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F-781/2015

F-781/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-26 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 26. August 2014 ersuchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zugunsten der Gesuchsteller B._______ (geboren ...), D._______ (geboren ...) und C._______ (geboren ...), alle syrische Staatsangehörige, beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM), seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration (SEM), um Erteilung von humanitären Visa zur Einreise in die Schweiz. In der Folge teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2014 mit, die Gesuchstellenden hätten sich bei einer Schweizer Vertretung im Ausland zu melden und Unterlagen vorzuweisen, welche ihre schwierige Situation beweisen würden. Des Weiteren müssten die dem BFM zugesandten Unterlagen vor Ort präsentiert werden. Es müsse zudem das Original des syrischen Reisepasses vorgelegt und der weitere Beweis erbracht werden, dass die Gesuchstellenden erst kürzlich aus Syrien ausgereist seien. Die Gesuchstellenden kamen dieser Aufforderung nach und reichten bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul eine Reihe von Unterlagen ein. Als Beweismittel gaben sie Identitätsdokumente, Familien- und Personenregisterauszüge sowie diverse medizinische Belege zu den Akten. B. Das Generalkonsulat wies die Visaanträge am 28. November 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") ab mit den Hinweisen, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen; überdies habe die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Des Weiteren sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach den Weisungen des BFM vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. C.a Am 16. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen diese Verfügungen. Zur Begründung führte er aus, seine Schwester lebe derzeit bei einer ihr bekannten Familie in Istanbul. Doch könne sie dort nicht bleiben, weil diese Familie nicht auf unbegrenzte Zeit zusätzliche Leute bei sich aufnehmen könne. Da seine Schwester kein Geld habe, sei sie auch ausserstande, eine Wohnung zu mieten. Das Leben in der Türkei sei sehr teuer und sie habe in Syrien alles verloren. Sie habe zuvor in Damaskus gelebt, weil ihr Sohn und ihre Tochter dort studierten. Ihr Ehemann sei schon vor zehn Jahren an einer Krankheit gestorben, die er auch an seinen Sohn D._______ vererbt habe. Nach dem Gesagten könne seine Schwester ihren Lebensunterhalt in der Türkei nicht bestreiten. Insbesondere könne sie sich die Medikamente, die ihr Sohn und sie selbst benötigten, nicht leisten. Sie habe zudem einen Nervenzusammenbruch erlitten und leide unter starken Bauchschmerzen. Der Sohn D._______ habe eine Darm- und Leberkrankheit. Der Beschwerdeführer dagegen könne hier in der Schweiz seine Schwester und ihre Familie unterstützen und ihr helfen, sich in der Schweiz einzuleben. Seine Frau arbeite zu 100 % im (...) im Hauptbahnhof M._______, und sie hätten auch eine Wohnung gemietet. Dementsprechend ersuche er um Neubeurteilung und Bewilligung der humanitären Visagesuche für seine Angehörigen unter Berücksichtigung von deren aktueller Situation und von deren eingereichten Beilagen. C.b Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte zugunsten seiner Schwester und ihres Sohnes D._______ zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 wies das SEM die Einsprache vom 16. Dezember 2014 ab und auferlegte dem Einsprecher die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 450.-; diese wurden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Der Entscheid des BFM vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben, die Gesuche seien zu genehmigen und die Einreisen zu bewilligen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.b Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel ins Recht: einen Bericht vom 28. Oktober 2014 zur Flüchtlingskonferenz in Berlin, einen Bericht vom 5. Dezember 2014 von Amnesty International zur humanitären Krise in Syrien, einen Bericht vom 21. September 2014 aus "Die Welt" mit dem Titel "In Sicherheit, aber nicht immer willkommen", einen Zeitungsartikel mit dem Titel "Syrische Flüchtlinge werden in der Türkei zum Angriffsziel" sowie einen Bericht aus "Zeit Online" mit dem Titel "Die hungernden Gäste von Istanbul". F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 6. März 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 700.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F.b Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer Kopien aktueller Arztzeugnisse ins Recht. F.c Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 20. Februar 2015; eine Fürsorgebestätigung wurde nicht eingereicht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten. Es würden des Weiteren keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheids gewesen seien. Aufgrund der Erfahrungen des SEM stellten die türkischen Gesundheitsbehörden auch für syrische Flüchtlinge eine angemessene Behandlung und Betreuung sicher, wie sie für türkische Staatsangehörige üblich sei. Es bestünden keine Anzeichen, wonach die türkischen Behörden ihre Praxis zwischenzeitlich geändert hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2015 darauf hingewiesen worden, dass die Eingabe vom 16. Dezember 2014 wenig Aussichten auf Erfolg habe. Dementsprechend werde an der Verfügung festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es sich - trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen - um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Damit kommt im vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Visums zugrunde. Das AuG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichende Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).

E. 3.4 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung vom 26. Januar 2015). Obwohl aus den Visumsunterlagen der schweizerischen Botschaft in Istanbul als auch den Eingaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass die Rückkehr der Gesuchsteller nach Syrien vorgesehen ist, wird nicht konkret dargelegt, dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe haben, die eine fristgerechte Wiederausreise sicherstellen könnten. Zudem ergibt sich aus der Beschwerde explizit, dass die Gesuchsteller erst dann freiwillig in ihre Heimat zurückkehren wollten, sofern der Krieg dort zu Ende sei, eine Feststellung, welche eine fristgerechte Wiederausreise ausschliesst und mit der Erteilung von Schengen-Visa nicht kompatibel ist. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss lediglich die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.H.).

E. 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, "dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft im diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrecht allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu das Leiturteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).

E. 4.3 Daraus folgt für die Schweiz - die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt - dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017 Rz. 44).

E. 4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil F-7298/2016 E. 4 m.H. dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten.

E. 5 Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand: 30. August 2016], nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Gesuchsteller lebten in einer kritischen humanitären Situation. Sie könnten (in der Türkei) kaum ein normales alltägliches Leben führen und seien an Leib und Leben gefährdet.

E. 6.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids in Bezug auf die Visa aus humanitären Gründen führte das SEM im Wesentlichen aus, dass eine Einreise im Rahmen dieser Visa nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die länderspezifischen Abklärungen hätten bestätigt, dass keine solche Gefährdung bestehe. Die Gesuchstellenden hielten sich in einem sicheren Drittstaat auf. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien und die Vertretung die Ausstellung der Sichtvermerke somit zu Recht verweigert habe.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM in der Rechtsmittelschrift vom 6. Februar 2015 im Wesentlichen entgegen, die Gründe, die zur Ablehnung der Gesuche geführt hätten, seien in keiner Weise überzeugend ausgefallen. B._______ habe einen ischämischen Schlaganfall (Hirninfarkt) erlitten und benötige Rehabilitationsmassnahmen sowie eine langfristige Nachbehandlung, um die verlorenen Fähigkeiten wieder zu erlangen. In der Türkei habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weil sie mangels Geld nicht zum Arzt gehen könne. D._______ sei chronischer Gliederschmerzen wegen aus der Militärdienstpflicht entlassen worden. Er benötige regelmässige Untersuchungen und Hilfsmittel, um ein normales, alltägliches Leben führen zu können. Er sei lebenslänglich auf Medikamente und Therapien angewiesen, die ihm in der Türkei nicht zur Verfügung stünden. Nach dem Gesagten sei für die Gesuchstellenden ein weiterer Verbleib in der Türkei respektive eine ausreichende medizinische Behandlung aus Geldmangel nicht mehr möglich und zumutbar. Die Situation in der Türkei sei für sie sehr belastend, zumal sich die Schwester des Beschwerdeführers mit ihren Kindern seit Monaten in Istanbul aufhalte, wo ihr kein Geld zum Leben zur Verfügung stehe und sie die Kosten für die erforderlichen medizinischen Behandlungen für sich und ihren Sohn ("hämolytische Anämien" sowie Blutkrankheit) nicht aufbringen könne.

E. 6.4 Auch wenn in den eingereichten ärztlichen Unterlagen der beeinträchtigte Gesundheitszustand der Schwester des Beschwerdeführers wie auch derjenige ihres Sohnes dokumentiert sind, können aus diesen Unterlagen keine substantiierten Anhaltspunkte abgeleitet werden, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Namentlich ist durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht belegt, dass die Krankheiten der Gesuchstellenden in der Türkei (aus anderen Gründen als Geldmangel) nicht behandelt werden können, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellenden zunächst über die Möglichkeit verfügen, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Gleichzeitig sind sie gehalten, eine allfällig unterlassene - beziehungsweise eine erneute - Anmeldung beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen, zumal nichts ersichtlich ist, das gegen eine Anmeldung bei diesen Hilfswerken sprechen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2414/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.5.2). Nach dem Gesagten wird nicht hinreichend dargelegt, weshalb es den Gesuchstellenden nicht mehr möglich sein soll, die türkische Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen, und wieso die notwendige Behandlung nur in der Schweiz möglich sein soll. Alleine das bessere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermag noch keine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, zu begründen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Februar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 20. Februar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ... + ... + ...4) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-781/2015 Urteil vom 26. September 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______, C._______, D._______; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / (...) + (...) + (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 26. August 2014 ersuchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zugunsten der Gesuchsteller B._______ (geboren ...), D._______ (geboren ...) und C._______ (geboren ...), alle syrische Staatsangehörige, beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM), seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration (SEM), um Erteilung von humanitären Visa zur Einreise in die Schweiz. In der Folge teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2014 mit, die Gesuchstellenden hätten sich bei einer Schweizer Vertretung im Ausland zu melden und Unterlagen vorzuweisen, welche ihre schwierige Situation beweisen würden. Des Weiteren müssten die dem BFM zugesandten Unterlagen vor Ort präsentiert werden. Es müsse zudem das Original des syrischen Reisepasses vorgelegt und der weitere Beweis erbracht werden, dass die Gesuchstellenden erst kürzlich aus Syrien ausgereist seien. Die Gesuchstellenden kamen dieser Aufforderung nach und reichten bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul eine Reihe von Unterlagen ein. Als Beweismittel gaben sie Identitätsdokumente, Familien- und Personenregisterauszüge sowie diverse medizinische Belege zu den Akten. B. Das Generalkonsulat wies die Visaanträge am 28. November 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") ab mit den Hinweisen, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen; überdies habe die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Des Weiteren sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach den Weisungen des BFM vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. C.a Am 16. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen diese Verfügungen. Zur Begründung führte er aus, seine Schwester lebe derzeit bei einer ihr bekannten Familie in Istanbul. Doch könne sie dort nicht bleiben, weil diese Familie nicht auf unbegrenzte Zeit zusätzliche Leute bei sich aufnehmen könne. Da seine Schwester kein Geld habe, sei sie auch ausserstande, eine Wohnung zu mieten. Das Leben in der Türkei sei sehr teuer und sie habe in Syrien alles verloren. Sie habe zuvor in Damaskus gelebt, weil ihr Sohn und ihre Tochter dort studierten. Ihr Ehemann sei schon vor zehn Jahren an einer Krankheit gestorben, die er auch an seinen Sohn D._______ vererbt habe. Nach dem Gesagten könne seine Schwester ihren Lebensunterhalt in der Türkei nicht bestreiten. Insbesondere könne sie sich die Medikamente, die ihr Sohn und sie selbst benötigten, nicht leisten. Sie habe zudem einen Nervenzusammenbruch erlitten und leide unter starken Bauchschmerzen. Der Sohn D._______ habe eine Darm- und Leberkrankheit. Der Beschwerdeführer dagegen könne hier in der Schweiz seine Schwester und ihre Familie unterstützen und ihr helfen, sich in der Schweiz einzuleben. Seine Frau arbeite zu 100 % im (...) im Hauptbahnhof M._______, und sie hätten auch eine Wohnung gemietet. Dementsprechend ersuche er um Neubeurteilung und Bewilligung der humanitären Visagesuche für seine Angehörigen unter Berücksichtigung von deren aktueller Situation und von deren eingereichten Beilagen. C.b Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte zugunsten seiner Schwester und ihres Sohnes D._______ zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 wies das SEM die Einsprache vom 16. Dezember 2014 ab und auferlegte dem Einsprecher die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 450.-; diese wurden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Der Entscheid des BFM vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben, die Gesuche seien zu genehmigen und die Einreisen zu bewilligen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.b Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel ins Recht: einen Bericht vom 28. Oktober 2014 zur Flüchtlingskonferenz in Berlin, einen Bericht vom 5. Dezember 2014 von Amnesty International zur humanitären Krise in Syrien, einen Bericht vom 21. September 2014 aus "Die Welt" mit dem Titel "In Sicherheit, aber nicht immer willkommen", einen Zeitungsartikel mit dem Titel "Syrische Flüchtlinge werden in der Türkei zum Angriffsziel" sowie einen Bericht aus "Zeit Online" mit dem Titel "Die hungernden Gäste von Istanbul". F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 6. März 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 700.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F.b Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer Kopien aktueller Arztzeugnisse ins Recht. F.c Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 20. Februar 2015; eine Fürsorgebestätigung wurde nicht eingereicht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten. Es würden des Weiteren keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheids gewesen seien. Aufgrund der Erfahrungen des SEM stellten die türkischen Gesundheitsbehörden auch für syrische Flüchtlinge eine angemessene Behandlung und Betreuung sicher, wie sie für türkische Staatsangehörige üblich sei. Es bestünden keine Anzeichen, wonach die türkischen Behörden ihre Praxis zwischenzeitlich geändert hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2015 darauf hingewiesen worden, dass die Eingabe vom 16. Dezember 2014 wenig Aussichten auf Erfolg habe. Dementsprechend werde an der Verfügung festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es sich - trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen - um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Damit kommt im vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Visums zugrunde. Das AuG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichende Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV). 3.4 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung vom 26. Januar 2015). Obwohl aus den Visumsunterlagen der schweizerischen Botschaft in Istanbul als auch den Eingaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass die Rückkehr der Gesuchsteller nach Syrien vorgesehen ist, wird nicht konkret dargelegt, dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe haben, die eine fristgerechte Wiederausreise sicherstellen könnten. Zudem ergibt sich aus der Beschwerde explizit, dass die Gesuchsteller erst dann freiwillig in ihre Heimat zurückkehren wollten, sofern der Krieg dort zu Ende sei, eine Feststellung, welche eine fristgerechte Wiederausreise ausschliesst und mit der Erteilung von Schengen-Visa nicht kompatibel ist. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss lediglich die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.H.). 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, "dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft im diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrecht allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu das Leiturteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1). 4.3 Daraus folgt für die Schweiz - die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt - dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017 Rz. 44). 4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil F-7298/2016 E. 4 m.H. dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten.

5. Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand: 30. August 2016], nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Gesuchsteller lebten in einer kritischen humanitären Situation. Sie könnten (in der Türkei) kaum ein normales alltägliches Leben führen und seien an Leib und Leben gefährdet. 6.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids in Bezug auf die Visa aus humanitären Gründen führte das SEM im Wesentlichen aus, dass eine Einreise im Rahmen dieser Visa nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die länderspezifischen Abklärungen hätten bestätigt, dass keine solche Gefährdung bestehe. Die Gesuchstellenden hielten sich in einem sicheren Drittstaat auf. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien und die Vertretung die Ausstellung der Sichtvermerke somit zu Recht verweigert habe. 6.3 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM in der Rechtsmittelschrift vom 6. Februar 2015 im Wesentlichen entgegen, die Gründe, die zur Ablehnung der Gesuche geführt hätten, seien in keiner Weise überzeugend ausgefallen. B._______ habe einen ischämischen Schlaganfall (Hirninfarkt) erlitten und benötige Rehabilitationsmassnahmen sowie eine langfristige Nachbehandlung, um die verlorenen Fähigkeiten wieder zu erlangen. In der Türkei habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weil sie mangels Geld nicht zum Arzt gehen könne. D._______ sei chronischer Gliederschmerzen wegen aus der Militärdienstpflicht entlassen worden. Er benötige regelmässige Untersuchungen und Hilfsmittel, um ein normales, alltägliches Leben führen zu können. Er sei lebenslänglich auf Medikamente und Therapien angewiesen, die ihm in der Türkei nicht zur Verfügung stünden. Nach dem Gesagten sei für die Gesuchstellenden ein weiterer Verbleib in der Türkei respektive eine ausreichende medizinische Behandlung aus Geldmangel nicht mehr möglich und zumutbar. Die Situation in der Türkei sei für sie sehr belastend, zumal sich die Schwester des Beschwerdeführers mit ihren Kindern seit Monaten in Istanbul aufhalte, wo ihr kein Geld zum Leben zur Verfügung stehe und sie die Kosten für die erforderlichen medizinischen Behandlungen für sich und ihren Sohn ("hämolytische Anämien" sowie Blutkrankheit) nicht aufbringen könne. 6.4 Auch wenn in den eingereichten ärztlichen Unterlagen der beeinträchtigte Gesundheitszustand der Schwester des Beschwerdeführers wie auch derjenige ihres Sohnes dokumentiert sind, können aus diesen Unterlagen keine substantiierten Anhaltspunkte abgeleitet werden, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Namentlich ist durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht belegt, dass die Krankheiten der Gesuchstellenden in der Türkei (aus anderen Gründen als Geldmangel) nicht behandelt werden können, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellenden zunächst über die Möglichkeit verfügen, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Gleichzeitig sind sie gehalten, eine allfällig unterlassene - beziehungsweise eine erneute - Anmeldung beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen, zumal nichts ersichtlich ist, das gegen eine Anmeldung bei diesen Hilfswerken sprechen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2414/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.5.2). Nach dem Gesagten wird nicht hinreichend dargelegt, weshalb es den Gesuchstellenden nicht mehr möglich sein soll, die türkische Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen, und wieso die notwendige Behandlung nur in der Schweiz möglich sein soll. Alleine das bessere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermag noch keine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, zu begründen. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Februar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 20. Februar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... + ... + ...4) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: