Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1993 in die Schweiz ein und erhielt im Jahr 1996 eine Niederlassungsbewilligung. Er lebte hier mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern (geb. [...], [...] und [...]), welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Während seines Aufenthalts trat er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und hatte sich erheblich verschuldet, weshalb er am 4. Mai 2009 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Mit Verfügung vom 26. März 2015 wurde seine Niederlassungsbewilligung vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons B._______ widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons B._______ mit Entscheid vom 7. November 2016 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ wies mit Urteil vom 19. April 2018 eine dagegen erhobene Beschwerde ab und verzichtete zufolge hängiger Strafverfahren auf die Ansetzung einer Ausreisefrist. Das Bundesgericht trat letztinstanzlich mit Urteil vom 19. Juli 2018 auf eine Beschwerde betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung zufolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Seit dem Jahr 2004 wurde der Beschwerdeführer fortgesetzt straffällig. Letztmals wurde er mit Urteilen des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts B._______ vom 11. Februar 2019 und vom 20. Juli 2020 wegen mehrfacher Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfacher Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 48 Monaten verurteilt. C. Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons B._______ vom 7. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 8. Februar 2021 gewährt unter der Bedingung seiner Ausschaffung aus der Schweiz und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und vier Monaten bis zum 7. Juni 2022. Die Ausschaffung in seinen Heimatstaat wurde am 8. Februar 2021 vollzogen. D. Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 14. Januar 2021 (eröffnet am 21. Januar 2021) gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot (gültig vom 8. Februar 2021 bis 7. Februar 2026) und verfügte die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei ein Einreiseverbot von maximal zwei Jahren für die Schweiz und Liechtenstein auszusprechen sowie die Ausschreibung im SIS II aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser ging fristgerecht ein. G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 6. Mai 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Juni 2021 und hielt an seinen Anträgen fest. H. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren im Januar 2022 aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ohne Begründung von einer Rückfallgefahr ausgegangen sei. Sie habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine solche bestehe.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass eine Rückfallgefahr in Bezug auf weitere Wirtschaftsdelikte nicht hinzunehmen sei. Das ausländerrechtlich schwere Verschulden ergebe sich aus der vielfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund sei die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als nicht leicht zu erachten. Die Vorinstanz hat damit genügend dargelegt, weshalb sie von einer Rückfallgefahr ausgeht und insbesondere auch ausgeführt, für welche Deliktsarten sie eine solche als gegeben erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Begründungspflicht liegt damit nicht vor.
E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländern verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
E. 5.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 fortgesetzt straffällig geworden, habe mutwillig hohe Schulden angehäuft und sei ausländerrechtlich verwarnt worden. Durch die mehrfachen Verstösse gegen die Gesetzgebung sei auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet worden. Zudem sei er von der zuständigen Behörde aus der Schweiz weggewiesen worden und nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist, weshalb später die Ausschaffungshaft angeordnet worden sei. Aus diesen Gründen sei eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer habe sich bisher weder von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch von Strafurteilen oder Administrativmassnahmen (Führerausweisentzug) beeindrucken lassen. Aus dem Strafvollzug werde er demnächst bedingt entlassen. Mit Bezug auf die Rückfallgefahr sei festzuhalten, dass vom Ausländer insgesamt zum heutigen Zeitpunkt immer noch eine entsprechende Bedrohung ausgehe. Gemäss konstanter Rechtsprechung komme dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvollzug als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aussagekraft zu. In Anbetracht der beträchtlichen Schulden und der mehrfachen Straffälligkeit könne nicht von einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Die durch das Einreiseverbot entstehenden Beschränkungen des Privatlebens habe er durch sein straffälliges Verhalten selbst verschuldet. Die privaten Kontakte könnten mithilfe von Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Besuche der Verwandten und seiner Familie seien sodann bewilligungspflichtig möglich. Das Familienleben sei sodann bereits durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers für längere Zeit erschwert gewesen. Die begangenen Delikte würden den gemäss SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad erfüllen, weshalb eine Ausschreibung im SIS II unerlässlich sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die verbüsste Haftstrafe habe der Spezialprävention genüge getan und er habe sich verändert. Eine erneute Delinquenz sei praktisch auszuschliessen, ansonsten wäre er nicht vorzeitig entlassen worden. Seine drei Kinder seien in einem Alter, in dem die Anwesenheit des Vaters unerlässlich sei. Eine Trennung für die nächsten fünf Jahre könnte schwere Folgen für die Kinder und auch für ihn selbst haben. Während der Haftstrafe habe seine Familie ihn regelmässig besucht; dies sei bei einem Einreiseverbot nicht mehr möglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es auch nicht möglich, Besuche ausserhalb des Schengengebiets wahrzunehmen. Kontakte über Kommunikationsmittel würden seine persönliche Abwesenheit nicht kompensieren. Seiner Ehefrau und den sich in Ausbildung befindenden Kindern sei es sodann nicht möglich, in den Kosovo zu ziehen; sie seien hier verwurzelt sowie sozial und wirtschaftlich integriert. Das Einreiseverbot verletze weiter die Rechte der Kinder auf persönlichen Kontakt zum Vater. Auch sein weiteres familiäres Umfeld befinde sich in der Schweiz. Er sei mit seinen Eltern sehr eng verbunden und die Einreisesperre würde unverhältnismässige Folgen mit sich bringen. Dies insbesondere angesichts des hohen Alters der Eltern und der aktuellen Coronavirus-Pandemie. Das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot vermöge seine privaten Interessen nicht zu überwiegen. Die Mehrheit seiner Straftaten habe er zwischen 2008 und 2013 begangen. Die zwischen 2014 und 2018 begangenen Straftaten seien weniger häufig gewesen und keines der Delikte sei mit einer obligatorischen Landesverweisung bedroht. Aufgrund der Deliktsart habe er nie eine Gefahr im engeren Sinne für die öffentliche Sicherheit dargestellt. Aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsbewilligung und der geplanten wirtschaftlichen Integration im Kosovo könnte er seine Familie jeweils nur wenige Wochen im Jahr in der Schweiz besuchen. Von der Begehung weiterer Wirtschaftsdelikte in der Schweiz sei nicht auszugehen, da diese jeweils zeitaufwändig vorbereitet werden müssten und ihm die Zeit dazu fehlen würde. Selbst bei Gutheissung eines Einreiseverbots sei die Dauer von fünf Jahren unverhältnismässig. Angemessen sei eine Dauer von maximal zwei Jahren. Ebenfalls ungerechtfertigt sei die Ausschreibung im SIS II. Er habe keine Kontakte zum Ausland und nie über die Schweizer Grenze hinaus delinquiert. Für die Länder des Schengenraums bestehe keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung, weshalb seine Bewegungsfreiheit durch die Ausschreibung im SIS II unverhältnismässig eingeschränkt würde.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die drei Kinder des Beschwerdeführers seien entgegen seiner Ansicht in einem Alter, in welchem der Kontakt auch über moderne Kommunikationsmittel sowie durch Besuche im Kosovo gepflegt werden könne. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege damit nicht vor. Die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege habe der Beschwerdeführer sodann selbst zu verantworten. Die fünfjährige Dauer des Einreiseverbots sei angesichts der fortgesetzten Straffälligkeit seit dem Jahr 2004 gerechtfertigt und verhältnismässig.
E. 5.4 Replizierend erwidert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verkenne, dass das Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten sei, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Er habe eine längere Haftstrafe verbüsst und sei resozialisiert. Das Einreiseverbot verletze das Recht seiner Kinder auf Familienleben und damit deren Kindeswohl. Es werde ihnen verunmöglicht, den Kontakt zu ihrem Vater aufrecht zu erhalten, da es nicht zumutbar sei, regelmässig in den Kosovo zu reisen. Er habe zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüsst und sich im Rahmen des Strafvollzugs mit seinen Taten auseinandergesetzt. Die Zivilforderungen habe er anerkannt, und es sei ihm ein grosses Anliegen, den verursachten Schaden wiedergutzumachen, weshalb er im Kosovo arbeite. Eine konkrete und auch nur einigermassen wahrscheinliche Rückfallgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Delikte sei nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot sei deshalb nicht erheblich, und die privaten Interessen würden überwiegen. Die Vorinstanz habe damit das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unverhältnismässig eingeschränkt und verletzt. Er habe über 28 Jahre in der Schweiz gelebt, sich bestens integriert, und auch seine Kernfamilie (Kinder, Ehefrau, Eltern) lebe hier.
E. 6 Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2004 immer wieder straffällig. In den Jahren 2011 bis 2018 wurde er insgesamt zwölfmal wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 48 Monaten, zu Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 800 Tagessätzen unterschiedlicher Höhe sowie zu Bussen und gemeinnütziger Arbeit verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 12. Januar 2021; frühere Delikte erscheinen darauf nicht mehr). Nebst verschiedenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) wurde er auch wegen Nötigung, Drohung, übler Nachrede, Beschimpfung, Betrug, Urkundenfälschung, Hehlerei, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung für schuldig erklärt, wobei er diese Delikte teilweise mehrfach beging. Selbst wenn zu seinen Gunsten nur noch die im Strafregister ersichtlichen Straftaten berücksichtigt werden, steht zweifellos fest, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt jedoch kein Fernhaltegrund gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG vor. Das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ verzichtete mit Urteil vom 19. April 2018 zufolge hängiger Strafverfahren auf die Ansetzung einer Ausreisefrist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2018 E. 8.1). Nachdem auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2018 nicht eingetreten wurde, befand sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Januar 2019 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Verfügung Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 7. Januar 2021). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils eine erneute Ausreisefrist angesetzt und er zufolge deren Nichtbeachtung in Ausschaffungshaft gesetzt worden ist.
E. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 7.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteile des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 oder 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten, und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer nach dem bisher Gesagten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise unter diesen Oberbegriff fallende Rechtsgüter gefährdet. Aus der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug kann er keine fehlende Rückfallgefahr ableiten, zumal die angesetzte Probezeit immer noch läuft. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 7.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Er reiste als Kind in die Schweiz ein und verfügt hier über ein soziales Umfeld. Seine Ehefrau, die drei gemeinsamen Kinder und auch seine Eltern leben hier. Aufgrund seiner diversen Straftaten wurde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen, nachdem er zuvor bereits ausländerrechtlich verwarnt worden war. Weder früher ergangene Verurteilungen noch die angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen hinderten ihn jedoch an der Begehung weiterer Taten. An seinem Verhalten änderte auch seine Verantwortung seiner Familie gegenüber nichts. Insgesamt ist nicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Seine Kinder sind mittlerweile (...), knapp (...) und (...) Jahre alt und somit volljährig beziehungsweise beinahe volljährig. Zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Anders als die Beziehung zur Ehefrau und zum jüngsten Kind fällt die Beziehung zu seinen zwei älteren Kindern aufgrund deren Volljährigkeit und diejenige zu seinen Eltern nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Der Kontakt zum Beschwerdeführer kann über Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, und seine Familie kann ihn im Kosovo besuchen. Seiner Ehefrau wäre es sodann auch möglich, zu ihm in den Kosovo zu ziehen, zumal sie ebenfalls über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt. Das Einreiseverbot kann ferner zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Die vorübergehende Einschränkung in der Pflege von Kontakten zu in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen und Bekannten hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten.
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-784/2021 Urteil vom 11. März 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Florian Kaufmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1993 in die Schweiz ein und erhielt im Jahr 1996 eine Niederlassungsbewilligung. Er lebte hier mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern (geb. [...], [...] und [...]), welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Während seines Aufenthalts trat er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und hatte sich erheblich verschuldet, weshalb er am 4. Mai 2009 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Mit Verfügung vom 26. März 2015 wurde seine Niederlassungsbewilligung vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons B._______ widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons B._______ mit Entscheid vom 7. November 2016 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ wies mit Urteil vom 19. April 2018 eine dagegen erhobene Beschwerde ab und verzichtete zufolge hängiger Strafverfahren auf die Ansetzung einer Ausreisefrist. Das Bundesgericht trat letztinstanzlich mit Urteil vom 19. Juli 2018 auf eine Beschwerde betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung zufolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Seit dem Jahr 2004 wurde der Beschwerdeführer fortgesetzt straffällig. Letztmals wurde er mit Urteilen des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts B._______ vom 11. Februar 2019 und vom 20. Juli 2020 wegen mehrfacher Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfacher Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 48 Monaten verurteilt. C. Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons B._______ vom 7. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 8. Februar 2021 gewährt unter der Bedingung seiner Ausschaffung aus der Schweiz und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und vier Monaten bis zum 7. Juni 2022. Die Ausschaffung in seinen Heimatstaat wurde am 8. Februar 2021 vollzogen. D. Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 14. Januar 2021 (eröffnet am 21. Januar 2021) gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot (gültig vom 8. Februar 2021 bis 7. Februar 2026) und verfügte die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei ein Einreiseverbot von maximal zwei Jahren für die Schweiz und Liechtenstein auszusprechen sowie die Ausschreibung im SIS II aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser ging fristgerecht ein. G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 6. Mai 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Juni 2021 und hielt an seinen Anträgen fest. H. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren im Januar 2022 aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ohne Begründung von einer Rückfallgefahr ausgegangen sei. Sie habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine solche bestehe. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass eine Rückfallgefahr in Bezug auf weitere Wirtschaftsdelikte nicht hinzunehmen sei. Das ausländerrechtlich schwere Verschulden ergebe sich aus der vielfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund sei die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als nicht leicht zu erachten. Die Vorinstanz hat damit genügend dargelegt, weshalb sie von einer Rückfallgefahr ausgeht und insbesondere auch ausgeführt, für welche Deliktsarten sie eine solche als gegeben erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Begründungspflicht liegt damit nicht vor. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländern verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5. 5.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 fortgesetzt straffällig geworden, habe mutwillig hohe Schulden angehäuft und sei ausländerrechtlich verwarnt worden. Durch die mehrfachen Verstösse gegen die Gesetzgebung sei auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet worden. Zudem sei er von der zuständigen Behörde aus der Schweiz weggewiesen worden und nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist, weshalb später die Ausschaffungshaft angeordnet worden sei. Aus diesen Gründen sei eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer habe sich bisher weder von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch von Strafurteilen oder Administrativmassnahmen (Führerausweisentzug) beeindrucken lassen. Aus dem Strafvollzug werde er demnächst bedingt entlassen. Mit Bezug auf die Rückfallgefahr sei festzuhalten, dass vom Ausländer insgesamt zum heutigen Zeitpunkt immer noch eine entsprechende Bedrohung ausgehe. Gemäss konstanter Rechtsprechung komme dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvollzug als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aussagekraft zu. In Anbetracht der beträchtlichen Schulden und der mehrfachen Straffälligkeit könne nicht von einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Die durch das Einreiseverbot entstehenden Beschränkungen des Privatlebens habe er durch sein straffälliges Verhalten selbst verschuldet. Die privaten Kontakte könnten mithilfe von Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Besuche der Verwandten und seiner Familie seien sodann bewilligungspflichtig möglich. Das Familienleben sei sodann bereits durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers für längere Zeit erschwert gewesen. Die begangenen Delikte würden den gemäss SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad erfüllen, weshalb eine Ausschreibung im SIS II unerlässlich sei. 5.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die verbüsste Haftstrafe habe der Spezialprävention genüge getan und er habe sich verändert. Eine erneute Delinquenz sei praktisch auszuschliessen, ansonsten wäre er nicht vorzeitig entlassen worden. Seine drei Kinder seien in einem Alter, in dem die Anwesenheit des Vaters unerlässlich sei. Eine Trennung für die nächsten fünf Jahre könnte schwere Folgen für die Kinder und auch für ihn selbst haben. Während der Haftstrafe habe seine Familie ihn regelmässig besucht; dies sei bei einem Einreiseverbot nicht mehr möglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es auch nicht möglich, Besuche ausserhalb des Schengengebiets wahrzunehmen. Kontakte über Kommunikationsmittel würden seine persönliche Abwesenheit nicht kompensieren. Seiner Ehefrau und den sich in Ausbildung befindenden Kindern sei es sodann nicht möglich, in den Kosovo zu ziehen; sie seien hier verwurzelt sowie sozial und wirtschaftlich integriert. Das Einreiseverbot verletze weiter die Rechte der Kinder auf persönlichen Kontakt zum Vater. Auch sein weiteres familiäres Umfeld befinde sich in der Schweiz. Er sei mit seinen Eltern sehr eng verbunden und die Einreisesperre würde unverhältnismässige Folgen mit sich bringen. Dies insbesondere angesichts des hohen Alters der Eltern und der aktuellen Coronavirus-Pandemie. Das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot vermöge seine privaten Interessen nicht zu überwiegen. Die Mehrheit seiner Straftaten habe er zwischen 2008 und 2013 begangen. Die zwischen 2014 und 2018 begangenen Straftaten seien weniger häufig gewesen und keines der Delikte sei mit einer obligatorischen Landesverweisung bedroht. Aufgrund der Deliktsart habe er nie eine Gefahr im engeren Sinne für die öffentliche Sicherheit dargestellt. Aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsbewilligung und der geplanten wirtschaftlichen Integration im Kosovo könnte er seine Familie jeweils nur wenige Wochen im Jahr in der Schweiz besuchen. Von der Begehung weiterer Wirtschaftsdelikte in der Schweiz sei nicht auszugehen, da diese jeweils zeitaufwändig vorbereitet werden müssten und ihm die Zeit dazu fehlen würde. Selbst bei Gutheissung eines Einreiseverbots sei die Dauer von fünf Jahren unverhältnismässig. Angemessen sei eine Dauer von maximal zwei Jahren. Ebenfalls ungerechtfertigt sei die Ausschreibung im SIS II. Er habe keine Kontakte zum Ausland und nie über die Schweizer Grenze hinaus delinquiert. Für die Länder des Schengenraums bestehe keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung, weshalb seine Bewegungsfreiheit durch die Ausschreibung im SIS II unverhältnismässig eingeschränkt würde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die drei Kinder des Beschwerdeführers seien entgegen seiner Ansicht in einem Alter, in welchem der Kontakt auch über moderne Kommunikationsmittel sowie durch Besuche im Kosovo gepflegt werden könne. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege damit nicht vor. Die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege habe der Beschwerdeführer sodann selbst zu verantworten. Die fünfjährige Dauer des Einreiseverbots sei angesichts der fortgesetzten Straffälligkeit seit dem Jahr 2004 gerechtfertigt und verhältnismässig. 5.4 Replizierend erwidert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verkenne, dass das Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten sei, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Er habe eine längere Haftstrafe verbüsst und sei resozialisiert. Das Einreiseverbot verletze das Recht seiner Kinder auf Familienleben und damit deren Kindeswohl. Es werde ihnen verunmöglicht, den Kontakt zu ihrem Vater aufrecht zu erhalten, da es nicht zumutbar sei, regelmässig in den Kosovo zu reisen. Er habe zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüsst und sich im Rahmen des Strafvollzugs mit seinen Taten auseinandergesetzt. Die Zivilforderungen habe er anerkannt, und es sei ihm ein grosses Anliegen, den verursachten Schaden wiedergutzumachen, weshalb er im Kosovo arbeite. Eine konkrete und auch nur einigermassen wahrscheinliche Rückfallgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Delikte sei nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot sei deshalb nicht erheblich, und die privaten Interessen würden überwiegen. Die Vorinstanz habe damit das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unverhältnismässig eingeschränkt und verletzt. Er habe über 28 Jahre in der Schweiz gelebt, sich bestens integriert, und auch seine Kernfamilie (Kinder, Ehefrau, Eltern) lebe hier.
6. Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2004 immer wieder straffällig. In den Jahren 2011 bis 2018 wurde er insgesamt zwölfmal wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 48 Monaten, zu Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 800 Tagessätzen unterschiedlicher Höhe sowie zu Bussen und gemeinnütziger Arbeit verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 12. Januar 2021; frühere Delikte erscheinen darauf nicht mehr). Nebst verschiedenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) wurde er auch wegen Nötigung, Drohung, übler Nachrede, Beschimpfung, Betrug, Urkundenfälschung, Hehlerei, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung für schuldig erklärt, wobei er diese Delikte teilweise mehrfach beging. Selbst wenn zu seinen Gunsten nur noch die im Strafregister ersichtlichen Straftaten berücksichtigt werden, steht zweifellos fest, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt jedoch kein Fernhaltegrund gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG vor. Das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ verzichtete mit Urteil vom 19. April 2018 zufolge hängiger Strafverfahren auf die Ansetzung einer Ausreisefrist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2018 E. 8.1). Nachdem auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2018 nicht eingetreten wurde, befand sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Januar 2019 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Verfügung Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 7. Januar 2021). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils eine erneute Ausreisefrist angesetzt und er zufolge deren Nichtbeachtung in Ausschaffungshaft gesetzt worden ist. 7. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteile des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 oder 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten, und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer nach dem bisher Gesagten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise unter diesen Oberbegriff fallende Rechtsgüter gefährdet. Aus der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug kann er keine fehlende Rückfallgefahr ableiten, zumal die angesetzte Probezeit immer noch läuft. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Er reiste als Kind in die Schweiz ein und verfügt hier über ein soziales Umfeld. Seine Ehefrau, die drei gemeinsamen Kinder und auch seine Eltern leben hier. Aufgrund seiner diversen Straftaten wurde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen, nachdem er zuvor bereits ausländerrechtlich verwarnt worden war. Weder früher ergangene Verurteilungen noch die angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen hinderten ihn jedoch an der Begehung weiterer Taten. An seinem Verhalten änderte auch seine Verantwortung seiner Familie gegenüber nichts. Insgesamt ist nicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Seine Kinder sind mittlerweile (...), knapp (...) und (...) Jahre alt und somit volljährig beziehungsweise beinahe volljährig. Zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Anders als die Beziehung zur Ehefrau und zum jüngsten Kind fällt die Beziehung zu seinen zwei älteren Kindern aufgrund deren Volljährigkeit und diejenige zu seinen Eltern nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Der Kontakt zum Beschwerdeführer kann über Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, und seine Familie kann ihn im Kosovo besuchen. Seiner Ehefrau wäre es sodann auch möglich, zu ihm in den Kosovo zu ziehen, zumal sie ebenfalls über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt. Das Einreiseverbot kann ferner zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Die vorübergehende Einschränkung in der Pflege von Kontakten zu in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen und Bekannten hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten.
8. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: