Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 29. Januar 2020 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm Asyl. B. Am 4. August 2020 wies das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung zu Gunsten seiner aus Syrien stammenden Ehefrau - B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) - ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4333/2020 vom 17. März 2021 ab. C. Am 3. August 2021 beantragte die Gesuchstellerin bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut die Ausstellung eines humanitären Visums. D. Mit Formularverfügung vom 5. August 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung des Visums. E. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2019 [recte: 2021] wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums für die Gesuchstellerin. G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 26. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. I. Auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Ehemann der vom Entscheid unmittelbar Betroffenen zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb es nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass sich die Gesuchstellerin im Libanon - einem sicheren Drittstaat - aufhalte. Es seien keine konkreten und gezielt gegen die Gesuchstellerin gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Libanon qualifiziert geltend gemacht worden. Diese weise aufgrund ihrer Herkunft aus Homs, ihres religiösen Hintergrundes, der Inhaftierung ihres Vaters und des aktenkundigen oppositionspolitischen Engagements ihres Ehemannes ein Risikoprofil auf, mit dem sie die Flüchtlingseigenschaft wohl erfüllen würde und ihr in einem Asylverfahren Asyl zu gewähren wäre, würde sie sich noch in Syrien aufhalten oder wäre sie erst vor kurzem in den Libanon geflüchtet. Sie halte sich jedoch seit Jahren im Libanon auf. Nicht nachgewiesen sei, dass sie seit der Ausreise ihres Ehemannes die Organisation C._______ leite. Auch wenn dies der Fall wäre, wäre dies noch kein Nachweis für eine Gefährdung. Betreffend die geltend gemachten Befragungen durch die libanesischen Behörden, die Bedrohungen oder auch die Durchsuchung der Büros von C._______ würden Belege gänzlich fehlen. Überdies werde die Verbindung der Gesuchstellerin zu Lokman Slim nicht erläutert. Der Umstand, dass ihr Ehemann oppositionspolitisch aktiv sei und international Kritik gegen das syrische Regime äussere, führe nicht zu einem anderen Schluss. Die Gründe, weshalb ihm die Einreise in den Libanon trotz gültiger Aufenthaltsbewilligung verweigert worden sei, würden nicht aus den Akten hervorgehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin akut an Leib und Leben bedroht sein solle. Im Übrigen sei der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung im Libanon möglich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt an, die Gesuchstellerin sei im Februar 2013 zusammen mit ihrer Familie aus Syrien in den Libanon geflohen, nachdem ihr Vater in Homs mehrfach vom syrischen Regime verhört und schlussendlich verhaftet worden sei. Sie sei sowohl in Syrien als auch im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht. Zum einen sei sie eine Menschenrechtsaktivistin, welche sich für die Rechte syrischer Flüchtlinge einsetze. Seit ihm - dem Beschwerdeführer - im (...) 2018 die Rückreise von der Schweiz in den Libanon von den libanesischen Behörden verweigert und ihm mit der Ausschaffung nach Syrien gedroht worden sei, leite seine Ehefrau die nichtstaatliche Organisation C._______, welche sich für die Rechte syrischer Flüchtlinge im Libanon einsetze. Zudem unterhalte sie Kontakte zu anderen Verteidigern der Menschenrechte im Libanon. Zum anderen werde sie aufgrund der Ehe mit ihm - dem Beschwerdeführer - bedroht. Sie sei mehrfach von Behörden und nicht identifizierten Personen unter Drohungen gegen Leib und Leben aufgefordert worden, sich von ihm zu trennen. Die Machtstrukturen im Libanon seien eng mit dem syrischen Regime verstrickt, was zu einer akuten und konkreten Bedrohung für die Gesuchstellerin führe. Die Büros von C._______ seien im Oktober 2020 von unbekannten bewaffneten Männern durchsucht und die Gesuchstellerin zu den Aktivitäten der Organisation und der Rolle ihres Ehemanns befragt worden. Sie sei gewarnt worden, dass die Organisation eine Bedrohung für den Libanon darstelle. Die Mutter der Gesuchstellerin sei am 17. Dezember 2020 vom libanesischen Inlandgeheimdienst kontaktiert und über ihn - den Beschwerdeführer - ausgefragt worden. Sie hätten ihr mitgeteilt, seine und ihre Aktivitäten genauestens zu verfolgen. Am nächsten Tag sei die Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Vater auf einen Polizeiposten zitiert worden, wo sie verhört worden seien. Sie sei beschuldigt worden, die terroristischen Aktivitäten ihres Ehemanns zu unterstützen. Sie sei aufgefordert worden, sich von ihm scheiden zu lassen, und sei mit dem Tod bedroht worden. Am 5. Februar 2021, am Tag nachdem der libanesische Aktivist Lokman Slim, ein langjähriger Freund des Ehepaars, von der Hisbollah ermordet worden sei, habe die Gesuchstellerin einen anonymen Anruf erhalten. Ihr sei mit dem Tod gedroht worden, sollte sie sich zur Ermordung von Lokman Slim äussern. Sie sei erneut aufgefordert worden, sich von ihm - dem Beschwerdeführer - scheiden zu lassen. Aufgrund dieser Zwischenfälle habe die Gesuchstellerin im Mai 2021 einen Nervenzusammenbruch erlitten. In der Folge sei sie kaum mehr in die Öffentlichkeit gegangen und wechsle ständig ihren Aufenthaltsort. Ihr Facebook-Konto sei mehrfach gehackt worden. Nachdem sie mehrere Monate versteckt gelebt habe, habe sie seit Oktober 2021 versucht, vermehrt im Büro zu arbeiten, und habe sich ein neues Telefon gekauft. Zeitgleich hätten die Bedrohungen wieder zugenommen. Am 4. November 2021 sei sie von einer Frau angerufen und ermahnt worden, mit niemandem über ihre Sicherheitsprobleme zu sprechen. Diese habe ferner wissen wollen, wer die Arbeit der Gesuchstellerin finanziere und im Libanon dafür verantwortlich sei. Am 18. November 2021 sei die Gesuchstellerin mit ihrem Vater auf der Strasse von einem in Zivil gekleideten Mann verfolgt worden. Von jenem angesprochen, habe der Mann erwidert, die Gesuchstellerin sei in gefährliche Angelegenheiten verstrickt. Am 23. November 2021 sei die Gesuchstellerin von zwei Männern auf einem Motorrad angegangen worden. Einer habe sie gegen die Wand gestossen und der andere habe den Inhalt ihres Rucksacks kontrolliert. Ebenfalls im November 2021 habe sich ein Mann am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin mehrmals nach ihr erkundigt. Am 10. Dezember 2021 habe sie eine Facebook-Nachricht erhalten, in der ihr gedroht worden sei, man werde sie zum Schweigen bringen. Diese Person habe auch versucht, sie anzurufen. Kurze Zeit darauf sei das Facebook-Konto dieser Person gelöscht worden. Am 13. Dezember 2021 habe sich ein Unbekannter, der mit syrischem Akzent gesprochen habe, am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin bei einer Arbeitskollegin nach ihr erkundigt. Als ein weiterer Arbeitskollege nach dessen Namen gefragt habe, habe der Mann den Ort verlassen. Am 15. Dezember 2021 sei er zurückgekehrt und habe auf die Gesuchstellerin warten wollen. Als eine Arbeitskollegin ein Foto von ihm gemacht habe, habe er das Büro verlassen. Am 19. Dezember 2021 sei die Gesuchstellerin von einem Mann auf einem Motorrad verfolgt worden. Er habe sie zu Boden gestossen und sei danach weggefahren. Sie habe eine Verletzung an der Hand davongetragen und erneut einen Nervenzusammenbruch erlitten. Diese Zwischenfälle würden aufzeigen, dass die Gesuchstellerin im Libanon konkret und unmittelbar an Leib und Leben bedroht sei. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Verteidigerin der Menschenrechte, ihrer syrischen Nationalität, ihres Status als Geflüchtete, als Frau und als Ehefrau eines bekannten Aktivisten habe sie ein besonders hohes Gefährdungsprofil. Sie werde von den libanesischen Behörden und der Hisbollah, die mit dem syrischen Regime verbunden sei, bedroht. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4333/2020 vom 17. März 2021, in welchem auf die Möglichkeit, ein Gesuch um ein nationales Visum aus humanitären Gründen zu stellen, hingewiesen worden sei. Die darin erwähnten Integrationsaussichten seien als sehr gut zu beurteilen, da er - der Beschwerdeführer - als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe und beim D._______ arbeite und Freiwilligenarbeit beim E._______ leiste. Er werde seine Ehefrau bei der Integration unterstützen.
E. 5.1 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin ein Risikoprofil aufweist. Diese ist nicht nur Ehefrau eines exponierten syrischen Aktivisten (...), sondern setzt sich im Libanon selbst für die Rechte syrischer Flüchtlinge im Rahmen der Nichtregierungsorganisation C._______ ein. Die Vorinstanz moniert jedoch, dass die geltend gemachte Bedrohungslage im Libanon nicht belegt sei. Indessen hat der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel eingereicht, darunter eine Bestätigung vom 23. September 2018, wonach die Gesuchstellerin für die Nichtregierungsorganisation C._______ als «Assistant chief executive officer» tätig ist. Den eingereichten Bildschirmfotos vom Facebook-Konto der Gesuchstellerin ist unter anderem eine Nachricht vom 10. Dezember 2021 zu entnehmen, in welcher der Gesuchstellerin angedroht wird, dass sie zum Schweigen gebracht werden wird. Auch hat der Beschwerdeführer ein Foto eingereicht, welches von der Arbeitskollegin der Gesuchstellerin am 15. Dezember 2021 gemacht worden sein soll, auf welcher der Mann zu sehen sein soll, welcher sich am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin nach ihr erkundigt haben soll. Im Schreiben des F._______ vom 4. Januar 2022 wird nicht nur bestätigt, dass die Gesuchstellerin für die C._______ tätig ist, sondern auch die Ansicht geäussert, sie sei einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt. Auch das G._______ zeigt sich im Schreiben vom 6. Januar 2022 besorgt über die Sicherheit der Gesuchstellerin. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des H._______ vom 11. Mai 2021 ein, gemäss welcher die Gesuchstellerin eine Panikattacke erlitten hatte. Im Schreiben vom 9. Mai 2021 schildert die Gesuchstellerin die verschiedenen Behelligungen detailliert. Neben Angaben zu Zeit und Ort beschreibt sie die daran beteiligten Personen und deren Verhalten, die Wortwechsel und ihre eigenen Emotionen ausführlich. Des Weiteren gibt sie ihre Kontakte zum ermordeten Aktivisten und Hisbollah-Kritiker Lokman Slim und den nach seiner Ermordung erhaltenen Drohanruf detailliert wieder. Schliesslich erklärt sie, welche Massnahmen sie und ihr Ehemann ergriffen hätten, um sich zu schützen (Einschränkung des Bewegungsradius, Löschen von Nachrichten auf dem Telefon, neue Telefonnummer, die nur sie beide kennen, Verlassen eines sozialen Netzwerks etc.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Beleg für die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten der C._______ eingereicht hat, die Glaubhaftigkeit der Schilderungen nicht ernsthaft in Frage zu stellen, zumal die Durchsuchung von «nicht identifizierten bewaffneten Männern» (Beschwerdeschrift S. 4) und damit offensichtlich nicht in offiziellem Auftrag durchgeführt worden sein soll. Der Beschwerdeführer hat die gegen die Gesuchstellerin gerichteten Drohungen weitestgehend dokumentiert. Die von ihm beschriebene Bedrohungslage stimmt überein mit der in öffentlich zugänglichen Quellen beschriebenen Situation syrischer Aktivisten. Gemäss dem U.S. Department of State werden diese im Libanon durch den syrischen als auch den libanesischen Sicherheitsapparat sowie Mitglieder der Hisbollah bedroht und es ist sogar von Entführungen die Rede (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Lebanon, 27.02.2014, https://www.ecoi.net/en/document/1040106.html > abgerufen am 15.03.2022). Gemäss Freedom House würden Aktivisten von militanten Gruppierungen bedroht und tätlich angegangen werden (Freedom House, Freedom in the World 2022 Country Report Lebanon 2022, < https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-world/2022 >, abgerufen am 15.03.2022).
E. 5.2 Zusammenfassend weist die Gesuchstellerin im Libanon als syrische Aktivistin und Ehefrau eines exponierten Aktivisten ein Risikoprofil auf, mit dem sie sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz deutlich von demjenigen anderer syrischer Flüchtlinge im Libanon abhebt. Die Drohungen und Behelligungen, denen sie ausgesetzt ist, wurden vom Beschwerdeführer dokumentiert. Es ist somit in diesem Einzelfall davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Ihr ist ein humanitäres Visum zu erteilen.
E. 6 Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Verfügung vom 7. Dezember 2021 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Visumerteilung aus humanitären Gründen zu bewilligen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihm - der nicht anwaltlich vertreten ist - aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind. Deshalb ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 7. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum zu erteilen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-79/2022 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen zu Gunsten von B._______, Sachverhalt: A. Am 29. Januar 2020 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm Asyl. B. Am 4. August 2020 wies das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung zu Gunsten seiner aus Syrien stammenden Ehefrau - B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) - ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4333/2020 vom 17. März 2021 ab. C. Am 3. August 2021 beantragte die Gesuchstellerin bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut die Ausstellung eines humanitären Visums. D. Mit Formularverfügung vom 5. August 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung des Visums. E. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2019 [recte: 2021] wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums für die Gesuchstellerin. G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 26. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. I. Auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Ehemann der vom Entscheid unmittelbar Betroffenen zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb es nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass sich die Gesuchstellerin im Libanon - einem sicheren Drittstaat - aufhalte. Es seien keine konkreten und gezielt gegen die Gesuchstellerin gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Libanon qualifiziert geltend gemacht worden. Diese weise aufgrund ihrer Herkunft aus Homs, ihres religiösen Hintergrundes, der Inhaftierung ihres Vaters und des aktenkundigen oppositionspolitischen Engagements ihres Ehemannes ein Risikoprofil auf, mit dem sie die Flüchtlingseigenschaft wohl erfüllen würde und ihr in einem Asylverfahren Asyl zu gewähren wäre, würde sie sich noch in Syrien aufhalten oder wäre sie erst vor kurzem in den Libanon geflüchtet. Sie halte sich jedoch seit Jahren im Libanon auf. Nicht nachgewiesen sei, dass sie seit der Ausreise ihres Ehemannes die Organisation C._______ leite. Auch wenn dies der Fall wäre, wäre dies noch kein Nachweis für eine Gefährdung. Betreffend die geltend gemachten Befragungen durch die libanesischen Behörden, die Bedrohungen oder auch die Durchsuchung der Büros von C._______ würden Belege gänzlich fehlen. Überdies werde die Verbindung der Gesuchstellerin zu Lokman Slim nicht erläutert. Der Umstand, dass ihr Ehemann oppositionspolitisch aktiv sei und international Kritik gegen das syrische Regime äussere, führe nicht zu einem anderen Schluss. Die Gründe, weshalb ihm die Einreise in den Libanon trotz gültiger Aufenthaltsbewilligung verweigert worden sei, würden nicht aus den Akten hervorgehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin akut an Leib und Leben bedroht sein solle. Im Übrigen sei der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung im Libanon möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer führt an, die Gesuchstellerin sei im Februar 2013 zusammen mit ihrer Familie aus Syrien in den Libanon geflohen, nachdem ihr Vater in Homs mehrfach vom syrischen Regime verhört und schlussendlich verhaftet worden sei. Sie sei sowohl in Syrien als auch im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht. Zum einen sei sie eine Menschenrechtsaktivistin, welche sich für die Rechte syrischer Flüchtlinge einsetze. Seit ihm - dem Beschwerdeführer - im (...) 2018 die Rückreise von der Schweiz in den Libanon von den libanesischen Behörden verweigert und ihm mit der Ausschaffung nach Syrien gedroht worden sei, leite seine Ehefrau die nichtstaatliche Organisation C._______, welche sich für die Rechte syrischer Flüchtlinge im Libanon einsetze. Zudem unterhalte sie Kontakte zu anderen Verteidigern der Menschenrechte im Libanon. Zum anderen werde sie aufgrund der Ehe mit ihm - dem Beschwerdeführer - bedroht. Sie sei mehrfach von Behörden und nicht identifizierten Personen unter Drohungen gegen Leib und Leben aufgefordert worden, sich von ihm zu trennen. Die Machtstrukturen im Libanon seien eng mit dem syrischen Regime verstrickt, was zu einer akuten und konkreten Bedrohung für die Gesuchstellerin führe. Die Büros von C._______ seien im Oktober 2020 von unbekannten bewaffneten Männern durchsucht und die Gesuchstellerin zu den Aktivitäten der Organisation und der Rolle ihres Ehemanns befragt worden. Sie sei gewarnt worden, dass die Organisation eine Bedrohung für den Libanon darstelle. Die Mutter der Gesuchstellerin sei am 17. Dezember 2020 vom libanesischen Inlandgeheimdienst kontaktiert und über ihn - den Beschwerdeführer - ausgefragt worden. Sie hätten ihr mitgeteilt, seine und ihre Aktivitäten genauestens zu verfolgen. Am nächsten Tag sei die Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Vater auf einen Polizeiposten zitiert worden, wo sie verhört worden seien. Sie sei beschuldigt worden, die terroristischen Aktivitäten ihres Ehemanns zu unterstützen. Sie sei aufgefordert worden, sich von ihm scheiden zu lassen, und sei mit dem Tod bedroht worden. Am 5. Februar 2021, am Tag nachdem der libanesische Aktivist Lokman Slim, ein langjähriger Freund des Ehepaars, von der Hisbollah ermordet worden sei, habe die Gesuchstellerin einen anonymen Anruf erhalten. Ihr sei mit dem Tod gedroht worden, sollte sie sich zur Ermordung von Lokman Slim äussern. Sie sei erneut aufgefordert worden, sich von ihm - dem Beschwerdeführer - scheiden zu lassen. Aufgrund dieser Zwischenfälle habe die Gesuchstellerin im Mai 2021 einen Nervenzusammenbruch erlitten. In der Folge sei sie kaum mehr in die Öffentlichkeit gegangen und wechsle ständig ihren Aufenthaltsort. Ihr Facebook-Konto sei mehrfach gehackt worden. Nachdem sie mehrere Monate versteckt gelebt habe, habe sie seit Oktober 2021 versucht, vermehrt im Büro zu arbeiten, und habe sich ein neues Telefon gekauft. Zeitgleich hätten die Bedrohungen wieder zugenommen. Am 4. November 2021 sei sie von einer Frau angerufen und ermahnt worden, mit niemandem über ihre Sicherheitsprobleme zu sprechen. Diese habe ferner wissen wollen, wer die Arbeit der Gesuchstellerin finanziere und im Libanon dafür verantwortlich sei. Am 18. November 2021 sei die Gesuchstellerin mit ihrem Vater auf der Strasse von einem in Zivil gekleideten Mann verfolgt worden. Von jenem angesprochen, habe der Mann erwidert, die Gesuchstellerin sei in gefährliche Angelegenheiten verstrickt. Am 23. November 2021 sei die Gesuchstellerin von zwei Männern auf einem Motorrad angegangen worden. Einer habe sie gegen die Wand gestossen und der andere habe den Inhalt ihres Rucksacks kontrolliert. Ebenfalls im November 2021 habe sich ein Mann am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin mehrmals nach ihr erkundigt. Am 10. Dezember 2021 habe sie eine Facebook-Nachricht erhalten, in der ihr gedroht worden sei, man werde sie zum Schweigen bringen. Diese Person habe auch versucht, sie anzurufen. Kurze Zeit darauf sei das Facebook-Konto dieser Person gelöscht worden. Am 13. Dezember 2021 habe sich ein Unbekannter, der mit syrischem Akzent gesprochen habe, am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin bei einer Arbeitskollegin nach ihr erkundigt. Als ein weiterer Arbeitskollege nach dessen Namen gefragt habe, habe der Mann den Ort verlassen. Am 15. Dezember 2021 sei er zurückgekehrt und habe auf die Gesuchstellerin warten wollen. Als eine Arbeitskollegin ein Foto von ihm gemacht habe, habe er das Büro verlassen. Am 19. Dezember 2021 sei die Gesuchstellerin von einem Mann auf einem Motorrad verfolgt worden. Er habe sie zu Boden gestossen und sei danach weggefahren. Sie habe eine Verletzung an der Hand davongetragen und erneut einen Nervenzusammenbruch erlitten. Diese Zwischenfälle würden aufzeigen, dass die Gesuchstellerin im Libanon konkret und unmittelbar an Leib und Leben bedroht sei. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Verteidigerin der Menschenrechte, ihrer syrischen Nationalität, ihres Status als Geflüchtete, als Frau und als Ehefrau eines bekannten Aktivisten habe sie ein besonders hohes Gefährdungsprofil. Sie werde von den libanesischen Behörden und der Hisbollah, die mit dem syrischen Regime verbunden sei, bedroht. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4333/2020 vom 17. März 2021, in welchem auf die Möglichkeit, ein Gesuch um ein nationales Visum aus humanitären Gründen zu stellen, hingewiesen worden sei. Die darin erwähnten Integrationsaussichten seien als sehr gut zu beurteilen, da er - der Beschwerdeführer - als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe und beim D._______ arbeite und Freiwilligenarbeit beim E._______ leiste. Er werde seine Ehefrau bei der Integration unterstützen. 5. 5.1 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin ein Risikoprofil aufweist. Diese ist nicht nur Ehefrau eines exponierten syrischen Aktivisten (...), sondern setzt sich im Libanon selbst für die Rechte syrischer Flüchtlinge im Rahmen der Nichtregierungsorganisation C._______ ein. Die Vorinstanz moniert jedoch, dass die geltend gemachte Bedrohungslage im Libanon nicht belegt sei. Indessen hat der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel eingereicht, darunter eine Bestätigung vom 23. September 2018, wonach die Gesuchstellerin für die Nichtregierungsorganisation C._______ als «Assistant chief executive officer» tätig ist. Den eingereichten Bildschirmfotos vom Facebook-Konto der Gesuchstellerin ist unter anderem eine Nachricht vom 10. Dezember 2021 zu entnehmen, in welcher der Gesuchstellerin angedroht wird, dass sie zum Schweigen gebracht werden wird. Auch hat der Beschwerdeführer ein Foto eingereicht, welches von der Arbeitskollegin der Gesuchstellerin am 15. Dezember 2021 gemacht worden sein soll, auf welcher der Mann zu sehen sein soll, welcher sich am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin nach ihr erkundigt haben soll. Im Schreiben des F._______ vom 4. Januar 2022 wird nicht nur bestätigt, dass die Gesuchstellerin für die C._______ tätig ist, sondern auch die Ansicht geäussert, sie sei einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt. Auch das G._______ zeigt sich im Schreiben vom 6. Januar 2022 besorgt über die Sicherheit der Gesuchstellerin. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des H._______ vom 11. Mai 2021 ein, gemäss welcher die Gesuchstellerin eine Panikattacke erlitten hatte. Im Schreiben vom 9. Mai 2021 schildert die Gesuchstellerin die verschiedenen Behelligungen detailliert. Neben Angaben zu Zeit und Ort beschreibt sie die daran beteiligten Personen und deren Verhalten, die Wortwechsel und ihre eigenen Emotionen ausführlich. Des Weiteren gibt sie ihre Kontakte zum ermordeten Aktivisten und Hisbollah-Kritiker Lokman Slim und den nach seiner Ermordung erhaltenen Drohanruf detailliert wieder. Schliesslich erklärt sie, welche Massnahmen sie und ihr Ehemann ergriffen hätten, um sich zu schützen (Einschränkung des Bewegungsradius, Löschen von Nachrichten auf dem Telefon, neue Telefonnummer, die nur sie beide kennen, Verlassen eines sozialen Netzwerks etc.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Beleg für die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten der C._______ eingereicht hat, die Glaubhaftigkeit der Schilderungen nicht ernsthaft in Frage zu stellen, zumal die Durchsuchung von «nicht identifizierten bewaffneten Männern» (Beschwerdeschrift S. 4) und damit offensichtlich nicht in offiziellem Auftrag durchgeführt worden sein soll. Der Beschwerdeführer hat die gegen die Gesuchstellerin gerichteten Drohungen weitestgehend dokumentiert. Die von ihm beschriebene Bedrohungslage stimmt überein mit der in öffentlich zugänglichen Quellen beschriebenen Situation syrischer Aktivisten. Gemäss dem U.S. Department of State werden diese im Libanon durch den syrischen als auch den libanesischen Sicherheitsapparat sowie Mitglieder der Hisbollah bedroht und es ist sogar von Entführungen die Rede (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Lebanon, 27.02.2014, https://www.ecoi.net/en/document/1040106.html > abgerufen am 15.03.2022). Gemäss Freedom House würden Aktivisten von militanten Gruppierungen bedroht und tätlich angegangen werden (Freedom House, Freedom in the World 2022 Country Report Lebanon 2022, , abgerufen am 15.03.2022). 5.2 Zusammenfassend weist die Gesuchstellerin im Libanon als syrische Aktivistin und Ehefrau eines exponierten Aktivisten ein Risikoprofil auf, mit dem sie sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz deutlich von demjenigen anderer syrischer Flüchtlinge im Libanon abhebt. Die Drohungen und Behelligungen, denen sie ausgesetzt ist, wurden vom Beschwerdeführer dokumentiert. Es ist somit in diesem Einzelfall davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Ihr ist ein humanitäres Visum zu erteilen.
6. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Verfügung vom 7. Dezember 2021 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Visumerteilung aus humanitären Gründen zu bewilligen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihm - der nicht anwaltlich vertreten ist - aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind. Deshalb ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 7. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum zu erteilen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende