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F-8935/2025

F-8935/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-10 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 19. August 2025 ersuchte die iranische Beschwerdeführerin 3 (geboren 1997) auf der Schweizer Auslandvertretung in Teheran um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden Mutter (Intervenientin und Beschwerdeführerin 2) und deren Ehemann (Intervenient und Beschwerdeführer 1). Mit Formular-Verfügung vom 21. August 2025 lehnte die Vertretung den Visumsantrag ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Eingabe vom 2. September 2025 Einsprache bei der Vorinstanz. B. Die Vorinstanz wies diese Einsprache mit Verfügung vom 14. November 2025 ab. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin 3 ein Schengen-Visum für Besuchszwecke zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Intervenienten auf, eine von der Beschwerdeführerin 3 unterzeichnete Prozessvollmacht einzureichen oder die Beschwerde von allen drei Personen zu unterzeichnen. Letzterer Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 nach. E. Die Vorinstanz liess sich am 19. Januar 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch einer iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin 3 nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).

E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 3.6 Aufgrund ihrer iranischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin 3 der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin 3 nicht gewährleistet sei.

E. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.3 Ende Februar 2026 begannen militärische Auseinandersetzungen zwischen den USA/Israel und Iran. Seitdem kam es zu Luftangriffen auf verschiedene Ziele in Iran und Angriffen von Iran und Iran-nahen Milizen auf verschiedene Ziele in der Region, unter anderem auch auf zivile Einrichtungen wie Hotels, Flughäfen und Büro- und Wohngebäude. Am 8. April 2026 haben die USA, Israel und Iran eine Waffenruhe bekannt gegeben, die Sicherheitslage in der gesamten Region bleibt dennoch höchst volatil. Das Risiko einer kurzfristigen Verschärfung der Sicherheitslage und erneuter Einschränkungen des Flugverkehrs sowie eine erhöhte abstrakte Gefährdung für terroristische Anschläge bestehen unvermindert fort (< https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/iransicherheit-202396 >; abgerufen im Mai 2026). Bereits vor den Angriffen steckte der Iran in einer Krise: Arbeitslosigkeit und Inflation sind hoch, die soziale Ungerechtigkeit wächst. Das sorgt für Frustrationen, die auch bei Protesten deutlich werden. Iran ist mit seinen insgesamt 80 Millionen Einwohnern und Einwohnerinnen ein junges Land: Drei Viertel der Menschen sind unter 40 Jahren. Doch nur wenige profitieren vom Regime, viele sind ohne Perspektiven. Neben sozialen Fragen leidet das Land zunehmend unter massiven Umweltproblemen. Zugleich gibt es weiterhin politischen Widerstand gegen staatliche Repressionen, Zensur und die strikte Kleiderordnung für Frauen (vgl < https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40142/gesellschaft-in-iran/ >; abgerufen im Mai 2026). Die wirtschaftliche Lage im Iran ist von einer unzureichenden Fiskal- und Haushaltspolitik geprägt, die durch Inflation und Währungsabwertung verschärft wird. Das Land leidet unter einem chronischen Haushaltsdefizit, mit unrealistischen Steuereinnahmen und unterschätzten Ausgaben, insbesondere im sozialen, militärischen und Gehaltsbereich. Diese Diskrepanz zwischen Einnahmen und Ausgaben wird durch systemische Korruption und eine Liquiditätskrise verstärkt, die durch sinkende Öleinnahmen und Kapitalflucht noch verschärft wird. Die Inflation bleibt eine grosse Herausforderung, mit einer offiziellen Rate von etwa 40% im Jahr 2023, obwohl einige schätzen, dass sie 60-70% übersteigt. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung, insbesondere die Mittelschicht und die Ärmsten, hat Schwierigkeiten, auf grundlegende Lebensmittelprodukte zuzugreifen. Diese prekären Bedingungen tragen zur wachsenden Abhängigkeit der Bevölkerung vom Regime bei und verstärken die wirtschaftliche Ungleichheit, insbesondere in Teheran. Das Fehlen von Investitionen in Infrastruktur und Schlüsselindustrien, wie der Petrochemie, bremst das langfristige Wirtschaftswachstum (vgl. SECO Fiche Iran, letzte Änderung 22.01.2025, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformationen/mittlererosten/iran.html, abgerufen im Mai 2026)

E. 4.4 Angesichts dieser Umstände ist prima vista nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf den Iran als grundsätzlich hoch eingestuft hat.

E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-7578/2024 vom 17. Mai 2025 E. 5.1; F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.2).

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin 2 leide seit drei Jahren an Multipler Sklerose (MS) und könne gemäss ärztlicher Bescheinigung keine langen Flugreisen mehr unternehmen. Sie könne deshalb nicht mehr in den Iran fliegen, um ihre Tochter (Beschwerdeführerin 3) zu besuchen. Letztere arbeite im Iran seit mehreren Jahren und komme wirtschaftlich für sich selbst auf. Sie mische sich nicht in die Politik ein und werde dies auch nicht tun. Zu ihren Onkeln, Tanten und zum Grossvater habe sie enge Beziehungen und verfüge daher über sehr gute familiäre und gesellschaftliche Verbindungen. Sie wohne bei ihrem Grossvater und helfe diesem im Haushalt und bei dessen Pflege. In den vergangenen elf Jahren habe sie kein Visumsgesuch gestellt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien sodann bereit, eine monetäre Garantie für die Rückkehr der Beschwerdeführerin 3 zu hinterlegen.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin 3 ist 29 Jahre alt, ledig und kinderlos. Die Betreuung des Grossvaters ist bei einer allfälligen Reise durch die im Iran lebenden Onkel und Tanten gewährleistet. Für ihre Arbeit als Tätowiererin in einem Beauty Salon wird sie monatlich mit zwischen 250'000'000 bis 300'000'000 Rial entschädigt (rund Fr. 178.-; SEM-Akten Beilage zu act. 4). Zudem arbeitet sie in einem Coiffeursalon, reicht jedoch keine Unterlagen zu ihrem diesbezüglichen Verdienst ein. Gemäss den eingereichten Bankunterlagen verfügte die Beschwerdeführerin 3 am 18. August 2025 über Ersparnisse von rund 1'464'752'192 (entsprechend EUR 1'738.- SEM-Akten Beilage zu act. 4). Aufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 3 eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung obliegt, die sie an einer Emigration hindern würde.

E. 5.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Die Gastgebenden können mit rechtlich verbindlicher Wirkung nur für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerin 3 angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Irans nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefürhenden aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8935/2025 Urteil vom 10. Juni 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 14. November 2025. Sachverhalt: A. Am 19. August 2025 ersuchte die iranische Beschwerdeführerin 3 (geboren 1997) auf der Schweizer Auslandvertretung in Teheran um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden Mutter (Intervenientin und Beschwerdeführerin 2) und deren Ehemann (Intervenient und Beschwerdeführer 1). Mit Formular-Verfügung vom 21. August 2025 lehnte die Vertretung den Visumsantrag ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Eingabe vom 2. September 2025 Einsprache bei der Vorinstanz. B. Die Vorinstanz wies diese Einsprache mit Verfügung vom 14. November 2025 ab. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin 3 ein Schengen-Visum für Besuchszwecke zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Intervenienten auf, eine von der Beschwerdeführerin 3 unterzeichnete Prozessvollmacht einzureichen oder die Beschwerde von allen drei Personen zu unterzeichnen. Letzterer Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 nach. E. Die Vorinstanz liess sich am 19. Januar 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch einer iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin 3 nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer iranischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin 3 der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin 3 nicht gewährleistet sei. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 Ende Februar 2026 begannen militärische Auseinandersetzungen zwischen den USA/Israel und Iran. Seitdem kam es zu Luftangriffen auf verschiedene Ziele in Iran und Angriffen von Iran und Iran-nahen Milizen auf verschiedene Ziele in der Region, unter anderem auch auf zivile Einrichtungen wie Hotels, Flughäfen und Büro- und Wohngebäude. Am 8. April 2026 haben die USA, Israel und Iran eine Waffenruhe bekannt gegeben, die Sicherheitslage in der gesamten Region bleibt dennoch höchst volatil. Das Risiko einer kurzfristigen Verschärfung der Sicherheitslage und erneuter Einschränkungen des Flugverkehrs sowie eine erhöhte abstrakte Gefährdung für terroristische Anschläge bestehen unvermindert fort (; abgerufen im Mai 2026). Bereits vor den Angriffen steckte der Iran in einer Krise: Arbeitslosigkeit und Inflation sind hoch, die soziale Ungerechtigkeit wächst. Das sorgt für Frustrationen, die auch bei Protesten deutlich werden. Iran ist mit seinen insgesamt 80 Millionen Einwohnern und Einwohnerinnen ein junges Land: Drei Viertel der Menschen sind unter 40 Jahren. Doch nur wenige profitieren vom Regime, viele sind ohne Perspektiven. Neben sozialen Fragen leidet das Land zunehmend unter massiven Umweltproblemen. Zugleich gibt es weiterhin politischen Widerstand gegen staatliche Repressionen, Zensur und die strikte Kleiderordnung für Frauen (vgl; abgerufen im Mai 2026). Die wirtschaftliche Lage im Iran ist von einer unzureichenden Fiskal- und Haushaltspolitik geprägt, die durch Inflation und Währungsabwertung verschärft wird. Das Land leidet unter einem chronischen Haushaltsdefizit, mit unrealistischen Steuereinnahmen und unterschätzten Ausgaben, insbesondere im sozialen, militärischen und Gehaltsbereich. Diese Diskrepanz zwischen Einnahmen und Ausgaben wird durch systemische Korruption und eine Liquiditätskrise verstärkt, die durch sinkende Öleinnahmen und Kapitalflucht noch verschärft wird. Die Inflation bleibt eine grosse Herausforderung, mit einer offiziellen Rate von etwa 40% im Jahr 2023, obwohl einige schätzen, dass sie 60-70% übersteigt. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung, insbesondere die Mittelschicht und die Ärmsten, hat Schwierigkeiten, auf grundlegende Lebensmittelprodukte zuzugreifen. Diese prekären Bedingungen tragen zur wachsenden Abhängigkeit der Bevölkerung vom Regime bei und verstärken die wirtschaftliche Ungleichheit, insbesondere in Teheran. Das Fehlen von Investitionen in Infrastruktur und Schlüsselindustrien, wie der Petrochemie, bremst das langfristige Wirtschaftswachstum (vgl. SECO Fiche Iran, letzte Änderung 22.01.2025, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformationen/mittlererosten/iran.html, abgerufen im Mai 2026) 4.4 Angesichts dieser Umstände ist prima vista nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf den Iran als grundsätzlich hoch eingestuft hat. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-7578/2024 vom 17. Mai 2025 E. 5.1; F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.2). 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin 2 leide seit drei Jahren an Multipler Sklerose (MS) und könne gemäss ärztlicher Bescheinigung keine langen Flugreisen mehr unternehmen. Sie könne deshalb nicht mehr in den Iran fliegen, um ihre Tochter (Beschwerdeführerin 3) zu besuchen. Letztere arbeite im Iran seit mehreren Jahren und komme wirtschaftlich für sich selbst auf. Sie mische sich nicht in die Politik ein und werde dies auch nicht tun. Zu ihren Onkeln, Tanten und zum Grossvater habe sie enge Beziehungen und verfüge daher über sehr gute familiäre und gesellschaftliche Verbindungen. Sie wohne bei ihrem Grossvater und helfe diesem im Haushalt und bei dessen Pflege. In den vergangenen elf Jahren habe sie kein Visumsgesuch gestellt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien sodann bereit, eine monetäre Garantie für die Rückkehr der Beschwerdeführerin 3 zu hinterlegen. 5.3 Die Beschwerdeführerin 3 ist 29 Jahre alt, ledig und kinderlos. Die Betreuung des Grossvaters ist bei einer allfälligen Reise durch die im Iran lebenden Onkel und Tanten gewährleistet. Für ihre Arbeit als Tätowiererin in einem Beauty Salon wird sie monatlich mit zwischen 250'000'000 bis 300'000'000 Rial entschädigt (rund Fr. 178.-; SEM-Akten Beilage zu act. 4). Zudem arbeitet sie in einem Coiffeursalon, reicht jedoch keine Unterlagen zu ihrem diesbezüglichen Verdienst ein. Gemäss den eingereichten Bankunterlagen verfügte die Beschwerdeführerin 3 am 18. August 2025 über Ersparnisse von rund 1'464'752'192 (entsprechend EUR 1'738.- SEM-Akten Beilage zu act. 4). Aufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 3 eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung obliegt, die sie an einer Emigration hindern würde. 5.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Die Gastgebenden können mit rechtlich verbindlicher Wirkung nur für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).

6. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerin 3 angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Irans nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefürhenden aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: