Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 13. Juli 2025 ersuchte die thailändische Beschwerdeführerin (geboren 1989) auf der schweizerischen Botschaft in Bangkok um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Lebenspartner (Gastgeber und Vertreter der Beschwerdeführerin). Mit Formular-Verfügung vom 16. Juli 2025 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Einsprache bei der Vorinstanz. B. Die Vorinstanz wies dies Einsprache mit Verfügung vom 10. September 2025 ab. C. Dagegen erhob der Gastgeber mit Eingabe datiert vom 7. September 2025, eingereicht bei der Schweizer Botschaft in Bangkok am 9. Oktober 2025, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken für mindestens 51 Tage zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Gastgeber auf, eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Prozessvollmacht einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 7. November 2025 nach. Am 9. Dezember 2025 reichte er zwei Beschwerdeergänzungen mit Beweismitteln ein. E. Die Vorinstanz liess sich am 9. Januar 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Januar 2026 und hielt an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Sie ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 3.6 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei.
E. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Thailand weist einen Human Development Index (HDI)-Wert von 0,798 auf - damit fällt das Land in die Kategorie «hohe menschliche Entwicklung» und belegt Platz 76 von 193 Ländern und Gebieten, während die Schweiz den zweiten Platz belegt und zur Kategorie «sehr hohe menschliche Entwicklung» zählt. Der HDI ist ein zusammenfassender Indikator zur Bewertung der langfristigen Fortschritte in drei grundlegenden Dimensionen der menschlichen Entwicklung: ein langes und gesundes Leben, Zugang zu Wissen und ein angemessener Lebensstandard (vgl. United Nations Development Programme [UNDP], https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/countries/THA, abgerufen am 05.05.2026). Der Humankapitalindex plus (HCI+) misst, wie effektiv ein Land Humankapital aufbaut, und erfasst dabei die Wahrscheinlichkeit, dass aus den Kindern von heute gesunde, gebildete und produktive Erwachsene werden. Er fasst Kennzahlen aus drei Dimensionen des Humankapitals - Gesundheit, Bildung und Beschäftigung - unter Verwendung evidenzbasierter Gewichtungen zu einem Index zusammen. Der Index reicht von 0 bis 325. Die Einheiten auf dieser Skala entsprechen prozentualen Steigerungen des Arbeitseinkommens (vgl. Weltbank, https://openknowledge.worldbank.org/entities/publication/dfa7e24c-72f4-4903-88af-346f89875842, abgerufen am 05.05.2026). Für Thailand liegt der HCI+ bei einem Wert von 202. Dieser Wert liegt unter dem Durchschnitt der Region Ostasien und Pazifik (215) und unter dem Durchschnitt der Länder mit hohem mittlerem Einkommen (204) (vgl. Weltbank, https://humancapital.worldbank.org/hciplus/insights/what_is_lhci/, abgerufen am 05.05.2026). Thailand hat in den letzten 50 Jahren bemerkenswerte Fortschritte in der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gemacht und sich in weniger als einer Generation von einem Land mit niedrigem Einkommen zu einem Land mit hohem Einkommen entwickelt. Seit 2010 hat sich das Wachstum jedoch auf durchschnittlich 2,6 Prozent pro Jahr verlangsamt, was auf schleppende Investitionen, eine stockende strukturelle Transformation weg von der wenig produktiven Landwirtschaft und sich verschärfende demografische Herausforderungen zurückzuführen ist. Thailand ist eine der am wenigsten ausgeglichenen Volkswirtschaften weltweit, was bereits ein wesentliches Hindernis für ein schnelleres und inklusiveres Wachstum darstellt. Während sich Einkommen und Vermögen auf Bangkok und die umliegenden Regionen konzentrieren, sind ländliche Gebiete, insbesondere im Norden und Nordosten, deutlich ärmer und anfälliger für Klimaschocks (vgl. Weltbank, https://www.worldbank.org/en/country/thailand/overview, abgerufen am 05.05.2026; vgl. auch Urteil des BVGer F-4111/2025 vom 5. November 2025 E. 5.2).
E. 4.3 Angesichts dieser Umstände ist prima vista nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf Thailand als grundsätzlich hoch eingestuft hat.
E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-7578/2024 vom 17. Mai 2025 E. 5.1; F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.2).
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe bereits im Jahr 2024 ein von der Schweiz ausgestelltes Visum erhalten und sei fristgerecht ausgereist. Beim Visumsantrag vom 15. Juli 2025 habe sie eine Flugreservation eingereicht, die belege, dass sie mit ihrem Lebenspartner gemeinsam wieder nach Thailand zurückgereist wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sie nicht ledig, sondern geschieden. Ihr 18-jähriger Sohn studiere in Thailand und sie besitze ein Haus, weshalb sie an Thailand gebunden sei. Zudem möchte sie auch in Zukunft ihren Lebenspartner in der Schweiz besuchen können und dies nicht durch eine nicht fristgerechte Ausreise verunmöglichen. Ihr Lebenspartner habe sich sodann beim Migrationsamt C._______ schriftlich verpflichtet, dass sie die Schweiz fristgerecht verlasse und er für die anfallenden Kosten bei einem Verstoss aufkommen würde. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass sie bei ihrem ersten Besuch in der Schweiz im Sommer 2024 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe ihre Tante in D._______ besucht und für diese Ware in Thailand gekauft, die sie ihr mitgebracht habe. Für ihre Reise habe sie umgerechnet rund Fr. 5'000 von ihrem Konto abgehoben und in Schweizer Franken umgewechselt. Nach der Rückkehr nach Thailand habe sie dieses Geld sowie das Geld von ihrer Tante für die mitgebrachte Ware wieder in thailändische Bath (THB) umgewechselt und auf ihr Konto überwiesen. Es handle sich dabei nicht um illegal erworbenes Geld aus einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Sie habe ihrer Tante im Haushalt geholfen, was bei einem Familienbesuch normal sei. Ihr Ziel sei, in der Schweiz ihren Lebenspartner zu besuchen, um auch dessen Tochter und seine Eltern kennenzulernen sowie erneut ihre Verwandten zu sehen.
E. 5.3 Gestützt auf die eingereichten Bankunterlagen verfügte die Beschwerdeführerin im September 2025 über Ersparnisse von THB 201'475.78 (umgerechnet rund Fr. 4'840 gemäss Kurs vom 05.05.2026). Einen Arbeitsvertrag legte sie der Beschwerde nicht bei und belegt nicht, wie hoch ihr aktuelles Einkommen ist. Sie führt lediglich aus, dass sie bei einer Freundin als Aushilfe in einem SPA flexibel arbeiten könnte. Auch zu ihrer Liegenschaft reicht sie keine Unterlagen ein. Ihr Sohn ist bereits volljährig und damit nicht mehr auf die Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Damit hat sie weder besondere berufliche, gesellschaftliche noch familiäre Verantwortung, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. In der Schweiz verfügt sie sodann mit ihrem Lebenspartner und ihren Verwandten in D._______ über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Mit der Vorinstanz ist daher einig zu gehen, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auch unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls als hoch erscheint. Weiter kann nichts daraus abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin bereits früher mit einem Schengen-Visum in die Schweiz gereist ist. Jedes Gesuch wird individuell auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegenden Informationen geprüft. Ein in der Vergangenheit bereits erteiltes Visum begründet keinen Anspruch auf eine erneut positive Beurteilung. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
E. 5.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen des Lebenspartners und Gastgebers in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Der Gastgeber kann mit rechtlich verbindlicher Wirkung nur für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerin angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Thailands nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8073/2025 Urteil vom 8. Juni 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 10. September 2025. Sachverhalt: A. Am 13. Juli 2025 ersuchte die thailändische Beschwerdeführerin (geboren 1989) auf der schweizerischen Botschaft in Bangkok um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Lebenspartner (Gastgeber und Vertreter der Beschwerdeführerin). Mit Formular-Verfügung vom 16. Juli 2025 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Einsprache bei der Vorinstanz. B. Die Vorinstanz wies dies Einsprache mit Verfügung vom 10. September 2025 ab. C. Dagegen erhob der Gastgeber mit Eingabe datiert vom 7. September 2025, eingereicht bei der Schweizer Botschaft in Bangkok am 9. Oktober 2025, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken für mindestens 51 Tage zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Gastgeber auf, eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Prozessvollmacht einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 7. November 2025 nach. Am 9. Dezember 2025 reichte er zwei Beschwerdeergänzungen mit Beweismitteln ein. E. Die Vorinstanz liess sich am 9. Januar 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Januar 2026 und hielt an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Sie ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Thailand weist einen Human Development Index (HDI)-Wert von 0,798 auf - damit fällt das Land in die Kategorie «hohe menschliche Entwicklung» und belegt Platz 76 von 193 Ländern und Gebieten, während die Schweiz den zweiten Platz belegt und zur Kategorie «sehr hohe menschliche Entwicklung» zählt. Der HDI ist ein zusammenfassender Indikator zur Bewertung der langfristigen Fortschritte in drei grundlegenden Dimensionen der menschlichen Entwicklung: ein langes und gesundes Leben, Zugang zu Wissen und ein angemessener Lebensstandard (vgl. United Nations Development Programme [UNDP], https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/countries/THA, abgerufen am 05.05.2026). Der Humankapitalindex plus (HCI+) misst, wie effektiv ein Land Humankapital aufbaut, und erfasst dabei die Wahrscheinlichkeit, dass aus den Kindern von heute gesunde, gebildete und produktive Erwachsene werden. Er fasst Kennzahlen aus drei Dimensionen des Humankapitals - Gesundheit, Bildung und Beschäftigung - unter Verwendung evidenzbasierter Gewichtungen zu einem Index zusammen. Der Index reicht von 0 bis 325. Die Einheiten auf dieser Skala entsprechen prozentualen Steigerungen des Arbeitseinkommens (vgl. Weltbank, https://openknowledge.worldbank.org/entities/publication/dfa7e24c-72f4-4903-88af-346f89875842, abgerufen am 05.05.2026). Für Thailand liegt der HCI+ bei einem Wert von 202. Dieser Wert liegt unter dem Durchschnitt der Region Ostasien und Pazifik (215) und unter dem Durchschnitt der Länder mit hohem mittlerem Einkommen (204) (vgl. Weltbank, https://humancapital.worldbank.org/hciplus/insights/what_is_lhci/, abgerufen am 05.05.2026). Thailand hat in den letzten 50 Jahren bemerkenswerte Fortschritte in der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gemacht und sich in weniger als einer Generation von einem Land mit niedrigem Einkommen zu einem Land mit hohem Einkommen entwickelt. Seit 2010 hat sich das Wachstum jedoch auf durchschnittlich 2,6 Prozent pro Jahr verlangsamt, was auf schleppende Investitionen, eine stockende strukturelle Transformation weg von der wenig produktiven Landwirtschaft und sich verschärfende demografische Herausforderungen zurückzuführen ist. Thailand ist eine der am wenigsten ausgeglichenen Volkswirtschaften weltweit, was bereits ein wesentliches Hindernis für ein schnelleres und inklusiveres Wachstum darstellt. Während sich Einkommen und Vermögen auf Bangkok und die umliegenden Regionen konzentrieren, sind ländliche Gebiete, insbesondere im Norden und Nordosten, deutlich ärmer und anfälliger für Klimaschocks (vgl. Weltbank, https://www.worldbank.org/en/country/thailand/overview, abgerufen am 05.05.2026; vgl. auch Urteil des BVGer F-4111/2025 vom 5. November 2025 E. 5.2). 4.3 Angesichts dieser Umstände ist prima vista nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf Thailand als grundsätzlich hoch eingestuft hat. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-7578/2024 vom 17. Mai 2025 E. 5.1; F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.2). 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe bereits im Jahr 2024 ein von der Schweiz ausgestelltes Visum erhalten und sei fristgerecht ausgereist. Beim Visumsantrag vom 15. Juli 2025 habe sie eine Flugreservation eingereicht, die belege, dass sie mit ihrem Lebenspartner gemeinsam wieder nach Thailand zurückgereist wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sie nicht ledig, sondern geschieden. Ihr 18-jähriger Sohn studiere in Thailand und sie besitze ein Haus, weshalb sie an Thailand gebunden sei. Zudem möchte sie auch in Zukunft ihren Lebenspartner in der Schweiz besuchen können und dies nicht durch eine nicht fristgerechte Ausreise verunmöglichen. Ihr Lebenspartner habe sich sodann beim Migrationsamt C._______ schriftlich verpflichtet, dass sie die Schweiz fristgerecht verlasse und er für die anfallenden Kosten bei einem Verstoss aufkommen würde. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass sie bei ihrem ersten Besuch in der Schweiz im Sommer 2024 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe ihre Tante in D._______ besucht und für diese Ware in Thailand gekauft, die sie ihr mitgebracht habe. Für ihre Reise habe sie umgerechnet rund Fr. 5'000 von ihrem Konto abgehoben und in Schweizer Franken umgewechselt. Nach der Rückkehr nach Thailand habe sie dieses Geld sowie das Geld von ihrer Tante für die mitgebrachte Ware wieder in thailändische Bath (THB) umgewechselt und auf ihr Konto überwiesen. Es handle sich dabei nicht um illegal erworbenes Geld aus einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Sie habe ihrer Tante im Haushalt geholfen, was bei einem Familienbesuch normal sei. Ihr Ziel sei, in der Schweiz ihren Lebenspartner zu besuchen, um auch dessen Tochter und seine Eltern kennenzulernen sowie erneut ihre Verwandten zu sehen. 5.3 Gestützt auf die eingereichten Bankunterlagen verfügte die Beschwerdeführerin im September 2025 über Ersparnisse von THB 201'475.78 (umgerechnet rund Fr. 4'840 gemäss Kurs vom 05.05.2026). Einen Arbeitsvertrag legte sie der Beschwerde nicht bei und belegt nicht, wie hoch ihr aktuelles Einkommen ist. Sie führt lediglich aus, dass sie bei einer Freundin als Aushilfe in einem SPA flexibel arbeiten könnte. Auch zu ihrer Liegenschaft reicht sie keine Unterlagen ein. Ihr Sohn ist bereits volljährig und damit nicht mehr auf die Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Damit hat sie weder besondere berufliche, gesellschaftliche noch familiäre Verantwortung, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. In der Schweiz verfügt sie sodann mit ihrem Lebenspartner und ihren Verwandten in D._______ über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Mit der Vorinstanz ist daher einig zu gehen, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auch unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls als hoch erscheint. Weiter kann nichts daraus abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin bereits früher mit einem Schengen-Visum in die Schweiz gereist ist. Jedes Gesuch wird individuell auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegenden Informationen geprüft. Ein in der Vergangenheit bereits erteiltes Visum begründet keinen Anspruch auf eine erneut positive Beurteilung. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. 5.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen des Lebenspartners und Gastgebers in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Der Gastgeber kann mit rechtlich verbindlicher Wirkung nur für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
6. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerin angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Thailands nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: