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Ch Vb · 1982-09-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Loi sur les chemins de fer. Révision 1116 N 23 septembre 1982 eihe Überweisung an den Bundesrat. Wenn Sie so beschliessen, kann dies nur verstanden werden im Sinne und im Rahmen der Stellungnahme des Bundesrates im Brief vom 11. November 1981. Ich möchte nur die Hauptvor- behalte in Erinnerung rufen. Einmal zu Litera a: Diese «unverzügliche» Einführung einer Energiepolitik hängt von allerhand Voraussetzungen ab, einmal vom Inkrafttreten der Verfassungsbestimmungen, die Sie gestern verabschiedet haben, die aber noch Differenzbereinigungen rufen, und sodann von der Abstimmung durch Volk und Stände und nachher natürlich von der Ausführungsgesetzgebung über die aber Sie befinden. Dieses «unverzüglich» kann vom Bundesrat nicht garantiert werden. In Litera e wird verlangt, dass die Volksrechte bei der künftigen Atomgesetzgebung

- Totalrevision des Atomgesetzes - erweitert werden. Ob Sie dann diese Volksrechte erweitern wollen oder nicht, das bleibt der Legislative vorbehalten, die allein kompetent ist, über den Entwurf für eine Totalrevision zu befinden. Und in Litera f das Begehren anzuerkennen, dass die Opposition gegen die Erstellung von Lagern für radioaktive Abfälle begründet sei, das hat seine Grenze an den geltenden rechtlichen Regelungen. Es ist in einer Verordnung, abge- stützt auf das geltende Gesetzesrecht, genau festgelegt, wie derartige Gesuche um die Erforschung und dann allen- falls einmal auch um die Anlage von Lagerstätten behandelt werden müssen. Daran haben sich der Bundesrat und die Verwaltung zu halten. Die Regierung des Kantons Tessin wird selbstverständlich in einem solchen Verfahren, wenn es um eine Lagerstätte im Kanton Tessin geht, wie jede andere Kantonsregierung Gelegenheit erhalten, sich mass- geblich zu äussern. Und zu Litera c und damit zu den Ausführungen von Natio- nalrat Carobbio: Es ist in der Tat - es wurde bereits in der Diskussion darauf hingewiesen - irrtümlich, wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitsvorkehren und Sicher- heitsmassnahmen in unserem Lande in bezug auf Kern- kraftwerke ungenügend seien. Im Gegenteil: Wir dürfen feststellen, dass in unserem Lande alles vernünftigerweise Erdenkliche - auch nach Massgabe der Gesetzgebung - gemacht wird, sowohl bei der Projektierung solcher Kern- kraftwerke als auch bei der Bauüberwachung und bei der permanenten Betriebsüberwachung, und dort insbeson- dere auch beim sogenannten Nachrüsten. Wir dürfen in aller Bescheidenheit feststellen, dass wir in bezug auf Sicherheitsmassnahmen - vor allem in bezug auch auf die Tätigkeit der Bundesinstanzen auf diesem Gebiet - weltweit eine Spitzenposition einnehmen. Wir werden uns aber wei- terhin bemühen, alle diese Sicherheitsmassnahmen, insbe- sondere auch nach Massgabe der technischen Entwick- lung, noch zu verbessern. Nun zum Antrag Ihrer Kommission: Diese Standesinitiative an den Bundesrat zur Erledigung zu überweisen, das kann nur als Auftrag verstanden werden, den Behörden des Kan- tons Tessin gegenüber zu diesem Anliegen Stellung zu beziehen, und zwar im Sinne der Ausführungen des Bun- desrates im Schreiben vom 11. November 1981. Das ist auch, wie aus den Materialien hervorgeht, der eindeutige Wille der Kommission gewesen. Es war nämlich so, dass Nationalrat Euler in der Kommission einen Antrag einge- bracht hatte auf Weiterbehandlung der Standesinitiative. Der Antrag lautete: «Die Kommission beantragt, von der Standesinitiative Kenntnis zu nehmen und sie dem Bundes- rat zur Weiterbehandlung zu überweisen.» Dann hat der Bundesrat - wie das vorgeschrieben ist - mit diesem Brief vom 11. November 1981 die Schranken bekanntgegeben, die nach Verfassung und Gesetz gelten. An der Kommis- sionssitzung am 27. November 1981 hat Nationalrat Euler, nach Kenntnisnahme dieses Papiers und nach den mündli- chen Erläuterungen des Departementschefs, ausgeführt: Nach diesen Ausführungen stelle er sich das weitere Vorge- hen so vor: «Der Bundesrat nimmt die Standesinitiative ent- gegen. Die von Bundesrat Schlumpf heute abgegebenen Erläuterungen werden in einem Bericht zusammengefasst, der dann mit einem neuen Schreiben des Bundesrates an den Kanton Tessin gesandt wird.» Und gestützt darauf wurde der neue Antrag eingebracht. Es war ein Kombinationsantrag von Präsident Meier und Herrn Euler, der lautete: «Die Kommission beantragt, von der Standesinitiative Kenntnis zu nehmen und diese dem Bun- desrat zur Erledigung zu überweisen.» Es ist ganz klar, was die Kommission und die Antragsteller mit «zur Erledigung überweisen» meinten, also nicht eine Erfüllung der Anliegen a, b, c, d, e, sondern eine Stellungnahme, insbesondere nach Massgabe des damaligen Schreibens des Bundesra- tes und meiner mündlichen Ergänzungen, die in diesem Protokoll enthalten sind. Es geht also nicht um eine Zustim- mung zu den Anliegen dieser Standesinitiative. Die Über- weisung zur Erledigung bedeutet lediglich und kann nur so verstanden werden, dass daraus nicht konkrete Handlungs- ansprüche abgeleitet werden können, sondern ein Anspruch der Behörden des Kantons Tessin auf eine Stel- lungnahme des Bundesrates; denn auch hier würde natür- lich das Prinzip gelten ultra posse nemo tenetur. Dieses «posse» ist für den Bundesrat ein verfassungs- wie gesetz- mässiger Auftrag. Im Rahmen von Verfassung und Gesetz wird der Bundesrat auch in der vorliegenden Sache han- deln, wenn Sie die Überweisung zur Erledigung beschlies- sen, so wie sie die Kommission beantragt und wie es von den Herren Kommissionsreferenten auch interpretiert wurde. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Frei-Romanshorn An den Ständerat - Au Conseil des Etats 83 Stimmen 66 Stimmen #ST# 80.089 Eisenbahngesetz. Revision Loi sur les chemins de fer. Révision Siehe Jahrgang 1981, Seite 1461 - Voir année 1981, page 1461 Beschluss des Ständerates vom 23. Juni 1982 Décision du Conseil des Etats du 23 juin 1982 Differenzen - Divergences Ziff. I Art. 3 Abs. 2, 18 Abs. 2, 18b Abs. 1, 18d bis, 18e Abs. 1, 18h Ch. I art. 3 al. 2, 18 al. 2, 18b al. 1, 18d^, 18e al. 1,18h Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Räz, Berichterstatter: Wir haben beim Eisenbahngesetz drei Differenzen zu bereinigen. Der erste Punkt betrifft Artikel 3 Absatz 2, wo der Ständerat neu vorschlägt: «Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumle- gung nicht zum Ziele führen.» Der Ständerat führt hier also eine Bremse ein und verlangt damit, dass alles yorgängig gehandhabt wird, bevor die Enteignung in Kraft tritt. Es ist dies auch eine Beruhigung für die Regionen und Gebiete, wo solche Projekte zur Diskussion stehen. Zum zweiten Punkt: Artikel 18, 18b und 18e betreffen alle das gleiche. Es geht hier um die Anhörung. Der Bundesrat hat beantragt: «Die Anhörung betroffener Bundesstellen,

23. September 1982 N 1117 Schweizerische Verkehrszentrale. Beitrag Kantone und Gemeinden.» Der Nationalrat hat bei seiner letzten Behandlung die Fassung auf «betroffene Dritte» erweitert; der Ständerat schlägt nun vor, die Fassung «betroffene Dritte» auf «betroffene Grundeigentümer» ein- zuschränken. Dies ist klarer abgegrenzt und bedingt damit auch ein kürzeres Verfahren. Zum dritten Punkt: Auf Seite 4 und 5 geht es um die Sicher- stellung und Festlegung von Projektierungszonen und Bau- linien durch kantonales Recht oder Bundesrecht. Wir haben bei den letzten Beratungen im Nationalrat eine neue Fas- sung beschlossen unter einem Artikel 18dbis, der lautet: «Wo Projektierungszonen nach kantonalem Recht gesi- chert werden können, bleibt dessen Anwendung vorbehal- ten», und diesen Text haben wir auch bei Artikel 18h einge- fügt. Der Ständerat schlägt die Streichung des neuen Arti- kels 18dbis vor; bei Artikel 18h beantragt er Zustimmung zum Bundesrat. Dieses Verfahren würde die Angelegenheit in dem Sinne vereinfachen, dass bei Projekten, wo mehrere Kantone beteiligt sind und das kantonale Recht nur teil- weise besteht, die Sache vereinfacht würde und ein wesent- lich kürzeres Verfahren gehandhabt werden könnte. Bei allen übrigen Anträgen folgt der Ständerat dem Natio- nalrat. Die Kommission hat ohne Gegenstimme und bei eini- gen Enthaltungen allen Anträgen des Ständerates zuge- stimmt. Sie beantragt also in diesem Sinne Zustimmung zum Ständerat. M. Houmard, rapporteur: Quelques divergences de détail sont apparues entre notre conseil et le Conseil des Etats dans le projet de loi sur les chemins de fer. Notre commis- sion propose, d'une manière générale, de se rallier aux solutions de la Chambre haute. Je dois tout de suite préci- ser qu'aucun principe d'importance n'est en cause. A l'article 3, 2e alinéa, le Conseil des Etats introduit une dis- position prévoyant que la procédure d'expropriation n'est applicable que subsidiairement. Nous lisons: «... si les efforts faits en vue d'acquérir les droits nécessaires de gré à gré ou par un remembrement ont échoué.» Certains membres de la commission sont d'avis que la technique juridique de cet article n'est pas un chef-d'œuvre. La com- mission vous propose toutefois de l'accepter sans modifi- cation pour ne pas créer de divergence avec le Conseil des Etats. Aux articles 18, 2e alinéa, 186, 1er alinéa et 18e, 1er alinéa, notre conseil avait proposé le terme de «tiers intéressés», nous lisons: «Les autorités fédérales, les cantons, les com- munes et les tiers intéressés seront consultés.» Le Conseil des Etats nous propose de remplacer cette dénomination par «les propriétaires fonciers intéressés», ce qui donne: «Les autorités fédérales, les cantons, les communes et les propriétaires fonciers intéressés seront consultés.» A ce propos, vous me permettrez trois remarques: d'une part, la formulation du Conseil des Etats est plus restrictive mais, d'autre part, M. Schlumpf, conseiller fédéral, en séance de commission, a déclaré que les bénéficiaires de droits fonciers de longue durée ou importants devaient être assimilés aux propriétaires fonciers spécialement dans le cas des droits de superficie. Enfin, cet article donne aux communes, cantons et proprié- taires fonciers intéressés le droit d'être consultés. Il ne donne pas un droit de recours. Nous nous sommes égale- ment ralliés à la solution des Etats. A l'article 18dbis, l'application du droit cantonal est réservé là où des zones réservées peuvent être établies conformé- ment à cette législation. Notre conseil avait donc introduit cet article qui prévoit l'application du droit cantonal en matière d'expropriation là où la législation le permet. Ainsi la procédure fédérale n'aurait été applicable que subsidiai- rement. Le Conseil des Etats repousse cette idée. Il veut l'unité du droit applicable. Notre commission s'est égale- ment ralliée à la proposition du Conseil des Etats. Il n'y a donc pas de grandes divergences, ce qui fait que nous vous demandons de ne pas en créer du tout avec la proposition du Conseil des Etats et de vous rallier à ses solutions. Weber-Schwyz: Ich hatte anlässlich unserer Beratungen zu diesem Gesetz in der Dezembersession den Antrag einge- bracht, dass man auch ein Anhörungsrecht für betroffene Dritte vorsehen sollte. Ich tat das aus der Überlegung, dass man dabei nicht nur die.Grundeigentümer, sondern auch die Inhaber von Baurechten und die Inhaber von Durchlei- tungsrechten berücksichtigen sollte. Der Ständerat hat nun den Begriff «der Grundeigentümer» gewählt. Ich könnte mich mit dieser Formulierung einverstanden erklären, wenn hier im Rate der Departementsvorsteher bestätigen würde, dass mit dem Begriff «der Grundeigentümer» sowohl Inha- ber von Baurechten wie Inhaber von Durchleitungsrechten gemeint sind. Ich bitte Herrn Bundesrat Schlumpf um diese Erklärung. Ich würde mich dann mit. der vom Ständerat beschlossenen Fassung begnügen, um hier nicht erneut eine Differenz zu schaffen. Bundesrat Schlumpf: In der Praxis werden verfahrensrecht- lich die dinglich Berechtigten, also insbesondere auch Bau- rechtsberechtigte, wie sie Nationalrat Weber angesprochen hat, den Grundeigentümern im engeren Sinne gleichge- stellt. In der Handhabung einer solchen Norm wird man also im Verfahren dieses Anhörungsrecht auf die dringlich Berechtigten ausdehnen. Präsidentin: Die Kommission beantragt Ihnen bei allen Punkten Zustimmung zum Ständerat. Angenommen - Adopté #ST# 82.013 Schweizerische Verkehrszentrale. Beitrag Office national suisse du tourisme. Contribution Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Februar 1982 (BBI II, 22) Message et projet d'arrêté du 24 février 1982 (FF II, 22) Beschluss des Ständerates vom 15. Juni 1982 Décision du Conseil des Etats du 15 juin 1982 Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des Etats Risi-Schwyz, Berichterstatter: Wir haben dieses Geschäft in der Wirtschaftskommission behandelt, und ich kann Ihnen im Auftrag der Wirtschaftskommission beantragen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss zuzustimmen. Es geht um eine Aufstockung des Bundesbeitrages um 6 Millionen Franken. Ich habe meine Ausführungen in vier Abteilungen eingeteilt.

1. Was ist die Schweizerische Verkehrszentrale? Die Schweizerische Verkehrszentrale ist nicht eine private Organisation, sondern eine vom Bund geschaffene öffent- lich-rechtliche Körperschaft. Der Bund leistet demzufolge nicht etwa freiwillig Beiträge an diese Institution, sondern leistet diese Beiträge mit dem Auftrag, die touristische Wer- bung im In- und Ausland durchzuführen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Eisenbahngesetz. Revision Loi sur les chemins de fer. Révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 80.089 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.09.1982 - 08:00 Date Data Seite 1116-1117 Page Pagina Ref. No 20 010 747 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.