opencaselaw.ch

85.470

Ch Vb · 1985-10-04 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Motion Ruffy 1816 N 4 octobre 1985 setzt voraus, dass die Motion in ein Postulat umgewandelt wird. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 85.470 Motion Fetz Ehescheidungsrecht Droit du divorce Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1985 Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Bestim- mungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend die Ehescheidung in die Wege zu leiten mit der Zielsetzung:

a. Die Ehescheidung in einem einfachen administrativen Verfahren, eventuell in einem einfachen und raschen Gerichtsverfahren, unter Abstufung der Gebühren nach sozialen Kriterien, zu ermöglichen.

b. Das Verschuldensprinzip als Grundlage für die Beurtei- lung von Begehren betreffend Ehescheidung bzw. deren Nebenfolgen zu eliminieren. Texte de la motion du 17 juin 1985 Le Conseil fédéral est chargé d'entreprendre une révision des dispositions du code civil relatives au divorce afin:

a. De permettre que le divorce soit prononcé à l'issue d'une procédure administrative simple, ou éventuellement d'une procédure judiciaire simple et rapide, les émoluments devant être fixés selon les critères sociaux;

b. D'éliminer, dans l'appréciation des demandes de divorce et dans la réglementation des conséquences, le principe selon lequel la culpabilité doit être équitablement prise en considération. Schriftliche Begründung - Développement par écrit In sehr vielen Fällen einigen sich die Ehegatten über die Frage einer Ehescheidung sowohl im Haupt- als auch in den Nebenpunkten. In vielen Kantonen ist für diesen Fall - meist unter der Voraussetzung eines längerdauernden Getrennt- lebens oder anderer klarer Scheidungsgründe - ein relativ einfaches Verfahren vorgesehen, das aber immer noch als streitiges Verfahren ausgestaltet ist. Die Frage der Kinderzuteilung wird zwar in jedem Fall durch das Gericht entschieden, meist aber gemäss dem Antrag der Parteien und in Zweifelsfällen aufgrund eines Berichts der Vormundschaftsbehörde. In diesem Punkt erscheint ein Gerichtsentscheid aber ebenfalls überflüssig, da die vor- mundschaftlichen Massnahmen im Fall, dass die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen nicht genügen soll- ten, ausreichenden Schutz der Kinder gewähren. Ein streitiges Gerichtsverfahren erscheint deshalb in diesen Fällen nicht mehr erforderlich. Das Verschuldensprinzip hat auch in sehr vielen streitigen Scheidungsfällen seine praktische Bedeutung hinter dem Bedürftigkeitsprinzip verloren. Es hat sich heute auch weit- gehend die Erkenntnis durchgesetzt, dass im Eheschei- dungsverfahren eine moralische Wertung des Verhaltens der Parteien durch eine staatliche Behörde weder am Platz ist noch effektiv mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt wer- den kann. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 14. August 1985 Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 août 1985 Die Revision des Scheidungsrechts ist nach der Neuord- nung des Adoptionsrechts, Kindesrechts und Eherechts als vierte grosse Etappe der Familienrechtsrevision geplant. Ein genauer Fahrplan lässt sich im Hinblick auf die Volksabstim- mung vom kommenden September zum neuen Eherecht nicht aufstellen. Auch wenn das neue Eherecht angenom- men wird, wird es noch mindestens zwei Jahre dauern, bis ein vernehmlassungsreifer Vorentwurf vorliegt. Themen der Scheidungsrechtsrevision sind insbesondere das Verfahren bei einverständlichen Scheidungen, die Scheidungsgründe und ihre Anwendung in der Praxis, das Verhältnis zwischen Verschulden und Zerrüttung sowie die Rechtsgrundlagen für die Zusprechung von Alimenten an einen geschiedenen Ehegatten. Diese komplexen Fragen müssen gründlich geprüft werden, und die Vorschläge der Motionärin werden dabei sicher ihre Beachtung finden. Einem eingehenden Studium darf aber im heutigen Zeit- punkt durch das Aufstellen von verbindlichen Richtlinien nicht vorgegriffen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 85.501 Motion Ruffy Raumplanungsgesetz. Verschärfung Aménagement du territoire. Renforcement Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1985 Da einerseits der Kulturlandverlust andauert und anderer- seits die Bodenpreise steigen und sich immer mehr Grund- besitz in den Händen von grossen Immobiliengesellschaf- ten, der Banken, der Pensionskassen und der Versicherun- gen konzentriert, wird der Bundesrat beauftragt, unverzüg- lich eine Revision des Raumplanungsgesetzes in die Wege zu leiten. Diese soll insbesondere den Begriff «Bauzone» genauer umschreiben, eine zweckmässige Nutzung des Bodens fördern und vor allem besser als das geltende Recht dafür sorgen, dass der Mehrwert, der durch die Planungs- massnahmen entsteht, durch Abschöpfung ausgeglichen wird. Zu diesem Zweck sind folgende besondere Massnahmen ins Auge zu fassen:

- Neuumschreibung und Redimensionierung der Bauzo- nen durch deren Beschränkung auf das Land, das bereits erschlossen ist. Grundsätzlich sollten nur Gebiete als Sied- lungsgebiet vorgesehen werden, die von den öffentlichen Verkehrsmitteln angemessen bedient werden können.

- Enteignungsrecht in den zur Besiedlung ausersehenen Gebieten, damit die Siedlungspläne verwirklicht werden können.

- Allfällige, auf gewisse Zonen zu beschränkende Einfüh- rung des Vorkaufsrechts für die Gemeinwesen.

- Verpflichtung der Kantone, den Mehrwert, der durch die Planungsmassnahmen entsteht, direkt in der Form von Abgaben oder durch steuerliche Massnahmen abzu- schöpfen.

- Verstärktes Eingreifen des Bundes in Kantonen, die ihre Aufgaben vernachlässigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Fetz Ehescheidungsrecht Motion Fetz Droit du divorce In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.470 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1985 - 08:00 Date Data Seite 1816-1816 Page Pagina Ref. No 20 013 764 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.