den 1. Oktober

1987 sowie Ergänzung dieser Vorschriften durch einen

Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoss?

Texte de l'interpellation du 6 juin 1985

Le Conseil fédéral compte-t-il, comme le recommande l'As-

sociation des services des automobiles, prendre jusqu'à fin

1985 les décisions suivantes:

Dispositiv
  1. Adopter au 1er octobre 1987 les normes des Etats Unis sur les émissions des véhicules utilitaires légers (Light Duty Vehicles) pesant jusqu'à 3500 kg (poids total) et dotés de moteur à essence ou diesel et compléter les dispositions actuelles par un cycle interurbain (Ueberlandfahrt) par ana- logie avec l'annexe 23 à l'article 47 de l'ordonnance réglant l'admission des véhicules à la circulation routière (Strassen- verkehrszulassungsverordnung) de la République fédérale d'Allemagne;
  2. Adopter les normes américaines applicables aux véhi- cules utilitaires lourds (Heavy Duty Engines) pour les véhi- cules dépassant 3500 kg en poids total, conformément au plan gradué des Etats-Unis pour 1988/1991/1994;
  3. Adopter dès le 1er octobre 1987 les normes des Etats Unis pour les motocycles et décréter, dès que possible, des normes plus sévères ainsi qu'une valeur-limite pour les émissions d'oxydes d'azote;
  4. Durcir dès le 1er octobre 1987 les normes du règlement ECE-47 sur les émissions de polluants par les vélomoteurs et fixer une limite d'émission pour les oxydes d'azote? Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Braunschweig, Bundi, Chopard, Eggli-Winterthur, Fankhauser, Fehr, Gloor, Hub- acher, Jaggi, Lanz, Leuenberger Moritz, Longet, Meyer-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Interpellation Gurtner 2250 N 20 décembre 1985 der praxisorientierten Forschung, sondern zum Teil auch in der Struktur der heutigen Sonderabfallentsorgung. Bis zum Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes bestanden bei der Sonderabfallbeseitigung nur wenig verbindliche Regelungen. Gleichzeitig wurden Abfälle praktisch unkon- trolliert auf nationaler und internationaler Ebene verscho- ben. Damit hatten umweltgerechte und oft etwas teurere Lösungen keine Existenzchance. Die Verordnungen zur Luftreinhaltung und zur Kontrolle des Verkehrs mit Sonder- abfällen werden hier die Rahmenbedingungen für eine geordnete Beseitigung wesentlich verbessern. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. #ST# 85.569 Interpellation Renschier Lehrkräfte. Statistik Statistique des enseignants Wortlaut der Interpellation vom 25. September 1985 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über schulstatistische Erhebungen legte der Bundesrat in der Verordnung vom 9. Juni 1975 fest, dass die Lehrkräfte von öffentlichen und privaten Lehranstalten statistisch erfasst werden sollen. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die von ihm erlassene Verordnung endlich zu vollzie- hen sei und dass eine aussagekräftige Statistik über die Lehrkräfte so bald als möglich realisiert werden sollte? Texte de l'interpellation du 25 septembre 1985 Dans l'ordonnance du 9 juin 1975 sur l'exécution de relevés statistiques sur les écoles, le Conseil fédéral a fixé que le corps enseignant des établissements d'instruction publics ou privés devait être recensé conformément à la loi fédérale concernant des relevés statistiques sur les écoles, du 27 juin

1973. Le Conseil fédéral n'est-il pas aussi de l'avis qu'il serait grand temps d'exécuter l'ordonnance qu'il a édictée le 9 juin 1975? En outre, le gouvernement ne pense-t-il pas qu'il faudrait réaliser aussi rapidement que possible une statisti- que reflétant vraiment la situation du corps enseignant? Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Bundesamt für Statistik hatte ein Projekt zur statisti- schen Erhebung der Lehrkräfte ausgearbeitet. 1981 lehnte die Erziehungsdirektoren-Konferenz dieses Projekt ab und verhinderte damit den diesbezüglichen Vollzug der Verord- nung vom 9. Juni 1975. Um das ernsthafte Problem der Lehrerarbeitslosigkeit zu lösen, bedarf es aber u. a. umfas- sender statistischer Unterlagen über die Lehrkräfte. Insbe- sondere würde eine Erhebung über die Altersstruktur der Lehrkräfte aufzeigen, in welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt Stellen für Lehrkräfte durch Pensionierungen frei werden. Da die kantonalen Erziehungsdirektionen offenbar weder willens noch in der Lage sind, die statistischen Lük- ken über die Lehrkräfte zu schliessen, sollte der Bundesrat den Vollzug der eigenen Verordnung nicht weiter hinauszö- gern. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Dezember 1985 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 décembre 1985 Seit 1975 sind Bundesgesetz und Verordnung über schul- statistische Erhebungen in Kraft; sie ordnen an, dass die Schüler und Lehrkräfte in allen öffentlichen und privaten Schulen durch das Bundesamt für Statistik (BFS) regelmäs- sig statistisch erfasst werden. Die Erhebungen sollen in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen. Bereits im Schuljahr 1976/77 konnte mit der jährlichen gesamtschweizerischen Schülerstatistik begonnen werden, weil erprobte Konzepte und die mehrjährige Erfahrung von SachbearbeiterAinnen auf Kantons- und Bundesebene zur Verfügung standen. Dagegen fehlten zunächst die Kapazitäten für die Lehrersta- tistik. Immerhin wurde bis 1977 zusammen mit der Eidg. Kommission für Schulstatistik ein Grobkonzept erarbeitet, dem die.Kantone zustimmten. Ab 1978/79 erlaubten zusätzli- che Kapazitäten im BFS, aus dem Grobkonzept ein Ausfüh- rungskonzept zu entwickeln. Nach zahlreichen Kontakten mit kantonalen Stellen sowie Testerhebungen in einem deutsch- und französischsprachigen Kanton lag den Kanto- nen Ende 1980 ein ausführungsreifes Projekt zur Stellung- nahme vor. Die Frage, ob die schweizerische Lehrerstatistik einem all- gemeinen, dringlichen Bedürfnis entspreche, verneinten aber die kantonalen Erziehungsdirektoren anfangs 1981; sie verwiesen auf die knappen Mittel und die bevorstehende Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. Im BFS wurden - im Einvernehmen mit dem EDI - die Arbeiten an der Lehrerstatistik deshalb sistiert und die Per- sonalkapazitäten mit anderen Aufgaben betraut. Seit einiger Zeit rückt die Lehrerstatistik in den Kantonen jedoch wieder in den Vordergrund: In ihrer Eingabe an das Eidg. Departement des Innern vom 1. Oktober 1985 befür- worten die Erziehungsdirektoren einen gezielten Ausbau der Bildungsstatistiken, und als dringlichste Massnahme bezeichnen sie die Lehrerstatistik. Allerdings ist, verglichen mit dem Projekt von 1980/81, von einem redimensionierten Konzept auszugehen. Unter diesen Umständen ist der Bundesrat bereit zu prüfen, wie die personellen und finanziellen Mittel bereitgestellt werden können, um - zusammen mit den Kantonen - eine schweizerische Lehrerstatistik zu realisieren, die den wesentlichen Bedürfnissen der verschiedenen Benutzer ge- nügt. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. #ST# 85.561 Interpellation Gurtner Flüchtlingsfrauen in der Schweiz Réfugiées en Suisse Wortlaut der Interpellation vom 24. September 1985 Bisher war man sich der besonderen Probleme der Flücht- lingsfrauen nicht bewusst. Dieses Jahr fand in Holland ein internationales Seminar über Flüchtlingsfrauen statt. Deut- lich wurde, dass die Verfolgung von Frauen aufgrund des Geschlechts zu den Verfolgungen aufgrund der sozialen Gruppenzugehörigkeit zu zählen sei und damit als politische Verfolgung gelten kann. In diesem Sinne wird es in nächster Zeit in verschiedenen Ländern und auch im Europarat entsprechende Vorstösse geben. Ich bitte deshalb um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie viele der Asylbewerber(innen) sind Frauen?

2. Zivilstand: Wie viele Frauen sind ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet? Wie viele Frauen sind mit Kindern hier?

3. Aus welchen Ländern stammen die Frauen und welches sind ihre Fluchtgründe?

4. Wird sexuelle Gewalt gegen Frauen in der Schweiz als Asylgrund anerkannt? Wenn ja, wie vielen Frauen wurde aufgrund einer diesbezüglichen Verfolgung Asyl gewährt?

5. Ist sich das Bundesamt für Polizeiwesen des Problems von geschlechtsspezifischer Verfolgung von geflüchteten Frauen bewusst?

20. Dezember 1985 N 2251 Interpellation Gurtner Welche Studien über die Situation von Flüchtlingsfrauen wurden bisher durchgeführt und gefördert? Wenn keine, welche können ins Auge gefasst werden?

6. Steht beim Bundesamt für Polizeiwesen genügend spe- ziell geschultes weibliches Personal zur Verfügung, um mit den diesbezüglichen Problemen umzugehen?

7. Wird von den Hilfswerken und den kommunalen Fürsor- gestellen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen beschäftigen, verlangt, dass sie sich den speziellen Proble- men von verfolgten und geflüchteten Frauen annehmen? Texte de l'interpellation du 24 septembre 1985 Même dans un passé très récent, les problèmes particuliers auxquels sont confrontées les femmes réfugiées étaient mal connus. .Cette année, au cours d'un séminaire international organisé en Hollande sur les réfugiées, il est apparu que la persécution des femmes en raison de leur sexe devait être inscrite au chapitre social persécutions dont les victimes appartiennent à un groupe social déterminé; elle entre par conséquent dans la catégorie de la persécution politique. Cette prise de conscience est susceptible, dans un proche avenir, d'entraîner, dans divers pays et même au sein du Conseil de l'Europe, des interventions relatives à ce pro- blème. C'est pourquoi je prie le Consel fédéral de répondre aux questions suivantes:

1. Quelle est la proportion de femmes parmi les requérants d'asile? A combien d'entre elles l'asile a-t-il été octroyé à ce jour?

• 2. Quel est l'état civil de ces femmes (célibataires, mariées, divorcées, veuves)? Combien d'entre elles ont des enfants à charge?

3. Quel est le pays d'origine de ces femmes et pour quels motifs l'ont-elles fui?

4. La Suisse reconnaît-elle le statut de réfugiées à des femmes à qui il a été fait violence sexuellement? Si oui, à combien de femmes l'asile a-t-il été accordé pour ce motif?

5. L'Office fédéral de la police a-t-il conscience du problème que constitue la persécution dont sont victimes les femmes réfugiées en raison de leur sexe? Quelles études a-t-on réalisées, ou éventuellement ordon- nées, sur la situation des femmes réfugiées? Au cas où il n'y en aurait pas, lesquelles peut-on envisager?

6. L'Office fédéral de la police dispose-t-il en suffisance d'un personnel féminin spécialement formé pour faire face aux problèmes susmentionnés?

7. Les oeuvres d'entraide et les bureaux communaux d'as- sistance qui s'occupent des réfugiés sont-ils tenus de traiter les problèmes spécifiques des femmes persécutées et réfu- giées? Mitunterzeichner - Cosignataire: Fetz (1) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach Angaben des UNO-Hochkommissariats für Flücht- lingswesen (UNHCR) sind heute weltweit schätzungsweise 60 Mio. Menschen auf der Flucht. 80 bis 90 Prozent davon sind Frauen und Kinder. Wo immer Menschen fliehen müs- sen, sind es Frauen, die unter dieser Katastrophe am stärk- sten leiden, weil die Auswirkungen der Krise die Frauen schwerer treffen. Ihre Erziehung, ihr Bildungsstand und ihre körperliche Konstitution machen Frauen verletzlicher. Sie müssen in dieser Phase der Entwurzelung häufig und unvor- bereitet allein die Verantwortung für Ernährung und Kinder übernehmen. Wie die Männer, verlassen auch Flüchtlings- frauen ihre Heimat gegen ihren Willen, um anderswo den Schutz zu bekommen, welcher ihnen im eigenen Land ver- wehrt ist. Oft folgen sie ihrem Mann ins Exil und müssen dort unter völlig fremden Bedingungen leben. Frauen werden eher selten als politische Flüchtlinge aner- kannt, obwohl sie in vielen Ländern auf vielfältige Art und Weise - u. a. aufgrund ihres Geschlechts - verfolgt werden. Gemäss Genfer Konvention wird als Flüchtling anerkannt, wer aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Religion, spezifi- schen sozialen Gruppenzugehörigkeit oder politischen Ueberzeugung verfolgt wird. Deshalb haben in Westeuropa nur die Frauen realistische Chancen auf politisches Asyl, die ihrGesuch aufgrund politischerVerfolgung begründen kön- nen. Dies betrifft vor allem Frauen, die in politischen Par- teien und Gewerkschaften aktiv mitgearbeitet haben. Was aber in den meisten diktatorischen Ländern, aufgrund der sozialen Stellung der Frau, eher selten ist. Viel häufiger sind politische Verfolgungen, die wegen des Geschlechts der Frauen eine spezielle Dimension einneh- men, z. B. riskieren Frauen in islamischen Ländern grau- same Strafen, wenn sie sich weigern, durch Tragen des Schleiers die dominierende patriarchalische Herrschaft anzuerkennen. In anderen Ländern werden von Militärs oder Angehörigen feindlicher sozialer Gruppen Frauen vergewal- tigt und gefoltert, um die Ehre der Ehegatten bzw. der Sippe zu zerstören (z. B. Ehefrauen von politisch aktiven Männern in der Türkei und Chile). Besonders bei Folterungen sind Vergewaltigungen und sexuelle Demütigungen eine oft angewandte Form grausamster Unterdrückung. All diese Formen der geschlechtsspezifischen Unter- drückung und Verfolgung werden in Westeuropa kaum je als Asylgrund anerkannt. Dies führt dazu, dass jenen Frauen, denen bei uns politisches Asyl gewährt wurde (z. B. als Ehefrauen verfolgter Männer) kein geschlechtsspezifisches Hilfsangebot zur Verfügung gestellt wird. Sie müssen mit den Folgen von Folter und Vergewaltigungen in einer ihnen völlig fremden Gesellschaft alleine fertig werden. So schreibt E. Bauer, Mitarbeiterin des Christlichen Frie- densdienstes, in der Frauenzeitung Nr. 15 vom Sept. 85: «Sexuelle Gewalt erfahren sie meist als individuelles Schick- sal, dem sie sich zu ergeben haben. Ihr Schamgefühl sowie die Angst vor den Konsequenzen lässt es ihnen nicht zu, das Erlebte auszusprechen.» Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 1985 Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 novembre 1985

1. a) Bis zum 31.12.1984 wurden in der Schweiz insgesamt 31 201 Flüchtlinge anerkannt, davon sind 17450 Männer (56 Prozent) und 13 751 Frauen (44 Prozent).

b) Bezüglich der geschlechtsspezifischen Zusammenset- zung der Asylbewerber lassen unsere Statistiken im gegen- wärtigen Zeitpunkt noch keine genauen Auswertungen zu. Es sind jedoch Bestrebungen im Gange, im Zusammenhang mit dem Ausbau der EDV auch diesem Aspekt Rechnung zu tragen. In naher Zukunft sollte es deshalb möglich sein, Fragen, wie sie Frau Nationalrätin Gurtner stellt, präzise zu beantworten. Nach unseren Schätzungen dürften jedoch in den Jahren 1984 und 1985 80 Prozent aller Asylbewerber Männer sein und 20 Prozent Frauen.

2. Wir beziehen diese Fragen nur auf weibliche Asylbewer- ber. Sehr wenige der weiblichen Gesuchsteller sind allein- stehende Frauen (ledig, geschieden oder verwitwet). In der Regel reisen die Flüchtlingsfrauen mit ihrem Ehegatten ein oder sie reisen ihrem Ehegatten in die Schweiz nach, oft in Begleitung von Kindern.

3. Momentan stellen die türkischen und tamilischen Asylbe- werber die grössten Gruppen; in den Jahren 1984 und 1985 stammten zwei Drittel aller Gesuche von ihnen. Unter ihnen gibt es sehr wenige Frauen. Der Anteil an weiblichen Asylbe- werbern ist hingegen grösser bei den chilenischen, irani- schen und zairischen Gesuchstellern. Die weiblichen Asylbewerber machen als Grund für ihre Flucht meistens geltend, dass ihr Mann verfolgt gewesen sei und dass sie deswegen selbst auch unter Diskriminierungen zu leiden gehabt hätten. Selten werden eigene Asylgründe geltend gemacht.

4. Sexuelle Gewalt gegen Frauen ist nach dem Asylgesetz und der Genfer Konvention an sich kein Grund zur Asylge- währung. Eine Verfolgung muss von den staatlichen Behör- den ausgehen. In den von der Interpellantin erwähnten Fällen (Vergewaltigung und sexuelle Demütigung als Form von Folter und politischer Unterdrückung) ist grundsätzlich eine Asylgewährung möglich, sofern ihnen eine Verfol- gungsmotivation zugrunde liegt.

Interpellation Mauch 2252 N 20 décembre 1985 Ist jedoch eine Frau, die sexuell missbraucht wurde, vor ihrem Ehemann oder ihrer Sippe in die Schweiz geflohen, so kann dieser Umstand nur bei der Beurteilung derZumutbar- keit einer Wegweisung berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist eine Internierung möglich.

5. Der Bundesrat ist sich des Problems von geschlechtsspe- zifischer Verfolgung von Flüchtlingsfrauen bewusst. Das Thema Flüchtlingsfrauen bildete Gegenstand einer Tagung des UNO-Hochkommissariates für die Flüchtlinge, die im Frühjahr 1985 stattfand. Es trifft zu, dass global gesehen 80 bis 90 Prozent aller Flüchtlinge Frauen und Kinder sind. Diese halten sich jedoch grösstenteils in Erstasylländern Asiens und Afrikas auf. Wie bereits unter Ziff. 1 ausgeführt, sieht die Asylbewerberstruktur in der Schweiz jedoch völlig anders aus. Aus diesem Grund sah sich das Bundesamt für Polizeiwesen nicht veranlasst, selbst Studien über die Situa- tion von Flüchtlingsfrauen durchzuführen. Es verfolgt jedoch die Arbeiten, welche im Anschluss an die Tagung des HCR durchgeführt werden sollen, mit Interesse.

6. Die Abteilung Flüchtlinge des Bundesamtes für Polizeiwe- sen ist unter anderem mit der Prüfung der Asylgesuche befasst. Rund die Hälfte aller Mitarbeiter der Abteilung, welche die Asylentscheide treffen, sind Frauen. Den spezifi- schen Problemen von asylsuchenden Ausländerinnen wird sowohl von den männlichen als auch von den weiblichen Sachbearbeitern die nötige Beachtung geschenkt. Die Betreuung von Asylbewerbern obliegt nach dem Asylge- setz den Kantonen; diese können sie auch an die Hilfswerke delegieren. Aus diesem Grund wurden die Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizeiwesen nicht speziell im Hinblick auf Betreuungsaufgaben geschult.

7. Soweit die Probleme von asylsuchenden Frauen oder von anerkannten weiblichen Flüchtlingen fürsorgerischer Natur sind, obliegt diese Aufgabe den zuständigen Stellen der Kantone und der Hilfswerke. Ergeben sich daraus finanzielle Konsequenzen, so werden die entsprechenden Gesuche im Gutspracheverfahren erledigt. Lieber die finanzielle Zustän- digkeit hinausgehende Weisungen des Bundes sind nicht sinnvoll, da das Erfassen und Gewichten der Betreuungs- probleme in die Handlungskompetenz der Betreuungsper- sonen gehört. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates befriedigt. #ST# 85.452 Interpellation Mauch Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge Gaz d'échappement des véhicules automobiles. Prescriptions Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1985 Ist der Bundesrat bereit, entsprechend den Empfehlungen der Vereinigung der Strassenverkehrsämter bis Ende 1985 folgende Beschlüsse zu fassen:

1. Uebernahme der US-Emissionsvorschriften für «Light Duty Vehicles» und deren Anwendung für Motorwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht mit Benzin- und Dieselmotoren auf den I.Oktober 1987, wobei eine Ergänzung durch einen zusätzlichen Fahrzyklus (Ueberlandfahrt analog der Anlage 23 zu Artikel 47derStrassenverkehrszulassungsord- nung der Bundesrepublik Deutschland) anzuordnen ist;

2. Uebernahme der US-Emissionsvorschriften für «Heavy Duty Engines» für Motorwagen über 3500 kg Gesamtge- wicht entsprechend dem amerikanischen Stufenplan 1988/ 1991/1994;

3. Uebernahme der US-Emissionsvorschriften für Motorrä- der auf den I.Oktober 1987 sowie deren baldmöglichste Verschärfung und Ergänzung durch einen Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoss;

4. Verschärfung des ECE-Reglementes Nr. 47 für Schad- stoffemissionen aus Motorfahrrädern auf den 1. Oktober 1987 sowie Ergänzung dieser Vorschriften durch einen Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoss? Texte de l'interpellation du 6 juin 1985 Le Conseil fédéral compte-t-il, comme le recommande l'As- sociation des services des automobiles, prendre jusqu'à fin 1985 les décisions suivantes:

1. Adopter au 1er octobre 1987 les normes des Etats Unis sur les émissions des véhicules utilitaires légers (Light Duty Vehicles) pesant jusqu'à 3500 kg (poids total) et dotés de moteur à essence ou diesel et compléter les dispositions actuelles par un cycle interurbain (Ueberlandfahrt) par ana- logie avec l'annexe 23 à l'article 47 de l'ordonnance réglant l'admission des véhicules à la circulation routière (Strassen- verkehrszulassungsverordnung) de la République fédérale d'Allemagne;

2. Adopter les normes américaines applicables aux véhi- cules utilitaires lourds (Heavy Duty Engines) pour les véhi- cules dépassant 3500 kg en poids total, conformément au plan gradué des Etats-Unis pour 1988/1991/1994;

3. Adopter dès le 1er octobre 1987 les normes des Etats Unis pour les motocycles et décréter, dès que possible, des normes plus sévères ainsi qu'une valeur-limite pour les émissions d'oxydes d'azote;

4. Durcir dès le 1er octobre 1987 les normes du règlement ECE-47 sur les émissions de polluants par les vélomoteurs et fixer une limite d'émission pour les oxydes d'azote? Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Braunschweig, Bundi, Chopard, Eggli-Winterthur, Fankhauser, Fehr, Gloor, Hub- acher, Jaggi, Lanz, Leuenberger Moritz, Longet, Meyer- Bern, Nauer, Ott, Pitteloud, Reimann, Renschier, Robbiani, Stamm Walter, Stappung, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (30) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In seiner Antwort vom 22. Mai 1985 auf die Interpellation 85.416 der LdU/EVP-Fraktion gibt der Bundesrat bekannt, dass für Dieselfahrzeuge noch in keinem europäischen Land Emissionsvorschriften bestehen. Solche Vorschriften sind aber am 15. März d.U. in den USA in Kraft gesetzt worden. Nachdem die Schweiz von den USA ohnehin auf den 1. Oktober 87 die US-Normen 83 für Ben- zinmotorfahrzeuge zu übernehmen gedenkt (Antwort von Herrn Bundesrat Egli auf meine Frage am 3. Dezember 1984), ist nicht einzusehen, warum unser Land in bezug auf Diesel-Emissionsnormen auf europäische Länder warten soll. Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter hat es in ver- dankenswerter Weise übernommen, ein Konzept für die Uebernahme verschiedener amerikanischer Abgasnormen durch unser Land auszuarbeiten. Dieses Konzept liegt seit Februar dieses Jahres vor. Es erstaunt etwas, dass das Bundesamt für Polizeiwesen (Interpellation 85.416) weitere Abklärungen für nötig erachtet, so dass erst Ende dieses Jahres entschieden werden könne. Werden die vorgeschlagenen Aenderungen der Emissions- vorschriften nämlich nicht bis Ende 1985 angeordnet, so dürfte das Inkraftsetzen auf den 1. Oktober 1987 nicht mehr möglich sein. Im Hinblick auf die Luftbelastung ist eine solch unnötige Verzögerung gravierend. Vor allem auch das Autogewerbe wartet dringend auf klare Entscheide des Bundesrates. Die Anpassungsfristen müs- sen im Interesse aller lang genug sein, um eine mittelfristige Planung zu ermöglichen. Es ist unnötig, mit den Grundsatz- entscheiden bezüglich der Emissionsvorschriften für Diesel- fahrzeuge sowie für Zweirad-Motorfahrzeuge zuzuwarten, bis alle technischen Details für die Messvorschriften festge- legt sind. Für deren Erarbeitung bleibt bis zum Inkrafttreten der Vorschriften genügend Zeit.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Gurtner Flüchtlingsfrauen in der Schweiz Interpellation Gurtner Réfugiées en Suisse In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.561 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.12.1985 - 08:00 Date Data Seite 2250-2252 Page Pagina Ref. No 20 013 983 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.