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82.362

Ch Vb · 1982-06-25 · Deutsch CH
Dispositiv
  1. Januar 1983 in Kraft. Damit wird sich eine Reduktion der Waschmittelphosphate um rund 30 Prozent im Vergleich zum Stand 1977 ergeben. Gegenüber dem Stand vor 1977 dürfte die Reduktion bis Anfang 1983 etwa 50 Prozent betragen. Bei der Festlegung der neuen Grenzwerte (gültig ab
  2. Oktober 1981 bzw. 1. Januar 1983) wurde gestützt auf die Untersuchungen der EMPA davon ausgegangen, dass ein Teil der Phosphate durch Natrium-Aluminium-Silikate ersetzt werden könnte. Neue Phosphatersatzstoffe sind in der Zwischenzeit nicht gefunden worden. Hingegen kamen im Verlaufe der letzten Monate flüssige, phosphatfreie Waschmittel für Waschtemperaturen bis 60 Grad Celsius auf den Markt. In diesen Produkten sind keine eigentlichen Phosphatersatzstoffe enthalten. Ergebnisse von Waschver- suchen der EMPA mit diesen neuen Produkten werden auf den Herbst 1982 vorliegen. Vor mehr als einem Jahr kamen vereinzelte pulverförmige, ebenfalls phosphatfreie Waschmittel auf den Markt, die auch für Kochwäsche verwendet werden können. Die EMPA St. Gallen hat mit insgesamt vier solcher Produkte Waschversuche durchgeführt. Die Waschergebnisse mit diesen weitgehend auf der Basis von Seife/Soda aufgebau- ten Produkten standen qualitativ hinter jenen mit phosphat- haltigen Waschmitteln zurück. Die heute allgemein verwen- deten Kriterien, wie sie auch in den Qualitätsanforderungen des Schweizerischen Instituts für Hauswirtschaft (SIH) zum Ausdruck kommen - insbesondere hinsichtlich des Anteils an Kalkrückständen im Gewebe -, wurden nicht erfüllt. Die weitere Reduktion der Waschmittelphosphate ist zwei- fellos eines der dringendsten Anliegen des Gewässerschut- zes im Hinblick auf die immer noch besorgniserregende Eutrophierung der Seen. Die Eidgenössische Gewässer- schutzkommission hat deshalb an ihrer Sitzung vom
  3. Februar 1982 beschlossen, die Angelegenheit in einer besonderen Arbeitsgruppe zu behandeln. Die möglichst vollständige Elimination der Waschmittelphosphate bleibt nach wie vor die Zielsetzung. Die einzelnen Schritte müssen aber auch zeitlich den waschtechnischen Erfordernissen und Möglichkeiten Rechnung tragen. Dafür eignet sich eine im voraus gesetzlich festgelegte Frist nicht. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.362 Motion Muheim Schweizer im Ausland. Versicherung der Ehefrau Suisses à l'étranger. Assurance de l'épouse Wortlaut der Motion vom 17. März 1982 Der Bundesrat wird eingeladen, bei der 10. AHV/IV-Revision eine Änderung in dem Sinne vorzuschlagen, dass die Ehe- frauen obligatorisch versicherter Auslandschweizer, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, auch den vollen Versicherungsschutz geniessen. Texte de la motion du 17 mars 1982 A l'occasion de la 10e révision de l'AVS/AI, le Conseil fédé- ral est invité à proposer une modification visant à ce que les épouses de Suisses de l'étranger obligatoirement assu- rées, qui travaillent pour un employeur en Suisse et sont rémunérés par celui-ci, bénéficient aussi de l'entière pro- tection de l'assurance. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Bundi, Chopard, Christi- nat, Ganz, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Meier Werner, Meizoz, Merz, Morel, Morf, Neukomm, Reimann, Reiniger, Riesen-Freiburg, Robbiani, Rubi, Schmid, Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (28) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG sind Schwei- zer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, obliga- torisch versichert. Das Eidgenössische Versicherungsge- richt hat es in einem Urteil vom 6. August 1980, das durch ein weiteres Urteil vom 15. Januar 1981 bestätigt wurde, abgelehnt, die Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau auszudehnen. Die höchstrichterliche Recht- sprechung hat das nur zugelassen, wenn die Versicherten- eigenschaft des Ehemannes entweder aus seinem schwei- Motion du groupe de l'Union démocratique du Centre 960 N 25 juin 1982 zerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur frei- willigen Versicherung für Auslandschweizer beruht. Die heutige gesetzliche Regelung und die Auslegung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat für die Ehe- frauen von Auslandschweizern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem ent- löhnt werden, völlig unbefriedigende Auswirkungen. Wohl erhalten solche Ehepaare eine Ehepaarsaltersrente, wenn der Mann das 65. Altersjahr erreicht. Hingegen erhält die Frau, wenn sie das 62. Altersjahr erreicht und ihr Ehemann noch nicht 65 Jahre alt ist, keine Altersrente. Zudem besteht gegenüber der Invalidenversicherung keinerlei Anspruchsberechtigung. Im Todesfall des Ehemannes hät- ten Frau und Kinder wohl eine Hinterlassenenrente zugut. Die Kinder hätten aber keinen Anspruch auf eine Waisen- rente, wenn die Mutter stirbt. Dazu kommt, dass die bei- tragsfreien Ehejahre der Frau nicht angerechnet werden, was sich auf die Rentenhöhe ungünstig auswirken kann. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Der Bundesrat verkennt nicht, dass die vom Motionär erwähnten Änderungen bei Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland zu Lücken in ihrem Versicherungsverhältnis führen, die sich in bestimmten Fäl- len nachteilig für sie auswirken können. Fälle, in denen bis heute tatsächlich ein solcher Schaden eingetreten ist, sind jedoch sehr selten und von den zuständigen Gerichten mei- stens noch nicht endgültig entschieden. Der Bundesrat hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission bereits beauftragt, im Rahmen der 10. AHV-Revision nach einer Lösung zu suchen, welche die erwähnten Benachteili- gungen vermeidet. Dabei steht aber heute schon fest, dass die Lösung nicht darin gefunden werden kann, wie es die Motion fordert, dass sich das obligatorische Versicherungs- verhältnis des Ehemannes von Gesetzes wegen auch auf seine Gattin erstreckt. Nach dem Wortlaut zahlreicher Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten müsste eine solche Regel nämlich auch auf die im Ausland wohnhaften Ehefrauen ausländischer Nationalität angewen- det werden, deren Gatte in der Schweiz oder im Ausland für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig ist. Das würde bei- spielsweise bedeuten, dass die schweizerische IV für eine im Ausland wohnhafte Ehefrau eines Grenzgängers oder Saisonniers leistungspflichtig würde. .Die finanziellen und administrativen Folgen einer derartigen Massnahme wären von der schweizerischen Sozialversicherung nicht zu bewältigen. Ausserdem zeichnet sich bei den Vorarbeiten zur 10. AHV- Revision die Tendenz ab, das Versicherungsverhältnis der Ehegatten noch stärker zu individualisieren (z. B. Ersatz der Ehepaarrente durch zwei Einzelrenten). Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit dem Parlament seine Anträge unterbrei- ten. Er möchte sich jedoch nicht durch eine Motion auf eine Richtung festlegen lassen, die der genannten Tendenz direkt zuwiderläuft. Eine Lösung des Problems wird sich voraussichtlich nur auf dem Weg über die freiwillige Versicheruhg finden lassen, weil diese den ausländischen Staatsangehörigen verschlos- sen bleibt und von den Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten nicht berührt wird. Dieser Weg sollte jedoch noch verbessert werden, zum Beispiel in dem Sinne, dass allen nichterwerbstätigen Ehefrauen ein befristetes rückwirkendes Beitrittsrecht eingeräumt wird. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.330 Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei Energiesparende Gebäudesanierungen. Fiskalische Förderung Motion du groupe de l'Union démocratique du Centre Isolation d'immeubles. Allégements fiscaux Wortlaut der Motion vom 2. März 1982 Steigende Hypothekarzinsen schmälern den Anreiz und die finanziellen Möglichkeiten für Gebäudesanierungen und beeinträchtigen zudem deren Kosten-Nutzen-Relation. Dabei verbessert ein zeitgemäss sanierter Altwohnungsbe- stand das Angebot für Wohnungssuchende und damit den Wohnungsmarkt. Untrennbar verbunden mit einer Renova- tion ist heute die wärmetechnische Gebäudesanierung. Die aus solchen Massnahmen resultierenden Mehrkosten soll- ten daher nicht auch noch steuerlicher Belastung unterlie- gen. Der Bundesrat wird daher ersucht, im Rahmen seiner Kom- petenzen die Verordnung zum Wehrsteuerbeschluss so zu ändern, dass Investitionen für wärmetechnische Gebäude- sanierungen in gleicher Weise wie Gebäudeunterhalts- und Renovationskosten steuerlich in Abzug gebracht bzw. als Aufwand mit dem Einkommen verrechnet und bei Geschäftsliegenschaften rasch abgeschrieben werden können. Er ist ferner gehalten, den Kantonen die gleiche Fiskal- massnahme zur Förderung der Wirtschaftlichkeit wärme- technischer Gebäudesanierungen und damit zur Entlastung der Wohnungsmieten zu empfehlen. Texte de la motion du 2 mars 1982 Les charges financières résultant de la hausse des taux hypothécaires découragent les propriétaires d'entreprendre des travaux de rénovation d'immeubles; cette hausse affecte' en outre le rapport coût/rentabilité des travaux. Or, une rénovation judicieuse de vieux appartements accroît le choix proposé à ceux qui cherchent un logement et partant, améliore la situation sur le marché du logement. A l'heure actuelle il est impossible de dissocier rénovations et isola- tion thermique des bâtiments. Les frais supplémentaires occasionnés par ces travaux d'isolation devraient donc se traduire par un allégement des charges fiscales. Pour ces raisons, le Conseil fédéral est chargé de modifier, dans les limites de ses compétences, l'ordonnance relative à l'arrêté concernant l'impôt pour la défense nationale, de manière que les investissements consacrés à l'isolation thermique puissent être déduits de la valeur imposable au même titre que les frais de rénovation et d'entretien des bâtiments, c'est-à-dire être assimilés aux dépenses déduc- tibles du revenu. En outre, ces investissements devraient pouvoir être rapidement amortis pour ce qui est des immeubles à usage commercial. Enfin, le Conseil fédéral est tenu de recommander aux can- tons d'appliquer cette mesure fiscale qui vise à rentabiliser les travaux d'isolation thermique et, de ce fait, à alléger les loyers. Sprecher - Porte-parole: Basler Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Probleme auf dem Wohnungsmarkt lassen sich durch den Neubau von Wohnungen allein nicht beheben; dieser vermag den Bestand jährlich nur um 2 Prozent zu erhöhen. Die Altliegenschaften sind aber zu neun Zehnteln noch ent- standen, bevor man den Energiehaushalt eines Hauses als wesentlichen Gesichtspunkt beim Entwurf und Ausführung von Wohnbauten einbezog. Solche Liegenschaften sind Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Muheim Schweizer im Ausland. Versicherung der Ehefrau Motion Muheim Suisses à l'étranger. Assurance de l'épouse In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.362 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.06.1982 - 08:00 Date Data Seite 959-960 Page Pagina Ref. No 20 010 558 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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25. Juni 1982 N 959 Motion Muh'eim #ST# Fünfzehnte Sitzung - Quinzième séance Freitag, 25. Juni 1982, Vormittag Vendredi 25 juin 1982, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Frau Lang 82.358 Motion Gerwig Phosphate in Waschmitteln für Textilien Phosphates dans les détergents pour textiles Wortlaut der Motion vom 16. März 1982 Der Bundesrat wird beauftragt, im Gewässerschutzgesetz eine neue Bestimmung als Artikel 23a aufzunehmen, welche die Benützung von Phosphaten in Wasch- und Waschhilfs- mitteln für Textilien innerhalb von drei Jahren verbietet. Texte de la motion du 16 mars 1982 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet en vue d'ajouter à la loi sur la protection des eaux un article 23a interdisant dans un délai de trois ans les phosphates dans les détergents pour textiles. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bacciarini, Hubacher, Kopp, Mauch, Müller-Scharnachtal, Müller-Bern, Neukomm, Pini, Weber-Arbon Begründung Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Développment L'auteur renonce au développement et désire une réponse écrite. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Die Beschränkung der Waschmittelphosphate ist heute bereits in der Waschmittelverordnung (SR 814.226.22) gere- gelt, die sich auf Artikel 23 des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20) stützt. Die Grenzwerte für Waschmittelphosphate sind mit der Änderung vom 8. Dezember 1980 auf den 1. Oktober 1981 verschärft worden. Eine weitere Verschärfung tritt auf den

1. Januar 1983 in Kraft. Damit wird sich eine Reduktion der Waschmittelphosphate um rund 30 Prozent im Vergleich zum Stand 1977 ergeben. Gegenüber dem Stand vor 1977 dürfte die Reduktion bis Anfang 1983 etwa 50 Prozent betragen. Bei der Festlegung der neuen Grenzwerte (gültig ab

1. Oktober 1981 bzw. 1. Januar 1983) wurde gestützt auf die Untersuchungen der EMPA davon ausgegangen, dass ein Teil der Phosphate durch Natrium-Aluminium-Silikate ersetzt werden könnte. Neue Phosphatersatzstoffe sind in der Zwischenzeit nicht gefunden worden. Hingegen kamen im Verlaufe der letzten Monate flüssige, phosphatfreie Waschmittel für Waschtemperaturen bis 60 Grad Celsius auf den Markt. In diesen Produkten sind keine eigentlichen Phosphatersatzstoffe enthalten. Ergebnisse von Waschver- suchen der EMPA mit diesen neuen Produkten werden auf den Herbst 1982 vorliegen. Vor mehr als einem Jahr kamen vereinzelte pulverförmige, ebenfalls phosphatfreie Waschmittel auf den Markt, die auch für Kochwäsche verwendet werden können. Die EMPA St. Gallen hat mit insgesamt vier solcher Produkte Waschversuche durchgeführt. Die Waschergebnisse mit diesen weitgehend auf der Basis von Seife/Soda aufgebau- ten Produkten standen qualitativ hinter jenen mit phosphat- haltigen Waschmitteln zurück. Die heute allgemein verwen- deten Kriterien, wie sie auch in den Qualitätsanforderungen des Schweizerischen Instituts für Hauswirtschaft (SIH) zum Ausdruck kommen - insbesondere hinsichtlich des Anteils an Kalkrückständen im Gewebe -, wurden nicht erfüllt. Die weitere Reduktion der Waschmittelphosphate ist zwei- fellos eines der dringendsten Anliegen des Gewässerschut- zes im Hinblick auf die immer noch besorgniserregende Eutrophierung der Seen. Die Eidgenössische Gewässer- schutzkommission hat deshalb an ihrer Sitzung vom

16. Februar 1982 beschlossen, die Angelegenheit in einer besonderen Arbeitsgruppe zu behandeln. Die möglichst vollständige Elimination der Waschmittelphosphate bleibt nach wie vor die Zielsetzung. Die einzelnen Schritte müssen aber auch zeitlich den waschtechnischen Erfordernissen und Möglichkeiten Rechnung tragen. Dafür eignet sich eine im voraus gesetzlich festgelegte Frist nicht. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.362 Motion Muheim Schweizer im Ausland. Versicherung der Ehefrau Suisses à l'étranger. Assurance de l'épouse Wortlaut der Motion vom 17. März 1982 Der Bundesrat wird eingeladen, bei der 10. AHV/IV-Revision eine Änderung in dem Sinne vorzuschlagen, dass die Ehe- frauen obligatorisch versicherter Auslandschweizer, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, auch den vollen Versicherungsschutz geniessen. Texte de la motion du 17 mars 1982 A l'occasion de la 10e révision de l'AVS/AI, le Conseil fédé- ral est invité à proposer une modification visant à ce que les épouses de Suisses de l'étranger obligatoirement assu- rées, qui travaillent pour un employeur en Suisse et sont rémunérés par celui-ci, bénéficient aussi de l'entière pro- tection de l'assurance. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Bundi, Chopard, Christi- nat, Ganz, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Meier Werner, Meizoz, Merz, Morel, Morf, Neukomm, Reimann, Reiniger, Riesen-Freiburg, Robbiani, Rubi, Schmid, Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (28) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG sind Schwei- zer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, obliga- torisch versichert. Das Eidgenössische Versicherungsge- richt hat es in einem Urteil vom 6. August 1980, das durch ein weiteres Urteil vom 15. Januar 1981 bestätigt wurde, abgelehnt, die Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau auszudehnen. Die höchstrichterliche Recht- sprechung hat das nur zugelassen, wenn die Versicherten- eigenschaft des Ehemannes entweder aus seinem schwei-

Motion du groupe de l'Union démocratique du Centre 960 N 25 juin 1982 zerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur frei- willigen Versicherung für Auslandschweizer beruht. Die heutige gesetzliche Regelung und die Auslegung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat für die Ehe- frauen von Auslandschweizern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem ent- löhnt werden, völlig unbefriedigende Auswirkungen. Wohl erhalten solche Ehepaare eine Ehepaarsaltersrente, wenn der Mann das 65. Altersjahr erreicht. Hingegen erhält die Frau, wenn sie das 62. Altersjahr erreicht und ihr Ehemann noch nicht 65 Jahre alt ist, keine Altersrente. Zudem besteht gegenüber der Invalidenversicherung keinerlei Anspruchsberechtigung. Im Todesfall des Ehemannes hät- ten Frau und Kinder wohl eine Hinterlassenenrente zugut. Die Kinder hätten aber keinen Anspruch auf eine Waisen- rente, wenn die Mutter stirbt. Dazu kommt, dass die bei- tragsfreien Ehejahre der Frau nicht angerechnet werden, was sich auf die Rentenhöhe ungünstig auswirken kann. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Der Bundesrat verkennt nicht, dass die vom Motionär erwähnten Änderungen bei Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland zu Lücken in ihrem Versicherungsverhältnis führen, die sich in bestimmten Fäl- len nachteilig für sie auswirken können. Fälle, in denen bis heute tatsächlich ein solcher Schaden eingetreten ist, sind jedoch sehr selten und von den zuständigen Gerichten mei- stens noch nicht endgültig entschieden. Der Bundesrat hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission bereits beauftragt, im Rahmen der 10. AHV-Revision nach einer Lösung zu suchen, welche die erwähnten Benachteili- gungen vermeidet. Dabei steht aber heute schon fest, dass die Lösung nicht darin gefunden werden kann, wie es die Motion fordert, dass sich das obligatorische Versicherungs- verhältnis des Ehemannes von Gesetzes wegen auch auf seine Gattin erstreckt. Nach dem Wortlaut zahlreicher Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten müsste eine solche Regel nämlich auch auf die im Ausland wohnhaften Ehefrauen ausländischer Nationalität angewen- det werden, deren Gatte in der Schweiz oder im Ausland für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig ist. Das würde bei- spielsweise bedeuten, dass die schweizerische IV für eine im Ausland wohnhafte Ehefrau eines Grenzgängers oder Saisonniers leistungspflichtig würde. .Die finanziellen und administrativen Folgen einer derartigen Massnahme wären von der schweizerischen Sozialversicherung nicht zu bewältigen. Ausserdem zeichnet sich bei den Vorarbeiten zur 10. AHV- Revision die Tendenz ab, das Versicherungsverhältnis der Ehegatten noch stärker zu individualisieren (z. B. Ersatz der Ehepaarrente durch zwei Einzelrenten). Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit dem Parlament seine Anträge unterbrei- ten. Er möchte sich jedoch nicht durch eine Motion auf eine Richtung festlegen lassen, die der genannten Tendenz direkt zuwiderläuft. Eine Lösung des Problems wird sich voraussichtlich nur auf dem Weg über die freiwillige Versicheruhg finden lassen, weil diese den ausländischen Staatsangehörigen verschlos- sen bleibt und von den Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten nicht berührt wird. Dieser Weg sollte jedoch noch verbessert werden, zum Beispiel in dem Sinne, dass allen nichterwerbstätigen Ehefrauen ein befristetes rückwirkendes Beitrittsrecht eingeräumt wird. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.330 Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei Energiesparende Gebäudesanierungen. Fiskalische Förderung Motion du groupe de l'Union démocratique du Centre Isolation d'immeubles. Allégements fiscaux Wortlaut der Motion vom 2. März 1982 Steigende Hypothekarzinsen schmälern den Anreiz und die finanziellen Möglichkeiten für Gebäudesanierungen und beeinträchtigen zudem deren Kosten-Nutzen-Relation. Dabei verbessert ein zeitgemäss sanierter Altwohnungsbe- stand das Angebot für Wohnungssuchende und damit den Wohnungsmarkt. Untrennbar verbunden mit einer Renova- tion ist heute die wärmetechnische Gebäudesanierung. Die aus solchen Massnahmen resultierenden Mehrkosten soll- ten daher nicht auch noch steuerlicher Belastung unterlie- gen. Der Bundesrat wird daher ersucht, im Rahmen seiner Kom- petenzen die Verordnung zum Wehrsteuerbeschluss so zu ändern, dass Investitionen für wärmetechnische Gebäude- sanierungen in gleicher Weise wie Gebäudeunterhalts- und Renovationskosten steuerlich in Abzug gebracht bzw. als Aufwand mit dem Einkommen verrechnet und bei Geschäftsliegenschaften rasch abgeschrieben werden können. Er ist ferner gehalten, den Kantonen die gleiche Fiskal- massnahme zur Förderung der Wirtschaftlichkeit wärme- technischer Gebäudesanierungen und damit zur Entlastung der Wohnungsmieten zu empfehlen. Texte de la motion du 2 mars 1982 Les charges financières résultant de la hausse des taux hypothécaires découragent les propriétaires d'entreprendre des travaux de rénovation d'immeubles; cette hausse affecte' en outre le rapport coût/rentabilité des travaux. Or, une rénovation judicieuse de vieux appartements accroît le choix proposé à ceux qui cherchent un logement et partant, améliore la situation sur le marché du logement. A l'heure actuelle il est impossible de dissocier rénovations et isola- tion thermique des bâtiments. Les frais supplémentaires occasionnés par ces travaux d'isolation devraient donc se traduire par un allégement des charges fiscales. Pour ces raisons, le Conseil fédéral est chargé de modifier, dans les limites de ses compétences, l'ordonnance relative à l'arrêté concernant l'impôt pour la défense nationale, de manière que les investissements consacrés à l'isolation thermique puissent être déduits de la valeur imposable au même titre que les frais de rénovation et d'entretien des bâtiments, c'est-à-dire être assimilés aux dépenses déduc- tibles du revenu. En outre, ces investissements devraient pouvoir être rapidement amortis pour ce qui est des immeubles à usage commercial. Enfin, le Conseil fédéral est tenu de recommander aux can- tons d'appliquer cette mesure fiscale qui vise à rentabiliser les travaux d'isolation thermique et, de ce fait, à alléger les loyers. Sprecher - Porte-parole: Basler Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Probleme auf dem Wohnungsmarkt lassen sich durch den Neubau von Wohnungen allein nicht beheben; dieser vermag den Bestand jährlich nur um 2 Prozent zu erhöhen. Die Altliegenschaften sind aber zu neun Zehnteln noch ent- standen, bevor man den Energiehaushalt eines Hauses als wesentlichen Gesichtspunkt beim Entwurf und Ausführung von Wohnbauten einbezog. Solche Liegenschaften sind

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Muheim Schweizer im Ausland. Versicherung der Ehefrau Motion Muheim Suisses à l'étranger. Assurance de l'épouse In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.362 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.06.1982 - 08:00 Date Data Seite 959-960 Page Pagina Ref. No 20 010 558 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.