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83.307

Ch Vb · 1983-06-24 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

24. Juni 1983 1002 Postulat Bratschi Aufgabe würde darum in der Völkerwelt vermutlich sehr gut verstanden. Die Schweiz könnte dabei allein vorstossen oder aber im Zusammenwirken mit befreundeten Nationen Westeuropas, mit denen sie an der KSZE bereits eine aktive Zusammenarbeit pflegt.

3. Eine derartige Aktion müsste abgestimmt werden mit dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlingswesen (HCR) in Genf, das für die Flüchtlingsfragen eine weltweite Verant- wortung ausübt. Es würde dadurch aber keine Doppelspu- rigkeit zur Tätigkeit des HCR entstehen, da die Sonderinitia- tive speziell für den westeuropäischen Raum gedacht ist, wo sich das Problem in spezieller Form zuspitzt. Die Kon- zentration auf den westeuropäischen Rahmen dürfte auch die Wahrscheinlichkeit vergrössern, dass rasch greifbare Ergebnisse erreicht werden.

4. Schon heute betreibt die Schweiz zum Teil Flüchtlings- politik an Ort und Stelle (humanitäre Hilfe in Südostasien!). Durch eine gewisse Internationalisierung könnte dieser Weg - der übrigens auch den Prinzipien des HCR ent- spricht - vermehrt beschriften werden. Flüchtlingssiedlun- gen, von Europa aus finanziert und getragen, würden auf dem Territorium befreundeter Staaten des betreffenden Kulturkreises mit geringeren Mitteln den Schutz von mehr Flüchtlingen ermöglichen und würden dazu beitragen, den mit einem Exil verbundenen Kultur-Schock zu mildern. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 83.306 Postulat Bratschi. Zivilschutzräume. Ausrüstung Abris de la protection civile. Equipement Wortlaut des Postulates vom 31. Januar 1983 Die neue Zivilschutzkonzeption verspricht «jedem Einwoh- ner seinen Schutzplatz» im Frieden wie im Krieg. Die Zuwei- sung der Schutzplätze ist vielerorts erfolgt. Was in den pri- vaten Schutzräumen meistens fehlt, ist die notwendige Ein- richtung für einen längeren Aufenthalt (Liege- bzw. Effek- tengestelle, Wasservorratsbehälter usw.). Der sofortige Bezug ist nicht gewährleistet. Bei radioaktiver Verseu- chung, beispielsweise durch den Absturz von Flugkörpern wie Kosmos 1402, ist unsere Bevölkerung deshalb ausser- ordentlich gefährdet. Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob unsere Gesetz- gebung (Art. 2 Schutzbautengesetz 1963) nicht dahinge- hend zu ergänzen ist, dass die Zivilschutzräume bereits heute mit Einrichtungen für einen längeren Aufenthalt aus- zurüsten sind. Texte du postulat du 31 janvier 1983 Selon la nouvelle conception de la protection civile, chaque habitant de notre pays disposera d'un abri en temps de paix comme en temps de guerre. L'attribution des abris a eu lieu en de nombreux endroits. Cependant, les abris privés ne sont généralement pas équipés pour un long séjour (cou- chettes et étagères pour effets divers, réservoirs d'eau, etc.). L'utilisation immédiate n'est pas assurée. Notre popu- lation serait très gravement menacée par le rayonnement d'éléments radioactifs en cas d'accident, par exemple par la chute d'un objet tel que Cosmos 1402. Le Conseil fédéral est prié d'examiner s'il serait possible de compléter notre législation (art. 2 de la loi de 1963 sur les abris) par des dispositions prévoyant que les abris doivent être équipés dès maintenant en vue d'un séjour prolongé. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bircher, Bundi, Chopard, Deneys, Eggenberg-Thun, Ganz, Hubacher, Meier Werner, Nauer, Neukomm, Ott, Rothen, Rubi, Schmid, Stich, Wag- ner, Zehnder, Ziegler-Genf (18) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach Artikel 2 des Schutzbautengesetzes haben die Haus- eigentümer bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten Zivilschutzräume zu erstellen. Artikel 9 des gleichen Geset- zes verpflichtet sie weiter, diese so zu unterhalten und zu verwenden, dass sie jederzeit innert nützlicher Frist dem Zivilschutz dienstbar gemacht werden können. In Artikel 18 der Schutzbautenverordnung vom 27. November 1978 wird präzisiert, dass Zivilschutzräume innert 24 Stunden be- nutzbar sein müssen. Auf Anordnung des Bundesrates sind gemäss Artikel 14 der Zivilschutzverordnung vom

27. November 1978 die Schutzräume zu räumen und für einen längeren Aufenthalt einzurichten. Was nützen indes- sen all diese Vorschriften zum Schütze der Bevölkerung, wenn die notwendigen Einrichtungen für einen längeren Aufenthalt im Schutzraum fehlen? Weit über die Hälfte der Zivilschutzräume entsprechen den technischen Weisungen für den privaten Schutzraumbau vom 15. November 1966. Damit sind nur die baulichen Voraussetzungen für einen Schutz der Benutzer erfüllt. Das reicht aber für einen länge- ren Aufenthalt nicht aus. Für die hierfür notwendige Einrich- tung der entsprechenden Geräte werden normalerweise mehrere Tage bis zu einer Woche gebraucht. Eine Anord- nung des Bundesrates zum Bezüge der Zivilschutzräume wegen radioaktiver Gefährdung beispielsweise ist damit völ- lig illusorisch und täuscht nur eine Scheinsicherheit vor. Der Schutz der Zivilbevölkerung bei Katastrophen in Friedens- zeiten besteht somit nicht. Artikel 1 des Zivilschutzgeset- zes, das den Einsatz des Zivilschutzes in Friedenszeiten ausdrücklich vorsieht, wird nicht mehr erfüllt. Dies wiegt um so schwerer, als eine grosse Anzahl von Flugkörpern mit radioaktivem Material unsere Erde umkreist. Die heutige Technik ist offensichtlich nicht in der Lage, diese grosse Gefährdung der Menschheit im Griff zu halten. Unsere Gesetzgebung muss daher in dem Sinne ergänzt werden, dass bereits heute die notwendigen Einrichtungen (Liege- bzw. Effektengestelle, Wasservorratsbehälter usw.) für die Zivilschutzräume beschafft werden. Die entsprechenden Geräte können «ab der Stange» preisgünstig erstanden oder selbst bereitgestellt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat anzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 83.307 Postulat Bratschi Organisationsgesetz. Revision Loi sur l'organisation. Révision Wortlaut des Postulates vom 31. Januar 1983 Nach dem heute geltenden Organisationsgesetz kann die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht nicht zur Wahrung tatsächlicher oder allgemein öffentlicher Interes- sen ergriffen werden (BGE vom 14. Oktober 1981 in Sachen Verband der Abstinentenvereine des Kantons Bern und des Verbandes Bernischer Fürsorgestellen und Heilstätten für Alkoholkranke). Dies ist ein Mangel, weil damit wichtigste

Postulat Mascarin 1003 N 24 juin 1983 Anliegen der Volksgesundheit nicht an das Oberste Gericht weitergezogen werden können. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen zu prüfen, ob die- sem dringlichen Anliegen im Interesse der Volksgesundheit bei der gegenwärtigen Revision des Organisationsgesetzes nicht Rechnung getragen werden kann. Texte du postulat du 31 janvier 1983 Selon la loi sur l'organisation en vigueur, le recours de droit public auprès du Tribunal fédéral ne peut servir à la défense d'intérêts réels ou plus généralement d'intérêts publics (ATF du 14 octobre 1981, dans la cause «Verband der Ab- stinentenvereine des Kantons Bern» et «Verband Bernis- cher Fürsorgestellen und Heilstätten für Alkoholkranke»). C'est une lacune, car de très importantes questions concernant la santé publique ne peuvent ainsi être portées devant notre tribunal suprême. Le Conseil fédéral est en conséquence invité à examiner s'il serait possible de prendre en considération ce problème urgent lors de la révision en cours de la loi sur l'organisa- tion, dans l'intérêt de la santé publique. Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Bircher, Borei, Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, Eggenberg- Thun, Ganz, Gloor, Hubacher, Jaggi, Lang, Leuenberger, Loetscher, Mauch, Meier Werner, Müller-Bern, Nauer, Neu- komm, Ott, Rothen, Rubi, Ruffy, Schmid, Stich, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (30) Schriftliche Begründung des Postulates Développement par écrit Es ist unbestritten, dass die Zahl der Ausschank- und Ver- kaufsstellen von alkoholischen Getränken einen direkten Einfluss auf den Konsum und auf den Missbrauch von Alko- hol hat. Die zu Lasten der schweizerischen Volkswirtschaft gehenden Kosten des Alkoholkonsums sind aus der im Auf- trag des Eidgenössischen Parlamentes entstandenen Arbeit R. Leu/P. Lutz «Ökonomische Aspekte des Alkohol- konsums in der Schweiz», Zürich 1977, bekannt. Sie betra- gen mindestens 1,5 Milliarden Franken pro Jahr oder 4,1 Millionen Franken pro Tag. Von ganz besonderem Stellenwert ist die Frage des öffentli- chen Wohls, ob in ein und demselben Gebiet neben Alko- holbetrieben eine genügende Anzahl alkoholfreier Betriebe, namentlich solcher mit eigentlichem Verpflegungsangebot, besteht. Bei der Beurteilung der auf Artikel 32quater BV abgestützten Bedürfnisklausel darf man nicht nur die Anzahl alkoholführender Betriebe in Betracht ziehen, son- dern muss sie in Relation zur den vorhandenen alkohol- freien Betrieben bringen. Nur so kann eine, insbesondere auch der Volksgesundheit gerecht werdende Beurteilung der Bedürfnisfrage für künftige Alkoholpatente erfolgen. Breite Bevölkerungsschichten ziehen alkoholfreie Gaststät- ten alkoholführenden vor. Es braucht keine soziologische Studie - könnte durch eine solche jedoch leicht bewiesen werden -, dass alkoholfreie Gaststätten eine andere Publi- kumsstruktur aufweisen als Alkoholbetriebe. Familien, Frauen, ältere Leute, Einzelpersonen, Jugendliche schätzen offensichtlich Tea-Rooms. Viele Geschäftsleute verbringen die Mittagszeit lieber in einer derartigen, ruhigen Gaststätte als im hektischen Restaurant. Nehmen alkoholfreie Gast- stätten ab, werden diese Bevölkerungsschichten verdrängt. Es fällt im übrigen auf, dass alkoholfreie Gaststätten in der Regel preisgünstigere Mahlzeiten anbieten. Neben dem Konsumentenbedürfnis ist die Hebung der Volksgesundheit von grosser Bedeutung. In der Stadt Bern bestehen beispielsweise zwischen Bahnhof und Zeitglok- ken 63 Betriebe mit Alkoholausschank und nur 36 Tea- Rooms. Von den letzten haben bereits sechs um ein Alko- holpatent nachgesucht, drei weitere sollen vermutlich fol- gen. Da die Innenstadt von Bern Arbeitsplatz, Schulungs- und Bildungsstätte ist, kommt hier dem gesundheitlichen Wohl aller Bevölkerungsschichten grosse Bedeutung zu. Es liegt im öffentlichen Wohl, Angestellte und Schüler zu ermuntern, ihren Mittagstisch alkoholfrei zu verbringen. Gerade in bezug auf die zahlreichen Schülerinnen und Schüler, die tagtäglich in der Innenstadt zur Schule gehen, ist dies von eminent gesundheitspolizeilicher Bedeutung. Das öffentliche Wohl erheischt weiter, dass die Jugendli- chen nicht - wie das bereits der Fall ist - weiter in die vom Gesundheitsstandpunkt bedenklichen und vom Angebot her einseitigen Fast-food-Betriebe abgedrängt werden. Da das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diesen gewichtigen Argumenten in seinem Entscheid vom

17. August 1981 nicht Rechnung getragen hat und das Bun- desgericht im obgenannten Entscheid nicht auf die staats- rechtliche Beschwerde eingetreten ist, besteht die grosse Gefahr, dass der Volksgesundheit grosser Schaden zuge- fügt werden könnte, wenn die bisherige Praxis der Gerichte praktisch zu einer immer weitergehenden Umwandlung von Tea-Rooms in Alkoholbetriebe führen würde. Wegen der Wichtigkeit dieser Fragen ist es geboten, dass das oberste Gericht hier wegleitend für die ganze Schweiz angerufen werden kann. Nur wenn die Revision des Organisationsge- setzes die staatsrechtliche Beschwerde auch zur Wahrung tatsächlicher oder allgemein öffentlicher Interessen, in kon- kreto die Anfechtung eines kantonalen Verwaltungsge- richtsentscheides durch Abstinentenvereine, Fürsorgestel- len und Heilstätten für Alkoholkranke, öffnet, kann der heu- tigen Massenumwandlung von alkoholfreien in alkoholfüh- rende Betriebe Einhalt geboten werden. Die hohen Kosten des Alkoholmissbrauchs für die Allgemeinheit sowie die Erhaltung der Volksgesundheit erfordern dies gebieterisch. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 83.346 Postulat Mascarin ZGB Artikel 297 Code civil - Révision de l'article 297 Wortlaut des Postulates vom 7. März 1983 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 297 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu überprüfen, um eine Verbesserung im Sinne der Möglichkeit einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Gewalt durch beide Elternteile auch nach der Scheidung vorzuschlagen. Texte du postulat du 7 mars 1983 Le Conseil fédéral est invité à réexaminer l'article 297, 3e ali- néa du Code civil suisse à l'effet de prévoir une amélioration qui laisserait aux parents la possibilité d'exercer en com- mun l'autorité parentale après leur divorce également. Schriftliche Begründung - Développement par écrit Anlässlich der Beratungen über die Revision des Kinds- rechtes des Schweizerischen Zivilgesetzbuches lehnte der Nationalrat im Dezember 1975 einen Antrag ab, der darauf abzielte, dem Richter die Möglichkeit zu geben, bei einer Scheidung die elterliche Gewalt beiden Ehegatten gemein- sam zusprechen zu können. In der Zwischenzeit haben jedoch zwei umfangreiche Gut- achten in der Bundesrepublik Deutschland und ein unter anderem darauf abstellendes Urteil des westdeutschen Bundesgerichtshofes vom 3. November 1982 neue Erkennt- nisse gebracht, die ein erneutes Überdenken dieser Frage rechtfertigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Bratschi Organisationsgesetz. Revision Postulat Bratschi Loi sur l'organisation. Révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.307 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.06.1983 - 08:00 Date Data Seite 1002-1003 Page Pagina Ref. No 20 011 547 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.