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82.438

Ch Vb · 1982-09-30 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Motion Stucki 494 30 septembre 1982 #ST# Wahlen in ständige Kommissionen Elections dans des commissions permanentes Mit 39 Stimmen werden gewählt Sont élus par 39 voix

3. Geschäftsprüfungskommission - Commission de gestion Neu: Cavelty an Stelle von: Meier

5. Aussenwirtschaftskommission - Commission du com- merce extérieur Neu: Hophan an Stelle von: Cavelty

6. Alkoholkommission - Commission de l'alcool Neu: Hophan an Stelle von: Egli

16. Dokumentationskommission - Commission de docu- mentation Neu: Hophan an Stelle von: Ulrich #ST# 82.438 Motion Stucki Luftfahrtgesetz. Revision Loi sur la navigation aérienne. Révision;> C Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1982 .-V . Der Bundesrat wird eingeladen, das Luftfahrtgesetz so zu ändern, dass den Kantonen grössere Kompetenzen und grösserer Handlungsspielraum bei Bau und Betrieb von Flughäfen eingeräumt werden. Insbesondere sind die Kom- petenzen des Bundes auf seine finanzielle Beteiligung abzustimmen, die Kompetenz zur Gebührenfestlegung an die Flughafenhalter zu übertragen und die Genehmigungs- und Meldepflicht im Bau- und Betriebsbereich abzubauen. Texte de la motion du 21 juin 1982 Le Conseil fédéral est chargé de modifier la loi sur la navi- gation aérienne de manière à confier plus de compétence et de marge de manœuvre aux cantons dans l'aménage- ment et l'exploitation des aéroports. Cette modification aura notamment pour but de limiter la compétence de la Confédération à un niveau qui corresponde à sa participa- tion financière, de confier la fixation des redevances aux exploitants d'aéroports, et d'assouplir les règles concer- nant les demandes d'autorisation et la communication obli- gatoire de certains faits en matière d'aménagement et d'exploitation. Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Binder, Gadient, Gerber, Miville, Münz, Steiner (7) Stucki: Mit meiner Motion möchte ich den Bundesrat einla- den, das Luftfahrtgesetz so zu ändern, dass den Kantonen ein grösserer Handlungsspielraum beim Bau und Betrieb der Flughäfen eingeräumt wird. Insbesondere sollen die Kompetenzen des Bundes auf seine finanzielle Beteiligung abgestimmt sein, vor allem aber das heute komplizierte und umständliche Genehmigungsverfahren vereinfacht und ge- strafft werden. Ausgangspunkt für meinen Vorstoss bildet die in der ver- gangenen Sommersession verabschiedete Vorlage über die Bauprogramme der Flughäfen, die eine nochmalige wesent- liche Kürzung der Bundesbeiträge an die Flughafenkantone Basel, Genf und Zürich mit sich gebracht hat. Im Zeichen der Sparmassnahmen haben damals beide Räte das Be- streben des Bundesrates, den Sparauftrag auch im Trans- ferbereich durchzusetzen und sich an den Finanzplan zu halten, mit grosser Mehrheit unterstützt. Ich habe auch Ver- ständnis gehabt für diese entsprechende Rückstufung. Mit dieser erneuten Beitragskürzung, nachdem schon vor weni- gen Jahren gleiche Rückstufungen erfolgt sind, wird eine Situation geschaffen, die ein grundsätzliches Überdenken der Partnerschaft zwischen Bund und Flughafenkantonen notwendig macht. Die heutige Gesetzgebung gibt dem Bund teilweise weitreichende Befugnisse in Flughafenbe- langen. Mit der namhaften Reduktion der Bundesbeiträge, teilweise bis auf einen Drittel früherer Leistungen, wird jedoch die Finanzierungsverantwortung weitgehend an die Kantone abgetreten, und zwar ohne gleichzeitigen Abbau der erheblichen Normendichte in der Luftfahrtsgesetzge- bung des Bundes. Angesichts der Tatsache, dass sich bei realistischer Betrachtung mittelfristig die Finanzlage des Bundes und damit auch sein Engagement im Flughafenbe- reich nicht ändern wird, sind dessen Befugnisse zu über- prüfen mit dem Ziel, sie mit seinen finanziellen Leistungen wieder einigermassen in Übereinstimmung zu bringen, ob- wohl - um das zwischendurch doch zu bemerken und fest- zuhalten - natürlich den Flughafenkantonen die vor Jahren noch selbstverständlichen und hohen Bundesbeiträge nach wie vor willkommener wären. Nachdem aber die Finanzeng- pässe des Bundes, wie erwähnt, nicht vorübergehender, sondern struktureller, d. h. dauernder Natur sein werden, wird man sich nunmehr auf diese neue finanzpolitische Gegebenheit auszurichten haben. Folge davon muss sein, dass eine Erweiterung der Kompetenzen der Flughafenkan- tone ins Auge gefasst werden muss. Diese Zielsetzung entspricht auch grundsätzlichen staats- politischen Postulaten, die bei der im Gange befindlichen Reform der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen verwirklicht werden sollen. Zweck dieser Bestrebungen ist es ja bekanntlich, Entscheidungskompetenzen und effek- tive Finanzierungsverantwortung bei der Aufgabenerfüllung aufeinander abzustimmen. Im einzelnen geht es hier darum, die geltenden Regelungen unter anderem beispielsweise in nachfolgenden Bereichen der neuen Situation anzupassen. Bei der Gebührenfestle- gung: Nach geltendem Recht werden die Landungs- und Benützungsgebühren der Flughäfen aufgrund von vorgeleg- ten Kostenrechnungen der Flughafenkantone durch den Bund festgelegt. Nachdem der Bund aber seit 1971 den Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit der Flughäfen ohne- hin anerkennt, drängt es sich nunmehr auf zu prüfen, ob nicht die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren auf die Flughafenhalter bzw. die Verwaltungsbehörden der Kantone zu übertragen sei. Allerdings halte ich es für unerlässlich, dass die drei Flughafenkantone untereinander bei der Gebührenerhebung unter Berücksichtigung von Nachfrage und Marktlage Übereinstimmung erzielen. Meines Erach- tens soll der Bund deshalb, auch nach der angestrebten Neuregelung, weiterhin als Aufsichtsinstanz funktionieren können und die Möglichkeit haben, bei mangelnder Koordi- nation unter den Flughafenträgern einzugreifen und allen- falls nicht ausgewiesene oder nicht koordinierte Flughafen- tarife in eigener Kompetenz auszugleichen. Ein zweites Beispiel in bezug auf die Flughafenbauten: Nach geltendem Recht setzt heute die Verwirklichung von Flughafenneu- und -umbauten komplizierte und vor allem langwierige Melde- und Genehmigungsverfahren auf Bun- desebene voraus. Dies führte in letzter Zeit dazu, dass die schlussendlich vom Bund gesprochenen Beiträge nicht ein- mal mehr die seit Einreichung'der Projekte und der Gesu- che eingetretene Bauteuerung auszugleichen vermochten,

30. September 1982 495 Postulat Genoud weil mit dem Baubeginn bekanntlich zugewartet werden muss, bis die Beitragszusicherung vorliegt. Ziel meines Vor- stosses diesbezüglich ist es, die umfangreichen Genehmi- gungs- und Subventionsverfahren zu straffen, zu vereinfa- chen und den Kantonen auch auf diesem Gebiet mehr Selb- ständigkeit zu gewähren. Es muss indessen in diesem Bereich der Bauaktivität eine Unterscheidung, eine Abgren- zung vorgenommen werden. Soweit Gebäude des soge- nannten luftfahrttechnischen Bereiches betroffen werden, sind die Aufsichtsrechte des Bundes, also die bisherigen Normierungen, beizubehalten. Hier geht es grossenteils um die Verwirklichung internationaler Vorschriften betreffend Flugsicherheit, Funkverkehr usw., deren Überprüfung nach wie vor uneingeschränkt dem Bundesamt für Zivilluftfahrt belassen werden soll. Das ist zweckmässig, das ist richtig. Demgegenüber ist es aber nun erforderlich, die Genehmi- gungs- und Meldeverfahren im Bereich der Dienstleistungs- gebäude (also meinetwegen bei den landesseitigen Bauten) zu vereinfachen und unnötige Zeitverluste und Umtriebe zu vermeiden. Im Bereich des Flughafenbetriebes stehen dem Bund umfassende Aufsichtsbefugnisse zu. Diese sind nach wie vor gerechtfertigt, soweit die Flugsicherheit an sich oder Vorschriften - beispielsweise zur Lärmbekämpfung - tangiert werden. Soweit jedoch untergeordnete Betriebs- reglemente oder zum Beispiel auch die Wahl und Anstel- lung von kantonalem Personal bei unseren Flughäfen in Frage stehen, sind meines Erachtens die Genehmigungs- und Meldepflichten abzubauen, und den Flughafenhaltern ist auch hier mehr Selbständigkeit einzuräumen. - Soweit einige Beispiele, sie könnten vermehrt werden. Ich bin überzeugt, dass solche Neuregelungen, solche Neu- abgrenzungen im Interesse aller Flughafenkantone liegen, die auch zweifellos in der Lage sind, ohne derartige umfas- sende Interventionen und Kompetenzen der Bundesbehör- den, wie sie heute bestehen, einen sicheren und einen wirt- schaftlichen Flughafenbetrieb sicherzustellen. Gleichzeitig würde durch eine Verminderung des administrativen Auf- wandes ein Beitrag zu Einsparungen im Personalbereich des Bundes geleistet. Die anvisierten Neuregelungen wären im Rahmen der angekündigten Totalrevision des Luftfahrt- gesetzes anzustreben, die dem Parlament - gemäss einem Bericht über die schweizerische Luftfahrtspolitik des Bun- desamtes für Zivilluftfahrt vom Januar 1980 - im Jahre 1983 vorgelegt werden soll. Ich ersuche den Bundesrat, den Vorstoss zu übernehmen, und Sie um entsprechende Überweisung. Bundesrat Schlumpt: Die Totalrevision des Luftfahrtgeset- zes, die Ständerat Stucki erwähnt, ist in vollem Gange. Der Entwurf für ein neues Luftfahrtgesetz liegt vor, er befindet sich jetzt in Behandlung bei der eidgenössischen Luftfahrt- kommission und im verwaltungsinternen Vernehmlassungs- verfahren; anschliessend folgt das verwaltungsexterne Ver- nehmlassungsverfahren. In diesem Zusammenhang werden selbstverständlich auch die Flughafenkantone mit den anderen Kantonen Gelegenheit erhalten, ihre Vorschläge zu machen und ihre Interessen wahrzunehmen (übrigens sind die Flughafenkantone auch bereits in der eidgenössischen Luftfahrtkommission vertreten). Der Bundesrat wird bei der weiteren Bearbeitung des Revisionsentwurfes dem Anlie- gen des Herrn Motionärs Rechnung tragen, soweit das nicht bei der Ausarbeitung des Entwurfs bereits geschehen ist. In bezug auf die Flugplatzgebühren ist zu sagen, dass die Kompetenz für die Festsetzung heute schon bei den Flughafenhaltern liegt; das Amt für Zivilluftfahrt hat lediglich eine Genehmigung der Gebührenfestsetzungen der Halter vorzunehmen. Ob hier eine weitere «Kantonalisierung», also ein Verzicht auf eine Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt, zweckmässig wäre, wollen wir prüfen. Bei der Mitfinanzierung von Bauten ist es in der Tat so, wie Ständerat Stucki gesagt hat, dass gerade in Jahren mit rela- tiv hohen Teuerungsraten die Subventionen, die dann letz- ten Endes nach dem langwierigen Verfahren ausgerichtet wurden, für die Empfänger vielfach nicht viel mehr brachten als einen Ausgleich der inzwischen eingetretenen Bauteue- rung. Dem haben wir Rechnung getragen mit der Sammel- botschaft für die drei Flughäfen Basel, Genf und Zürich, wobei aus Ihnen bekannten Gründen die Ansätze für die Subventionierungen wesentlich reduziert werden mussten. Ich bin aber durchaus mit Herrn Stucki der Meinung, dass trotz dieses neuen Vorgehens mit einer Sammelbotschaft alle möglichen Vereinfachungen im Verfahren um die Zusprechung von Subventionen an Bauvorhaben bei Flug- häfen angestrebt und verwirklicht werden müssen, aus Gründen einer sinnvollen Aufgabenteilung und insbeson- dere einer rationellen Abwicklung mit entsprechenden per- sonellen Konsequenzen. Es ist auch richtig, dass sich im betrieblichen Bereich die Mitwirkung des Bundes - und damit auch der Erlass von Vorschriften - auf das beschrän- ken soll, was im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen notwendig ist, und dass wir nicht darüber hinaus einem gesetzgeberischen Perfektionismus verfallen dürfen. Die- sen Gesichtspunkten wollten wir schon bei den departe- mentsinternen Arbeiten für diesen Gesetzesentwurf Rech- nung tragen. Wir werden die Überlegungen des Herrn Motionärs auch bei der weiteren Bearbeitung in Betracht ziehen und ihnen soweit als möglich Rechnung tragen. Die eidgenössischen Räte - Ständerat und Nationalrat - werden, wenn alles planmässig verläuft, diese Vorlage im kommenden Jahr zur Beratung erhalten. Im Hinblick darauf, dass diese Totalrevision bereits im Gange ist, möchte Ihnen der Bundesrat vorschlagen - und er ersucht um die Zustimmung des Herrn Motionärs -, die Motion in ein Postulat umzuwandeln, damit im Zuge der Totalrevision den vorgebrachten Begehren soweit als mög- lich Rechnung getragen werden kann. Stucki: Aufgrund der Ausführungen von Herrn Bundesrat Schlumpf und auch aufgrund des Hinweises, dass nun die Arbeiten in vollem Gange sind und dass wir diese Vorlage wahrscheinlich nächstes Jahr bekommen werden, kann ich mich mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden erklären. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.464 .'*" Postujat Genoud Eisenbahnlinie Basel-Biel-Lausanne-Simplon Transversale ferroviaire Bâle-Bienne-Lausanne-Simplon Wortlaut des Postulates vom 24. Juni 1982 Der höchste Punkt der Eisenbahnstrecke Basel-Biel-Lau- sanne-Simplon liegt auf 705 Meter. Andererseits nimmt der Energieverbrauch mit der zu überwindenden Steigung erheblich zu. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, untersuchen zu lassen:

- wie gross die optimale Aufnahmefähigkeit dieser Strecke für den internationalen Güterverkehr ist;

- welche Tarifänderungen notwendig sind, damit diese Ver- kehrsführung möglich wird und die Rentabilität trotzdem so weit gesichert ist, dass der äusserst kostspielige Bau neuer Strecken möglichst lange hinausgeschoben werden kann. Texte du postulat du 24 juin 1982 La transversale ferroviaire Bâle-Bienne-Lausanne-Simplon culmine à 705 mètres d'altitude. La consommation d'éner- gie augmente considérablement avec l'importance des rampes à franchir. Aussi, le Conseil fédéral est invité à pro- céder à une étude relative

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Stucki Luftfahrtgesetz. Revision Motion Stucki Loi sur la navigation aérienne. Révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.438 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 30.09.1982 - 08:00 Date Data Seite 494-495 Page Pagina Ref. No 20 010 955 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.