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F-956/2022

F-956/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-956/2022 Urteil vom 4. März 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geboren am (...) 1985, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 18. Februar 2022 - eröffnet am 23. Februar 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM act. 25, 27), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er in der Sache beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich im Rahmen des Selbsteintritts für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären, dass die Angelegenheit eventualiter wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter am 2. März 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung superprovisorisch aussetzte (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, derentwegen der Beschwerdeführer eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt, weder begründet wird noch ersichtlich ist, auf die Rüge daher nicht weiter eingegangen werden muss, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass in der vorliegenden Streitsache als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie es vorliegend gegeben ist, die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank (SEM-act. 7) und seinen eigenen Angaben anlässlich des am 15. Dezember 2021 durchgeführten Dublin-Gesprächs (SEM-act. 12) am 21. Oktober 2021 über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gelangte, dass nach Massgabe des Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der illegalen Einreise über Italien die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet wurde, weil kein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der Dublin-III-VO auf einen anderen Mitgliedstaat verweist, dass die Vorinstanz somit am 17. Dezember 2021 zu Recht die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 15), dass die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch innert der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet liessen und damit die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass damit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und des Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer diese denn auch nicht bestreitet, sondern geltend macht, es lägen Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vor, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen - trotz punktueller Schwachstellen - systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9), dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO unter anderem bestimmt, dass eine antragstellende Person, die aus bestimmten Gründen (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung oder hohes Alter) auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen ist, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, in der Regel von diesem Kind, Geschwister oder Elternteil nicht getrennt bzw. mit ihm zusammengeführt wird, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, das Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28.6.2021 E. 8.4.1; je m.H), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer mit seinem nicht weiter substantiierten Vorbringen, mit Italien verbinde er eine ganz grausame Zeit, die Behandlung dort sei schlecht gewesen, er habe dort Krätze bekommen, nichts geltend macht, was die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch Italien erschüttern könnte, dass diese Feststellung umso mehr gilt, als er im Rahmen des am 15. Dezember 2021 durchgeführten Dublin-Gesprächs ausdrücklich festhielt, er hätte an und für sich nichts gegen Italien einzuwenden, er habe jedoch von Anfang an in die Schweiz reisen wollen, denn er habe gehört, dass die Schweiz das sicherste Land sei (SEM-act. 12), dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, in der Schweiz lebe sein Bruder, der ihm Hilfe beim Erlernen der Sprache zugesagt und zu dem er ein besonderes Verhältnis habe, weshalb er bei ihm leben möchte, und infolgedessen darum ersucht, es sei ihm die Möglichkeit zu geben, hier in der Schweiz bei seiner Familie zu leben, dass jedoch der Beschwerdeführer die Personalien dieses angeblichen Bruders in seiner Rechtsmitteleingabe nicht nennt und anlässlich der Personalienaufnahme vom 10. Dezember 2021 als einzige, in der Schweiz lebende Bezugsperson nur einen 30-jährigen Cousin aufführte, der mit Frau und Kind im Kanton (...) aufenthaltsberechtigt ist (SEM-act. 10), dass der Beschwerdeführer im Übrigen nichts dartut, was auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem angeblichen Bruder schliessen liesse, seine Einlassungen daher zum vorherein nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italien unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 8 EMRK in Fragen zu stellen (vgl. im Gegensatz dazu etwa Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 - 8), dass den Ausführungen des Beschwerdeführers somit nichts entnommen werden kann, was der Schweiz Anlass geben könnte oder sie gar verpflichten würde, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Julius Longauer Versand: