Sachverhalt
A. Im Verlauf der letzten zehn Jahre meldete der Beschwerdeführer zahlrei chen eidgenössischen und kantonalen Stellen und Behörden, dass er ein Be trugssystem am Flughafen Zürich aufgedeckt habe. Aus diesem Grund bezeich net er sich als Whistleblower. B. Am 24. November 2022 wendete sich eine Mitarbeiterin des Generalsek retariats der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich an die Kan tonspolizei Zürich (Gewaltschutz). Auslöser für die Anfrage war ihr Kontakt mit dem Beschwerdeführer via Telefon und E-Mail. Sie bat um Informationen über den Beschwerdeführer und um Rat, wie sie sich ihm gegenüber verhalten solle. In der Folge erstellte die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich auf Anfrage der Kantonspolizei Zürich eine risikoorientierte Einschätzung aus forensisch-psycho logischer Sicht. In ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2022 hielt die Universi tätsklinik fest, «es gebe deutliche Hinweise, die dafür sprechen würden, dass [beim Beschwerdeführer] eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizo phrenen Formkreis mit einer paranoid-wahnhaften Beeinträchtigungs- und Ver folgungserleben vorliege». Gestützt auf diese Einschätzung erliess das Statthal teramt Bülach am 21. Dezember 2022 einen Hausdurchsuchungsbefehl. In der Folge stellte die Kantonspolizei Zürich am 16. Januar 2023 beim Beschwerde führer mehrere Schusswaffen, inklusive Magazine, sicher. Am 8. März 2023 ver fügte das Statthalteramt Bülach, dass die Waffen für die Dauer einer fachärztli chen Waffentauglichkeitsbegutachtung beschlagnahmt bleiben (act. 1). C. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel des Beschwerdefüh rers blieben erfolglos. Zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde mit Urteil vom 13. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2023.00445). D. Mit Urteil vom 12. August 2024 (2C_370/2024) trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Verwal tungsgerichts Zürich ein. E. Am 15. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Bundesrat. Seine Beschwerde richtete sich insbesondere gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2024 (act. 2). F. Auf Nachfrage des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 17. Dezember 2024 hin bestätigte der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 seinen Willen, eine Beschwerde an den Bundesrat zu erheben (act. 12 f.). G. Am 5. März und 10. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Stel lungnahmen ein.
3/6 II. Rechtliches 1.
1.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seinen Eingaben vom 31. Januar und
5. März 2025, dass seine Beschwerde an den Bundesrat nicht vom EJPD, son dern vom Eidgenössischen Finanzdepartement instruiert werde, da das EJPD, namentlich das Bundesamt für Polizei (fedpol), «in die Übergriffe gegen [ihn] in volviert» sei (act. 13). 1.2 Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Arti kel 75 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) bis zum Entscheid das EJPD aus. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Entscheid des EJPD, übernimmt das EFD die Instruk tion des Verfahrens vor dem Bundesrat (Art. 75 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepar tement [OV-EFD; SR 172.215.1]). 1.3 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde nicht gegen einen Entscheid des EJPD im Sinne von Artikel 73 Buchstabe a VwVG. Daneben ergehen aus den Akten keine Gründe, die einen Ausstand im Sinn von Artikel 10 VwVG von Mitarbeitenden des EJPD beziehungsweise des ganzen Departe ments begründen würden. Somit übt das EJPD bis zum Entscheid die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ) (Art. 75 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]). 2. Soweit der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen den «Staat Schweiz» stellt, ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsbegehren gegen (alle) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche möglich sind (vgl. BGer, Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024, E. 2.2; BGE 139 I 121 E. 4.3). Folglich ist auf das Ausstandsbegehren gegen den «Staat Schweiz» schon deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, gegen welche am Beschwerdeverfahren beteiligten Personen sich sein Gesuch richtet. 3.
3.1 Nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG ist der Bundesrat unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Si cherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärti gen Angelegenheiten zuständig, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Ziff. 3 f. [abrufbar unter www.bj.admin.ch]).
4/6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine angeblich am Flughafen Zü rich aufgedeckten Missstände und das angebliche Fehlverhalten der Zürcher Be hörden (vgl. dazu BGer, Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024, E. 3.3) stün den in einem Zusammenhang mit der inneren Sicherheit der Schweiz, kann ihm nicht gefolgt werden. Andere Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit des Bun desrat nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG sind nicht ersichtlich. 3.2 Gemäss Artikel 70 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesge richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist der Bundesrat sachlich zuständig für Beschwerden gegen die mangelhafte Vollstreckung von Urteilen des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicher heitsleistung in Geld verpflichten (vgl. Bundesrat, Entscheid vom 27. November 2009, in VPB 1/2010, E. II.1.1). 4. 4.1 Auf ein Beschwerdeverfahren nach Artikel 70 Absatz 4 BGG finden Arti kel 75 ff. VwVG analog Anwendung (Bundesrat, Entscheid vom 27. November 2009, in VPB 1/2010, E. II.1.1; PAUL TSCHÜMPERLIN, in: Niggli Marcel Alexander et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 70 N. 27). Gemäss Artikel 77 VwVG gelangen dabei die allgemeinen Verfah rensvorschriften nach Artikel 45–70 VwVG zur Anwendung. 4.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver treters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat – auf Nachfrage des Eidgenössischen Justiz- und Po lizeidepartement (EJPD) vom 17. Dezember 2014 – seinen Beschwerdewillen mit Schreiben vom 31. Januar 2025 ausdrücklich kundgetan. Seine Eingaben enthalten jedoch weder nachvollziehbare Begehren noch eine entsprechende Begründung. Insbesondere ergeht aus der Beschwerde nicht klar, gegen wel chen staatlichen Akt sich die Beschwerde richtet. Damit erfüllt die Beschwerde schrift die Voraussetzungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 VwVG nicht. 4.3 Genügt die Beschwerde den Anforderungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 VwVG nicht oder fehlt es an der nötigen Klarheit in Bezug auf die Begehren oder deren Begründung, räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Nachbesserung ein, sofern sich die Beschwerde nicht als offen sichtlich unzulässig herausstellen sollte (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Erweist sich eine Beschwerde als offensichtlich unzulässig, kann die Eingabe direkt durch einen Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORT MANN, in: Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick L. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 52 N. 87). 4.4 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde (am ehesten) gegen die Folgen des bundesgerichtlichen Urteils 2C_370/2024 vom 12. August
2024. Während gegen rechtskräftige Entscheide des Bundesgerichts als inner
5/6 staatliches Rechtsmittel nur mehr die Revision beim Bundesgericht zur Verfü gung steht (Art. 121 ff. BGG), existierte die Beschwerde an den Bundesrat gegen die mangelhafte Vollstreckung gewisser bundesgerichtlicher Urteile. Obwohl die ses Urteil nicht zu Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichtet, fällt eine Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG ausser Betracht: Eine derartige Beschwerde kann nur gegen die mangelhafte Vollstreckung ma terieller Urteile des Bundesgerichts erhoben werden. Bei einem Prozessurteil bleibt der vorinstanzliche Entscheid bestehen respektive muss auch letzterer voll streckt werden. Das Vorliegen eines Sachurteils des Bundesgerichts bildet inso fern eine Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG (TSCHÜMPERLIN, a.a.O., N. 25a; vgl. auch ANDREAS GÜNGERICH, in: Seiler Hansjörg [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 70 N. 8 ff.; FLO RENCE AUBRY GIRARDIN, in: Dieselbe et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF,
3. Aufl., Bern 2022, Art. 70 N. 30 f.). Im Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit liegt ein bundesgerichtlicher Nichteintretensentscheid (Prozessurteil) und kein materieller Entscheid in der Sache (Sachurteil) vor. Die Beschwerde an den Bundesrat erweist sich demnach als offensichtlich unzuläs sig, womit auf eine Nachbesserung der Beschwerde verzichtet werden konnte. 4.5 Auf die Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG ist nicht einzutreten, da die Prozessvoraussetzung eines vollstreckbaren bundesgerichtlichen Sachur teils offensichtlich fehlt. Zugleich sind die Anforderungen an eine Beschwerde schrift Artikel 52 Absatz 2 VwVG nicht erfüllt. Eine Prüfung der weiteren Eintre tensvoraussetzungen erübrigt sich. Aufgrund der Rechtsbegehren und deren Be gründung in der Beschwerdeschrift schliesst der Bundesrat zudem aus, dass der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom
12. August 2024 (2C_370/2024) betreffend Waffenbeschlagnahme stellen wollte. Eine Weiterleitung der Beschwerde ans Bundesgericht erübrigt sich daher. Anzumerken bleibt, dass der Nichteintretensentscheid des Bundesrats auf allfäl lige parallel zu diesem Beschwerdeverfahren laufende Aufsichts- oder Staatshaf tungsverfahren keinen Einfluss hat. 5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie vollständig erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach Artikel 4a Buchstabe b der Verordnung vom
10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfah ren (SR 172.041.0) können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen. Angesichts der kurzen Dauer des vorliegenden Verfahrens und dem geringen damit verbundenen Aufwand sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Si tuation des Beschwerdeführers ist es verhältnismässig und damit angezeigt, vor liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
6/6 und erkannt:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seinen Eingaben vom 31. Januar und
E. 1.2 Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Arti kel 75 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) bis zum Entscheid das EJPD aus. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Entscheid des EJPD, übernimmt das EFD die Instruk tion des Verfahrens vor dem Bundesrat (Art. 75 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepar tement [OV-EFD; SR 172.215.1]).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde nicht gegen einen Entscheid des EJPD im Sinne von Artikel 73 Buchstabe a VwVG. Daneben ergehen aus den Akten keine Gründe, die einen Ausstand im Sinn von Artikel 10 VwVG von Mitarbeitenden des EJPD beziehungsweise des ganzen Departe ments begründen würden. Somit übt das EJPD bis zum Entscheid die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ) (Art. 75 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]). 2. Soweit der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen den «Staat Schweiz» stellt, ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsbegehren gegen (alle) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche möglich sind (vgl. BGer, Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024, E. 2.2; BGE 139 I 121 E. 4.3). Folglich ist auf das Ausstandsbegehren gegen den «Staat Schweiz» schon deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, gegen welche am Beschwerdeverfahren beteiligten Personen sich sein Gesuch richtet. 3.
3.1 Nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG ist der Bundesrat unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Si cherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärti gen Angelegenheiten zuständig, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Ziff. 3 f. [abrufbar unter www.bj.admin.ch]).
4/6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine angeblich am Flughafen Zü rich aufgedeckten Missstände und das angebliche Fehlverhalten der Zürcher Be hörden (vgl. dazu BGer, Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024, E. 3.3) stün den in einem Zusammenhang mit der inneren Sicherheit der Schweiz, kann ihm nicht gefolgt werden. Andere Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit des Bun desrat nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG sind nicht ersichtlich. 3.2 Gemäss Artikel 70 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesge richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist der Bundesrat sachlich zuständig für Beschwerden gegen die mangelhafte Vollstreckung von Urteilen des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicher heitsleistung in Geld verpflichten (vgl. Bundesrat, Entscheid vom 27. November 2009, in VPB 1/2010, E. II.1.1). 4. 4.1 Auf ein Beschwerdeverfahren nach Artikel 70 Absatz 4 BGG finden Arti kel 75 ff. VwVG analog Anwendung (Bundesrat, Entscheid vom 27. November 2009, in VPB 1/2010, E. II.1.1; PAUL TSCHÜMPERLIN, in: Niggli Marcel Alexander et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 70 N. 27). Gemäss Artikel 77 VwVG gelangen dabei die allgemeinen Verfah rensvorschriften nach Artikel 45–70 VwVG zur Anwendung. 4.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver treters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat – auf Nachfrage des Eidgenössischen Justiz- und Po lizeidepartement (EJPD) vom 17. Dezember 2014 – seinen Beschwerdewillen mit Schreiben vom 31. Januar 2025 ausdrücklich kundgetan. Seine Eingaben enthalten jedoch weder nachvollziehbare Begehren noch eine entsprechende Begründung. Insbesondere ergeht aus der Beschwerde nicht klar, gegen wel chen staatlichen Akt sich die Beschwerde richtet. Damit erfüllt die Beschwerde schrift die Voraussetzungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 VwVG nicht. 4.3 Genügt die Beschwerde den Anforderungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 VwVG nicht oder fehlt es an der nötigen Klarheit in Bezug auf die Begehren oder deren Begründung, räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Nachbesserung ein, sofern sich die Beschwerde nicht als offen sichtlich unzulässig herausstellen sollte (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Erweist sich eine Beschwerde als offensichtlich unzulässig, kann die Eingabe direkt durch einen Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORT MANN, in: Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick L. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 52 N. 87). 4.4 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde (am ehesten) gegen die Folgen des bundesgerichtlichen Urteils 2C_370/2024 vom 12. August
2024. Während gegen rechtskräftige Entscheide des Bundesgerichts als inner
5/6 staatliches Rechtsmittel nur mehr die Revision beim Bundesgericht zur Verfü gung steht (Art. 121 ff. BGG), existierte die Beschwerde an den Bundesrat gegen die mangelhafte Vollstreckung gewisser bundesgerichtlicher Urteile. Obwohl die ses Urteil nicht zu Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichtet, fällt eine Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG ausser Betracht: Eine derartige Beschwerde kann nur gegen die mangelhafte Vollstreckung ma terieller Urteile des Bundesgerichts erhoben werden. Bei einem Prozessurteil bleibt der vorinstanzliche Entscheid bestehen respektive muss auch letzterer voll streckt werden. Das Vorliegen eines Sachurteils des Bundesgerichts bildet inso fern eine Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG (TSCHÜMPERLIN, a.a.O., N. 25a; vgl. auch ANDREAS GÜNGERICH, in: Seiler Hansjörg [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 70 N. 8 ff.; FLO RENCE AUBRY GIRARDIN, in: Dieselbe et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF,
3. Aufl., Bern 2022, Art. 70 N. 30 f.). Im Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit liegt ein bundesgerichtlicher Nichteintretensentscheid (Prozessurteil) und kein materieller Entscheid in der Sache (Sachurteil) vor. Die Beschwerde an den Bundesrat erweist sich demnach als offensichtlich unzuläs sig, womit auf eine Nachbesserung der Beschwerde verzichtet werden konnte. 4.5 Auf die Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG ist nicht einzutreten, da die Prozessvoraussetzung eines vollstreckbaren bundesgerichtlichen Sachur teils offensichtlich fehlt. Zugleich sind die Anforderungen an eine Beschwerde schrift Artikel 52 Absatz 2 VwVG nicht erfüllt. Eine Prüfung der weiteren Eintre tensvoraussetzungen erübrigt sich. Aufgrund der Rechtsbegehren und deren Be gründung in der Beschwerdeschrift schliesst der Bundesrat zudem aus, dass der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom
12. August 2024 (2C_370/2024) betreffend Waffenbeschlagnahme stellen wollte. Eine Weiterleitung der Beschwerde ans Bundesgericht erübrigt sich daher. Anzumerken bleibt, dass der Nichteintretensentscheid des Bundesrats auf allfäl lige parallel zu diesem Beschwerdeverfahren laufende Aufsichts- oder Staatshaf tungsverfahren keinen Einfluss hat.
E. 5 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie vollständig erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach Artikel 4a Buchstabe b der Verordnung vom
E. 10 September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfah ren (SR 172.041.0) können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen. Angesichts der kurzen Dauer des vorliegenden Verfahrens und dem geringen damit verbundenen Aufwand sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Si tuation des Beschwerdeführers ist es verhältnismässig und damit angezeigt, vor liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
6/6 und erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3003 Bern, 13. Juni 2025 IM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES Der Bundeskanzler Viktor Rossi Mitteilung an: - A.; - Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich; - Generalsekretariat GS-EFD, Bundesgasse 3, 3003 Bern; - Schweizerisches Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1/6
hat in der Beschwerdesache
A., (Beschwerdeführer)
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch den Regierungsrat, Neumühlequai 10, 8090 Zü rich
betreffend
Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2024 (2C_370/2024) – Waffenbe schlagnahmung
2/6 befunden und erwogen: I. Sachverhalt A. Im Verlauf der letzten zehn Jahre meldete der Beschwerdeführer zahlrei chen eidgenössischen und kantonalen Stellen und Behörden, dass er ein Be trugssystem am Flughafen Zürich aufgedeckt habe. Aus diesem Grund bezeich net er sich als Whistleblower. B. Am 24. November 2022 wendete sich eine Mitarbeiterin des Generalsek retariats der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich an die Kan tonspolizei Zürich (Gewaltschutz). Auslöser für die Anfrage war ihr Kontakt mit dem Beschwerdeführer via Telefon und E-Mail. Sie bat um Informationen über den Beschwerdeführer und um Rat, wie sie sich ihm gegenüber verhalten solle. In der Folge erstellte die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich auf Anfrage der Kantonspolizei Zürich eine risikoorientierte Einschätzung aus forensisch-psycho logischer Sicht. In ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2022 hielt die Universi tätsklinik fest, «es gebe deutliche Hinweise, die dafür sprechen würden, dass [beim Beschwerdeführer] eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizo phrenen Formkreis mit einer paranoid-wahnhaften Beeinträchtigungs- und Ver folgungserleben vorliege». Gestützt auf diese Einschätzung erliess das Statthal teramt Bülach am 21. Dezember 2022 einen Hausdurchsuchungsbefehl. In der Folge stellte die Kantonspolizei Zürich am 16. Januar 2023 beim Beschwerde führer mehrere Schusswaffen, inklusive Magazine, sicher. Am 8. März 2023 ver fügte das Statthalteramt Bülach, dass die Waffen für die Dauer einer fachärztli chen Waffentauglichkeitsbegutachtung beschlagnahmt bleiben (act. 1). C. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel des Beschwerdefüh rers blieben erfolglos. Zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde mit Urteil vom 13. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2023.00445). D. Mit Urteil vom 12. August 2024 (2C_370/2024) trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Verwal tungsgerichts Zürich ein. E. Am 15. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Bundesrat. Seine Beschwerde richtete sich insbesondere gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2024 (act. 2). F. Auf Nachfrage des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 17. Dezember 2024 hin bestätigte der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 seinen Willen, eine Beschwerde an den Bundesrat zu erheben (act. 12 f.). G. Am 5. März und 10. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Stel lungnahmen ein.
3/6 II. Rechtliches 1.
1.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seinen Eingaben vom 31. Januar und
5. März 2025, dass seine Beschwerde an den Bundesrat nicht vom EJPD, son dern vom Eidgenössischen Finanzdepartement instruiert werde, da das EJPD, namentlich das Bundesamt für Polizei (fedpol), «in die Übergriffe gegen [ihn] in volviert» sei (act. 13). 1.2 Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Arti kel 75 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) bis zum Entscheid das EJPD aus. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Entscheid des EJPD, übernimmt das EFD die Instruk tion des Verfahrens vor dem Bundesrat (Art. 75 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepar tement [OV-EFD; SR 172.215.1]). 1.3 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde nicht gegen einen Entscheid des EJPD im Sinne von Artikel 73 Buchstabe a VwVG. Daneben ergehen aus den Akten keine Gründe, die einen Ausstand im Sinn von Artikel 10 VwVG von Mitarbeitenden des EJPD beziehungsweise des ganzen Departe ments begründen würden. Somit übt das EJPD bis zum Entscheid die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ) (Art. 75 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]). 2. Soweit der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen den «Staat Schweiz» stellt, ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsbegehren gegen (alle) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche möglich sind (vgl. BGer, Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024, E. 2.2; BGE 139 I 121 E. 4.3). Folglich ist auf das Ausstandsbegehren gegen den «Staat Schweiz» schon deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, gegen welche am Beschwerdeverfahren beteiligten Personen sich sein Gesuch richtet. 3.
3.1 Nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG ist der Bundesrat unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Si cherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärti gen Angelegenheiten zuständig, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Ziff. 3 f. [abrufbar unter www.bj.admin.ch]).
4/6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine angeblich am Flughafen Zü rich aufgedeckten Missstände und das angebliche Fehlverhalten der Zürcher Be hörden (vgl. dazu BGer, Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024, E. 3.3) stün den in einem Zusammenhang mit der inneren Sicherheit der Schweiz, kann ihm nicht gefolgt werden. Andere Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit des Bun desrat nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG sind nicht ersichtlich. 3.2 Gemäss Artikel 70 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesge richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist der Bundesrat sachlich zuständig für Beschwerden gegen die mangelhafte Vollstreckung von Urteilen des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicher heitsleistung in Geld verpflichten (vgl. Bundesrat, Entscheid vom 27. November 2009, in VPB 1/2010, E. II.1.1). 4. 4.1 Auf ein Beschwerdeverfahren nach Artikel 70 Absatz 4 BGG finden Arti kel 75 ff. VwVG analog Anwendung (Bundesrat, Entscheid vom 27. November 2009, in VPB 1/2010, E. II.1.1; PAUL TSCHÜMPERLIN, in: Niggli Marcel Alexander et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 70 N. 27). Gemäss Artikel 77 VwVG gelangen dabei die allgemeinen Verfah rensvorschriften nach Artikel 45–70 VwVG zur Anwendung. 4.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver treters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat – auf Nachfrage des Eidgenössischen Justiz- und Po lizeidepartement (EJPD) vom 17. Dezember 2014 – seinen Beschwerdewillen mit Schreiben vom 31. Januar 2025 ausdrücklich kundgetan. Seine Eingaben enthalten jedoch weder nachvollziehbare Begehren noch eine entsprechende Begründung. Insbesondere ergeht aus der Beschwerde nicht klar, gegen wel chen staatlichen Akt sich die Beschwerde richtet. Damit erfüllt die Beschwerde schrift die Voraussetzungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 VwVG nicht. 4.3 Genügt die Beschwerde den Anforderungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 VwVG nicht oder fehlt es an der nötigen Klarheit in Bezug auf die Begehren oder deren Begründung, räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Nachbesserung ein, sofern sich die Beschwerde nicht als offen sichtlich unzulässig herausstellen sollte (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Erweist sich eine Beschwerde als offensichtlich unzulässig, kann die Eingabe direkt durch einen Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORT MANN, in: Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick L. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 52 N. 87). 4.4 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde (am ehesten) gegen die Folgen des bundesgerichtlichen Urteils 2C_370/2024 vom 12. August
2024. Während gegen rechtskräftige Entscheide des Bundesgerichts als inner
5/6 staatliches Rechtsmittel nur mehr die Revision beim Bundesgericht zur Verfü gung steht (Art. 121 ff. BGG), existierte die Beschwerde an den Bundesrat gegen die mangelhafte Vollstreckung gewisser bundesgerichtlicher Urteile. Obwohl die ses Urteil nicht zu Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichtet, fällt eine Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG ausser Betracht: Eine derartige Beschwerde kann nur gegen die mangelhafte Vollstreckung ma terieller Urteile des Bundesgerichts erhoben werden. Bei einem Prozessurteil bleibt der vorinstanzliche Entscheid bestehen respektive muss auch letzterer voll streckt werden. Das Vorliegen eines Sachurteils des Bundesgerichts bildet inso fern eine Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG (TSCHÜMPERLIN, a.a.O., N. 25a; vgl. auch ANDREAS GÜNGERICH, in: Seiler Hansjörg [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 70 N. 8 ff.; FLO RENCE AUBRY GIRARDIN, in: Dieselbe et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF,
3. Aufl., Bern 2022, Art. 70 N. 30 f.). Im Urteil 2C_370/2024 vom 12. August 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit liegt ein bundesgerichtlicher Nichteintretensentscheid (Prozessurteil) und kein materieller Entscheid in der Sache (Sachurteil) vor. Die Beschwerde an den Bundesrat erweist sich demnach als offensichtlich unzuläs sig, womit auf eine Nachbesserung der Beschwerde verzichtet werden konnte. 4.5 Auf die Beschwerde nach Artikel 70 Absatz 4 BGG ist nicht einzutreten, da die Prozessvoraussetzung eines vollstreckbaren bundesgerichtlichen Sachur teils offensichtlich fehlt. Zugleich sind die Anforderungen an eine Beschwerde schrift Artikel 52 Absatz 2 VwVG nicht erfüllt. Eine Prüfung der weiteren Eintre tensvoraussetzungen erübrigt sich. Aufgrund der Rechtsbegehren und deren Be gründung in der Beschwerdeschrift schliesst der Bundesrat zudem aus, dass der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom
12. August 2024 (2C_370/2024) betreffend Waffenbeschlagnahme stellen wollte. Eine Weiterleitung der Beschwerde ans Bundesgericht erübrigt sich daher. Anzumerken bleibt, dass der Nichteintretensentscheid des Bundesrats auf allfäl lige parallel zu diesem Beschwerdeverfahren laufende Aufsichts- oder Staatshaf tungsverfahren keinen Einfluss hat. 5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie vollständig erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach Artikel 4a Buchstabe b der Verordnung vom
10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfah ren (SR 172.041.0) können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen. Angesichts der kurzen Dauer des vorliegenden Verfahrens und dem geringen damit verbundenen Aufwand sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Si tuation des Beschwerdeführers ist es verhältnismässig und damit angezeigt, vor liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
6/6 und erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3003 Bern, 13. Juni 2025 IM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES Der Bundeskanzler
Viktor Rossi
Mitteilung an: - A.; - Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich; - Generalsekretariat GS-EFD, Bundesgasse 3, 3003 Bern; - Schweizerisches Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14.