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Motion Loretan 1818 N 4 octobre 1985 #ST# 85.507 Motion Gurtner Frauenalimente. Bevorschussung Pension alimentaire due à l'épouse. Avance Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1985 Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ergänzung der Arti- kel 151 ff. ZGB auszuarbeiten, wonach das öffentliche Recht der Kantone die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der in Trennung lebenden bzw. geschiedenen Frau regelt, wenn der Ehemann bzw. der geschiedene Ehe- mann seine Unterhalts- bzw. Unterhaltsersatzpflicht ver- nachlässigt. Texte de la motion du 20 juin 1985 Le Conseil fédéral est chargé de compléter les articles 151 et suivants du code civil, de sorte que le droit public cantonal réglemente le versement, sous forme d'avances, de la pen- sion alimentaire due aux femmes séparées de corps ou divorcées lorsque le mari, divorcé ou non, néglige son obligation d'entretien. Mitunterzeichner- Cosignataires: Fetz, Herczog (2) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das eidgenössische Recht sieht vor, dass die Kantone Kin- deralimente bevorschussen. Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, die der getrennt lebenden oder geschiedenen Frau zustehen, ist nicht vorgesehen. Aus fol- genden Gründen muss die Bevorschussung von Frauen- alimenten eingeführt werden:
1. Nach Einleitung eines Betreibungsverfahrens kann es mehrere Monate dauern, bis die ersten Zahlungen durch das Betreibungsamt erfolgen. Die Frauen sind aber darauf ange- wiesen, dass die Alimentenzahlungen jeden Monat pünkt- lich erfolgen.
2. Fünf Kantone der welschen Schweiz kennen die Bevor- schussung von Frauenalimenten. Es geht darum, die ande- ren Kantone anzuhalten, dasselbe einzuführen.
3. Wenn die Gemeinden, die für die Bevorschussung zuständig würden, nachdem der Anspruch auf Frauen- alimente infolge Bevorschussung auf sie überging, die Ali- menteninkassi seriös führen, sollte der grossie Teil der bevorschussten Alimente eingetrieben werden können. Die Gemeinden können es sich leisten, auch mehrere Jahre zu warten, bis der Alimentenschuldner alles zurückzahlen kann. Die Frauen können dies nicht. Sie sind darauf ange- wiesen, dass die Alimente sofort bezahlt werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 1985 Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985 Bei der Revision des Kindesrechts hat der Bundeszivilge- setzgeber Artikel 293 Absatz 2 in das Zivilgesetzbuch aufge- nommen, wonach das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für 'den Unterhalt von Kindern regelt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Diese Bestimmung fordert die Kantone lediglich zur Alimentenbe- vorschussung auf, verpflichtet sie aber nicht dazu. Der Bun- desgesetzgeber hat keinerlei verfassungsmässige Kompe- tenz, den Kantonen die Bevorschussung vorzuschreiben. Die Opportunität einer Parallelnorm zu Artikel 293 Absatz 2 ZGB für Frauenalimente bzw. für Alimente eines in Tren- nung lebenden oder geschiedenen Ehegatten kann bei der geplanten Revision des Scheidungsrechts geprüft werden. Dem Ergebnis dieser Prüfung ist aber im heutigen Zeitpunkt nicht vorzugreifen. Der Bundesrat ist deshalb nur bereit, den Vorstoss in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 85.527 Motion Loretan Raumplanungsgesetz. Landwirtschafts- und Bauzonen Loi sur l'aménagement du territoire. Zones agricoles et à bâtir Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1985 Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Raumplanungsgesetzes zu unterbreiten, mit der erreicht werden soll,
1. den landwirtschaftlich nutzbaren Boden allgemein bes- ser zu schützen;
2. die effektive Überbaubarkeit von Bauzonen in neu zu schaffenden (im RPG zu verankernden) Erschliessungsetap- pen zu gewährleisten. Texte de la motion du 21 juin 1985 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres fédérales un projet de modification de la loi sur l'aménage- ment du territoire visant à
1. Mieux protéger, d'une manière générale, les terrains qui se prêtent à l'exploitation agricole;
2. Garantir que les zones à bâtir seront effectivement cons- truites, cela en prévoyant des étapes d'équipement qui seront fixées dans la LAT. Mitunterzeichner - Cosignataires: Cincera, Eppenberger- Nesslau, Früh, Lüchinger, Martin, Müller-Meilen, Nef, Petit- pierre, Pfund, Salvioni, Schnider-Luzern, Schule, Tschup- pert, Villiger, Wanner, Zwingli (16) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat gedenkt, die Fruchtfolgeflächen zu sichern, indem er die Verordnung zum Raumplanungsgesetz ändert. Dieses Vorgehen halten wir für begrüssenswert. Es kann aber nicht übersehen werden, dass auch der Boden ausser- halb jener Gebiete, die sich für die Fruchtfolge eignen, vor ungeeigneten Überbauungen besser geschützt werden muss. Diese Zielsetzung setzt eine Revision des Raumpla- nungsgesetzes voraus. Der verbesserte Schutz des landwirt- schaftlichen Bodens ausserhalb verkleinerter Bauzonen muss von Massnahmen begleitet sein, um die Hortung gut gelegenen Bodens zu bekämpfen, der für den Wohnungs- bau benötigt wird. Sonst werden die Baulandpreise in die- sen Gebieten noch mehr steigen, und es wird weiter auf wenig günstige Bauzonen, vor allem fern von jeder zweck- mässigen Erschliessung (auch mit dem öffentlichen Ver- kehr), ausgewichen. Es entstehen dadurch weitere untrag- bare Belastungen für die Umwelt. Es sind aber längst nicht immer die Grundeigentümer, die Bauland horten, vielmehr sind oft Gemeinden nicht in der Lage, die nötige Quartier- planung zu erlassen oder die entsprechenden Erschlies- sungsvorkehren zu treffen. Bauwillige Grundeigentümer werden deswegen mehr und mehr an zweckmässigen Über- bauungen gehindert. Das geltende Instrumentarium des Bundesgesetzes über die Raumplanung muss daher griffi- ger gestaltet werden. Es muss den Eigentümern für Wohn-
4. Oktober 1985 N 1819 Motion Leuenberger-Solothurn überbauungen gut geeigneten Bodens ermöglicht werden, diesen kurzfristig zu überbauen und allenfalls zuvor selber zu erschliessen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 4. September 1985 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 4 septembre 1985 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 85.515 Motion Leuenberger-Solothurn Revision Bankengesetz. Kapitalexport Révision de la loi sur les banques. Exportation de capitaux Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1985 Im Hinblick auf die anstehende Revision des Bankengeset- zes soll der Bundesrat Bestimmungen gegen die Umgehung des Plafonds über nicht bewilligungspflichtige Kapitalex- porte vorlegen. Im weiteren soll der Bundesrat sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um die Bankenbeziehungen der Schweiz mit dem südafrikanischen Apartheidstaat abzubauen. In diesem Zusammenhang ist auch ein Verbot des Verkaufs von Krügerrand-Münzen in der Schweiz anzustreben. Der Bundesrat wird aufgefordert, den aufgrund von Artikel 8 Bankengesetz verfügten Kapitalexportplafond gegenüber Südafrika drastisch zu reduzieren. Kredite an die südafrika- nische Regierung bzw. den südafrikanischen Staat sind in diesem Rahmen gänzlich zu verbieten. Texte de la motion du 21 juin 1985 Dans la perspective de la révision prochaine de la loi .sur les banques, le Conseil fédéral doit préparer des dispositions visant à empêcher que soit éludé le plafond imposé aux exportations de capitaux non soumises à autorisation. En outre, il doit épuiser tous les moyens à sa disposition dans le but de démanteler les relations bancaires de la Suisse avec l'Afrique du Sud pratiquant l'apartheid (ségrégation raciale). Dans cet ordre d'idées, il faut aussi s'efforcer d'interdire la vente des pièces Krügerrand dans notre pays. Le Conseil fédéral est chargé d'abaisser très fortement, vis- à-vis de l'Afrique du Sud, le plafond des exportations de capitaux, arrêté en vertu de l'article 8 de la loi sur les banques. Dans ce cadre, les crédits au gouvernement sud- africain - en d'autres termes à l'Etat d'Afrique du Sud - doivent être complètement interdits. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Borei, Braunschweig, Clivaz, Euler, Friedli, Longet, Neukomm, Pitteloud, Reimann, Renschier, Robbiani, Roh- rer, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Vannay (18) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Anfang Juni dieses Jahres hat das US-Repräsentantenhaus eine Reihe von Wirtschaftssanktionen gegenüber Südafrika beschlossen, mit denen die weisse Minderheitsregierung zu einer Änderung ihrer Rassentrennungspolitik gezwungen werden soll. Die vom Repräsentantenhaus mit der überwälti- genden Mehrheit von 295 zu 127 Stimmen verabschiedete Vorlage verbietet unter anderem neue Bankkredite an die südafrikanische Regierung, weitere Investitionen in Süd- afrika und den Import von Krügerrand-Münzen in die USA. Nachdem der Senat auf Ausschussebene ebenfalls Sanktio- nen gegen Südafrika beschlossen hat, ist an der Verabschie- dung der Vorlage im Plenum nicht zu zweifeln. Der Beschluss des US-Repräsentantenhauses ist nur der augenfälligste Ausdruck des immer breiter werdenden inter- nationalen Boykotts gegen den südafrikanischen Apartheid- staat. Schon heute haben sich 22 der 25 grössten US- Banken verpflichtet, dem Regime in Pretoria keine Kredite mehr zu geben. Damit sind sie dem Beispiel skandinavi- scher, holländischer, englischer und kanadischer Banken gefolgt, welche sich zu einem guten Teil aus dem Südafrika- Geschäft zurückgezogen haben. Viele internationale Orga- nisationen - wie die UNO, der Weltkirchenrat, der Internatio- nale Bund freier Gewerkschaften - sprechen sich klar für den wirtschaftlichen und finanziellen Boykott Südafrikas aus. Für Südafrikas Apartheidsystem bedeutet dies einen schwe- ren Schlag. Schon vor Jahren wies der frühere südafrikani- sche Premier Vorster darauf hin, dass «jedes Handelsab- kommen, jeder Bankkredit, jede neue Investition ein Bau- stein in der Mauer unserer fortdauernden Existenz» sei. Werden diese Bausteine nicht geliefert, wird der unmensch- lichen Apartheidpolitik der finanzielle Boden entzogen. Allein für die Passgesetzkontrollen und die Rückschaffung der Schwarzen in die diesen zugewiesenen, überlebensun- fähigen Reservate sowie die illegale Besetzung Namibias muss das weisse Minderheitsregime täglich rund 5 Millionen Franken aufwenden (Quellen: «Rand Daily Mail» vom
2. Februar 1984 und «Schweizerische Handelszeitung» vom
28. März 1985). Zudem ist es für die Regierung, welche sich jeglichen moralischen Kredit verspielt hat, auch psycholo- gisch äusserst wichtig, nicht auch noch die finanzielle Kre- ditwürdigkeit zu verlieren. Der Abbruch der Bankbeziehungen ist darum eines der wirksamsten Mittel, um das Regime in Pretoria zu einer Änderung seiner Politik zu zwingen und damit vielleicht die letzte Möglichkeit zu nutzen, um in Südafrika einen friedli- chen Wandel herbeizuführen, welcher die elementaren Men- schen- und Bürgerrechte der Schwarzen Südafrikas endlich ernst nimmt. So sprechen sich denn auch die Schwarzen Südafrikas klar für solche Boykottmassnahmen aus, obwohl der Aufruf zum Boykott in Südafrika mit härtesten Strafen geahndet wird. Der Beschluss der US-Repräsentantenhau- ses wurde von Nobelpreisträger Bischof Tutù als Sanktion zum richtigen Zeitpunkt bezeichnet. Die Geschäfte der Schweizer Banken laufen dem internatio- nalen Boykott diametral entgegen. Heute ist zu beobachten, wie die Schweizer Banken immer mehr die Finanzlücken stopfen, welche Südafrika durch den Boykott entstehen:
- Gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank haben die Schweizer Banken zwischen Ende 1980 und Ende 1983 ihre Kredite an Südafrika von 1391 auf 3936 Millionen Franken nahezu verdreifacht; die fünf Grossbanken von 841 auf 3063 Millionen sogar fast vervierfacht. Der Trend dürfte sich in der noch nicht vorliegenden Statistik für 1984 fort- setzen.
- 1984 wurden auf dem schweizerischen Kapitalmarkt süd- afrikanische «Notes» in der Höhe von 550 Millionen Franken plaziert (gemäss Zusammenstellung der Aktion Südafrika- Boykott). Diese Kapitalaufnahmen kamen ausschliesslich dem südafrikanischen Staat und parastaatlichen Gesell- schaften zugute. Gegenüber den Vorjahren hat die südafri- kanische Kapitalaufnahme erheblich zugenommen (gemäss «Bilanz» 1/83 betrugen die südafrikanischen Anleihen in Schweizer Franken 1980 425 Millionen Franken, 1981 und 1982 je 190 Millionen Franken). Die massive Ausweitung des Südafrika-Geschäfts ist um so verhängnisvoller, als die Schweiz schon «seit Jahren Süd- afrikas grossier Finanzpartner» («Bieler Tagblatt» vom
18. März 1985) ist. Der Geschäftsopportunismus der Schwei- zer Banken widerspricht den aussenpolitischen Maximen der Schweiz, ist ihrem Ansehen im Ausland abträglich und schadet damit letztlich auch dem wirtschaftlichen Landesin- teresse der Schweiz. Aus diesem letzten Grund hat der Bundesrat aufgrund von 229-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Loretan Raumplanungsgesetz. Landwirtschafts- und Bauzonen Motion Loretan Loi sur l'aménagement du territoire. Zones agricoles et à bâtir In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.527 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1985 - 08:00 Date Data Seite 1818-1819 Page Pagina Ref. No 20 013 767 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.