Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäu- bungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen des Zollgesetzes (SR 631.0) und des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (SR 641.20) keine Anwendung. Texte de l'initiative du 6 juin 1983 Conformément à l'article 21seplies de la loi sur les rapports entre les conseils, je propose de modifier la loi fédérale du
E. 3 Die Kommission befasste sich am 13. Dezember 1983 mit der parlamentarischen Initiative. Sie beschloss einstimmig und ohne Enthaltung, dem Rat Zustimmung zur Initiative zu beantragen. Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom
23. Mai 1984, der parlamentarischen Initiative von Ständerat Hänsenberger zuzustimmen.
E. 4 Mit der Diskussion über die parlamentarische Initiative von Ständerat Hänsenberger ist eine gesonderte Behand- lung der Petition, die das gleiche Ziel verfolgt, nicht mehr notwendig. Die Kommission -beantragt daher, die Petition als erfüllt abzuschreiben. Schmid, Berichterstatter: In den Jahren 1983 und 1984 hat die Vereinigte Bundesversammlung von insgesamt neun eingereichten Begnadigungsgesuchen sieben gutgeheis- sen. Dabei' handelte es sich ausschliesslich um Bussen, welche die Eidgenössische Oberzolldirektion wegen illega- ler Einfuhr von Betäubungsmitteln ausgesprochen hatte. Diese grosszügige Praxis der Bundesversammlung zeugt vom bestehenden Unbehagen gegenüber der heutigen Pra- xis bei der Bestrafung von Drogendelinquenten durch die Zollbehörden, denn eine Busse wird vom Parlament nur dann erlassen, wenn es den Vollzug der Strafe als eine unbillige Härte betrachtet. Betäubungsmittel gehören nicht zu den zollfreien Waren und sind nicht von der Umsatz- steuer auf der Wareneinfuhr befreit. Die illegale Einfuhr von Drogen erfüllt daher sowohl den Straftatbestand von Artikel 19 des Betäubungsmittelgesetzes als auch jenen einer Zoll- übertretung unter Hinterziehung der Warenumsatzsteuer. Wer illegal Drogen in die Schweiz einführt, wird deshalb zunächst vom kantonalen Richter aufgrund der Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes mit Gefängnis, in schweren Fällen sogar mit Zuchthaus und einer Busse bis zu 1 Million Franken bestraft, dann aber wegen der illegalen Warenein- fuhr von der Zollverwaltung mit Busse bestraft. Diese, allerdings in Anführungszeichen zu setzende «dop- pelte» Bestrafung des Täters für die gleiche Handlung wurde von der Begnadigungskommission, die sich vor allem mit solchen Fällen zu befassen hat, zunehmend als unbillig und unzweckmässig empfunden. In ihrem Auftrag reichte deshalb Herr Kollege Hänsenberger eine parlamentarische Initiative ein, die vorsieht, dass bei der illegalen Einfuhr von Drogen ein einziges Strafverfahren nach den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes durchgeführt werden soll. Unsere Kommission hat am 13. Dezember vergangenen Jah- res die Initiative behandelt und einstimmig gutgeheissen. Sie geht davon aus, dass insbesondere folgende Argumente für die Annahme der parlamentarischen Initiative sprechen:
1. Der administrative Leerlauf für die Einziehung der meist uneinbringlichen Bussen wird beseitigt.
2. Die Resozialisierung des Entlassenen, der oft gegen einen Rückfall zu kämpfen hat und vor einem enormen Schuldenberg steht, wird erheblich erschwert.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative Drogendelikte. «Doppelte» Bestrafung (Hänsenberger) Initiative parlementaire Trafic de stupéfiants. «Double» pénalisation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung
E. 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.222 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.06.1984 - 08:00 Date Data Seite 305-305 Page Pagina Ref. No 20 012 662 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
15.Juni 1984 305 Petition #ST# 83.222 Parlamentarische Initiative Drogendelikte. «Doppelte» Bestrafung (Hänsenberger) Initiative parlementaire Trafic de stupéfiants. «Double» pénalisation Bericht der Kommission des Ständerates vom 13. Dezember 1983 Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 1984 (BBI II, 654) Rapport de la commission du Conseil des Etats du 13 décembre 1983 Avis du Conseil fédéral du 23 mai 1984 (FF II, 679) Wortlaut der Initiative vom 6. Juni 1983 Gestützt auf Artikel 21septies des Geschäftsverkehrsgeset- zes beantrage ich, das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel (Betäubungsmittelgesetz, SR 812.121) wie folgt zu ändern: Art. 27 Abs. 2 (neu) 2 Bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäu- bungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen des Zollgesetzes (SR 631.0) und des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (SR 641.20) keine Anwendung. Texte de l'initiative du 6 juin 1983 Conformément à l'article 21seplies de la loi sur les rapports entre les conseils, je propose de modifier la loi fédérale du 3 octobre 1951 sur les stupéfiants de la façon suivante: Art. 27 al. 2 (nouveau) 2 En cas d'importation, d'exportation ou de transit illégaux de stupéfiants selon l'article 19, les disposition pénales de la loi sur les douanes (RS 631.0) et de l'arrêté du Conseil fédéral instituant un impôt sur le chiffre d'affaires (RS 641.20) ne sont pas applicables. Antrag der Kommission Eintreten, Zustimmung zur Initiative und Abschreibung der Petition Proposition de la commission Entrer en matière, adopter l'initiative et classer la pétition #ST# 84.255 Pétition Verein Schweizerischer Drogenfachleute. Nein zur doppelten Bestrafung von Drogendelinquenten Pétition «Verein Schweizerischer Drogenfachleute». Non à la double pénalisation des délinquants de drogues Herr Schmid unterbreitet namens der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
1. Am 23. Juni 1983 reichte der Verein Schweizerischer Drogenfachleute eine von 3087 Personen unterzeichnete Petition ein. Die Petenten fordern das Parlament auf, «eine Konkurrenznorm im Betäubungsmittelgesetz zu schaffen, die bestimmt, dass die Bestrafung nach Betäubungsmittel- gesetz auch gleichzeitig begangene Zoll- und Wust-Wider- handlungen abgilt».
2. Die Begnadigungskommission der beiden Räte hat am
26. Mai 1983 eine parlamentarische Initiative auf Änderung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel (SR 812.121) eingereicht. Der ausgearbeitete Entwurf sieht vor, in das Betäubungsmittelgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, wonach bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln die Strafbe- stimmungen des Zollgesetzes (SR 631.0) und des Bundesbe- schlusses über die Warenumsatzsteuer (SR 641.20) nicht mehr Anwendung finden. Damit soll die zunehmend als unbillig empfundene «dop- pelte» Bestrafung des Täters für dieselbe Handlung beseitigt und der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln aus- schliesslich nach dem Betäubungsmittelgesetz bestraft werden. Im Auftrag der Begnadigungskommission reichte Ständerat Hänsenberger eine entsprechende parlamentarische Initia- tive ein.
3. Die Kommission befasste sich am 13. Dezember 1983 mit der parlamentarischen Initiative. Sie beschloss einstimmig und ohne Enthaltung, dem Rat Zustimmung zur Initiative zu beantragen. Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom
23. Mai 1984, der parlamentarischen Initiative von Ständerat Hänsenberger zuzustimmen.
4. Mit der Diskussion über die parlamentarische Initiative von Ständerat Hänsenberger ist eine gesonderte Behand- lung der Petition, die das gleiche Ziel verfolgt, nicht mehr notwendig. Die Kommission -beantragt daher, die Petition als erfüllt abzuschreiben. Schmid, Berichterstatter: In den Jahren 1983 und 1984 hat die Vereinigte Bundesversammlung von insgesamt neun eingereichten Begnadigungsgesuchen sieben gutgeheis- sen. Dabei' handelte es sich ausschliesslich um Bussen, welche die Eidgenössische Oberzolldirektion wegen illega- ler Einfuhr von Betäubungsmitteln ausgesprochen hatte. Diese grosszügige Praxis der Bundesversammlung zeugt vom bestehenden Unbehagen gegenüber der heutigen Pra- xis bei der Bestrafung von Drogendelinquenten durch die Zollbehörden, denn eine Busse wird vom Parlament nur dann erlassen, wenn es den Vollzug der Strafe als eine unbillige Härte betrachtet. Betäubungsmittel gehören nicht zu den zollfreien Waren und sind nicht von der Umsatz- steuer auf der Wareneinfuhr befreit. Die illegale Einfuhr von Drogen erfüllt daher sowohl den Straftatbestand von Artikel 19 des Betäubungsmittelgesetzes als auch jenen einer Zoll- übertretung unter Hinterziehung der Warenumsatzsteuer. Wer illegal Drogen in die Schweiz einführt, wird deshalb zunächst vom kantonalen Richter aufgrund der Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes mit Gefängnis, in schweren Fällen sogar mit Zuchthaus und einer Busse bis zu 1 Million Franken bestraft, dann aber wegen der illegalen Warenein- fuhr von der Zollverwaltung mit Busse bestraft. Diese, allerdings in Anführungszeichen zu setzende «dop- pelte» Bestrafung des Täters für die gleiche Handlung wurde von der Begnadigungskommission, die sich vor allem mit solchen Fällen zu befassen hat, zunehmend als unbillig und unzweckmässig empfunden. In ihrem Auftrag reichte deshalb Herr Kollege Hänsenberger eine parlamentarische Initiative ein, die vorsieht, dass bei der illegalen Einfuhr von Drogen ein einziges Strafverfahren nach den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes durchgeführt werden soll. Unsere Kommission hat am 13. Dezember vergangenen Jah- res die Initiative behandelt und einstimmig gutgeheissen. Sie geht davon aus, dass insbesondere folgende Argumente für die Annahme der parlamentarischen Initiative sprechen:
1. Der administrative Leerlauf für die Einziehung der meist uneinbringlichen Bussen wird beseitigt.
2. Die Resozialisierung des Entlassenen, der oft gegen einen Rückfall zu kämpfen hat und vor einem enormen Schuldenberg steht, wird erheblich erschwert.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative Drogendelikte. «Doppelte» Bestrafung (Hänsenberger) Initiative parlementaire Trafic de stupéfiants. «Double» pénalisation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.222 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.06.1984 - 08:00 Date Data Seite 305-305 Page Pagina Ref. No 20 012 662 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.