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82.03 7

Ch Vb · 1982-09-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14. Dezember 1982 N 1709 Parlamentarische Initiative #ST# 82.037 Schweizerische Volksbibliothek Bibliothèque pour tous Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. Mai 1982 (BBI II, 349) Message et projet d'arrêté du 10 mai 1982 (FF II, 369) Beschluss des Ständerates vom 23. September 1982 Décision du Conseil des Etats du 23 septembre 1982 Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des Etats Herr Schnyder-Bern unterbreitet namens der Kommission für Wissenschaft und Forschung .folgenden schriftlichen Bericht: In der Botschaft vom 19. Mai 1982 beantragt der Bundesrat Unterstützungsbeiträge für die Stiftung Schweizerische Volksbibliothek für die Jahre 1982 bis 1987. Nebst Jahres- beiträgen von höchstens 1 Million Franken (Art. 1 des Bun- desbeschlusses) beantragt er einen einmaligen Beitrag von 1 Million Franken für die Erneuerung des Bücherbestandes und die Einrichtung eines Bibliozentrums der deutschen Schweiz (Art. 2). Der Ständerat hat mit Beschluss vom 23. September 1982 auf Antrag seiner Kommission Artikel 1 leicht abgeändert. Demnach soll der Bund der Volksbibliothek jährlich Bei- träge bis höchstens 1 Million Franken ausrichten und zwar nicht mehr, wie im Antrag des Bundesrates vorgesehen, in Abhängigkeit der der Bibliothek aus anderen Quellen zufliessenden Mittel, sondern nach Massgabe der reellen Bedürfnisse der Stiftung sowie der Mittel, die sie selbst auf- zutreiben in der Lage ist. Einerseits wird damit die Existenz dieser Stiftung gesichert und andererseits verbleibt beim Bundesrat eine gewisse Handlungsfreiheit. Die Stiftung Schweizerische Volksbibliothek hat die Auf- gabe, zu einer ausgeglichenen Literaturversorgung der Schweiz beizutragen. Sie wurde 1920 gegründet und wird seit 1921 vom Bund unterstützt, gegenwärtig, aufgrund eines Bundesbeschlusses von 1970 mit Beiträgen von jähr- lich rund 450 000 Franken. Der Bundesrat hat sich dem Beschluss des Ständerates angeschlossen. Die Kommission für Wissenschaft und For- schung beantragt einstimmig und ohne Enthaltungen, den Bundesbeschluss in der Fassung des Ständerates zu genehmigen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Art. 1-3 Titre et préambule, art. 1 à 3 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 129 Stimmen (Einstimmigkeit) Abschreibung - Classement Präsident: Der Bundesrat beantragt, das Postulat Akeret (79.473) abzuschreiben. Ein anderer Antrag liegt nicht vor; Sie haben der Abschreibung zugestimmt. An den Ständerat - Au Conseil des Etats 216-N #ST# 81.223 Parlamentarische Initiative Stellenplafonierung. Bundesgesetz Initiative parlementaire Plafonnement des effectifs du personnel. Loi Fortsetzung - Suite Siehe Seite 1687 hiervor - Voir page 1687 ci-devant Frau Meier Josi: In der Debatte zur Arbeitszeitverkürzung wies ich kürzlich auf das unglückliche Zusammentreffen verschiedener Massnahmen hin, welche das Personal der öffentlichen Dienste angehen. Neben der aufgeschobenen Arbeitszeitverkürzung und neben der angedrohten Verlangsamung des Teuerungsaus- gleiches nimmt sich in der Tat das heute vorgesehene Gesetz ungleich schärfer aus, als wenn es losgelöst von diesem Sachzusammenhang behandelt werden könnte. Im jetzigen Zeitpunkt riskiert eine wenig flexible Festschrei- bung der Plafonierungspraxis, das Verhältnis zum öffentli- chen Personal unnötig zu belasten. Zudem kann man sich füglich fragen, ob dieses Gesetz überhaupt sachlich erfor- derlich, oder ob es nicht vielmehr entbehrlich sei. Zuerst zur sachlichen Notwendigkeit: In der Botschaft auf Seite 2 können Sie nachlesen, dass die gesetzliche Rege- lung von 1974 schon Ende 1979 ausgelaufen ist. Trotzdem konnte seither der Stellenbestand ohne Gesetz im Griff behalten werden. Auch seither wurden die Stellen in Bud- getbeschlüssen verbindlich festgelegt. Besonders die Debatten der letzten Wochen und der Entscheid zur Arbeitszeitverkürzung beweisen klar, dass unser auf die Verfassung abgestütztes Budgetrecht offensichtlich aus- reicht - ich teile hier die Zweifel des Kommissionsberichtes keineswegs -, um den Stellenbestand unter Kontrolle zu halten. Dass sich auch für das Vorverfahren jede gesetzli- che Regelung erübrigt, hat die Finanzdelegation in ihrem Bericht vom 29. April 1982 so bestätigt: «Die Finanzkom- missionen werden in dieser Frage mit den Geschäftsprü- fungskommissionen zusammenarbeiten, ohne dass ein ent- sprechendes Verfahren gesetzlich geregelt werden müsste.» Gemäss Mitteilung des GPK-Sekretariates vom

4. Oktober 1982 an die Kommission wird das Vorverfahren heute schon angewendet: alles also ohne Gesetz! In diesem Saale herrscht sicher breitester Konsens dar- über, dass die Stellenplafonierung ein notwendiges Füh- rungshilfsmittel - Führungsmittel ist schon etwas zu hoch gegriffen - sein kann, dass sie es in den letzten Jahren war und in Zukunft grundsätzlich bleiben wird. Nicht nur die ständige Forderung nach Effizienz, sondern auch die auf weite Sicht unsichere Finanzlage verlangen, dass der Per- sonalbestand unter Kontrolle bleibt. Zur Sache kann ich ja sagen; aber das Hauptanliegen kann, wie wir letzte Woche einwandfrei bewiesen haben, auch ohne Gesetz erfüllt wer- den, gestützt auf die bestehenden Aufträge und Zuständig- keiten von Regierung und Parlament. Auch der Wechsel von fixen zu durchschnittlichen Bestän- den bedarf keiner neuen Gesetzesbestimmungen. Das Wort «durchschnittlich» könnte ohne Not in die einzelnen Bud- getbeschlüsse eingefügt werden. Die Umstellung der Praxis von fixen auf durchschnittliche Bestände befreit den Bun- desrat auch vom Zwang, bei Einzelvorlagen Plafonderhö- hungen zu beantragen. Bei Durchschnittsbeständen genügt ihm eben das normale Budget- und Nachtragsverfahren. Botschaft und Berichterstatter Hessen deutlich genug wer- den, dass das Gesetz heute und morgen überhaupt keine über die heutige Praxis hinausgehende Wirkungen erzielt. Die Wirkung soll in der fernen Zukunft einmal kommen, wenn es uns wieder sehr, sehr gut gehen wird. Also zuge- standenermassen: Gesetzgebung auf Vorrat und aus

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Schweizerische Volksbibliothek Bibliothèque pour tous In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.037 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1982 - 08:00 Date Data Seite 1709-1709 Page Pagina Ref. No 20 011 017 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.