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21. Juni 1985 N 1271 Interpellation Cantieni tende Bewilligungspraxis vermehrt schwierigen Arbeits- marktverhältnissen Rechnung tragen. Schliesslich können sie in Fällen, in denen Ausländer ein Asylgesuch lediglich zum Zweck der Erlangung einer Arbeitsbewilligung stellen, die Bewilligung verweigern. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass angesichts der gegen- wärtigen Umstände die Verweigerung einer Arbeitsbewilli- gung in den ersten Monaten nach Einreichung eines Asylge- suches vertretbar und den Gesuchstellern zuzumuten ist. Dagegen sind länger andauernde generelle Arbeitsverbote abzulehnen. Sie führen dazu, dass die Betroffenen fürsorge- risch unterstützt werden müssen und können die Reintegra- tionsfähigkeit bei einer Rückkehr ins Heimatland beein- trächtigen.
3. In der Projektstudie «Tamilen» einer Anzahl von Hilfswer- ken vom November 1984 wird vorgeschlagen, für Tamilen spezifische Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramme während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu organisieren. Es würde sich dabei um eine Art Rückkehrvorbereitung mit entwicklungspolitischer Perspektive handeln. Das Modell für Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme für Tami- len sollte ein Pilotprojekt sein, welches später auch auf andere Asylbewerber angewandt werden könnte. Dieser Vorschlag muss neben anderen als möglicher Bei- trag zur Lösung des Flüchtlingsproblems geprüft werden. Der Bundesrat hält es grundsätzlich für richtig, dass Asyl- bewerber während ihres Aufenthalts in der Schweiz sinnvoll beschäftigt werden. Das Anliegen der Interpellation lässt sich dem Problemkreis der Rückkehrhilfe zuordnen. Die zuständigen Bundesbehörden haben schon Schritte unter- nommen, um in Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen ein Modell für eine mögliche Rückkehrhilfe zu erar- beiten. Dabei ist die Frage kontrovers, ob diese Hilfe mehr in Form von Beratung oder von eigentlichen Ausbildungspro- grammen geleistet werden soll. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates teilweise befriedigt. #ST# 85.327 Interpellation Cantieni Handelsregisterverordnung Ordonnance sur le registre du commerce Wortlaut der Interpellation vom 5. Februar 1985 Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beant- worten:
- Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass im Handelsregi- ster des Kantons Graubünden Eintragungen in romanischer Sprache zulässig sein sollen, da gemäss Kantonsverfassung Graubündens das Romanische als Amtssprache gilt?
- Ist der Bundesrat bereit, eine Revision der eidgenössi- schen Handelsregisterverordnung zu prüfen, um die Vor- aussetzungen für Eintragungen ins Handelsregister des Kantons Graubünden in romanischer Sprache zu ermögli- chen? Texte de l'interpellation du 5 février 1985 Le Conseil fédéral est prié de dire
- s'il partage l'avis que les inscriptions en langue rhétoro- mane dans le registre commercial du canton des Grisons devraient être autorisées puisque la constitution de ce can- ton déclare le romanche langue officielle;
- s'il est prêt à réviser l'ordonnance sur le registre du commerce afin de permettre les inscriptions dans cette langue dans le registre cantonal. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bundi, Columberg (2) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Bekanntlich hat das Bundesgericht mit Entscheid vom
13. Juli 1984 dem Kanton Graubünden verboten, Eintragun- gen in seinem Handelsregister in romanischer Sprache,vor- zunehmen. Dieser Entscheid steht in Widerspruch zu den Bemühungen um die Erhaltung und Förderung der romanischen Sprache. Im Sommer 1983 wurde die Fundaziun Pro Gonda gegrün- det und vom Handelsregisteramt des Kantons Graubünden in romanischer Sprache ins Tagebuch eingetragen. Das Eidgenössische Handelsregisteramt in Bern verweigert die erforderliche Genehmigung, da Eintragungen nur in den Amtssprachen Italienisch, Französisch oder Deutsch zuläs- sig seien. Es liegt nun aber eindeutig im Interesse der Erhaltung und Förderung der romanischen Sprache, dass im Kanton Grau- bünden, in welchem das Romanische verfassungsmässig als Amtssprache gilt, auch Eintragungen im Handelsregister in romanischer Sprache vorgenommen werden können. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Mai 1985 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1" mai 1985 Das Urteil des Bundesgerichts, das Handeisregistereintra- gungen in romanischer Sprache als unzulässig bezeichnet, steht nicht in Widerspruch zu den bundesrätlichen Bemü- hungen um die Erhaltung und Förderung der romanischen Sprache. Der Bundesrat ist weiterhin bestrebt, die romanische Spra- che zu fördern; er kann indessen nicht von sich aus ein für die ganze schweizerische Wirtschaft erstrangige Publizitäts- institut - wie es das Handelsregister darstellt - in einer nicht als Amtssprache der Eidgenossenschaft anerkannten Spra- che führen lassen. Der Bundesrat möchte dem Anliegen der Interpellanten dadurch entgegenkommen, dass er sich für die Möglichkeit einer romanischen Übersetzung von Handelsregistereinträ- gen einsetzt und dafür sorgt, dass die erforderlichen Rechts- grundlagen geschaffen werden. Die Übersetzung könnte neben dem massgeblichen deutschen bzw. italienischen Text im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» publiziert wer- den. Die Interessierten würden damit in die Lage versetzt, in ihrem Idiom von einer Handelsregistereintragung Kenntnis zu nehmen, ohne dass dem der romanischen Sprache nicht mächtigen Publikum Rechtsnachteile infolge mangelhafter Publizität erwachsen können. Der Bundesrat weist schliesslich darauf hin, dass der Kanton Graubünden bereits heute die Handelsregistereintragungen nicht nur in deutscher bzw. italienischer, sondern - sofern dies gewünscht wird - auch in romanischer Übersetzung im kantonalen Amtsblatt publizieren könnte. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Cantieni Handelsregisterverordnung Interpellation Cantieni Ordonnance sur le registre du commerce In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.327 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1985 - 08:00 Date Data Seite 1271-1271 Page Pagina Ref. No 20 013 527 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.