Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BJ-D-1DDA3401/133
Bundesamt für Justiz BJ Susanne Kuster, Dr. iur., MPA Unibe Bundesrain 20 3003 Bern Susanne.Kuster@bj.admin.ch www.bj.admin.ch Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Öffentliches Recht
Aktenzeichen: 361-3769/7 Bern, 4. Oktober 2024
Beschwerdesache A. gegen Konsularische Direktion
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrter Herr Generalsekretär Sehr geehrte Damen und Herren A. gelangte mit Beschwerde an den Bundesrat und beantragte unter anderem, «[d]as Eidge- nössische Departement für auswärtige Angelegenheiten – Konsularische Direktion – ist anzu- weisen i.S. Verweigerung des diplomatischen Schutzes eine beschwerdefähige Verfügung un- ter Schilderung des Sachverhaltes und einer ausreichenden Begründung zu erlassen, Art. 5 VwVG». Die Beschwerde ging am 24. September 2024 beim Bundesamt für Justiz ein. Die vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als «Rechtsverweigerungsbeschwerde» bezeichnete Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben der Konsularischen Direktion vom
19. August 2024. Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig, wenn sie sich gegen Verfügungen eines Bundesamts bzw. das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfü- gung durch ein Bundesamt richtet (Art. 73 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] e contrario, Art. 46a VwVG; vgl. Art. 47 VwVG; RENÉ WIEDERKEHR / CHRISTIAN MEYER / ANNA BÖHME, VwVG-Kommentar, Zürich 2022, Art. 73 N 2). Das angefochtene Schreiben vom 19. August 2024 wurde vom Direktor der Konsularischen Direktion unterzeichnet und ist folglich der Konsularischen Direktion zuzurechnen. Die Konsu- larische Direktion ist organisationsrechtlich ein Amt des EDA (siehe «3. Abschnitt: Ämter» Einschreiben Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
z. Hd. Generalsekretariat Bundesgasse 1 Bundeshaus West 3003 Bern
Aktenzeichen: 361-3769/7 2/3 Art. 11 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige An- gelegenheiten vom 20. April 2011 [OV-EDA; SR 172.211.1] sowie Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; SR 172.010.1]). Es ist nicht ersichtlich, dass der Direktor der Konsularischen Direktion das strittige Schreiben namens des Departements unterzeichnete. Entsprechende Rechtsgrundlagen sind nicht evident. Folglich ist die vorlie- gende Beschwerde an den Bundesrat im Sinn von Artikel 73 VwVG unzulässig. Nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG sind die Aufsichtsbehörden die erstinstanzlichen Beschwerdeinstanzen, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet des diplomatischen Schutzes (Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist namentlich die Forderung des Beschwerde- führers nach einer Beschwerde des EDA beim UN-Menschenrechtsausschuss in Genf. Der Beschwerdeführer verlangt damit ein Handeln der Schweiz in ihrem eigenen Namen und Inte- ressen, weshalb das Verfahren grundsätzlich den diplomatischen und allenfalls den konsulari- schen Schutz betrifft. Eine Beschwerdeinstanz von Spezialgesetzes wegen ist nicht ersichtlich. Für die Behandlung der Beschwerde ist damit grundsätzlich die Aufsichtsbehörde der Konsu- larischen Direktion zuständig. Die Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 Buch- stabe d VwVG ergibt sich aus den einschlägigen organisationsrechtlichen Erlassen oder aus dem Spezialgesetz (KIENER, in: Auer et al., VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 47 N 14). Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist vorliegend die der verfügenden Be- hörde hierarchisch übergeordnete Verwaltungsbehörde zuständig. Gegenüber den Bundesäm- tern sind dies im Bund die eidgenössischen Departemente (siehe Art. 38 Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]; Urteile des BGer 2A.629/2006 und 2A.630/2006 vom 20. September 2007, E. 4.2; MARGIT MOSER-SZELESS, in: Bellanger et al. [Hrsg.], Loi fédérale sur la procédure administrative, Basel 2024, Art. 47 N 35). Gegenüber der Konsularischen Direktion ist das EDA die hierarchisch übergeordnete Auf- sichtsbehörde und damit zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. dazu ferner Art. 38 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und RVOG sowie Art. 24 RVOV). Damit ist grundsätzlich das EDA zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 VwVG überweist das BJ die Beschwerde an das EDA (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 7 Absatz 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [SR 172.213.1] sowie betreffend Adressierung z. Hd. des Generalsekretariats Art. 42 RVOG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. k OV-EDA). Sollte das EDA die Auffassung vertreten, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfah- rens auch das Gebiet des konsularischen Schutzes betrifft (vgl. Art. 39 ff. Auslandschweizer- gesetzes vom 26. September 2014 [ASG; SR 195.1] i.V.m. Art. 47 ff. der Auslandschweizerver- ordnung [V-ASG; SR 195.11]; Art. 62 ASG), dürfte ein Meinungsaustausch des EDA mit dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt sein (Art. 8 Abs. 2 VwVG). Dabei wäre zu klären, ob die Beschwerde in diesem Aspekt eine auswärtige Angelegenheit im Sinn von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VGG darstellt (vgl. dazu BBl 2001 4388 [Botschaft Totalrevision Bundesrechts- pflege]; BBl 2014 1964 [Bericht Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Januar 2015 betreffend ASG]; MARINO LEBER, in: Auer et al. [Hrsg], a.a.O., Art. 72 N 6).
Aktenzeichen: 361-3769/7 3/3 Freundliche Grüsse Bundesamt für Justiz BJ
Kopie an:
- Konsularische Direktion (ohne Beilagen)
- Beschwerdeführer (ohne Beilagen)
Susanne Kuster Stellvertretende Direktorin