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82.317

Ch Vb · 1982-06-25 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25. Juni 1982 967 Postulat Bundi notwendigen Massnahmen, sofern die Gebrechen bei voll- endeter Geburt bestanden und in einer offiziellen Liste (Geburtsgebrechenverordnung [GgV] und Ergänzungser- lasse [EDI]) aufgenommen sind. Angeborene Hirnstörun- gen geben nach Ziffer 404 der GgV diesen Anspruch nur, sofern sie auch als solche vor dem Ablauf des 9. Altersjah- res erkannt und behandelt worden sind. Diese in der Fas- sung der GgV von 1976 letztmals angehobene Altersgrenze wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (unter anderem in BGE 105 V 22) als gesetzeskonform bezeichnet. Ein kantonales Gericht hat seither in einem neueren Fall von «POS» (Psychoorganisches Syndrom) erneut festgestellt, dass es an der rechtzeitigen Diagnose und Behandlung nur deshalb gefehlt habe, weil die erforderlichen Möglichkeiten zur rechten Zeit mangelten. Die Eltern hätten nicht früh genug jene Fachleute getroffen, die imstande gewesen wären, das Gebrechen als solches zu erkennen. Das. Gericht (Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, LGVE 1980 II Nr. 35) hielt in seinem Entscheid fest, die heutige Einschränkung sei sehr problematisch und führe im Einzel- fall zu stossender Leistungablehnung. Die leistungsent- scheidende Annahme, dass ein Geburtsgebrechen, falls vorhanden, sicher vor dem Ende des 9. Lebensjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, sollte daher min- destens durch den Nachweis des angeborenen Leidens umgestossen werden können. Dabei hätte die im Sozialver- sicherungsrecht gültige Beweisregel (hohe bzw. höhere Wahrscheinlichkeit) den Ausschlag zu geben. Dieser Kritik ist Rechnung zu tragen. In der Tat nützt der Bundesrat den ihm in Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 IVG eingeräumten Ermessensspielraum unbefrie- digend aus. Er kann einer beweglicheren Lösung zum Durchbruch verhelfen, die sich für die betroffenen Kinder weniger ungerecht auswirkt. Das Unvermögen von Eltern, Kindern und Ärzten, die Gebrechen dieser Kinder frühzeitig richtig zu erkennen, benachteiligt die Betroffenen ohnehin schon, indem dadurch die richtige Behandlung verzögert wird; es sollte nicht noch zum (mindestens teilweisen) Lei- stungsverlust führen. Nach Angabe des Gerichtes sind Fälle, bei denen die Ansprüche nur an dieser Altersgrenze scheitern, keineswegs selten. Die Schwierigkeit der recht- zeitigen Erkennung hat denn auch dazu beigetragen, dass die Altersgrenze schon früher erhöht wurde. Dabei wären - wiederum nach den vom Gericht gesammelten Erfahrungen

- die umstrittenen medizinischen Leistungen im Hinblick auf das Eingliederungsziel gut angelegt. Ein als Experte zuge- zogener Spezialarzt bezeichnete die absolute Altersgrenze als willkürlich und sozial diskriminierend. Aufgrund seiner Erfahrungen mit vielen Kindern stellte er fest, dass je nach Intelligenzgrad der Kinder, nach der pädagogischen Erfah- rung von Lehrern und nach den diagnostischen Möglichkei- ten einzelner Ärzte oft (besonders bei Kindern aus sozial schwächeren Schichten) kürzere oder längere Irrwege zum Verpassen der Frist und damit zu unerwünschten Lei- stungslücken und Verspätungen bei der Eingliederung füh- ren. Der Nachweis, dass ein Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 vorlag, obwohl entweder die frühzeitige Diagnose oder Behandlung fehlte, sollte daher durch eine entsprechende Neuformulierung der GgV ermöglicht werden. Das Postulat ist in diesem Sinne zu überweisen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 82.317 Postulat Bundi Kleinbauern. Familien- und Kinderzulagen Petits paysans. Allocations familiales et pour enfants Wortlaut des Postulates vom 27. Januar 1982 Im Hinblick auf eine demnächst fällig werdende Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Land- wirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952 wird der Bundesrat ein- geladen, die Artikel 5 und 7 in folgendem Sinne zu ändern: die Einkommensgrenzen von 22 000 Franken, die zum Bezug einer Familienzulage für Kleinbauern berechtigen, sowie die Ansätze der Kinderzulagen sind zu erhöhen. Texte du postulat du 27 janvier 1982 Etant donné que la loi fédérale du 20 juin 1952 sur les allo- cations familiales dans l'agriculture (LFA) doit être révisée très prochainement, le Conseil fédéral est invité à modifier les articles 5 et 7 de la loi. Il convient en effet d'augmenter les allocations pour enfants et de relever la limite, actuelle- ment fixée à 22 000 francs, du revenu qui permet aux petits paysans de bénéficier d'allocations familiales. Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Akeret, Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Bühler-Tschappina, Cantieni, Deneys, Dürr, Eggenberg-Thun, Gloor, Hösli, Jaggi, Kühne, Loetscher, Morel, Muheim, Nef, Neukomm, Oehen, Oester, Ott, Pini, Reimann, Riesen-Freiburg, Rob- biani, Rothen, Rubi, Schnider-Luzern, Stich, Vannay, Wag- ner, Zehnder, Ziegler-Genf, Zwygart (35) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es ist erwiesen und wiederholt dargestellt worden, dass die Kleinbauern im allgemeinen den Paritätslohn bei weitem nicht erreichen. Die Frage der Einkommensverbesserung in der Berg- und Kleinlandwirtschaft muss ernsthaft weiter verfolgt werden. Auch im innerlandwirtschaftlichen Ver- gleich gibt es namhafte Unterschiede. So betrug 1980 das durchschnittliche Gesamteinkommen (inkl. Nebenerwerb) für das Berggebiet bei Betriebsgrössen von 5 bis 10 Hekta- ren lediglich 60,8 Prozent des Talgebietes und bei Betriebs- grössen darüber zwischen 63,8 Prozent und 73,7 Prozent. Bei wiederholt vorgetragenen Vorschlägen nach innerer Aufstockung und weiteren Nebenverdiensten ist man in vie- len Fällen an die oberen Grenzen gelangt. Die Einführung einer Preisdifferenzierung für Milch und andere Agrarpro- dukte ist in der Wintersession 1981 des Nationalrates als verbindlicher Auftrag abgelehnt worden. Nebst anderen zur Diskussion stehenden Massnahmen, wie Verbesserungen in der Förderung des Viehabsatzes, im Erb-, Boden- und Pachtrecht und bei den Rindviehalterbeiträgen verbleiben noch die sozialen Beihilfen. Kinderzulagen sind insbeson- dere angezeigt, die Einkommensrückstände zu vermindern. Ziel dieses Postulates ist es, durch eine Erhöhung der Ein- kommensgrenzen zum Bezug der Familienzulage und ebenso der Ansätze der Kinderzulage eine angemessene Teuerungs- uns Einkommensanpassung zugunsten der Kleinbauern zu erreichen: Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Bundi Kleinbauern. Familien- und Kinderzulagen Postulat Bundi Petits paysans. Allocations familiales et pour enfants In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.317 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.06.1982 - 08:00 Date Data Seite 967-967 Page Pagina Ref. No 20 010 567 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.