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82.029

Ch Vb · 1982-06-23 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 23 juin 1982 Immunität seiner Mitglieder sehr zurückhaltend war. Die parlamentarische Immunität soll den einzelnen Parlamenta- rier vor einer Behinderung in seiner .Mandatsausübung bewahren, gleichzeitig aber auch das Parlament als Institu- tion und den Ratsbetrieb schützen. Aus diesen Gründen beantragt die Kommission ohne Gegenstimme bei 4 Enthaltungen, die Immunität von Natio- nalrat Moritz Leuenberger nicht aufzuheben. Sie weist im übrigen darauf hin, dass das Parlament in die- ser Sache zu raschem Handeln gezwungen ist, weil am

E. 25 Juni 1982, bezüglich des hier massgeblichen Straftatbe- standes der Missachtung einer amtlichen Verfügung die absolute Verjährung- eintreten wird. Angesichts dieses Umstandes hat es meines Erachtens keinen Sinn, hier über die Frage der Aufhebung oder Nichtaufhebung der parla- mentarischen Immunität lange zu diskutieren. Vielmehr sollte angesichts der unmittelbar bevorstehenden Verjäh- rung auf das Geschäft nicht eingetreten werden. Nach Rücksprache mit den Herren der Minderheit der Kom- mission stelle ich den Nichteintretensantrag in der Mei- nung, dass über diesen, wie über denjenigen der Mehrheit der Kommission, befunden wird ohne eine vorausgehende zeitraubende Diskussion, die angesichts der geschilderten Situation überhaupt nichts bringen kann. Hätte die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich ihr Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität in dem Moment gestellt, als sich Herr Leuenberger auf diese berief, hätte allenfalls genügend Zeit für eine Aussprache bestanden. Heute handelt es sich nur noch um eine Pro- forma-Übung, die wie gesagt - ich muss das wiederholen -, am 25. Juni 1982, also übermorgen, infolge Verjährung ohnehin gegenstandslos wird. Auch für den Zweitrat wird sich diese Frage stellen, und ich kann mir nicht vorstellen, dass dort anders entschieden wird. Ich ersuche Sie, meinem Antrag Folge zu leisten. Oester, Berichterstatter: Gestatten Sie mir drei kurze Bemerkungen zu den Kommissionsanträgen.

1. Mein Bestreben als Präsident der Petitions- und Gewähr- leistungskommission ist es, dieses Ermächtigungsgesuch schon aus Gründen der Verhältnismässigkeit ohne unnötige Plenumsdiskussion über die Runden zu bringen. Wir haben wahrhaft Wesentlicheres zu debattieren.

2. Die Kommissionsmehrheit hat bewusst nicht den beque- men Ausweg über die Verjährung gewählt, sondern mate- riell Stellung bezogen. Dies in der Erkenntnis, dass jeder Immunitätsfall den Rat als Ganzes, das Parlament als Insti- tution, angeht und nicht nur das jeweils in Frage stehende Ratsmitglied. Insofern ist es rechtlich unerheblich, dass Herr Leuenberger bei seiner Stellungnahme vor der Kom- mission beantragte, seine Immunität aufzuheben.

3. Aus sämtlichen Unterlagen im Zusammenhang mit den - allerdings .wenig zahlreichen - früheren Immunitätsfällen ergibt sich ganz klar als Leitlinie, dass die Immunität im Zweifelsfall nicht aufzuheben ist. Die Kommissionsanträge liegen genau auf dieser bisher unbestritten gebliebenen Linie. Ich bitte Sie deshalb, den Kommissionsanträgen zuzustim- men. M. Duboule, rapporteur: Cette affaire n'est vraiment pas bien grave. Pour la commission, le problème était de savoir

23. Juni 1982 N 871 Gesuch um Aufhebung der Immunität s'il fallait entrer en matière puis, dans l'affirmative, s'il convenait de lever l'immunité parlementaire de notre collè- gue M. Leuenberger ou d'y renoncer. Je voudrais d'abord relever que les conditions dans les- quelles nous avons été appelés à travailler ne sont pas admissibles. Je ne vois pas la raison pour laquelle l'autorité judiciaire de Zurich affecte pratiquement deux ans à l'exa- men de cette affaire pour nous remettre seulement à fin avril 1982 un dossier, assez détaillé et compliqué, ce qui a obligé les membres de la Commission des pétitions à se saisir de cette affaire, à étudier le dossier et à rapporter dans un délai très court puisque, comme on vous l'a dit il y a un instant, de toute façon la prescription sera définitive- ment acquise après-demain. Pour ma part, je n'accepte pas de travailler ainsi sous pression et je trouve le procédé tout à fait déplorable. Cela dit pour illustrer un peu le climat dans lequel nous avons dû travailler. Sur le plan purement juridique, la commission s'est effecti- vement divisée à propos de l'entrée en matière. Celle-ci dépend non pas de la proximité de la prescription, mais uni- quement de la question de savoir si notre collègue Leuen- berger a agi en tant que conseiller national ou non. Quand on lit le dossier, on constate, d'ailleurs avec l'accord de l'intéressé, qu'effectivement M. Leuenberger a agi et réagi également en tant que conseiller national et non seu- lement en tant qu'avocat. Cela étant, on peut entrer en matière. En revanche, nous vous proposons de ne pas don- ner suite à la demande de levée de l'immunité parlemen- taire. Les faits ne sont pas du tout graves et l'attitude de M. Leuenberger n'a pas été critiquable. Au surplus, vous le savez, il existe une jurisprudence au sein de notre conseil en matière de levée de l'immunité parlementaire qui plaide plutôt en faveur du maintien de celle-ci, sauf circonstances exceptionnelles. Pour cette raison, il n'y a vraiment pas de quoi s'exciter à propos de cette affaire. La majorité de la commission vous invite à entrer en matière parce que notre collègue a agi en tant que conseiller natio- nal, puis de dire que son immunité parlementaire ne doit pas être levée. Si vous vous rangez à l'avis de la minorité de la commis- sion, de toute façon vous mettez fin à cette affaire qui, par ailleurs, sera couverte par la prescription après-demain. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 63 Stimmen Für den Antrag Frei-Romanshorn 55 Stimmen An den Ständerat - Au Conseil des Etats 82.030 de Preux Michel, Siders. Aufhebung der Immunität der Mitglieder der Petitions- und Gewährleistungskommis- sion des Nationalrates und der Petitionskommission des Ständerates de Preux Michel, Sierre. Requête tendant à introduire une enquête pénale contre les membres de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales du Conseil national et les membres de la Commission des pétitions du Conseil des Etats Frau Lang unterbreitet im Namen des Büros den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Michel de Preux, Jurist der Staatskanzlei des Kantons Wallis, wurde mit Entscheid vom 19. Oktober 1977 des Regierungsrates des Kantons Wallis aus wichtigen Gründen fristlos entlassen. Der Regierungsrat sprach ihm bis Ende 1977 volle Entschädigung zu. Wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs hob das Bun- desgericht den Entscheid des Regierungsrates auf, der am

6. September 1978 in einem neuen Verfahren seinen ersten Entscheid bestätigte. Daraufhin reichte Michel de Preux ein Gesuch im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgericht ein. Darin ver- langte er insbesondere die Auszahlung seines Gehaltes bis Ende 1981, Schadenersatz und Genugtuung unter Kosten- folge für den Kanton Wallis. Die 2. Öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes wies das Gesuch mit Ent- scheid vom 26. September 1980 ab. Mit Schreiben vom 30. April 1981 an den Untersuchungs- richter reichte Michel de Preux gegen die Bundesrichter Kaufmann, Imer und Egli der 2. Öffentlich-rechtlichen Abtei- lung Strafklage wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Arti- kel 312 StGB ein. Darin warf er den Bundesrichtern vor, sie hätten bewusst Recht gebeugt, als sie davon ausgingen, das Gespräch vom 27. Juni 1977 zwischen ihm und dem Staatskanzler des Kantons Wallis könne als Mahnung betrachtet werden, weshalb der Kanton nicht verpflichtet gewesen sei, den Gesuchsteller vor der fristlosen Entlas- sung nochmals zu mahnen. Die Bundesanwaltschaft überwies am 18. Mai 1981 die Strafklage an die Petitions- und Gewährleistungskommis- sion des Nationalrates und an die Petitionskommission des Ständerates (Art. 41 Abs. 1 Geschäftsreglement des Natio- nalrates; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Ständera- tes). Die Petitions- und Gewährleistungskommission beschloss an ihrer Sitzung vom 7. September 1981, dem Gesuch von Michel de Preux keine Folge zu geben und ihm diesen Ent- scheid - unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Peti- tionskommission des Ständerates - gemäss Artikel 41 Absatz 2 des Geschäftsreglementes direkt mit Brief der Kommissionspräsidenten mitzuteilen. Die ständerätliche Petitionskommission stimmte am 9. Dezember 1981 diesem Vorgehen zu. Der Entscheid der Kommission wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 1981 zuge- stellt.

2. Am 15. Januar 1982 ersuchte Michel de Preux die Peti- tionskommissionen, «eine Untersuchung einzuleiten wegen Begünstigung im Sinne von Artikel 305 des Strafgesetzbu- ches gegen die Personen in Ihrer Kommission, die am Ent- scheid vom 7. September bzw. 9. Dezember 1981 betref- fend mein Gesuch um Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die Bundesrichter Kaufmann, Imer und Egli in irgend- einer Weise positiv beteiligt waren (Übersetzung)». Falls seinem Gesuch nicht Folge geleistet werde, droht Michel de Preux, in dieser Sache an jedes Ratsmitglied persönlich zu gelangen. Am 26. Februar 1982 beauftragte das Büro die Petitions- und Gewährleistungskommission, in dieser Sache dem Rat Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

3. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgeset- zes (VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte. Die Ratsreglemente sehen vor, dass Begehren um Aufhe- bung der Immunität von Ratsmitgliedern oder Magistrats- personen zur Vorprüfung der Petitions- und Gewährlei- stungskommission bzw. der Petitionskommission unterbrei- tet werden (Art. 41 Abs. 1 Geschäftsreglement des Natio- nalrates; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Ständera- tes). Diese hat zu prüfen, ob eine Strafuntersuchung geboten oder angezeigt ist. Dabei hat sie die Plausibilität der Anschuldigung zu werten. Kommt sie zum Schluss, dass die Vorwürfe offensichtlich unbegründet sind, so kann sie von sich aus die Ermächtigung verweigern. Kann dagegen den Anschuldigungen eine gewisse Plausibilität nicht abge- sprochen werden, so hat die vorberatende Kommission zu entscheiden, ob die Durchführung eines Strafverfahrens opportun ist und den Räten Antrag zu stellen. Dabei kommt es vor allem auf die Bedeutung der behaupteten Tat und der auf dem Spiel stehenden Interessen, namentlich auf das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, die Erfolgsaus- sichten des Verfahrens und auf den im Vergleich dazu

Pétitions 872 N 23 juin 1982 erforderlichen Verfahrensaufwand an. Wegleitend muss auch der Zweck des Ermächtigungsverfahrens sein, näm- lich der Wille des Gesetzes, die Behördemitglieder gegen Intrigen und leidenschaftliche Verfolgung zu schützen, die Unabhängigkeit der Behörden zu sichern und störende Behinderungen der Amtstätigkeit fernzuhalten, ohne aber strafwürdige Widerhandlungen der Ahndung zu entziehen.

4. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates und die Petitionskommission des Ständerates haben jährlich mehrere Ermächtigungsgesuche vorzuprü- fen. Die meisten Fälle werden im gegenseitigen Einverneh- men der Kommissionen direkt erledigt, d. h. mit Brief des Kommissionspräsidenten und Mitteilung an den Rat (Art. 41 Abs. 2 Geschäftsreglement Nationalrat; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement Ständerat). Andere, nicht «offensicht- lich unhaltbare» Eingaben werden durch den Beschluss bei-, der Räte erledigt. Im vorliegenden Fall stellten die Kommissionen am 7. Sep- tember bzw. am 9. Dezember 1981 fest, dass die Voraus- setzungen für die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erfüllt sind: Der Gesuchsteller könne in keiner Weise darle- gen, dass die angeschuldigten Bundesrichter ihre richterli- chen Befugnisse unrechtmässig, gesetzwidrig, moralisch verwerflich oder amtszweckwidrig ausgeübt hätten. Im übri- gen könne es nicht Aufgabe der vorberatenden Kommis- sion sein, die Interpretation des Bundesgerichtes bezüg- lich des Gespräches vom 27. Juni 1977 auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

5. Nach Artikel 305 des Strafgesetzbuches begeht den Straftatbestand der Begünstigung, wer jemanden der Straf- verfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 42 bis 44 und 100bis vorgesehenen Massnah- men entzieht. Aus den dargelegten Gründen ist ersichtlich, dass der gegen die Mitglieder der Petitions- und Gewährleistungs- kommission des Nationalrates und der Petitionskommission des Ständerates erhobene Vorwurf der Begünstigung jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrt. Antrag des Büros Das Büro beantragt, das Gesuch von Michel de Preux abzu- lehnen. Proposition du Bureau Le bureau propose de rejeter la requête M. de Preux Präsidentin: Das Büro hat Ihnen einen schriftlichen Bericht zustellen lassen. Es beantragt, das Gesuch von Michel de Preux abzulehnen. Zustimmung - Adhésion An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# Petitionen - Pétitions 82.254 Aktionskomitee gegen die N 5 Comité d'action contre la N 5 Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Am 6. Oktober 1981 hat das Aktionskomitee gegen die N 5 eine Petition eingereicht, die von 20 399 Personen unterzeichnet wurde (eigene Angaben). Die Petenten for- dern die eidgenössischen Räte auf, das Nationalstrassen- konzept neu zu überprüfen und auf die N 5 im Räume Solo- thurn-Biel zu verzichten. Aufwand und Ertrag stehen nach Meinung der Petenten beim Bau der N 5 in einem krassen Missverhältnis:

- Der geplante Nationalstrassenabschnitt Solothurn-Biel sei ein unnötiger Ast des Nationalstrassennetzes. Auch ohne die N 5 bleibe die Ost-West-Verbindung gewährlei- stet. Zudem eigne sich die N 5 ohnehin nicht als Ost-West- Transitverbindung (zwischen N 1 und der Westschweiz), da der N-5-Abschnitt am Nordufer des Bielersees nicht als vierspurige Autobahn ausgebaut wird.

- Auch aus regionalem Blickwinkel betrachtet sei der erhoffte Nutzen durch die N 5 sehr gering. Das Hauptstras- senverkehrsnetz von Solothurn bis Biel sei mit der beste- henden T 5 (Jurasüdfussverbindung) bereits ausgebaut und dem Verkehr auch in Spitzenzeiten gewachsen. Eine Paral- lelverbindung in Form einer Autobahn sei unverhältnismäs- sig.

- Die N 5 und ihre Zufahrten würden Wohngebiete, Schul- und Sportanlagen in verschiedenen Gemeinden beeinträch- tigen und die Aarelandschaft zwischen Solothurn und Biel weitgehend zerstören.

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission prüfte einen - auf ihren Wunsch erstellten - Bericht des Eidgenös- sischen Departementes des Innern zur Petition des Aktionskomitees gegen die N 5 vom 10. Februar 1982. Sie Hess sich darüber orientieren, welche Abklärungen auf- grund des Postulates von Nationalrat Ziegler-Solothurn vom

7. Oktober 1981, das in der Wintersession vom Nationalrat überwiesen wurde, vorgenommen worden sind: Das Projekt ist von der Verwaltung mit Vertretern der Kan- tone Bern und Solothurn noch einmal genau geprüft und in den grossen Zügen bestätigt worden. Einige Fragen der Detailgestaltung werden hingegen noch näher abgeklärt. Die Aufträge zu diesen technischen Abklärungen, die einige Projektverbesserungen und möglicherweise sogar Verbilli- gungen bringen werden, sind bereits erteilt worden. Eine Motion, mit der eine Standesinitiative zur Überprüfung des Autobahnabschnitts Biel-Solothurn der N 5 angestrebt wurde, hat der Solothurner Kantonsrat im Januar 1982 deut- lich verworfen. Presseberichten zufolge führten insbeson- dere zwei Argumente zu diesem Entscheid: Die N 5 müsse schon aus staatspolitischen Gründen gebaut werden (Anrecht des Juras auf einen direkten Anschluss an das Schweizer Autobahnnetz); im übrigen sei der Bedarf vom Verkehrsaufkommen her ausgewiesen.

3. Die Kommission stimmt den Ausführungen des Departe- mentes zur Bedeutung der Nationalstrasse N 5 [Luterbach (Abzweigung von N 1) - Solothurn-Biel-Neuenstadt-Neu- enburg-Yverdon (Anschluss an N 1)] als wichtige Verbin- dung von gesamtschweizerischer Bedeutung zu. Wie sie bereits bei der Behandlung anderer Petitionen zu National- strassenabschnitten ausgeführt hat, erachtet die Kommis- sion den Verzicht auf eine Teilstrecke des Verkehrssystems

- und somit die Entstehung einer Lücke im nationalen Strassennetz - als eine fragwürdige Lösung. Sie lehnte des- halb mehrheitlich den Vorschlag eines Kommissionsmitglie- des ab, der den Bundesrat mit einem Postulat beauftragen wollte, weitere Varianten des Teilstücks der N 5 Solothurn- Biel zu prüfen, unter besonderer Berücksichtigung des Ver- kehrsaufkommens und des Entlastungsgrades sowie des Bodenbedarfs und des Landschaftsschutzes. Die Kommission geht davon aus, dass die verkehrstechni- sche Erschliessung der Region Biel für das ganze Gebiet von grosser wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es geht darum, dieser bedrängten Region - sie zählt am meisten Arbeits- lose - den lebenswichtigen Anschluss an das schweizeri- sche Nationalstrassennetz zu sichern. Aus diesem Grund hat der Nationalrat in der Frühjahrssession 1981 ein Postu- lat der Petitions- und Gewährleistungskommission vom

15. Januar 1981 angenommen, worin der Bundesrat ersucht wird, die Frage der Aufwertung der Verbindungsstrasse von Le Locle nach Bern bei der nächsten sich bietenden Gele- genheit zu prüfen. Nach Meinung der Kommission ist im

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bezirksanwaltschaft Zürich. Gesuch um Aufhebung der Immunität von Nationalrat Moritz Leuenberger Procureur du district de Zürich. Requête tendant à obtenir la levée de l'immunité de M. Moritz Leuenberger, conseiller national In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.029 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.06.1982 - 08:00 Date Data Seite 869-872 Page Pagina Ref. No 20 010 530 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

23. Juni 1982 869 Gesuch um Aufhebung der Immunität #ST# 82.029 Bezirksanwaltschaft Zürich. Gesuch um Aufhebung der Immunität von Nationalrat Moritz Leuenberger Procureur du district de Zürich. Requête tendant à obtenir la levée de l'immunité de M. Moritz Leuenberger, conseiller national Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Am 15. April 1982 reichte die Bezirksanwaltschaft Zürich ein Gesuch um Aufhebung der Immunität von Nationalrat Moritz Leuenberger wegen Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung im Sinne von Artikel 292 des Strafgesetzbu- ches ein. Darin wirft sie Herrn Leuenberger vor, er habe - im Zusammenhang mit der Entsiegelung des Archivs von Ernst Cincera - in einem Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ohne gesetzli- chen Grund das Zeugnis verweigert. Die Bezirksanwaltschaft Zürich rnacht in ihrem Schreiben darauf aufmerksam, dass die absolute Verjährung einer allenfalls strafbaren Handlung mit dem 25. Juni 1982 eintritt.

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission, welcher Begehren um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie- dern und Magistratspersonen gemäss Artikel 41 des Rats- reglementes unterbreitet werden, setzte am 19. April 1982 eine Arbeitsgruppe, bestehend aus den Herren Oester (Präsident), Braunschweig, Duboule, Fischer-Hägglingen und Frei-Romanshorn zur Prüfung des Ermächtigungsgesu- ches ein. Das Büro wurde über dieses Vorgehen orientiert. Am 28. Mai 1982 gab die Gesamtkommission Herrn Leuen- berger Gelegenheit, zum Gesuch der Bezirksanwaltschaft Zürich Stellung zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 des Verantwort- lichkeitsgesetzes, VG), und führte eine allgemeine Ausspra- che durch. Grundlage dieser Aussprache bildete ein Bericht der Arbeitsgruppe vom 11. Mai 1982, worin zwei verschie- dene Auffassungen vertreten wurden und unterschiedliche Verfahrensmöglichkeiten aufgezeigt wurden.

3. Kernpunkt der Differenz sowohl in der Arbeitsgruppe als auch in der Gesamtkommission war die Frage, ob die Zeug- nisverweigerung von Herrn Leuenberger im Zusammen- hang mit seiner amtlichen Tätigkeit oder Stellung als Natio- nalrat steht oder nur seine berufliche Tätigkeit als Anwalt betrifft. Wenn nämlich Herr Leuenberger auch in seiner Eigenschaft als Parlamentarier gehandelt hat, dann ist Artikel 14 Absatz 1 VG anwendbar: Danach ist die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- oder des Ständerates wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, nur mit Ermächtigung der eidge- nössischen Räte zulässig. Geht man hingegen davon aus, dass kein Zusammenhang besteht zwischen der Weigerung von Herrn Leuenberger, als Zeuge auszusagen, und seiner Tätigkeit oder Stellung als Nationalrat, so kommt allenfalls Artikel 1 Absatz 1 des Garantiegesetzes zur Anwendung, wonach gegen Mitglie- der des National- und des Ständerates während der Dauer der Bundesversammlung eine polizeiliche oder gerichtliche Verfolgung wegen Verbrechen oder Vergehen, welche sich nicht auf ihre amtliche Stellung beziehen, nur mit schriftli- cher Zustimmung oder mit Zustimmung des Rates, wel- chem er angehört, eingeleitet werden kann, nicht aber das relativ aufwendige Verfahren für Straftaten mit Amtsbezie- hung.

4. Herr Leuenberger machte in seiner Einvernahme gel- tend, er habe die in Frage stehenden Informationen einer- seits in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt - wegen des ihm gesetzlich obliegenden Berufsgeheimnisses - anderer- seits in seiner politischen Stellung als Nationalrat - wegen des damit verbundenen Zugangs zu den Medien - erhalten. Ziel der Täterschaft - die über das Vorgehen der Zürcher Justizbehörden moralisch empört war - sei es gewesen, diese Informationen an die Öffentlichkeit zu tragen. Herr Leuenberger beantragte der Kommission, seine parlamen- tarische Immunität aufzuheben, da er sich keines strafbaren Verhaltens bewusst sei.

5. Die Kommission beantragt mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Ent- haltungen, es sei auf das Gesuch der Bezirksanwaltschaft Zürich einzutreten: Für die Mehrheit der Kommissionsmitglieder ist eine klare Trennung zwischen der amtlichen Stellung und Tätigkeit eines Parlamentariers und seinem privaten Beruf nicht immer möglich. Diese Schwierigkeit ergebe sich insbeson- dere bei Rechtsanwälten, die sowohl beruflich als auch als Ratsmitglieder angegangen werden, aber auch bei Journali- sten, Ärzten usw. Im vorliegenden Fall lasse aber der politi- sche Charakter der Angelegenheit einen deutlichen Zusam- menhang zwischen der Zeugnisverweigerung von Herrn Leueberger und seiner politischen Stellung als SP-Parla- mentarier erkennen. Es sei mit Sicherheit davon auszuge- hen, dass Herrn Leuenberger - hätte er kein politisches Mandat - die vertraulichen Informationen nicht zugeleitet worden wären. Das Parlament hat sowohl im «Fall Hubacher» als auch im Zusammenhang mit der Revision von «Bestimmungen betreffend das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis und die Immunität» im Jahre 1971 betont, dass «im Zweifel Immunität anzunehmen ist. Fragt es sich zum Beispiel, ob eine Straftat sich auf die amtliche Stellung oder Tätigkeit oder auf den privaten Beruf eines Ratsmitgliedes bezieht, so ist nicht massgebend, ob der amtliche Charakter über- wiegt oder nicht. Sobald nicht jede Beziehung zum Amt ein- deutig ausgeschlossen werden kann, besteht die Immunität und ist das Ermächtigungsverfahren einzuschlagen» (vgl. BBI 1971, Bd. 3, S. 377; «Amtliches Bulletin» SR 1971,

5. 677 Votum Amstad; «Amtliches Bulletin» NR 1970, S. 418 Votum Weber-Arbon). Einige Kommissionsmitglieder gehen davon aus, dass kein Amtsdelikt im Sinne von Artikel 14 des Verantwortlichkeits- gesetzes vorliegt. Es sei fragwürdig, den Schutz der Immu- nität auf Handlungen auszudehnen, die nur mit dem priva- ten Beruf des Parlamentariers zu tun hätten. Im vorliegen- den Fall sei ein Zusammenhang zwischen der Zeugnisver- weigerung von Herrn Leuenberger und seiner Tätigkeit als Nationalrat nicht zu erkennen. Deshalb sei auf das Ermäch- tigungsgesuch der Bezirksanwaltschaft gar nicht einzutre- ten.

6. Das Verantwortlichkeitsgesetz enthält keine Richtlinien für die Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Ratsmitgliedern. Es ist dem Ermessen der eidgenössischen Räte überlassen, zu bestimmen, ob die vorhandenen Verdachtsgründe und die Bedeutung der angeblichen Verfehlung eine Strafverfolgung rechtfertigen. Sie haben dabei zwischen dem öffentlichen Interesse an der uneingeschränkten Ausübung des parlamentarischen Mandates und dem gleichwertigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung bzw. Aufklärung strafrechtlicher Handlun- gen abzuwägen. Die Kommission ist der Meinung, dass es im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig wäre, ein Ermächtigungsverfah- ren einzuleiten, da es sich bei der allfällig strafbaren Hand- lung um eine blosse Übertretung (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB) handelt. Zudem ist das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses mit Verfügung vom 16. Februar 1982 eingestellt worden. Es besteht daher nur noch ein Interesse an der Zeugenaus- sage von Herrn Leuenberger, weil dadurch unter Umstän- den das einstweilen eingestellte Verfahren wiederaufge- nommen werden könnte. Die Kommission hält sich im übrigen an die bisherige Praxis, derzufolge das Parlament bei der Aufhebung der

Requête tendant à obtenir la levée de l'immunité 870 N 23 juin 1982 Immunität seiner Mitglieder sehr zurückhaltend war. Die parlamentarische Immunität soll den einzelnen Parlamenta- rier vor einer Behinderung in seiner .Mandatsausübung bewahren, gleichzeitig aber auch das Parlament als Institu- tion und den Ratsbetrieb schützen. Aus diesen Gründen beantragt die Kommission ohne Gegenstimme bei 4 Enthaltungen, die Immunität von Natio- nalrat Moritz Leuenberger nicht aufzuheben. Sie weist im übrigen darauf hin, dass das Parlament in die- ser Sache zu raschem Handeln gezwungen ist, weil am

25. Juni 1982 eine allfällig strafbare Handlung von Herrn Leuenberger verjährt. Die Zürcher Behörden haben seit Juni 1980 - ausser der Überweisung der Akten an die Bezirksanwaltschaft im April 1981 - keine Amtshandlung vorgenommen und das Gesuch erst am 15. April 1982 ein- gereicht. Dies führte dazu, dass die Kommission unter Zeit- druck arbeiten musste. Einzelne Mitglieder waren der Auf- fassung, die Kommission hätte noch zusätzlich dokumen- tiert werden sollen, und enthielten sich deshalb bezüglich des Eintretens der Stimme. Anträge Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt

a. auf das Gesuch der Bezirksanwaltschaft Zürich einzutre- ten;

b. die Immunität von Nationalrat Moritz Leuenberger nicht aufzuheben. Propositions La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales vous propose

a. d'entrer en matière sur la requête du procureur du dis- trict de Zurich;

b. de ne pas lever l'immunité du conseiller national Moritz Leuenberger. Antrag Frei-Romanshorn Nichteintreten Proposition Frei-Romanshorn Ne pas entrer en matière Frei-Romanshorn: Zum Gesuch der Bezirksanwaltschaft Zürich um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Nationalrat Leuenberger, datiert vom 15. April 1982, stelle ich Ihnen den Antrag auf Nichteintreten. Dem Bericht der Petitions- und Gewährleistungskommis- sion vom 28. Mai 1982 können Sie entnehmen, dass Herr Leuenberger am 3. April 1980 in einem bei der Bezirksan- waltschaft Zürich pendenten Strafuntersuchungsverfahren gegen vier bestimmte Personen und gegen Unbekannt betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses unter Beru- fung auf das Anwaltsgeheimnis das Zeugnis verweigert hat. Er änderte seine Haltung auch nicht, als die Staatsanwalt- schaft „des Kantons Zürich in einem Rekursentscheid vom

18. Juni 1980 die Zeugnispflicht bejahte. Bei der Verweige- rung des Zeugnisses blieb es auch trotz der Androhung von Haft oder Busse gemäss Artikel 292 Strafgesetzbuch. Darauf wurde Nationalrat Leuenberger zur Bestrafung wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung dem Polizei- richteramt Zürich zur Bestrafung überwiesen, worauf er - nach Rücksprache mit dem Kommissionsdienst unseres Parlamentes - am 8. Februar 1982 auf eine Vorladung hin unter Bezugnahme auf Artikel 14 des Verantwortlichkeits- gesetzes erklärte, dass er als Nationalrat nur aufgrund einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte strafverfolgt wer- den könne. Am 16. Februar 1982 wurde das am 27. Novem- ber 1977 eröffnete Strafverfahren betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses teils definitiv und teils einstweilig einge- stellt. Mit Eingabe vom 13. April 1982 stellte die Bezirksan-,waltschaft Zürich das Gesuch um Ermächtigung zur Durch- führung eines gegen Nationalrat Leuenberger gerichteten Strafverfahrens wegen Missachtung einer amtlichen Verfü- gung im Sinne von Artikel 292 StGB. In der entsprechen- den Eingabe findet sich unter anderem der Hinweis, die massgebliche strafbare Handlung, diese Übertretung nach Artikel 292 StGB, werde am 25. Juni 1982, also übermor- gen, absolut verjähren. Das Gesuch der Bezirksanwalt- schaft Zürich wurde bereits am 19. April 1982, also im Schnellzugsverfahren, der Petitions- und Gewährleistungs- kommission zur Behandlung überwiesen, welche gleichen- tags einen Arbeitsausschuss bestellte und alsdann auf- grund von dessen Bericht am 28. Mai 1982 nach vorschrift- gemässer Anhörung von Herrn Leuenberger beschloss, die parlamentarische Immunität nicht aufzuheben und damit die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen. Wie dem vorliegenden Bericht der Gesamtkommission ent- nommen werden kann, war eine Minderheit für Nichteintre- ten auf das Gesuch um Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens mangels relevanten Straftatbestandes. Mit anderen Worten: Das Vorliegen einer strafbaren Handlung, die sich auf die amtliche Tätigkeit oder die Stellung als Nationalrat im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Verantwortlichkeitsgesetz bezieht, wurde von die- ser Minderhe.it verneint. Die Minderheit hatte am 28. Mai 1982 den gestellten Minderheitsantrag auf Nichteintreten zurückgenommen, dies deshalb, weil übermorgen, am

25. Juni 1982, bezüglich des hier massgeblichen Straftatbe- standes der Missachtung einer amtlichen Verfügung die absolute Verjährung- eintreten wird. Angesichts dieses Umstandes hat es meines Erachtens keinen Sinn, hier über die Frage der Aufhebung oder Nichtaufhebung der parla- mentarischen Immunität lange zu diskutieren. Vielmehr sollte angesichts der unmittelbar bevorstehenden Verjäh- rung auf das Geschäft nicht eingetreten werden. Nach Rücksprache mit den Herren der Minderheit der Kom- mission stelle ich den Nichteintretensantrag in der Mei- nung, dass über diesen, wie über denjenigen der Mehrheit der Kommission, befunden wird ohne eine vorausgehende zeitraubende Diskussion, die angesichts der geschilderten Situation überhaupt nichts bringen kann. Hätte die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich ihr Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität in dem Moment gestellt, als sich Herr Leuenberger auf diese berief, hätte allenfalls genügend Zeit für eine Aussprache bestanden. Heute handelt es sich nur noch um eine Pro- forma-Übung, die wie gesagt - ich muss das wiederholen -, am 25. Juni 1982, also übermorgen, infolge Verjährung ohnehin gegenstandslos wird. Auch für den Zweitrat wird sich diese Frage stellen, und ich kann mir nicht vorstellen, dass dort anders entschieden wird. Ich ersuche Sie, meinem Antrag Folge zu leisten. Oester, Berichterstatter: Gestatten Sie mir drei kurze Bemerkungen zu den Kommissionsanträgen.

1. Mein Bestreben als Präsident der Petitions- und Gewähr- leistungskommission ist es, dieses Ermächtigungsgesuch schon aus Gründen der Verhältnismässigkeit ohne unnötige Plenumsdiskussion über die Runden zu bringen. Wir haben wahrhaft Wesentlicheres zu debattieren.

2. Die Kommissionsmehrheit hat bewusst nicht den beque- men Ausweg über die Verjährung gewählt, sondern mate- riell Stellung bezogen. Dies in der Erkenntnis, dass jeder Immunitätsfall den Rat als Ganzes, das Parlament als Insti- tution, angeht und nicht nur das jeweils in Frage stehende Ratsmitglied. Insofern ist es rechtlich unerheblich, dass Herr Leuenberger bei seiner Stellungnahme vor der Kom- mission beantragte, seine Immunität aufzuheben.

3. Aus sämtlichen Unterlagen im Zusammenhang mit den - allerdings .wenig zahlreichen - früheren Immunitätsfällen ergibt sich ganz klar als Leitlinie, dass die Immunität im Zweifelsfall nicht aufzuheben ist. Die Kommissionsanträge liegen genau auf dieser bisher unbestritten gebliebenen Linie. Ich bitte Sie deshalb, den Kommissionsanträgen zuzustim- men. M. Duboule, rapporteur: Cette affaire n'est vraiment pas bien grave. Pour la commission, le problème était de savoir

23. Juni 1982 N 871 Gesuch um Aufhebung der Immunität s'il fallait entrer en matière puis, dans l'affirmative, s'il convenait de lever l'immunité parlementaire de notre collè- gue M. Leuenberger ou d'y renoncer. Je voudrais d'abord relever que les conditions dans les- quelles nous avons été appelés à travailler ne sont pas admissibles. Je ne vois pas la raison pour laquelle l'autorité judiciaire de Zurich affecte pratiquement deux ans à l'exa- men de cette affaire pour nous remettre seulement à fin avril 1982 un dossier, assez détaillé et compliqué, ce qui a obligé les membres de la Commission des pétitions à se saisir de cette affaire, à étudier le dossier et à rapporter dans un délai très court puisque, comme on vous l'a dit il y a un instant, de toute façon la prescription sera définitive- ment acquise après-demain. Pour ma part, je n'accepte pas de travailler ainsi sous pression et je trouve le procédé tout à fait déplorable. Cela dit pour illustrer un peu le climat dans lequel nous avons dû travailler. Sur le plan purement juridique, la commission s'est effecti- vement divisée à propos de l'entrée en matière. Celle-ci dépend non pas de la proximité de la prescription, mais uni- quement de la question de savoir si notre collègue Leuen- berger a agi en tant que conseiller national ou non. Quand on lit le dossier, on constate, d'ailleurs avec l'accord de l'intéressé, qu'effectivement M. Leuenberger a agi et réagi également en tant que conseiller national et non seu- lement en tant qu'avocat. Cela étant, on peut entrer en matière. En revanche, nous vous proposons de ne pas don- ner suite à la demande de levée de l'immunité parlemen- taire. Les faits ne sont pas du tout graves et l'attitude de M. Leuenberger n'a pas été critiquable. Au surplus, vous le savez, il existe une jurisprudence au sein de notre conseil en matière de levée de l'immunité parlementaire qui plaide plutôt en faveur du maintien de celle-ci, sauf circonstances exceptionnelles. Pour cette raison, il n'y a vraiment pas de quoi s'exciter à propos de cette affaire. La majorité de la commission vous invite à entrer en matière parce que notre collègue a agi en tant que conseiller natio- nal, puis de dire que son immunité parlementaire ne doit pas être levée. Si vous vous rangez à l'avis de la minorité de la commis- sion, de toute façon vous mettez fin à cette affaire qui, par ailleurs, sera couverte par la prescription après-demain. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 63 Stimmen Für den Antrag Frei-Romanshorn 55 Stimmen An den Ständerat - Au Conseil des Etats 82.030 de Preux Michel, Siders. Aufhebung der Immunität der Mitglieder der Petitions- und Gewährleistungskommis- sion des Nationalrates und der Petitionskommission des Ständerates de Preux Michel, Sierre. Requête tendant à introduire une enquête pénale contre les membres de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales du Conseil national et les membres de la Commission des pétitions du Conseil des Etats Frau Lang unterbreitet im Namen des Büros den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Michel de Preux, Jurist der Staatskanzlei des Kantons Wallis, wurde mit Entscheid vom 19. Oktober 1977 des Regierungsrates des Kantons Wallis aus wichtigen Gründen fristlos entlassen. Der Regierungsrat sprach ihm bis Ende 1977 volle Entschädigung zu. Wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs hob das Bun- desgericht den Entscheid des Regierungsrates auf, der am

6. September 1978 in einem neuen Verfahren seinen ersten Entscheid bestätigte. Daraufhin reichte Michel de Preux ein Gesuch im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgericht ein. Darin ver- langte er insbesondere die Auszahlung seines Gehaltes bis Ende 1981, Schadenersatz und Genugtuung unter Kosten- folge für den Kanton Wallis. Die 2. Öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes wies das Gesuch mit Ent- scheid vom 26. September 1980 ab. Mit Schreiben vom 30. April 1981 an den Untersuchungs- richter reichte Michel de Preux gegen die Bundesrichter Kaufmann, Imer und Egli der 2. Öffentlich-rechtlichen Abtei- lung Strafklage wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Arti- kel 312 StGB ein. Darin warf er den Bundesrichtern vor, sie hätten bewusst Recht gebeugt, als sie davon ausgingen, das Gespräch vom 27. Juni 1977 zwischen ihm und dem Staatskanzler des Kantons Wallis könne als Mahnung betrachtet werden, weshalb der Kanton nicht verpflichtet gewesen sei, den Gesuchsteller vor der fristlosen Entlas- sung nochmals zu mahnen. Die Bundesanwaltschaft überwies am 18. Mai 1981 die Strafklage an die Petitions- und Gewährleistungskommis- sion des Nationalrates und an die Petitionskommission des Ständerates (Art. 41 Abs. 1 Geschäftsreglement des Natio- nalrates; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Ständera- tes). Die Petitions- und Gewährleistungskommission beschloss an ihrer Sitzung vom 7. September 1981, dem Gesuch von Michel de Preux keine Folge zu geben und ihm diesen Ent- scheid - unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Peti- tionskommission des Ständerates - gemäss Artikel 41 Absatz 2 des Geschäftsreglementes direkt mit Brief der Kommissionspräsidenten mitzuteilen. Die ständerätliche Petitionskommission stimmte am 9. Dezember 1981 diesem Vorgehen zu. Der Entscheid der Kommission wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 1981 zuge- stellt.

2. Am 15. Januar 1982 ersuchte Michel de Preux die Peti- tionskommissionen, «eine Untersuchung einzuleiten wegen Begünstigung im Sinne von Artikel 305 des Strafgesetzbu- ches gegen die Personen in Ihrer Kommission, die am Ent- scheid vom 7. September bzw. 9. Dezember 1981 betref- fend mein Gesuch um Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die Bundesrichter Kaufmann, Imer und Egli in irgend- einer Weise positiv beteiligt waren (Übersetzung)». Falls seinem Gesuch nicht Folge geleistet werde, droht Michel de Preux, in dieser Sache an jedes Ratsmitglied persönlich zu gelangen. Am 26. Februar 1982 beauftragte das Büro die Petitions- und Gewährleistungskommission, in dieser Sache dem Rat Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

3. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgeset- zes (VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte. Die Ratsreglemente sehen vor, dass Begehren um Aufhe- bung der Immunität von Ratsmitgliedern oder Magistrats- personen zur Vorprüfung der Petitions- und Gewährlei- stungskommission bzw. der Petitionskommission unterbrei- tet werden (Art. 41 Abs. 1 Geschäftsreglement des Natio- nalrates; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Ständera- tes). Diese hat zu prüfen, ob eine Strafuntersuchung geboten oder angezeigt ist. Dabei hat sie die Plausibilität der Anschuldigung zu werten. Kommt sie zum Schluss, dass die Vorwürfe offensichtlich unbegründet sind, so kann sie von sich aus die Ermächtigung verweigern. Kann dagegen den Anschuldigungen eine gewisse Plausibilität nicht abge- sprochen werden, so hat die vorberatende Kommission zu entscheiden, ob die Durchführung eines Strafverfahrens opportun ist und den Räten Antrag zu stellen. Dabei kommt es vor allem auf die Bedeutung der behaupteten Tat und der auf dem Spiel stehenden Interessen, namentlich auf das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, die Erfolgsaus- sichten des Verfahrens und auf den im Vergleich dazu

Pétitions 872 N 23 juin 1982 erforderlichen Verfahrensaufwand an. Wegleitend muss auch der Zweck des Ermächtigungsverfahrens sein, näm- lich der Wille des Gesetzes, die Behördemitglieder gegen Intrigen und leidenschaftliche Verfolgung zu schützen, die Unabhängigkeit der Behörden zu sichern und störende Behinderungen der Amtstätigkeit fernzuhalten, ohne aber strafwürdige Widerhandlungen der Ahndung zu entziehen.

4. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates und die Petitionskommission des Ständerates haben jährlich mehrere Ermächtigungsgesuche vorzuprü- fen. Die meisten Fälle werden im gegenseitigen Einverneh- men der Kommissionen direkt erledigt, d. h. mit Brief des Kommissionspräsidenten und Mitteilung an den Rat (Art. 41 Abs. 2 Geschäftsreglement Nationalrat; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement Ständerat). Andere, nicht «offensicht- lich unhaltbare» Eingaben werden durch den Beschluss bei-, der Räte erledigt. Im vorliegenden Fall stellten die Kommissionen am 7. Sep- tember bzw. am 9. Dezember 1981 fest, dass die Voraus- setzungen für die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erfüllt sind: Der Gesuchsteller könne in keiner Weise darle- gen, dass die angeschuldigten Bundesrichter ihre richterli- chen Befugnisse unrechtmässig, gesetzwidrig, moralisch verwerflich oder amtszweckwidrig ausgeübt hätten. Im übri- gen könne es nicht Aufgabe der vorberatenden Kommis- sion sein, die Interpretation des Bundesgerichtes bezüg- lich des Gespräches vom 27. Juni 1977 auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

5. Nach Artikel 305 des Strafgesetzbuches begeht den Straftatbestand der Begünstigung, wer jemanden der Straf- verfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 42 bis 44 und 100bis vorgesehenen Massnah- men entzieht. Aus den dargelegten Gründen ist ersichtlich, dass der gegen die Mitglieder der Petitions- und Gewährleistungs- kommission des Nationalrates und der Petitionskommission des Ständerates erhobene Vorwurf der Begünstigung jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrt. Antrag des Büros Das Büro beantragt, das Gesuch von Michel de Preux abzu- lehnen. Proposition du Bureau Le bureau propose de rejeter la requête M. de Preux Präsidentin: Das Büro hat Ihnen einen schriftlichen Bericht zustellen lassen. Es beantragt, das Gesuch von Michel de Preux abzulehnen. Zustimmung - Adhésion An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# Petitionen - Pétitions 82.254 Aktionskomitee gegen die N 5 Comité d'action contre la N 5 Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Am 6. Oktober 1981 hat das Aktionskomitee gegen die N 5 eine Petition eingereicht, die von 20 399 Personen unterzeichnet wurde (eigene Angaben). Die Petenten for- dern die eidgenössischen Räte auf, das Nationalstrassen- konzept neu zu überprüfen und auf die N 5 im Räume Solo- thurn-Biel zu verzichten. Aufwand und Ertrag stehen nach Meinung der Petenten beim Bau der N 5 in einem krassen Missverhältnis:

- Der geplante Nationalstrassenabschnitt Solothurn-Biel sei ein unnötiger Ast des Nationalstrassennetzes. Auch ohne die N 5 bleibe die Ost-West-Verbindung gewährlei- stet. Zudem eigne sich die N 5 ohnehin nicht als Ost-West- Transitverbindung (zwischen N 1 und der Westschweiz), da der N-5-Abschnitt am Nordufer des Bielersees nicht als vierspurige Autobahn ausgebaut wird.

- Auch aus regionalem Blickwinkel betrachtet sei der erhoffte Nutzen durch die N 5 sehr gering. Das Hauptstras- senverkehrsnetz von Solothurn bis Biel sei mit der beste- henden T 5 (Jurasüdfussverbindung) bereits ausgebaut und dem Verkehr auch in Spitzenzeiten gewachsen. Eine Paral- lelverbindung in Form einer Autobahn sei unverhältnismäs- sig.

- Die N 5 und ihre Zufahrten würden Wohngebiete, Schul- und Sportanlagen in verschiedenen Gemeinden beeinträch- tigen und die Aarelandschaft zwischen Solothurn und Biel weitgehend zerstören.

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission prüfte einen - auf ihren Wunsch erstellten - Bericht des Eidgenös- sischen Departementes des Innern zur Petition des Aktionskomitees gegen die N 5 vom 10. Februar 1982. Sie Hess sich darüber orientieren, welche Abklärungen auf- grund des Postulates von Nationalrat Ziegler-Solothurn vom

7. Oktober 1981, das in der Wintersession vom Nationalrat überwiesen wurde, vorgenommen worden sind: Das Projekt ist von der Verwaltung mit Vertretern der Kan- tone Bern und Solothurn noch einmal genau geprüft und in den grossen Zügen bestätigt worden. Einige Fragen der Detailgestaltung werden hingegen noch näher abgeklärt. Die Aufträge zu diesen technischen Abklärungen, die einige Projektverbesserungen und möglicherweise sogar Verbilli- gungen bringen werden, sind bereits erteilt worden. Eine Motion, mit der eine Standesinitiative zur Überprüfung des Autobahnabschnitts Biel-Solothurn der N 5 angestrebt wurde, hat der Solothurner Kantonsrat im Januar 1982 deut- lich verworfen. Presseberichten zufolge führten insbeson- dere zwei Argumente zu diesem Entscheid: Die N 5 müsse schon aus staatspolitischen Gründen gebaut werden (Anrecht des Juras auf einen direkten Anschluss an das Schweizer Autobahnnetz); im übrigen sei der Bedarf vom Verkehrsaufkommen her ausgewiesen.

3. Die Kommission stimmt den Ausführungen des Departe- mentes zur Bedeutung der Nationalstrasse N 5 [Luterbach (Abzweigung von N 1) - Solothurn-Biel-Neuenstadt-Neu- enburg-Yverdon (Anschluss an N 1)] als wichtige Verbin- dung von gesamtschweizerischer Bedeutung zu. Wie sie bereits bei der Behandlung anderer Petitionen zu National- strassenabschnitten ausgeführt hat, erachtet die Kommis- sion den Verzicht auf eine Teilstrecke des Verkehrssystems

- und somit die Entstehung einer Lücke im nationalen Strassennetz - als eine fragwürdige Lösung. Sie lehnte des- halb mehrheitlich den Vorschlag eines Kommissionsmitglie- des ab, der den Bundesrat mit einem Postulat beauftragen wollte, weitere Varianten des Teilstücks der N 5 Solothurn- Biel zu prüfen, unter besonderer Berücksichtigung des Ver- kehrsaufkommens und des Entlastungsgrades sowie des Bodenbedarfs und des Landschaftsschutzes. Die Kommission geht davon aus, dass die verkehrstechni- sche Erschliessung der Region Biel für das ganze Gebiet von grosser wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es geht darum, dieser bedrängten Region - sie zählt am meisten Arbeits- lose - den lebenswichtigen Anschluss an das schweizeri- sche Nationalstrassennetz zu sichern. Aus diesem Grund hat der Nationalrat in der Frühjahrssession 1981 ein Postu- lat der Petitions- und Gewährleistungskommission vom

15. Januar 1981 angenommen, worin der Bundesrat ersucht wird, die Frage der Aufwertung der Verbindungsstrasse von Le Locle nach Bern bei der nächsten sich bietenden Gele- genheit zu prüfen. Nach Meinung der Kommission ist im

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bezirksanwaltschaft Zürich. Gesuch um Aufhebung der Immunität von Nationalrat Moritz Leuenberger Procureur du district de Zürich. Requête tendant à obtenir la levée de l'immunité de M. Moritz Leuenberger, conseiller national In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.029 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.06.1982 - 08:00 Date Data Seite 869-872 Page Pagina Ref. No 20 010 530 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.