Sachverhalt
A. Am 13. Dezember 2017 beurkundete der Rechtsanwalt und Notar C. ei- nen Grundstückskaufvertrag, in welchen die Beschwerdeführenden nicht Partei waren. Zu der Zeit vertrat er den Verkäufer als Rechtsanwalt jedoch in vier hän- gigen Verfahren gegen die Beschwerdeführenden. B. Am 16. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden bei der Abteilung Register und Personenstand, Notariatskommission, Departement für Volkswirt- schaft und Inneres (DVI) eine Aufsichtsanzeige ein gegen die Urkundsperson C. wegen Verletzung der Ausstandspflicht: Gemäss kantonalem Recht dürfe eine Notarin oder ein Notar nicht gleichzeitig als beurkundende Urkundsperson und als Vertretung einer Partei handeln. C. Am 5. März 2024 verfügte die Notariatskommission die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen C. und informierte die Beschwerdeführenden am 13. März 2024 darüber, dass sie keine Pflichtverletzung von C. festgestellt und das Disziplinarverfahren deshalb eingestellt habe.
2/5 D. Am 21. März 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden die Notariats- kommission um Zustellung des Entscheids vom 5. März 2024 sowie um vollstän- dige Akteneinsicht. Am 26. März 2024 wies die Notariatskommission das Gesuch ab mangels Parteistellung der Beschwerdeführenden. E. Am 3. April 2024 beantragten die Beschwerdeführenden beim Regie- rungsrat – mittels einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe gegen die No- tariatskommission sowie gegen C. beim Regierungsrat des Kantons Aargau –, der Entscheid der Notariatskommission sei aufzuheben und das Disziplinarver- fahren sei wieder zu eröffnen. F. Der Regierungsrat des Kantons Aargau behandelte die Eingabe der Be- schwerdeführenden als Aufsichtsanzeige in seiner Funktion als übergeordnete Aufsichtsinstanz. Der Rechtsdienst des Regierungsrats verweigerte den Be- schwerdeführenden dabei die Parteistellung. Sie konnten sich jedoch sowohl im aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der Notariatskommission wie auch im Auf- sichtsverfahren vor dem Regierungsrat zur Sache äussern. Am 7. Mai 2025 ent- schied der Regierungsrat, die Notariatskommission habe mit ihrem Entscheid vom 5. März 2024 nicht klares Recht verletzt, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen missachtet (Beschluss Nr. 2025-000485, siehe act. 4). G. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden da- gegen Beschwerde beim Bundesrat. Sie beantragen, der Beschluss des Regie- rungsrats Nr. 2025-000485 vom 7. Mai 2025 sei aufzuheben und das Disziplinar- verfahren wieder zu eröffnen. Eventualiter sei das Verfahren zur umfassenden Neubeurteilung an die Notariatskommission zurückzuweisen. Zudem seien ihnen die Parteirechte in diesem Verfahren zu gewähren und ihnen sei der Entscheid der Notariatskommission vom 5. März 2024 zuzustellen und Einsicht in die voll- ständigen Akten zu gewähren. II. Rechtliches 1. Das Beschwerdeverfahren beim Bundesrat ist in Artikel 72 ff. des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) ge- regelt. Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Arti- kel 75 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) bis zum Entscheid das EJPD aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ; Art. 75 Abs. 1 VwVG und Art. 7c Abs. 1 Organisationsverordnung vom 17. No- vember 1999 für das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]).
3/5 2.
2.1 Die Beschwerdeführenden fordern in der Beschwerdeschrift (siehe act. 2) die «Anhandnahme der Beschwerde gemäss Art. 71 bis 74 VwVG». Da die Beschwerdeführenden ihre Eingabe als Beschwerde bezeichnen, die Aufhe- bung des Entscheids bzw. die Zurückweisung zur Neubeurteilung verlangen und sich unter «I. 2. Zuständigkeit» auf Artikel 72 – 74 VwVG berufen, behandelt der Bundesrat die Eingabe als Beschwerde gemäss Artikel 72 ff. VwVG, nicht als Aufsichtsanzeige gemäss Artikel 71 Absatz 1 VwVG (vgl. aber E. 2.3). 2.2 Nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG ist der Bundesrat sachlich zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswär- tigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gericht- liche Beurteilung einräumt (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Ziff. 3 f. [abrufbar unter www.bj.admin.ch]). Die Beschwerdeführenden bemängeln den Aufsichtsanzeigeentscheid des Re- gierungsrats des Kantons Aargau (Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000485 vom 7. Mai 2025). Dieser betrifft die Ausstandspflicht gemäss Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz des Kantons Aargau vom 30. August 2011 (Be- urG/AG; SAR 295.200) und die Prüfung durch die Notariatskommission und da- mit das öffentliche Verfahrensrecht des Kantons Aargau. Offenkundig ist weder die innere und äussere Sicherheit der Schweiz, die Neutralität, der diplomatische Schutz noch sonst eine auswärtige Angelegenheit betroffen. Ebenso wenig ist eine erstinstanzliche Verfügung über leistungsabhängige Lohnanteile des Bun- despersonals strittig (Art. 72 Bst. b VwVG) oder sonst eine Verfügung, die sich gemäss Spezialgesetz beim Bundesrat anfechten liesse. Mangels sachlicher Zu- ständigkeit gemäss Artikel 72 VwVG ist daher nicht auf die Beschwerde einzu- treten. 2.3 Selbst wenn der Bundesrat, die Eingabe nicht als Beschwerde, sondern als Aufsichtsanzeige behandeln würde, träte er auf diese nicht ein: Nach Artikel 71 VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Ein- schreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (vgl. OLIVER ZIBUNG, in: Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick L. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 71 N. 8). Der Bun- desrat beaufsichtigt gemäss Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a BV die Bundes- verwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. Er sorgt zudem für die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone (Art. 186 Abs. 4 BV). Der angefochtene Aufsichtsanzeigeentscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau und somit von einer kantonalen Behörde gefällt, welche nicht der Aufsicht des Bundesrats untersteht. Der Entscheid steht zudem nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe des Bundes, sondern dreht sich um Ausstands- pflichten und weitere Fragen des kantonalen Verfahrensrechts. Weiter liegt keine besondere gesetzliche Zuständigkeit des Bundesrats aufgrund eines Spezialge-
4/5 setzes vor (vgl. DAVID CHAKSAD, Die verwaltungsrechtliche Aufsichtsanzeige, Zü- rich/Basel/Genf 2015, S. 60). Somit wäre der Bundesrat auch im Falle der Quali- fikation des Schreibens vom 27. Mai 2025 als Aufsichtsanzeige gemäss Artikel 71 VwVG nicht für deren Beantwortung zuständig. 3.
Gemäss Artikel 8 Absatz 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzustän- dig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Vorliegend han- delt es sich jedoch beim angefochtenen Regierungsratsbeschluss um einen Ent- scheid über eine Aufsichtsanzeige gemäss § 38 Abs. 1 Verwaltungsrechtspfle- gegesetz des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG; SAR 271.200). Gemäss § 38 Absatz 2 VRPG/AG – respektive Art. 71 Abs. 2 VwVG für die Aufsichtsanzeige auf Bundesebene – stehen den Anzeigenden keine Parteirechte zu. Anzeigende können gegen einen Aufsichtsanzeigeent- scheid weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel ergreifen (CHAKSAD, a.a.O., S. 164 f.; REGINA KIENER ET AL., Öffentliches Verfahrensrecht,
3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 2050; BGE 109 Ib 246, E. 3d; Urteil des BGer 1B_207/2007 vom 16. November 2007, E. 1.1). Insofern entfällt eine Überwei- sung gemäss Artikel 8 VwVG mangels Zuständigkeit einer anderen Rechtsmit- telbehörde. Soweit die Beschwerdeführenden kein Rechtsmittel, sondern eine Aufsichtsanzeige eingereicht hätten, so ist diese nicht fristgebunden, weshalb eine Pflicht zur Weiterleitung an eine allenfalls zuständige Stelle auch unter die- sem Aspekt entfällt (vgl. dazu KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 5 N. 48). 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zustän- digkeit nicht einzutreten. Die Zuständigkeit einer anderen Behörde ist aufgrund der Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids ausgeschlossen. 5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühr und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Auf die Beschwerde an den Bundesrat wird aufgrund offensichtlicher Un- zuständigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden haben entsprechend als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in Streitig- keiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG; Artikel 2 Absatz 1 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Ver- waltungsverfahren [SR 172.041.0]). Umfang und Schwierigkeit der Streitsache sowie der Aufwand waren im vorliegenden Verfahren gering; es handelte sich um eine einfache Zuständigkeitsfrage, wobei u.a. ein Schriftenwechsel entfiel. Gestützt auf die erwähnten Ausführungen und Rechtsgrundlagen werden die Verfahrenskosten auf CHF 1000 festgesetzt und den Beschwerdeführenden auf- erlegt.
5/5 und erkannt:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren beim Bundesrat ist in Artikel 72 ff. des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) ge- regelt. Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Arti- kel 75 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) bis zum Entscheid das EJPD aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ; Art. 75 Abs. 1 VwVG und Art. 7c Abs. 1 Organisationsverordnung vom 17. No- vember 1999 für das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]).
3/5
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden fordern in der Beschwerdeschrift (siehe act. 2) die «Anhandnahme der Beschwerde gemäss Art. 71 bis 74 VwVG». Da die Beschwerdeführenden ihre Eingabe als Beschwerde bezeichnen, die Aufhe- bung des Entscheids bzw. die Zurückweisung zur Neubeurteilung verlangen und sich unter «I. 2. Zuständigkeit» auf Artikel 72 – 74 VwVG berufen, behandelt der Bundesrat die Eingabe als Beschwerde gemäss Artikel 72 ff. VwVG, nicht als Aufsichtsanzeige gemäss Artikel 71 Absatz 1 VwVG (vgl. aber E. 2.3).
E. 2.2 Nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG ist der Bundesrat sachlich zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswär- tigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gericht- liche Beurteilung einräumt (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Ziff. 3 f. [abrufbar unter www.bj.admin.ch]). Die Beschwerdeführenden bemängeln den Aufsichtsanzeigeentscheid des Re- gierungsrats des Kantons Aargau (Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000485 vom 7. Mai 2025). Dieser betrifft die Ausstandspflicht gemäss Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz des Kantons Aargau vom 30. August 2011 (Be- urG/AG; SAR 295.200) und die Prüfung durch die Notariatskommission und da- mit das öffentliche Verfahrensrecht des Kantons Aargau. Offenkundig ist weder die innere und äussere Sicherheit der Schweiz, die Neutralität, der diplomatische Schutz noch sonst eine auswärtige Angelegenheit betroffen. Ebenso wenig ist eine erstinstanzliche Verfügung über leistungsabhängige Lohnanteile des Bun- despersonals strittig (Art. 72 Bst. b VwVG) oder sonst eine Verfügung, die sich gemäss Spezialgesetz beim Bundesrat anfechten liesse. Mangels sachlicher Zu- ständigkeit gemäss Artikel 72 VwVG ist daher nicht auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 2.3 Selbst wenn der Bundesrat, die Eingabe nicht als Beschwerde, sondern als Aufsichtsanzeige behandeln würde, träte er auf diese nicht ein: Nach Artikel 71 VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Ein- schreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (vgl. OLIVER ZIBUNG, in: Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick L. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 71 N. 8). Der Bun- desrat beaufsichtigt gemäss Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a BV die Bundes- verwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. Er sorgt zudem für die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone (Art. 186 Abs. 4 BV). Der angefochtene Aufsichtsanzeigeentscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau und somit von einer kantonalen Behörde gefällt, welche nicht der Aufsicht des Bundesrats untersteht. Der Entscheid steht zudem nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe des Bundes, sondern dreht sich um Ausstands- pflichten und weitere Fragen des kantonalen Verfahrensrechts. Weiter liegt keine besondere gesetzliche Zuständigkeit des Bundesrats aufgrund eines Spezialge-
4/5 setzes vor (vgl. DAVID CHAKSAD, Die verwaltungsrechtliche Aufsichtsanzeige, Zü- rich/Basel/Genf 2015, S. 60). Somit wäre der Bundesrat auch im Falle der Quali- fikation des Schreibens vom 27. Mai 2025 als Aufsichtsanzeige gemäss Artikel 71 VwVG nicht für deren Beantwortung zuständig.
E. 3 Aufl. Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 2050; BGE 109 Ib 246, E. 3d; Urteil des BGer 1B_207/2007 vom 16. November 2007, E. 1.1). Insofern entfällt eine Überwei- sung gemäss Artikel 8 VwVG mangels Zuständigkeit einer anderen Rechtsmit- telbehörde. Soweit die Beschwerdeführenden kein Rechtsmittel, sondern eine Aufsichtsanzeige eingereicht hätten, so ist diese nicht fristgebunden, weshalb eine Pflicht zur Weiterleitung an eine allenfalls zuständige Stelle auch unter die- sem Aspekt entfällt (vgl. dazu KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 5 N. 48).
E. 4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zustän- digkeit nicht einzutreten. Die Zuständigkeit einer anderen Behörde ist aufgrund der Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids ausgeschlossen.
E. 5 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühr und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Auf die Beschwerde an den Bundesrat wird aufgrund offensichtlicher Un- zuständigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden haben entsprechend als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in Streitig- keiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG; Artikel 2 Absatz 1 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Ver- waltungsverfahren [SR 172.041.0]). Umfang und Schwierigkeit der Streitsache sowie der Aufwand waren im vorliegenden Verfahren gering; es handelte sich um eine einfache Zuständigkeitsfrage, wobei u.a. ein Schriftenwechsel entfiel. Gestützt auf die erwähnten Ausführungen und Rechtsgrundlagen werden die Verfahrenskosten auf CHF 1000 festgesetzt und den Beschwerdeführenden auf- erlegt.
5/5 und erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten von CHF 1000 zu bezahlen. 3003 Bern, IM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES Der Bundeskanzler Viktor Rossi Mitteilung an: - A. und B., (eingeschrieben); - Regierungsrat des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau; - Notariatskommission, Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Abtei- lung Register und Personenstand, Bahnhofplatz 3c, 5000 Aarau; - C.; - Bundesamt für Justiz, z.Hd. RP II, Bundesrain 20, 3003 Bern. [BJ-D-71DA3401/41, WKM]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1/5 Der SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT
hat in der Beschwerdesache
A. und B., (Beschwerdeführende)
gegen
Kanton Aargau, vertreten durch den Regierungsrat, Postfach, 5001 Aarau
betreffend
Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000485 vom 7. Mai 2025: A. und B.; Auf- sichtsanzeige vom 3. April 2024 gegen das Departement Volkswirtschaft und In- neres betreffend Aufsichtsanzeige und Disziplinarverfahren (DVIARPGN.23.256/ 44.08.06) gegen Urkundsperson C., Beantwortung
befunden und erwogen: I. Sachverhalt A. Am 13. Dezember 2017 beurkundete der Rechtsanwalt und Notar C. ei- nen Grundstückskaufvertrag, in welchen die Beschwerdeführenden nicht Partei waren. Zu der Zeit vertrat er den Verkäufer als Rechtsanwalt jedoch in vier hän- gigen Verfahren gegen die Beschwerdeführenden. B. Am 16. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden bei der Abteilung Register und Personenstand, Notariatskommission, Departement für Volkswirt- schaft und Inneres (DVI) eine Aufsichtsanzeige ein gegen die Urkundsperson C. wegen Verletzung der Ausstandspflicht: Gemäss kantonalem Recht dürfe eine Notarin oder ein Notar nicht gleichzeitig als beurkundende Urkundsperson und als Vertretung einer Partei handeln. C. Am 5. März 2024 verfügte die Notariatskommission die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen C. und informierte die Beschwerdeführenden am 13. März 2024 darüber, dass sie keine Pflichtverletzung von C. festgestellt und das Disziplinarverfahren deshalb eingestellt habe.
2/5 D. Am 21. März 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden die Notariats- kommission um Zustellung des Entscheids vom 5. März 2024 sowie um vollstän- dige Akteneinsicht. Am 26. März 2024 wies die Notariatskommission das Gesuch ab mangels Parteistellung der Beschwerdeführenden. E. Am 3. April 2024 beantragten die Beschwerdeführenden beim Regie- rungsrat – mittels einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe gegen die No- tariatskommission sowie gegen C. beim Regierungsrat des Kantons Aargau –, der Entscheid der Notariatskommission sei aufzuheben und das Disziplinarver- fahren sei wieder zu eröffnen. F. Der Regierungsrat des Kantons Aargau behandelte die Eingabe der Be- schwerdeführenden als Aufsichtsanzeige in seiner Funktion als übergeordnete Aufsichtsinstanz. Der Rechtsdienst des Regierungsrats verweigerte den Be- schwerdeführenden dabei die Parteistellung. Sie konnten sich jedoch sowohl im aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der Notariatskommission wie auch im Auf- sichtsverfahren vor dem Regierungsrat zur Sache äussern. Am 7. Mai 2025 ent- schied der Regierungsrat, die Notariatskommission habe mit ihrem Entscheid vom 5. März 2024 nicht klares Recht verletzt, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen missachtet (Beschluss Nr. 2025-000485, siehe act. 4). G. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden da- gegen Beschwerde beim Bundesrat. Sie beantragen, der Beschluss des Regie- rungsrats Nr. 2025-000485 vom 7. Mai 2025 sei aufzuheben und das Disziplinar- verfahren wieder zu eröffnen. Eventualiter sei das Verfahren zur umfassenden Neubeurteilung an die Notariatskommission zurückzuweisen. Zudem seien ihnen die Parteirechte in diesem Verfahren zu gewähren und ihnen sei der Entscheid der Notariatskommission vom 5. März 2024 zuzustellen und Einsicht in die voll- ständigen Akten zu gewähren. II. Rechtliches 1. Das Beschwerdeverfahren beim Bundesrat ist in Artikel 72 ff. des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) ge- regelt. Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Arti- kel 75 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) bis zum Entscheid das EJPD aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ; Art. 75 Abs. 1 VwVG und Art. 7c Abs. 1 Organisationsverordnung vom 17. No- vember 1999 für das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]).
3/5 2.
2.1 Die Beschwerdeführenden fordern in der Beschwerdeschrift (siehe act. 2) die «Anhandnahme der Beschwerde gemäss Art. 71 bis 74 VwVG». Da die Beschwerdeführenden ihre Eingabe als Beschwerde bezeichnen, die Aufhe- bung des Entscheids bzw. die Zurückweisung zur Neubeurteilung verlangen und sich unter «I. 2. Zuständigkeit» auf Artikel 72 – 74 VwVG berufen, behandelt der Bundesrat die Eingabe als Beschwerde gemäss Artikel 72 ff. VwVG, nicht als Aufsichtsanzeige gemäss Artikel 71 Absatz 1 VwVG (vgl. aber E. 2.3). 2.2 Nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG ist der Bundesrat sachlich zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswär- tigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gericht- liche Beurteilung einräumt (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Ziff. 3 f. [abrufbar unter www.bj.admin.ch]). Die Beschwerdeführenden bemängeln den Aufsichtsanzeigeentscheid des Re- gierungsrats des Kantons Aargau (Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000485 vom 7. Mai 2025). Dieser betrifft die Ausstandspflicht gemäss Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz des Kantons Aargau vom 30. August 2011 (Be- urG/AG; SAR 295.200) und die Prüfung durch die Notariatskommission und da- mit das öffentliche Verfahrensrecht des Kantons Aargau. Offenkundig ist weder die innere und äussere Sicherheit der Schweiz, die Neutralität, der diplomatische Schutz noch sonst eine auswärtige Angelegenheit betroffen. Ebenso wenig ist eine erstinstanzliche Verfügung über leistungsabhängige Lohnanteile des Bun- despersonals strittig (Art. 72 Bst. b VwVG) oder sonst eine Verfügung, die sich gemäss Spezialgesetz beim Bundesrat anfechten liesse. Mangels sachlicher Zu- ständigkeit gemäss Artikel 72 VwVG ist daher nicht auf die Beschwerde einzu- treten. 2.3 Selbst wenn der Bundesrat, die Eingabe nicht als Beschwerde, sondern als Aufsichtsanzeige behandeln würde, träte er auf diese nicht ein: Nach Artikel 71 VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Ein- schreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (vgl. OLIVER ZIBUNG, in: Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick L. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 71 N. 8). Der Bun- desrat beaufsichtigt gemäss Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a BV die Bundes- verwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. Er sorgt zudem für die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone (Art. 186 Abs. 4 BV). Der angefochtene Aufsichtsanzeigeentscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau und somit von einer kantonalen Behörde gefällt, welche nicht der Aufsicht des Bundesrats untersteht. Der Entscheid steht zudem nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe des Bundes, sondern dreht sich um Ausstands- pflichten und weitere Fragen des kantonalen Verfahrensrechts. Weiter liegt keine besondere gesetzliche Zuständigkeit des Bundesrats aufgrund eines Spezialge-
4/5 setzes vor (vgl. DAVID CHAKSAD, Die verwaltungsrechtliche Aufsichtsanzeige, Zü- rich/Basel/Genf 2015, S. 60). Somit wäre der Bundesrat auch im Falle der Quali- fikation des Schreibens vom 27. Mai 2025 als Aufsichtsanzeige gemäss Artikel 71 VwVG nicht für deren Beantwortung zuständig. 3.
Gemäss Artikel 8 Absatz 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzustän- dig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Vorliegend han- delt es sich jedoch beim angefochtenen Regierungsratsbeschluss um einen Ent- scheid über eine Aufsichtsanzeige gemäss § 38 Abs. 1 Verwaltungsrechtspfle- gegesetz des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG; SAR 271.200). Gemäss § 38 Absatz 2 VRPG/AG – respektive Art. 71 Abs. 2 VwVG für die Aufsichtsanzeige auf Bundesebene – stehen den Anzeigenden keine Parteirechte zu. Anzeigende können gegen einen Aufsichtsanzeigeent- scheid weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel ergreifen (CHAKSAD, a.a.O., S. 164 f.; REGINA KIENER ET AL., Öffentliches Verfahrensrecht,
3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 2050; BGE 109 Ib 246, E. 3d; Urteil des BGer 1B_207/2007 vom 16. November 2007, E. 1.1). Insofern entfällt eine Überwei- sung gemäss Artikel 8 VwVG mangels Zuständigkeit einer anderen Rechtsmit- telbehörde. Soweit die Beschwerdeführenden kein Rechtsmittel, sondern eine Aufsichtsanzeige eingereicht hätten, so ist diese nicht fristgebunden, weshalb eine Pflicht zur Weiterleitung an eine allenfalls zuständige Stelle auch unter die- sem Aspekt entfällt (vgl. dazu KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 5 N. 48). 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zustän- digkeit nicht einzutreten. Die Zuständigkeit einer anderen Behörde ist aufgrund der Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids ausgeschlossen. 5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühr und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Auf die Beschwerde an den Bundesrat wird aufgrund offensichtlicher Un- zuständigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden haben entsprechend als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in Streitig- keiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG; Artikel 2 Absatz 1 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Ver- waltungsverfahren [SR 172.041.0]). Umfang und Schwierigkeit der Streitsache sowie der Aufwand waren im vorliegenden Verfahren gering; es handelte sich um eine einfache Zuständigkeitsfrage, wobei u.a. ein Schriftenwechsel entfiel. Gestützt auf die erwähnten Ausführungen und Rechtsgrundlagen werden die Verfahrenskosten auf CHF 1000 festgesetzt und den Beschwerdeführenden auf- erlegt.
5/5 und erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten von CHF 1000 zu bezahlen.
3003 Bern, IM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES Der Bundeskanzler
Viktor Rossi
Mitteilung an: - A. und B., (eingeschrieben); - Regierungsrat des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau; - Notariatskommission, Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Abtei- lung Register und Personenstand, Bahnhofplatz 3c, 5000 Aarau; - C.; - Bundesamt für Justiz, z.Hd. RP II, Bundesrain 20, 3003 Bern.
[BJ-D-71DA3401/41, WKM]