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83.319

Ch Vb · 1983-02-02 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Oktober1983 N 1533 Interpellation Schmid #ST# 83.319 Interpellation Schmid Kapitalexport nach Südafrika Exportations de capitaux vers l'Afrique du Sud Wortlaut der Interpellation vom 2. Februar 1983 Der Bundesrat wird eingeladen, zur Kapitalausfuhr aus der Schweiz nach Südafrika folgende Fragen zu beantworten:

- Wie lautet die derzeit gültige Regelung bezüglich Kapital- exporte aus der Schweiz nach Südafrika? Was bedeutet in diesem Zusammenhang der sogenannte «courant normal»?

- Stimmt die Behauptung, dass der Plafond für Neukredite von jährlich 250 Millionen Franken 1979 stillschweigend aufgehoben wurde? Auf welcher Höhe bewegt sich der «courant normal» für Neukredite heute?

- Stimmt es, dass es nicht Aufgabe von Schweizer Behör- den ist, den «courant normal» einzuhalten, sondern Auf- gabe der südafrikanischen Notenbank?

- Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass solche im wirtschaft- lichen Landesinteresse aufgestellten Regelungen öffentlich bekannt sein sollten? Welche Schritte unternimmt der Bun- desrat, um in Zukunft eine solche Information der Öffentlich- keit zu gewährleisten?

- Wie ist der Nettokapitalexport nach Südafrika in der mehrfachen Höhe des «courant normal» im Jahr 1981 zu erklären?

- Wäre im jetzigen Zeitpunkt nicht eine Verschärfung der Regelung am Platz?

- Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass eine wirksame Beschränkung der Kapitalexporte nach Südafrika im wirt- schaftlichen Landesinteresse auch den nicht bewilligungs- pflichtigen Kapitalexport oder Teile davon (z.B. Goldswaps) umfassen sollte? Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat, um einen solchen Einbezug zu gewährleisten? Texte de l'interpellation du 2 février 1983 Le Conseil fédéral est invité à répondre aux questions sui- vantes concernant les exportations de capitaux de Suisse vers l'Afrique du Sud:

- Quelle est la teneur des dispositions qui régissent actuel- lement les exportations de capitaux de Suisse vers l'Afrique du Sud? Que signifie dans ce contexte l'expression «cou- rant normal»?

- Est-il exact que le plafond pour les nouveaux crédits, qui était fixé à 250 millions de francs par an en 1979, a été supprimé tacitement? A quel niveau se situe aujourd'hui le «courant normal» pour les nouveaux crédits?

- Est-il vrai qu'il n'incombe pas aux autorités suisses de respecter le «courant normal», mais que cette tâche relève de la banque d'émission sud-africaine?

- Le Conseil fédéral estime-t-il que de tels règlements, établis dans l'intérêt de l'économie nationale, devraient être publiés? Quelles démarches entreprend-il pour que l'infor- mation dans ce domaine soit assurée à l'avenir?

- Comment peut-on s'expliquer le fait que les exportations nettes de capitaux vers l'Afrique du Sud aient atteint en 1981 plusieurs fois le niveau du «courant normal»?

- Ne serait-il pas opportun, dans la situation actuelle, de renforcer les dispositions en la matière?

- Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas que, pour limiter effi- cacement les exportations de capitaux vers l'Afrique du Sud, il conviendrait, dans l'intérêt de l'économie nationale, de restreindre également les exportations de capitaux non sou- mises au régime de l'autorisation ou une part de celles-ci (par ex. Goldswaps)? Quelles mesures le Conseil fédéral envisage-t-il de prendre dans ce sens? 193-N Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Beantwortung. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral

1. Die grundsätzliche Haltung der schweizerischen Behör- den bezüglich ihrer Bewilligungspraxis bei Kapitalexportge- suchen wurde bereits anlässlich verschiedener parlamenta- rischer Anfragen dargelegt. Wir verweisen dabei auf die Antworten des Bundesrates auf folgende Vorstösse:

- Einfache Anfrage Ziegler-Genève vom 30. September 1980 betreffend Bankkredit an Südafrika

- Einfache Anfrage Herczog vom 21. März 1980 betreffend Südafrika-Anleihe

- Einfache Anfrage Müller-Bern vom 26. November 1979 betreffend Kuba-Anleihe

- Einfache Anfrage Carobbio vom 1. Dezember 1977 betref- fend Anleihe für die brasilianische Regierung

- Interpellation Carobbio vom 20.September 1977 betref- fend Exportrisikogarantie. Südafrika und Rhodesien. Gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom S.November 1934 über die Banken und Sparkassen sind Gesuche für Kapitalexporte, die eine gewisse Laufzeit und einen bestimmten Betrag (in der Regel ein Jahr und 10 Millionen Franken) übersteigen, der Nationalbank zur Bewilligung ein- zureichen. Die Nationalbank ist befugt, mit Rücksicht auf die Landeswährung, die Gestaltung des Zinsfusses auf dem Geld- und Kapitalmarkt oder die wirtschaftlichen Landesin- teressen gegen solche Geschäfte Einsprache zu erheben oder an ihre Ausführung Bedingungen zu knüpfen. Die Prüfung der Sicherheit der Anlage ist nicht Aufgabe der Nationalbank. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Landesinteressen begrüsst die Nationalbank das Finanzdepartement, das Departement für auswärtige Angelegenheiten und das Volkswirtschaftsdepartement. Im Hinblick auf die Bedeu- tung des Kapitalexportes für die Geld- und Währungspolitik und auch den Grundsatz der Universalität der diplomati- schen, wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen der Schweiz zum Ausland verfolgen die Nationalbank und die drei erwähnten Departemente eine liberale Praxis. Wegen des Gewichts unseres Finanzplatzes und in Anbetracht der grossen Finanzierungsbedürfnisse der meisten ausländi- schen Staaten messen die zuständigen Behörden Artikel 8 des Bankengesetzes besondere Bedeutung zu, auch wenn sie sich in dessen Anwendung die grösste Zurückhaltung auferlegen. Artikel 8 gibt ihnen die Möglichkeit, fremde Regierungen von der Ergreifung von Massnahmen abzuhal- ten, dieden wirtschaftlichen Landesinteressen der Schweiz schaden könnten.

2. Gegenüber Südafrika verfolgt die Schweiz seit 1974 eine einschränkende Kapitalexportpolitik. Anfang der siebziger Jahre mehrten sich die Kritiken gegenüber diesem Land mit der Folge, dass eine Reihe von Organisationen oder Län- dern (UNO, EWG, Grossbritannien, USA, Kanada, Schwe- den, Japan usw.) Empfehlungen oder gar verbindliche Restriktionsmassnahmen in Bereichen wie Handelsaus- tausch, Direktinvestitionen und Finanztransaktionen be- schlossen. Was die Finanztransaktionen betrifft, zeigte es sich, dass der Finanzplatz Schweiz dazu benutzt wurde, die obgenannten Massnahmen zu umgehen. Eine unverhältnismässige Zunahme der schweizerischen Kapitalexporte nach Süd- afrika hätte deshalb nicht nur die Stellung unseres Landes in internationalen Organisationen und damit die Vertretung der schweizerischen wirtschaftlichen Interessen erschwert, sondern hätte möglicherweise auch andere Staaten oder Staatengruppen dazu bringen können, ihrerseits einschrän- kende Massnahmen gegenüber der Schweiz anzuordnen. Um im Sinne von Artikel 8 des Bankengesetzes die wirt- schaftlichen Landesinteressen zu wahren, wurden deshalb seit 1974 die bewilligungspflichtigen Kapitalexporte nach Südafrika auf dem Niveau des herkömmlichen Kapitalflus-

Interpellation Huggenberger 1534 N 7 octobre 1983 ses (sogenannter «courant normal»), d.h. 250 Millionen Franken, gehalten. Weder die Gründe noch die Ausgestal- tung dieser Politik haben seither wesentliche Änderungen erfahren. Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entspre- chen, wurde jedoch 1980 im Lichte der Entwicklung relevan- ter wirtschaftlicher Grossen (namentlich der weltweiten Inflation) das Niveau auf 300 Millionen Franken angehoben. Die Konversionen, die Export- und Exportfinanzkredite und die Geschäfte, welche betrags- oder laufzeitmäss g der gesetzlichen Genehmigungspflicht nicht unterstellt sind, werden dem «courant normal» nicht angerechnet. Die Höhe des «courant normal» ist den südafrikanischen Behörden bekannt. Die Schweizerische Nationalbank behält sich vor, im Einvernehmen mit den zuständigen Departe- menten einzuschreiten, d.h. weitere Bewilligungen zu ver- weigern, falls der «courant normal» nicht eingehalten wer- den sollte.

3. Was die Gewährleistung der Information anbetrifft, so haben die zuständigen Behörden die Existenz der bestehen- den Regelung nicht verheimlicht und waren bereit, entspre- chende Anfragen in sachdienlicher Weise zu beantworten, wie dies übrigens aus der vorliegenden Antwort hervorgeht. Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, von dieser Linie abzuweichen.

4. Da die Schweiz über keine nach Ländern gegliederte Zahlungsbilanzstatistik verfügt, ist es nicht möglich, Anga- ben über den bilateralen Kapital verkehr mit Südafrika zu machen. Ferner sind Beteiligungen ausländischer Tochtergesell- schaften von schweizerischen Banken an international syn- dizierten Fremdwährungsanleihen und -krediten zugunsten Südafrikas Geschäfte, die unserer Bewilligungspflicht nicht unterstehen. Sie werden auf dem Hoheitsgebiet anderer Staaten mit deren Einverständnis oder Duldung abgewik- kelt. Die vom Interpellanten angesprochene Zunahme der Nettoposition der Banken und Finanzgesellschaften gegen- über Südafrika, wie sie in der Bankenstatistik der National- bank ausgewiesen ist, beruht zum grössten Teil auf der Entwicklung der «Bankenkreditoren auf Zeit», also auf dem sogenannten Interbankgeschäft, mit Laufzeiten, die gross- mehrheitlich unter einem Jahr liegen. Der wesentliche Teil der Veränderung dieser Nettopositionen betrifft daher Transaktionen, die nicht genehmigungspflichtig und somit dem Einfluss der Behörden nicht unterstellt sind.

5. Bundesrat und Nationalbank werden bezüglich des Kapi- talexportes nach Südafrika ihre bisherige Politik mit der nötigen Flexibilität weiterführen. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Landesinteressen lässt sich eine Ände- rung der bisherigen Praxis nicht rechtfertigen. Für eine Unterstellung der kurzfristigen Geschäfte unter die Bewilli- gungspflicht bietet das Gesetz keine Handhabe. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt. #ST# 83.528 Interpellation Huggenberger Militärpflichtersatz und Erwerbsersatz Taxe militaire et perte de gain Wortlaut der Interpellation vom 23. Juni 1983 Bei Dienstleistungen im Zivilschutz, in zivilen Führungsstä- ben und bei der Kriegswirtschaft bestehen im Bereich Mili- tärpflichtersatz und Erwerbsersatz Ungereimtheiten bezüg- lich der Gleichbehandlung. So bewirken Dienstleistungen im Zivilschutz die Reduktion des allenfalls geschuldeten Militärpflichtersatzes von 10 Prozent pro Diensttag und Jahr. Wer aber Dienst in zivilen Führungsstäben in Gemeinde, Bezirk und Kanton oder in der Kriegswirtschaft leistet, kann mit diesen Dienstleistungen den geschuldeten Militärpflicht- ersatz nicht reduzieren; sie erhalten auch keinen Erwerbs- ersatz, obwohl auch sie von ihrem Erwerbseinkommen ihren Beitrag an die EO zu erbringen haben. Wie stellt sich der Bundesrat zu diesen Fragen? Texte de l'interpellation du 23 juin 1983 Ceux qui fournissent des prestations de service dans la protection civile, les états-majors civils et l'économie de guerre sont traités de façon inégale en matière de taxe militaire et de perte de gain. C'est ainsi que les prestations dans la protection civile permettent de réduire de 10 pour cent par jour de service et par an la taxe militaire éventuellement due. En revanche, celui qui sert dans les états-majors civils des communes, des districts et des cantons ou dans l'économie de guerre ne peut pas réduire le montant de sa taxe mili- taire; il ne touche pas non plus d'allocation pour perte de gain quoiqu'il doive prélever sur son revenu la cotisation APG. Qu'en pense le Conseil fédéral? Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Die Feststellungen des Interpellanten über die Auswirkun- gen des geltenden Rechtes sind zutreffend. Indessen ist der Bundesrat der Ansicht, dass ohne Verankerung einer allge- meinen Gesamtverteidigungsdienstpflicht in der Bundesver- fassung keine weiteren Ausnahmen von der Entrichtung des Militärpflichtersatzes statuiert oder weitere Kategorien von Anspruchsberechtigten in der Erwerbsersatzordnung ge- schaffen werden dürfen:

1. Militärpflichtersatz. Nach Artikel 18 der Bundesverfas- sung ist die Entrichtung des Militärpflichtersatzes eine sub- sidiäre Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht. Dieser Grundsatz wurde mit der Berücksichtigung der Leistung von Zivilschutzdiensttagen bei der Bemessung des Militär- pflichtersatzes durch den Gesetzgeber angetastet und auf beide Formen der allgemeinen, jeden Schweizer betreffen- den Dienstpflicht (Militär oder Zivilschutz) ausgedehnt. Beim Zivilschutz ermässigt sich nach Artikel 71 der Verord- nung vom 27. November 1978 über den Zivilschutz (ZSV - SR 520.11) der Militärpflichtersatz um einen Zehntel für jeden Tag Schutzdienst, Nothilfe oder dienstlich bedingte Spital- oder Sanatoriumspflege im Ersatzjahr. Diese Berück- sichtigung der Zivilschutzdiensttage bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes wurde bei der Schaffung des Zivil- schutzgesetzes in den Jahren 1961/62 auf Begehren des Parlamentes hin eingeführt und beruht auf einer ausdrückli- chen gesetzlichen Grundlage im Bundesrecht (Art. 50 des Bundesgesetzes vom 23.März 1962 über den Zivilschutz - SR 520.1). Demgegenüber besteht für eine Berücksichtigung der Tätig- keit in den zivilen Führungsstäben und in der Kriegswirt- schaft bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes keine gesetzliche Grundlage. Ferner widerspräche eine Anrech- nung der Dienstleistungen in den zivilen Führungsstäben oder in der Kriegswirtschaft (welche nicht Auswirkungen der allgemeinen Dienstpflicht, sondern Folge einer besonderen beruflichen oder amtlichen Stellung und der damit verbun- denen Kenntnisse sind) dem Grundsatz der allgemeinen Dienstpflicht, wie er heute trotz Mitberücksichtigung der Zivilschutzdienstleistungen noch verstanden werden muss.

2. Erwerbsersatzordnung. Gemäss Artikel 1 des Bundesge- setzes vom 25.September 1952 über die Erwerbsersatzord- nung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG - SR 834.1) haben Dienstpflichtige (der Schweizer Armee, des Zivil- schutzes, Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport sowie an Jungschützen-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Schmid Kapitalexport nach Südafrika Interpellation Schmid Exportations de capitaux vers l'Afrique du Sud In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.319 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1983 - 08:00 Date Data Seite 1533-1534 Page Pagina Ref. No 20 011 871 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.