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Interpellation Keller 1438 N 5 octobre 1984 Zivilschutzstrafsachen haben nicht nur eine Verunsicherung der jeweils zuständigen Zivilschutzstellen zur Folge, son- dern sie bewirken, dass die ungleiche Praxis von Gegnern unserer Gesamtverteidigung dazu benützt wird, die Institu- tion Zivilschutz trotz ihres rein humanitären Charakters in Misskredit zu bringen. Auch das offizielle Organ des Schwei- zerischer Zivilschutzverbandes (SZSV), die Zeitschrift «Zivil- schutz», vermisst in ihrer jüngsten Nummer 6/84 bei der Frage der Ahndung von Zivilschutzverweigerungen eine «unité de doctrine». Mit einer einheitlichen Straf- bzw. Gerichtspraxis im Falle von Zivilschutzverweigerungen und Disziplinarvergehen würde dem in der Bundesverfassung verankerten Artikel, wonach «jeder Schweizer vor dem Gesetz gleich ist», grössere Nachachtung verschafft. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 1984 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 août 1984 In der Armee werden die Verstösse gegen militärische Vor- schriften durch die Militärjustiz geahndet. Dagegen liegen Verfolgung und Beurteilung von Handlungen, die gemäss Artikel 84 des Zivilschutzgesetzes mit Strafe bedroht sind, den Kantonen, d. h. den zivilen Gerichten ob. Zu den einzelnen Fragen ist folgendes festzuhalten:
- Obwohl die zivilen Gerichte ihre Strafentscheide und Ein- stellungsbeschlüsse im Bereich des Zivilschutzes der Bun- desanwaltschaft melden, sind genaue Angaben über die Zahl der Schutzdienstverweigerer nicht möglich. Die Mel- dungen enthalten meist nur den Hinweis auf Artikel 84 des Zivilschutzgesetzes. Darunter fallen auch eine ganze Reihe anderer Tatbestände, selbst solche, die im Militärdienst dem Disziplinarrecht unterstehen. Immerhin ist festzustellen, dass die Anzahl Fälle mit Frei- heitsstrafen verglichen mit der Zahlen der Pflichtigen - 272 000 leisten jährlich Schutzdienst - sehr gering ist. So wurden gestützt auf Artikel 84 des Zivilschutzgesetzes 1982 und 1983 gesamtschweizerisch folgende Freiheitsstrafen ausgesprochen: 1982 1983 Bedingte Haft-und Gefängnisstrafen 51 73 Unbedingte Haft- und Gefängnisstrafen 15 66 Gesamthaft demnach 66 139
- Die zuständigen kantonalen Gerichte beurteilen die Straf- anzeigen nach freiem Ermessen. Sie haben von keiner Behörde Weisungen entgegenzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Übertra- gung der Strafverfolgung an die zivilen Gerichte. Gewisse Praxisunterschiede sind tatsächlich festzustellen. Dies ist aber auch in anderen Bereichen, so etwa im Strassenver- kehrsrecht, der Fall.
- Mit Blick auf die geringe Zahl von Freiheitsstrafen besteht kein Anlass, die Zivilschutzgesetzgebung in diesem Punkt zu ändern oder gar von der föderalistischen Ordnung abzu- weichen. Im laufenden Revisionsverfahren zur Aufgaben- neuverte.-lung (1. Paket) ist dies denn auch weder aus dem Kreis der Kantone noch von anderer Seite verlangt worden.
- Der Bundesrat beabsichtigt indessen, die in Artikel 63 Buchstabe b der 'Zivilschutzverordnung festgehaltene Unwürdigkeit als Ausschlussgrund näher zu umschreiben, um eine gewisse Vereinheitlichung sicherzustellen. Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 84.305 Interpellation Keller Militärdienstverweigerer. Weiteres Vorgehen Objection de conscience. Mesures envisagées Wortlaut der Interpellation vom 5. März 1984 Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die Zivildienst- initiative wuchtig abgelehnt. Dennoch ist das Problem der Militärdienstverweigerung in den Augen auch zahlreicher Bürgerinnen und Bürger, die gegen die Initiative stimmten, nicht befriedigend gelöst. Ich frage daher den Bundesrat:
- Teilt er die Auffassung, dass für eine auf die Dauer befrie- digende Lösung eine Verfassungsänderung nötig ist?
- Ist er bereit, in angemessener Frist ein konkretes Zivil- dienstmodell vorzulegen, das mit Blick auf die allgemeine Wehrpflicht verantwortbar ist, und aufgrund der Erkennt- nisse der gescheiterten Vorlagen von 1977 und 1984 die Zulassungsbedingungen für einen Zivildienst zu um- schreiben? Texte de l'interpellation du 5 mars 1984 Le 26 février 1984, le peuple et les cantons ont rejeté massi- vement l'initiative pour un service civil. Cependant, même pour bon nombre de ceux qui ont voté contre, le problème n'a pas trouvé de solution satisfaisante. Je pose donc les questions suivantes au Conseil fédéral:
- Est-il d'avis qu'une solution satisfaisante à long terme nécessite une modification de la constitution?
- Est-il prêt à proposer, dans un délai raisonnable, un modèle concret de service civil qui soit compatible avec le service militaire obligatoire pour tous et, s'appuyant sur l'expérience des échecs des projets de 1977 et de 1984, est-il disposé à définir dans quelles conditions le service civil serait admis? Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Ablehnung der Zivildienstinitiative, so massiv sie auch ausfiel, bedeutet meines Erachtens nicht, dass das Schwei- zervolk den Ist-Zustand ein für alle Male als befriedigend erachtet. Die Abstimmung machte aber deutlich, dass dieses Minderheitenproblem nicht gelöst werden kann, indem die Betroffenen und ihre Sympathisanten der Mehrheit die ihnen genehme Lösung aufdrängen wollen. Eine Lösung für diese Minderheit kann wohl nur zustande kommen, wenn sie von allem Anfang an auf konsensfähiger Grundlage erarbei- tet wird. In diesem Sinne scheint es nach dem Fiasko vom
26. Februar 1984 zweckmässig, wenn Bundesrat und Parla- ment in dieser Frage künftighin die Initiative ergreifen und die Führung übernehmen. Es wird darum gehen, in einer ersten Phase den waffenlosen Militärdienst auf Gesetzes- stufe zu regeln und die Möglichkeiten der Entkriminalisie- rung der Dienstverweigerer (gemäss überwiesener Motion im Nationalrat) auszuschöpfen. Um eine Änderung der Ver- fassung wird man aber kaum herumkommen, wenn man die Frage auf die Dauer befriedigend lösen will. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni 1984 zur Interpellation Keller, zu den Motionen Carobbio (84.359) und Graf (84.324), zur Motion der LdU/EVP-Fraktion (84.358), zum Postulat der freisinnig-demokratischen Frak- tion (84.314) sowie zu den Interpellation Oft (84.320) und Humbel (84.313) Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984 concernant l'interpellation Keller, les motions Carobbio (84.359) et Graf (84.324), la motion du groupe Adl/PEP (84.358), le postulat du groupe radical-démocratique (84.314) ainsi que les inter- pellations Ott (84.320) et Humbel (84.313)
5. Oktober 1984 N 1439 Interpellation Dirren
1. Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die «Volks- initiative für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des Tatbeweises» deutlich verworfen. Damit hat sich der Sou- verän innerhalb von sechs Jahren zweimal gegen die Ein- führung eines Zivildienstes ausgesprochen (im Jahr 1977 wurde die sogenannte Münchensteiner Initiative abgelehnt). Dabei hat es sich um sehr unterschiedliche Lösungsvor- schläge gehandelt. Angesichts dieser Sachlage kann vom Bundesrat vernünfti- gerweise nicht erwartet werden, dass er unverzüglich die Initiative für eine neue Verfassungsvorlage ergreift.
2. Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesän- derungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu- chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige- rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf zwei Ebenen bereits im Gang: Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs- sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom- mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde. Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militär- dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere wer- den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärorganisation handeln. Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist. Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll- ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf Gesetzesstufe verankert werden können.
3. Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän- den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi- gung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfas- sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet werden müssten:
- Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist festzuhal- ten; die Zulassung zum Zivildienst soll die Ausnahme bleiben;
- Glaubhaftmachen eines religiös oder ethisch begründe- ten Gewissenskonflikts für die Zulassung zum Zivildienst;
- schriftliches und mündliches Bewilligungsverfahren;
- Tatbeweis;
- Weitestmögliche Gleichwertigkeit der Anforderungen von Militärdienst und Zivildienst;
- Einsatz der Zivildienstleistenden im Rahmen der Bundes- zwecke.
4. Der Bundesrat hält dafür, dass der in zwei Volksabstim- mungen zum Ausdruck gebrachte Wille, am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, unter allen Umstän- den respektiert werden muss. Es sollen deshalb zunächst einmal die erwähnten Änderungen auf Gesetzesstufe ver- wirklicht und damit Erfahrungen gesammelt werden. Erst dann dürfte es sich vertreten lassen, dem Souverän erneut eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zur Einführung eines Zivildienstes zu unterbreiten. Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral. Berichtigung - Rectification 84.313 Interpellation Humbel Militärdienstverweigerer aus religiösen und ethischen Gründen Objecteurs de conscience pour raisons de religion ou d'é- thique Siehe Seite 990 hiervor - Voir page 990 ci-devant Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Keine - Aucun Die schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni 1984 betrifft auch die Motionen Carobbio (84.359) und Graf (84.324), die Motion der LdU/EVP-Fraktion (84.358), das Postulat der, freisinnig-demokratischen Fraktion (84.314) sowie die Interpellationen Ott (84.320), und Keller (84.305) Le rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984 concerne aussi les motions Carobbio (84.359) et Graf (84.324), la motion du groupe Adl/PEP (84.358), le postulat du groupe radical-démocratique (84.314) ainsi que les interpellations Ott (84.320) et Keller (84.305) #ST# 83.331 Interpellation Dirren Beförderung der Kommandanten der Ter Zonen Commandants des zones territoriales. Avancement Wortlaut der Interpellation vom 3. Februar 1983 Mit Wirkung ab 1. Januar 1983 hat der Bundesrat die soge- nannte Minirevision des Réglementes 52.1 OST (Organisa- tion der Stäbe und Truppen) in Kraft gesetzt. Der Bundesrat hat dabei von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und war nur gehalten, die Militärkommission zu informieren. Über die Medien wurden wir von der Beförderung der drei Zonenkommandanten von Brigadiers zu Divisionären orien- tiert. Den Kommandanten der übrigen Ter Zonen, die dem Geb AK unterstellt sind, ist es anscheinend verwehrt, die beiden höheren Grade (Divisionär und Korpskommandant) zu erreichen. Diese Tatsache, dass nur einzelne Kommandanten mit glei- cher Funktion und Verantwortung befördert wurden, ist eine Diskriminierung, sowohl gegenüber den Betroffenen als auch gegenüber den vorgesetzten Heereseinheitskomman- danten. Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Welche Kriterien wurden für die Bestimmung dieses Gra- des angewandt?
a. die unterstellten Verbände
b. die Anzahl der unterstellten Kdt
c. die Verantwortung
d. die Funktion
e. die Altersklassen der Truppe
f. der Arbeitsumfang
g. das Unterstellungsverhältnis
h. die Anzahl der eingeteilten Of im Stab
2. Sind die Vorschriften des Generalstabschefs über die Koordination und die Unterstellung der Kommandanten der Ter Zonen unter das Kdo'Geb AK unklar oder wurde es vom Bundesrat missachtet oder anders ausgelegt?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Keller Militärdienstverweigerer. Weiteres Vorgehen Interpellation Keller Objection de conscience. Mesures envisagées In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 84.305 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1984 - 08:00 Date Data Seite 1438-1439 Page Pagina Ref. No 20 012 780 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.