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83.512

Ch Vb · 1984-03-22 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

22. März 1984 N 399 Motion Iten

1. Der Bundesrat gibt zu, dass in gewissen Sonderfällen diese Frist schuldlos versäumt wird. Diese Sonderfälle treten aber weit häufiger auf, als der Bundesrat in seiner Antwort darstellt. Es sind nicht nur Erbfälle, wie dies der Bundesrat behauptet; es gibt auch weitere sehr häufige Gründe: etwa nicht abgeklärte Zuständigkeiten verschiedener Steuerbe- hörden (zwischen Kantonen oder zwischen Kanton und Bund) oder Verzögerungen bei der Behandlung durch die Fiskalbehörden. Daraus ergibt sich, dass eine Frist von drei Jahren eindeutig zu kurz ist.

2. Eine genaue Trennung zwischen schuldhaftem und schuldlosem Versäumnis ist in der Praxis häufig nicht mög- lich, was Ihnen auch Steuerbehördenmitglieder bestätigen können.

3. Diese Frist ist unlogisch, weil sogar im Fiskalrecht alle Verjährungsfristen länger dauern. Es ist nicht einzusehen, warum man gerade hier drei Jahre stipuliert, wo doch fünf Jahre normal sind. Nachdem die Begründung des Bundesrates nicht ganz ein- leuchtet, beschleicht einen doch ein wenig der Verdacht, die Beweggründe für diese Ablehnung seien letztlich fiskalisch nicht ganz uneigennützig. Ich darf immerhin darauf hinwei- sen, dass der gutmütige Schweizer Steuerzahler die Ver- rechnungssteuer dem Bund oft jahrelang zinsfrei zur Verfü- gung stellt, und Vergleichbares trifft in diesen erwähnten Fällen ganz beonders zu. Ich bitte Sie deshalb, das Postulat erheblich zu erklären. Bundesrat Stich: In diesem Fall handelt es sich nicht - wie Herr Villiger annimmt- um eine Verjährungsfrist, sondern es handelt sich um eine Verwirkungsfrist: Wenn der Steuer- pflichtige geltend machen kann, dass er aus begreiflichen Gründen diese Frist versäumt hat, so ist es ohne weiteres möglich - und nach heutiger Praxis auch üblich - dass er seinen Anspruch wieder geltend machen kann. Es geht also nicht um eine dreijährige Verjährungsfrist, sondern es ist eine Verwirkungsfrist. Hier besteht die wesentliche Diffe- renz, und deshalb ist es vom Gesetzgeber nicht unlogisch, wenn er hier eine andere Frist festsetzt, als die landläufige Verjährungsfrist. Man muss schliesslich auch administrativ diese Probleme bewältigen können. Daher ist es berechtigt, wenn man dieses Postulat ablehnt. Der Bundesrat kann es nicht akzeptieren, denn überall dort, wo jemand nicht schuldhaft diese Frist versäumte, ist sie wieder aufzunehmen. Die Forderung kann wieder geltend gemacht werden, sodass niemand zu Unrecht zu Schaden kommt. Deshalb ist es sicher nicht gerechtfertigt, wenn man wegen dieser Frist die Gesetze und die Verordnungen än- dert. Ich bitte Sie also, das Postulat abzulehnen. Le président: M. Villiger maintient son postulat. Le Conseil fédéral le refuse. Abstimmung - Vote Für die Überweisung des Postulâtes Dagegen 29 Stimmen 38 Stimmen #ST# 83.512 Motion Iten Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden Prestations de la Confédération en faveur des cantons et des communes Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1983 Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung und Pra- xis dahingehend zu ändern, dass Subventionen und andere Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden, soweit sie zur Behebung oder Verhütung der Schäden von Naturkata- strophen dienen, nicht der allgemeinen Herabsetzung unter- liegen. Weiter wird der Bundesrat beauftragt zu sorgen, dass bewilligte bzw. zugesicherte Bundesleistungen nach erfolg- ter Abrechnung durch Kanton oder Gemeinde unverzüglich und zur Gänze ausgezahlt werden. Texte de la motion du 23 juin 1983 Le Conseil fédéral est chargé de modifier la législation et la pratique en sorte que les subventions et autres prestations accordées par la Confédération aux cantons et communes ne soient pas soumises à la réduction générale lorsqu'elles servent à réparer ou prévenir les dommages causés par des catastrophes naturelles. En outre, le Conseil fédéral est chargé de veiller à ce que les prestations fédérales accor- dées ou garanties soient versées intégralement et immédia- tement après présentation du compte final par le canton ou la commune. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Blunschy, Co- lumberg, Dirren, Frei-Romanshorn, Humbel, Jung, Ftisi- Schwyz, Schärli, Schnider-Luzern, Stucky (11) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Schäden, die durch Naturkatastrophen wie Unwetter, Über- schwemmungen, Lawinenniedergänge, Erdrutsche oder Stürme usw. verursacht werden, verlangen Sofortmassnah- men. Die Kosten sind logischerweise weder im Kanton noch in der Gemeinde budgetiert. Den betroffenen Gemeinden und den Kantonen fehlen oft sogar die Mittel für die notwen- digsten Sanierungen. Sie sind deshalb auf die Hilfe des Bundes besonders angewiesen. Unsinnig erscheint es in diesen Fällen, dass die gewährte Bundeshilfe gemäss Bun- desbeschlussvom20. Juni 1980 automatisch wieder gekürzt wird. In diesen Fällen ist das System der linearen Kürzungen zu durchbrechen. Ebenso dauert es sehr oft viel zu lange, bis die bewilligten Gelder endlich ausbezahlt werden, und dies obwohl Kantone oder Gemeinden die Gesamtkosten vorgeschossen haben. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral

1. Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 über die Herab- setzung von Bundesleistungen in den Jahren 1981 bis 1985 (SR 611.02) gilt noch bis Ende 1985. Nachdem Gesetzesän- derungen in der Regel rund zwei Jahre beanspruchen, dürfte im vorliegenden Fall eine Revision kaum mehr sinn- voll sein. Bei der Verlängerung des Bundesbeschlusses im Jahre 1982 wurde übrigens von parlamentarischer Seite kein entsprechender Antrag eingebracht. Die Aufnahme in die Härteverordnung nach Artikel 3 des Herabsetzungsbeschlusses kann nur dann erwogen werden, wenn eine ausgesprochene Notlage vorliegt und überdies das Einsparungsziel von 360 Millionen Franken nicht gefähr- det wird. Wir sind der Auffassung, dass den Gemeinden und Kanto- nen besser geholfen ist, wenn der Bund im ausgewiesenen Katastrophenfall (wie in den Jahren 1977 und 1978) zusätzli- che Kredite bereitstellt, als wenn er lediglich auf die mit 10 Prozent ohnehin bescheidene lineare Kürzung der ordentli- chen Kredite verzichtet.

2. Es ist ein Grundsatz der Bundesfinanzpolitik, dass fällige Zahlungen sofort geleistet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Subventionsabrechnungen vorliegen, geprüft und als richtig befunden worden sind. Die Verant- wortung für die Kreditverwaltung liegt bei den zuständigen Subventionsämtern. Allerdings ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu vermerken: Nach Artikel 6 des genannten Bundesbeschlus- ses über die Herabsetzung von Bundesleistungen können fällige Zahlungen höchstens ein Jahr aufgeschoben werden, sofern die Einhaltung bewilligter Kredite dies erfordert. Es handelt sich hier folglich um eine gesetzliche, allerdings bis

Motion (Duboule)-Pini 400 N 22 mars 1984 1985 befristete Kompetenz, die bereits verschiedentlich angerufen werden musste. Schriftliche Erklärung des Btindesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Iten: Das durch diese Motion vertretene Anliegen bezieht sich nicht nur auf Bachverbauungen, sondern auch auf Vorstösse, die in den letzter zwei Wochen hier deponiert worden sind im Zusammenhang mit den Subventionen an Lawinenverbauungen. Aufgn nd der Erklärung des Bundes- rates bin ich unter Umständen bereit, die Motion zurückzu- ziehen. Ich bin damit einverstanden, dass man im ersten Teil der Begründung, wo es um das Formale geht, im Moment durch eine Motion nichts anderes beschliessen kann, als was das Parlament selber durch die Sparbeschlüsse bis 1985 beschlossen hat. Wer die Anliegen in bezug auf Sub- ventionsbeiträge für Lawinen- oder Bachverbauungen hier zu vertreten hat, wird künftig wenn es um die neuen Spar- beschlüsse geht, hier antreten müssen. Der zweite Teil des Anliegens betrifft aber die Auszahlungs- praxis für solche Subventionen, von denen der Bundesrat in seiner Antwort in Ziffer 2 sagt, dass sie nur dann ausbezahlt werden, wenn die Subvent onsabrechnungen vorliegen, geprüft und als richtig befunden worden sind. Und gerade um solche Auszahlungen geh'; es. Ich möchte Herrn Bundes- rat Stich bitten, hier zu erklärsn, dass für jene Kantone und Gemeinden, die vom Bund Subventionszahlungen zugute haben, und für die diese Voraussetzungen erfüllt sind, die Auszahlung an die Gemeinde'n und die Kantone unverzüg- lich erfolgt. Es hat nämlich ke:nen Sinn, vorher relativ gross- zügig zu sein bei der Zusicher jng von Subventionen. Hinter- her, wenn die Kantone und dio Gemeinden Vorinvestitionen getätigt haben, wird dann die Subvention vom Bund für die Zinslast aufgebraucht. Sofern der Bundesrat bereit ist, für Gemeinden und Kan- tone, welche grössere Beträte an abgerechneten Subven- tionen noch zugute haben, dis Zahlungen inskünftig spedi- tiv zu tätigen, bin ich bereit, die Motion zurückzuziehen. Bundesrat Stich: An sich werden Sie sich zu diesem Thema bereits beim Anschlussprocramm äussern können, zur Frage der Subventionen gan/: generell. Zur zweiten Frage wegen der Auszahlung gibt es im jetzigen Gesetz eine Vorschrift, die besagt (in Art. 6), dass der Bund ein Jahr zuwarten kann. Ich rr öchte Sie aber darauf hinwei- sen, dass das Parlament die Verpflichtungskredite und den Zahlungsrahmen festlegt. Dieser Zahlungsrahmen sollte eigentlich für den Bundesrat verbindlich sein. Aber in der Grundidee bin ich mit dem Motionär absolut einverstanden, dass wir zu einer Lösung kommen sollten, d. h. dass der Bund seine Verpflichtungen in Zukunft wieder terminge- recht erfüllen kann gegenüber Kantonen, Gemeinden und anderen Subventionsempfängern. Aber im Moment haben wir also gemäss Gesetz - das Sie gemacht haben - die Möglichkeit, ein Jahr mit den Zahlungen zuzuwarten. Des- halb danke ich, wenn die Motion zurückgezogen wird. Das Problem wird ohnehin im Anschlussprogramm wieder zur Diskussion stehen. Le président: M. Iten retire sa motion. #ST# 82.600 Motion (Duboule)-Pini Bundesverwaltung. Arbeitszeitverkürzung Administration fédérale. Réduction de la durée du lira va il Wortlaut der Motion von 30. November 1982 Der Bundesrat wird eingelade,i, bei der Beratung des Voran- schlages 1984 einen neuen Bericht über die vorgesehene Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Bundesver- waltung vorzulegen.

- Der Bericht soll die allgemeine Wirtschaftslage und die Notwendigkeit berücksichtigen, das Finanzdefizit des Bun- deshaushaltes zu vermindern und an der Gleichbehandlung der Bundesangestellten und der Arbeitnehmer der Privat- wirtschaft in bezug auf die Arbeitszeit festzuhalten.

- Der Bundesrat wird eingeladen, in der Bundesverwaltung eine nach Dienstkategorien abgestufte Arbeitszeitverkür- zung vorzusehen. Texte de la motion du 30 novembre 1982 Le Conseil fédéral est invité à présenter à l'occasion de l'examen du budget 1984 un nouveau rapport sur la réduc- tion envisagée des heures hebdomadaires de travail dans l'administration.

- Il tiendra compte de la situation générale de l'économie, de la nécessité de réduire de déficit des finances publiques et du maintien de l'équité quant à l'horaire de travail entre employés de l'administration et salariés privés.

- Le Conseil fédéral est invité à envisager une réduction différenciée des horaires de travail suivant la catégorie de services de l'administration. Mitunterzeichner - Cosignataires: (Bacciarini, Barchi), Cevey, Couchepin, (Delamuraz), Dupont, Frey-Neuchâtel, (Girard, Junod), Martin, Petitpierre, Pini, (Spreng) 13 M. Pini: Cette motion mérite d'être développée dans le sens et dans l'esprit de M. Duboule, récemment décédé. Nous avions présenté cette motion ensemble, lors de la discussion sur le budget 1983. Il s'agissait d'une revendica- tion concernant la diminution de la durée de travail au sein de l'administration fédérale à 42 heures hebdomadaires. On avait alors cru utile de suggérer au Conseil fédéral de revoir le problème de la réduction des heures de travail, en tenant compte des nécessités des services de l'administration fédé- rale et de ses régies. C'était là une possibilité offerte au gouvernement de rompre la rigidité imposée par le plafon- nement des effectifs du personnel fédéral. Aujourd'hui, je pense que cette motion a conservé encore toute son actualité, et je suis certain que le Conseil fédéral peut l'accepter, car elle répond aux soucis non seulement du gouvernement mais aussi du Parlement en ce qui con- cerne le bon fonctionnement des différents secteurs de l'administration fédérale. Par conséquent, dans le respect du sens, de l'esprit et de la portée de cette motion de M. Duboule, je vous invite à en suivre les conclusions. Bundesrat Stich: Es gibt drei Gründe, diese Motion abzuleh- nen. Der erste: es ist ein Auftrag, Ihnen mit dem Budget 1984 einen Bericht vorzulegen. Diese Chance haben wir bereits verpasst. Das Budget ist bereits durch Sie genehmigt. Der zweite und wichtigste Grund liegt darin, dass wir es ablehnen, die Arbeitszeitverkürzung unterschiedlich nach Dienstkategorien vorzunehmen. Der Bundesrat legt Wert darauf, das ganze Personal gleich zu behandeln. Das ist der wesentliche Grund, warum wir diese Motion ablehnen. Der dritte Grund liegt darin, dass wir den Bericht über die Arbeitszeitverkürzung bereits veröffentlicht haben. Deshalb ist die Meinung gemacht. Sie haben dort Stellung zu neh- men. Wir können und wollen diesen Bericht nicht zurück- nehmen, um ihn im Sinne der Motion zu ändern. Deshalb bitte ich Sie, die Motion abzulehnen. Le président: Le Conseil fédéral propose de refuser la motion. M. Pini la maintient. Abstimmung - Vote Für die Überweisung der Motion Dagegen Minderheit offensichtliche Mehrheit

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Iten Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden Motion Iten Prestations de la Confédération en faveur des cantons et des communes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.512 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1984 - 15:00 Date Data Seite 399-400 Page Pagina Ref. No 20 012 312 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.