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85.421

Ch Vb · 1985-06-21 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

21. Juni 1985 N 1283 Interpellation der LdU/EVP-Fraktion #ST# 85.421 Interpellation der LdU/EVP-Fraktion Individuelle Heizkostenabrechnung, Gebäudeisolation Interpellation du groupe Adl/PEP Compte individuel de chauffage et isolation des immeubles Wortlaut der Interpellation vom 22. März 1985 Der Bundesrat wird gebeten, Auskunft zu geben,

1. wie er im Sinne des nationalrätlichen Beschlusses (Postulat 83.961) den Zeitrahmen für die generelle Einfüh- rung der individuellen Heizkostenabrechnung festzulegen gedenkt und wie dieser Zeitrahmen voraussichtlich aus- sehen wird;

2. wann er einen genauen Terminplan für den Erlass von verbindlichen Vorschriften für die Gebäudeisolation bei bestehenden und neu zu erstellenden Gebäuden (Wärme- dämmung) und für die Altbausanierung zur Verminderung des Energieverbrauches festzulegen gedenkt und wie dieser Terminplan aussehen wird. Texte de l'interpellation du 22 mars 1985 Le Conseil fédéral est prié de fournir des renseignements sur les points suivants:

1. Comment, en égard à la décision prise par le Conseil national (postulat 83.961), le gouvernement envisage-t-il de fixer et d'aménager le calendrier pour l'introduction généra- lisée des comptes individuels de chauffage?

2. Quand envisage-t-il de fixer un calendrier précis en vue de la mise en vigueur de dispostions ayant un caractère obligatoire pour l'isolation des bâtiments existants et nou- veaux (isolation thermique) ainsi que pour la rénovation d'immeubles anciens, visant à diminuer la consommation d'énergie? Comment ce calendier sera-t-il aménagé? Sprecherin - Porte-parole: Grendelmeier Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 1985 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 mai 1985 Am 15. Mai 1985 hat der Bundesrat das «energiepolitische Programm bis 1986» und die Absichtserklärung über die energiepolitische Zusammenarbeit von Bund und Kantonen gutgeheissen. Gemäss dieser Absichtserklärung «werden Bund und Kan- tone die bestehenden Möglichkeiten innerhalb der gelten- den Verfassung zur rationellen Energieverwendung, zum Einsatz neuer und erneuerbaren Energien und zum For- schen in allen Verbrauchsbereichen konsequent nutzen. Eine klare Aufgabenteilung und die verstärkte Zusammen- arbeit von Bund und Kantonen sollen die Basis für eine wirksame schweizerische Energiepolitik liefern». Bund und Kantone haben sich in bezug auf den umbauten Raum auf die folgende Aufgabenteilung geeinigt:

- Die Kantone werden ihre angestammten Kompetenzen im Bereich umbauter Raum wahrnehmen und die erforderli- chen Energiesparmassnahmen (Wärmedämmung, Vor- schriften über Heiz-, Klima- und Lüftungsanlagen) einfüh- ren. Der Bund wird sie dabei beraten und technisch unter- stützen.

- Für die Typenprüfung von Heizkesseln und Brennern ist allein der Bund zuständig.

- Erlass und Vollzug der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung obliegt den Kantonen. Der Bund übernimmt die Typenprüfung der Messgeräte und unterstützt die Kantone, insbesondere mit Musterverord- nungen und Beratung. Die Aufgabenteilung bedeutet für Bund und Kantone ver- stärkte Anstrengungen zur Realisierung einer wirksamen Energiepolitk. (Neben dem umbauten Raum sind auch finanzielle Massnahmen, Information, öffentliche Bauten und Verkehr Gegenstand der Aufgabenteilung.) Mitte 1986 will der Bundesrat eine Zwischenbilanz ziehen, deren Ergebnis darüber entscheiden wird, ob er dem Parla- ment erneut einen Energieartikel vorschlagen soll. Im Laufe eines Jahres wird deshalb von allen Kantonen ein klarer Tätigkeitsausweis erwartet, d.h. die vereinbarten Massnahmen erster Priorität sollen bis dann in allen Kanto- nen ernsthaft in die Wege geleitet sein. Zu den Massnahmen erster Priorität gehören insbesondere Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrech- nung und über die Wärmedämmung. Damit ist der Terminplan für die Verwirklichung dieser bei- den Massnahmen weitgehend gegeben.

1. Individuelle Heizkostenabrechnung: Die verbrauchsab- hängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) setzt voraus, dass für die Wärmemessung Geräte verwendet werden, die gewissen Mindestanforderungen genügen. Dies kann durch die Typenprüfung und die Eichung der Wärme- zähler und eine Beglaubigungsprüfung für Heizkostenver- teiler erreicht werden. Im Eidgenössischen Amt für Messwe- sen sind die entsprechenden Arbeiten im Gang; die Organi- sation der Typenprüfung dürfte bis Mitte 1986 abgeschlos- sen sein. Der Erlass von Vorschriften über den Einbau von Messgerä- ten und die Abrechnung der Energiekosten obliegt nach der beschlossenen Aufgabenteilung den Kantonen. Der Bund unterstützt die Kantone durch die Bereitstellung eines Abrechnungsmodelles, das in der zweiten Hälfte 1985 zur Verfügung stehen wird. Es ist vorgesehen, dieses Modell während zweier Jahre zu erproben und anschliessend als Richtlinie des Bundesamtes für Energiewirtschaft herauszu- geben. Falls die Kantone im Rahmen ihrer Gesetzgebung (Energie- oder Baugesetze) bis Mitte 1986 keine wesentlichen Fort- schritte zur Einführung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung erzielt haben sollten, behält sich der Bundesrat eine Lösung auf gesamtschweize- rischer Ebene vor. Damit ist mittelfristig die Verwirklichung dieser Massnahme im Sinne des Postulates 83.961 (Waldsterben. Mittel- und längerfristige Massnahmen) in die Wege geleitet.

2. Wärmedämmung: Gestützt auf das Umweltschutzgesetz wollte der Bundesrat mit der «Verordnung über die umwelt- schonende Energieverwendung in Gebäuden» (Entwurf EVED vom Juni 1984) unter anderem gesamtschweizerisch geltende Wärmedämmvorschriften einführen. In der Ver- nehmlassung lehnte allerdings eine Mehrheit der Kantone Bundesvorschriften zur Wärmedämmung ab. Angesichts der bereits erreichten Regelungsdichte in diesem Bereich (19 Kantone bzw. 90,3 Prozent der Bevölkerung) und ange- sichts der oben erwähnten Absichtserklärungen verzichtete der Bundesrat vorläufig auf die Inkraftsetzung der Verord- nung. Sollten bis Mitte 1986 in den verbleibenden sieben Kantonen allerdings nicht ernsthafte Schritte auch zur Ver- wirklichung von Wärmedämmvorschriften in die Wege gelei- tet worden sein, behält sich der Bundesrat deren gesamt- schweizerische Einführung vor. Präsident: Die Interpellanten sind von der Antwort des Bundesrates befriedigt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation der LdU/EVP-Fraktion Individuelle Heizkostenabrechnung, Gebäudeisolation Interpellation du groupe Adl/PEP Compte individuel de chauffage et isolation des immeubles In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.421 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1985 - 08:00 Date Data Seite 1283-1283 Page Pagina Ref. No 20 013 537 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.