Fristen
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-950/2017 Urteil vom 27. März 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, Fürsprecherin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Januar 2017 ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers durch den Kanton Bern verweigerte und seine Wegweisung anordnete, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 durch postalische Zustellung an seine Rechtsvertreterin eröffnet wurde, dass die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers mit einer vom 11. Februar 2017 datierten Eingabe (Poststempel: 13. Februar 2017) Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegte, dass sie in materieller Hinsicht den Antrag stellte, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der zwischenzeitlich abgelaufenen Rechtsmittelfrist ersuchte und zur Begründung ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geltend machte, dass mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 der Beschwerdeführer auf das Ungenügen der Begründung und der beweismässigen Untermauerung des Wiederherstellungsgesuchs hingewiesen wurde, dass er aufgefordert wurde, bis zum 28. Februar 2017 einen Arztbericht einzureichen, der sich zur Art und zum Verlauf der Erkrankung seiner Rechtsvertreterin äussert, dass aus dem Arztbericht hervorgehen müsse, wie sich diese Erkrankung konkret auf deren Fähigkeit auswirkte, eine fristwahrende Handlung vorzunehmen oder zu veranlassen, dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 28. Februar 2017 ausdrücklich weigerte, den Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit offen zu legen, und zieht in Erwägung, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde ansonsten den inhaltlichen Anforderungen des Art. 52 VwVG entspricht, dass die Beschwerde jedoch unbestrittenermassen nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht wurde, weshalb ein Eintreten die nachgesuchte Wiederherstellung voraussetzt, dass die Rechtsvertreterin zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs vorbrachte, sie sei von Montag, 6. Februar 2017, bis Freitag, 10. Februar 2017, aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, dass die Mitarbeiter ihrer Kanzlei nicht in der Lage seien, eine Beschwerdeschrift der vorliegenden Art selbständig zu redigieren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG für die Wiederherstellung einer versäumten Rechtsmittelfrist erfüllt seien, dass sie zum Beweis ein vom 10. Februar 2017 datiertes Arztzeugnis einreichte, das eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Rechtsvertreterin von 100 % im genannten Zeitraum bescheinigt, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine versäumte Frist wieder hergestellt werden kann, wenn - als materielle Voraussetzung - der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, und - als formelle Voraussetzungen - innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses sowohl unter Angabe des Grundes ein entsprechendes Gesuch gestellt, als auch die versäumte Handlung nachgeholt wird, dass die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist offensichtlich erfüllt sind, dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive oder subjektive Gründe im Sinne der objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und weder den Gesuchsteller noch dessen Vertretung oder anderen beigezogenen Personen eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 28 VwVG), dass eine Krankheit des Gesuchstellers, seines Vertreters oder einer beigezogenen Person rechtsprechungsgemäss nur dann einen Wiederherstellungsgrund darstellt, wenn sie kurz vor Ablauf der Frist auftritt und so ernsthaft ist, dass sie der betroffenen Person jede auf Fristwahrung gerichtete Massnahme verunmöglicht, dass eine solche fristwahrende Massnahme etwa darin bestehen kann, dass die betroffene Person selbst eine rudimentäre Beschwerde einreicht, die später verbessert oder ergänzt werden kann, oder zu diesem Zweck ganz oder teilweise die Dienste von Dritten in Anspruch nimmt, dass die krankheitsbedingte Unmöglichkeit, solche fristwahrende Massnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen, substantiiert vorgetragen und mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt sein muss, dass die geltend gemachte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % zwar am 6. Februar 2017 und damit dem letzten Tag der Beschwerdefrist einsetzte, sie jedoch nicht zwingend als ernsthafte Erkrankung im oben dargestellten Sinn gewertet werden muss, dass deshalb die blosse ärztliche Bestätigung eines Krankheitszustandes und einer sich daraus ergebenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses regelmässig nicht genügt (vgl. zum Ganzen Urteile des BGer 2C_1212/2013 vom 28.07.2014 E. 6.3, 8C_554/2010 vom 4.08.2010 E. 4.2, je m.H.; ferner Egli, a.a.O. N. 13 und 20 ff. zu Art. 24 VwVG), dass die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs und seine beweismässige Untermauerung diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 die Gelegenheit gab, das Unterlassene nachzuholen, dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2017 weigert, die Gründe für ihre Arbeitsunfähigkeit offenzulegen, und vorausschickt, sie sei keinesfalls bereit, ihren Arzt gegenüber ihrem Mandanten vom Arztgeheimnis zu entbinden, damit dieser Einblick in ihre ärztlichen Akten nehmen könne, dass die Rechtsvertreterin ferner geltend macht, das Misstrauen von Gerichten Anwälten gegenüber, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig seien, sei ihr völlig unverständlich, und die Verpflichtung, die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit offenzulegen, betrachte sie als massiven Eingriff in die persönliche Freiheit, dass die Rechtsvertreterin des Weiteren vorträgt, die in der Zwischenverfügung zum Ausdruck gebrachte Vermutung, sie würde ein falsches Arztzeugnis erschleichen, um eine verpasste Frist wiederherstellen zu lassen, erachte sie als Zumutung, dass sie es als weitere Zumutung betrachte, wenn von ihr verlangt werde, die Unmöglichkeit der Instruktion eines Substituten nachzuweisen, der wenigstens eine rudimentäre Beschwerdeschrift hätte einreichen können, dass es genügen müsse, wenn sie schreibe, dass in ihrer Kanzlei zur Zeit kein Personal beschäftigt werde, das in der Lage wäre, die Arbeit an ihrer Stelle auszuführen, dass schliesslich ein Anwalt kaum dazu verpflichtet werden könne, jederzeit solches Personal zur Verfügung zu halten, und sie ein solches Ansinnen als massiven Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit werten würde, dass diese Argumente nicht überzeugen, gesundheitliche Wiederherstellungsgründe vielmehr wie alle anderen Wiederherstellungsgründe zu substantiieren und zu belegen sind, wobei keine anderen Beweisregeln gelten, wenn der Gesuchsteller eine Rechtsvertretung beizieht, dass zudem das Bundesverwaltungsgericht seine Zwischenverfügung an den Beschwerdeführer als Partei des Verfahrens richtete, die sich die Handlungen und Unterlassungen seiner Rechtsvertretung wie eigenes Verhalten zurechnen lassen muss, dass dieser Umstand die Rechtsvertreterin nicht daran hinderte, das Bundesverwaltungsgericht um vertrauliche Behandlung sensitiver gesundheitlicher Daten gegenüber ihrem eigenen Mandanten zu ersuchen, was ihr ohne weiteres hätte zugesichert werden können, dass die Rechtsvertreterin schliesslich einem fundamentalen Irrtum unterliegt, wenn sie meint, das Gericht unterstelle ihr, sie habe ein inhaltlich falsches Arztzeugnis erwirkt, um die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist zu schaffen, dass das Bundesverwaltungsgericht die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht in Zweifel zog, sondern darauf hinwies, dass eine solche Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig die Unmöglichkeit impliziert, fristwahrende Massnahmen zu ergreifen, dass die Rechtsvertreterin abschliessend auf die Pflicht von Anwältinnen und Anwälten hinzuweisen ist, die für eine ordnungsgemässe Führung ihrer Anwaltspraxis notwendigen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzusehen (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 ff. zu Art. 12), dass daher auch ein Anwalt, der seine Anwaltspraxis alleine führt, gehalten ist, sich so zu organisieren, dass die Fristen im Falle einer Verhinderung gewahrt sind (so ausdrücklich Urteil des BGer 8C_554/2010 vom 04.08.2010 E. 4.2 in fine; vgl. auch Egli, a.a.O., N. 15 zu Art. 24), dass somit ein unverschuldeter Hinderungsgrund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG weder substantiiert dargelegt noch ausgewiesen wird, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- die Migrationsbehörde (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: