opencaselaw.ch

F-7680/2016

F-7680/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-01 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Am 13. April 2016 (Datum Eingangsstempel) ersuchten die syrischen Ehegatten B._______ und C._______ (geb. [...] bzw. [...]; nachfolgend Gesuchstellende) bei der Schweizer Vertretung in Istanbul um Erteilung eines humanitären Visums für die Einreise in die Schweiz. Den Anträgen lagen unter anderem ein undatierter Bericht der Gesuchstellenden mit zahlreichen Beilagen sowie ein Schreiben vom 8. März 2016 bei, verfasst von der schweizerischen Pflegemutter der beiden Kinder der Gesuchstellenden (vorinstanzliche Akten [SEM.act.] 1-34, 82-103, 110-114 und 122-129). Im persönlichen Bericht der Gesuchstellenden schilderten diese, dass und weshalb sie ihr Heimatland im August 2015 gemeinsam mit ihren beiden Kindern D._______ (geb. [...]) und E._______ (geb. [...]) verlassen und in die Türkei geflüchtet seien, und weshalb sie ihre Kinder von dort im Oktober 2015 per Schlepper in die Schweiz weiterschickten. Der Gesuchsteller führte im Wesentlichen aus, er habe während 23 Jahren als Polizist in Damaskus gearbeitet. Wegen seiner kurdischen Ethnie sei er schon in früheren Jahren und besonders 2008 bedroht und misshandelt worden. Das habe dazu geführt, dass er seine Arbeitsstelle 2009 aufgegeben und mit seiner Familie in seine Herkunftsregion im Nordwesten Syriens (F._______, Bezirk Jindires) zurückgezogen sei. Aber auch dort sei es noch zu staatlichen Übergriffen auf ihn gekommen. Später seien er und seine Familie zusätzlich unter den Druck kurdischer Organisationen geraten, die in der Region herrschten und gegenüber der Bevölkerung ein repressives Regime führten. Seine beiden Kinder seien zwangsweise für eine Ausbildung in den bewaffneten kurdischen Milizen YPJ und YPG rekrutiert worden. Ihn selbst habe man verdächtigt, ein Anhänger der demokratisch kurdischen Partei PDK zu sein. Seine Geschwister hätten (bis auf einen Bruder) alle in dieser Partei hohe Posten besetzt. Die PDK sei sowohl bei der syrischen Regierung als auch bei der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK verhasst. Er habe schliesslich seine Kinder aus dem Ausbildungslager geholt und sei mit der ganzen Familie in die Türkei geflüchtet. Sechs Tage nach ihrer Flucht hätten Mitglieder der kurdischen Milizen YPG fünf seiner in F._______ lebenden Brüder überfallen, in ihren Häusern nach ihm und seiner Familie gesucht und sie unter Waffengewalt gezwungen, das Land zu verlassen. In der Türkei seien sie (die Gesuchstellenden) anfänglich in der Wohnung eines Freundes, später in einer eigenen Wohnung in G._______ (Provinz Kocaeli) untergekommen. In der Türkei lebten mehrere Verwandte (Geschwister, Nichten und Neffen); die meisten in Istanbul. Er und seine Familie würden aber auch dort weiter von Mitgliedern kurdischer Milizen bedroht. So habe er einen anonymen Telefonanruf bekommen, in dem jemand ihm selbst und seiner Familie gewaltsame Verfolgung in Aussicht gestellt habe. Konkret würden sie in der Türkei von der PKK bedroht. Von Verwandten habe er bestätigt erhalten, dass er und seine Kinder sowohl in Syrien wie auch in der Türkei gesucht würden. Deshalb hätten er und seine Frau sich entschieden, die Kinder in die Schweiz weiter zu schicken, wo bereits Verwandte ansässig seien. Für eine gemeinsame Flucht mit den Kindern habe das Geld nicht gereicht, weshalb sie in der Türkei zurückgeblieben seien. Als Folge der geschilderten Ereignisse leide er unter Stress, Angstzuständen und Schlaflosigkeit. Er habe Gelenkschmerzen und Migräne und müsse regelmässig Schmerzmittel einnehmen. In der Türkei könne er als Syrer nicht zum Arzt. Er und seine Frau erhielten vom türkischen Staat keine Unterstützung; auch nicht finanzieller Art. Er selbst sei in der Türkei registriert und habe einen Ausweis, dies im Gegensatz zu seiner Ehefrau. Beide hätten sie keinen Schutz in der Türkei beantragt und sie würden das auch in Zukunft nicht tun. Die schweizerische Pflegemutter bestätigte in ihrem Schreiben, dass D._______ und E._______, die Tochter und der Sohn der Gesuchstellenden, an ihre Familie vermittelt worden seien und seit November 2015 mit ihnen zusammenlebten. Die Jugendlichen seien inzwischen eingeschult und gäben sich sehr tapfer. Sie seien in regem und herzlichem Kontakt mit ihren Verwandten in Luzern, Thun und Aarau. Ihr sehnlichster Wunsch sei, dass ihre Eltern in die Schweiz nachreisen und hier in Sicherheit leben könnten. Sie machten sich grosse Sorgen um deren Wohl und telefonierten täglich mit ihnen. B. Die Schweizer Vertretung in Istanbul verweigerte mit Formularverfügung vom 24. Mai 2016 die Ausstellung der beantragten Visa. Dies mit der Begründung, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums seien nicht erfüllt; der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe aber auch kein Anlass, ein sog. "humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012" zu erteilen, zumal der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden sei (SEM-act. 1-35 und 104-107). C. C.a Am 14. Juni 2016 erhob der in der Schweiz lebende Bruder des Gesuchstellers, A._______ (nachfolgend: Einsprecher bzw. Beschwerdeführer), Einsprache gegen die Visumverweigerung (SEM-act. 36-72). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Gesuchstellenden seien in der Türkei nicht unmittelbar gefährdet. In Wirklichkeit würden sie dort von Mitgliedern der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK bedroht. So sei es am 1. März 2016 zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem die Gesuchstellenden in ihrer Wohnung in Istanbul von Unbekannten überfallen, misshandelt, mit Waffen bedroht und zur Bezahlung eines Lösegeldes aufgefordert worden seien. Dies deshalb, weil sie ihre Kinder vor ihrer Flucht aus Syrien aus einem militärischen Lager kurdischer Milizen befreit hätten. Der Überfall in ihrer Wohnung sei von hausinternen Überwachungskameras festgehalten worden und solchermassen dokumentiert. Die Gesuchstellenden lebten seither in ständiger Angst; der Gesuchsteller sei krank und nicht mehr arbeitsfähig. Er brauche ärztliche Betreuung, die er aber als Kurde in der Türkei nicht bekomme. Die Gesuchstellerin werde immer von einem Freund begleitet, wenn sie zur Arbeit gehe. Aber auch die Kinder in der Schweiz litten unter der Situation. Der Sohn der Gesuchstellenden verkrafte die Trennung von den Eltern nicht und leide an einer schweren Depression mit Verdacht auf Suizidalität. Um die geschilderten Ereignisse zu belegen reichte der Einsprecher - nebst bereits aktenmässig erfassten Unterlagen - die erwähnten Bilder zweier hausintern angebrachter Überwachungskameras, eine Echtheitsbestätigung durch den Hauswart sowie diverse Fotos der Kinder D._______ und E._______ sowie von minderjährigen Verwandten und Schulfreunden ein (aufgenommen grösstenteils in einem militärischen Umfeld). C.b Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 reichte die Pflegemutter von D._______ und E._______ einen Untersuchungsbericht der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Burgdorf vom 2. Juni 2016 nach, in welchem bei E._______ der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und unter anderem festgehalten wird, dass er eine medikamentöse Behandlung ablehne (SEM-act. 73-76). D. D.a Mit Schreiben vom 2. August 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Ablehnung seiner Einsprache in Aussicht und gewährte ihm vorgängig Gelegenheit zur abschliessenden schriftlichen Stellungnahme (SEM-act. 131 f.). D.b Am 10. August 2016 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben der Pflegemutter von D._______ und E._______ ein, worin sich die Verfasserin besorgt über die drohende Abweisung zeigte und ihrerseits auf den von den Gesuchstellenden in der Türkei erlittenen Überfall verwies (SEM-act. 133). D.c Der Beschwerdeführer äusserte sich in einer undatierten Stellungnahme, welche am 4. November 2016 beim SEM einging (SEM-act. 138). E. E.a Mit Verfügung vom 16. November 2016 - eröffnet am 17. November 2016 - wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM-act. 152-159). Zur Begründung stellte sie insbesondere fest, die Gesuchstellenden hielten sich zurzeit in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Dass die PKK den geltend gemachten Sachverhalt (Flucht der Kinder aus einem Ausbildungslager in Syrien) zum Anlass einer Verfolgung der Eltern in der Türkei mache, sei zu bezweifeln. Sollte sich der Übergriff vom 1. März 2016 auf die Gesuchstellenden aber tatsächlich wie von diesen geschildert zugetragen haben, so wäre nicht einzusehen, weshalb sie sich nicht zu ihrem Schutze an die türkischen Behörden gewandt hätten. Zudem sollten sie auch auf die Unterstützung ihrer ebenfalls in der Türkei ansässigen Verwandten zählen können. Das Ausmass der geltend gemachten Gefährdung sei auch deshalb zu relativieren, weil die Gesuchstellenden offenbar immer noch am selben Ort wohnten und das beim behaupteten Überfall gestellte Ultimatum ohne Folgen verstrichen sei, obwohl sie die geforderte Zahlung nicht geleistet hätten. Im Übrigen bleibe die geltend gemachte Gefährdungslage in der Türkei zu allgemein und nicht hinreichend konkret dargelegt. E.b Am 1. Dezember 2016 ging ein Schreiben des Sohnes der Gesuchstellenden ein, welches das SEM am 2. Dezember 2016 dahingehend beantwortete, dass keine Möglichkeit bestehe, auf den Einsprache-Entscheid wiedererwägungsweise zurückzukommen (SEM-act. 160-164). F. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2016 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die verweigernde Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und den Gesuchstellenden sei aus humanitären Gründen ein Visum für die Einreise in die Schweiz zu erteilen. Zur Begründung verwies er ausschliesslich auf die Situation des Sohnes der Gesuchstellenden, E._______. Dieser leide psychisch sehr stark unter der Trennung von seinen Eltern und lasse sich weder von seinem Umfeld noch von Fachpersonen helfen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer nebst der angefochtenen Verfügung zwei gleichentags datierte Briefe der Tochter und des Sohnes der Gesuchstellenden ein, in denen sich die Verfasser in gleicher Weise äussern. G. Zur Vernehmlassung eingeladen, verzichtete die Vorinstanz in einer Eingabe vom 9. Februar 2017 darauf, inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu nehmen und beantragte deren Abweisung. Darüber wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt (BVGer-act. 5 und 6). H. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten, teilweise undatierten Eingaben (Poststempel vom 10. und 27. Oktober, 11. Dezember 2017 sowie 9. Februar 2018) äusserte sich die Tochter der Gesuchstellenden insbesondere zur schwierigen Situation, in der sich ihr Bruder befinde (BVGer-act. 7 bis 10). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Einspracheentscheide, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist nicht materieller Verfügungsadressat. Als Bruder des Gesuchstellers und Onkel der in der Schweiz lebenden Kinder verfügt er jedoch über enge familiäre Bande zu den materiellen Verfügungsadressaten und ist daher von der Visumsverweigerung zweifellos mehr als jeder Dritte berührt. Die materielle Beschwer kann ihm daher nicht abgesprochen werden (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Als Einsprecher, dessen Anträgen keine Folge gegeben wurde, ist er zudem formell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Schliesslich liegt sein schützwürdiges Interesse an der Abänderung der angefochtenen Verfügung auf der Hand (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer genauso zur Beschwerde berechtigt ist, wie er bereits zuvor zur Einsprache berechtigt war. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, haben sie daher unter anderem den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Darüber hinaus haben sie Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016; kodifizierter Text]).

E. 3.3 Vorliegend haben die Gesuchstellenden weder die Absicht eines langfristigen Aufenthalts in der Schweiz noch die damit einhergehenden fehlenden Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums bestritten. Angesichts der geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum verweigert. Auf die einzelnen Einreisevoraussetzungen ist folglich nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines "einheitlichen Visums" nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; vgl. auch Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]); vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.).

E. 4.2 In einem neueren Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Daraus folgt für die Schweiz - die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt - dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines "humanitären Visums" zwecks Einreichung eines Asylgesuches ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung humanitärer Visa nicht länger auf die bisherige Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt.

E. 4.3 Die sich daraus ergebende Lücke füllt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3 m.H.).

E. 4.4 Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 "Visumantrag aus humanitären Gründen" (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum; online unter: www. sem.admin.ch Publikationen & Service Weisungen und Kreisschreiben I. Ausländerbereich 2. Einreise in die Schweiz, abgerufen am 16.02.2018). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen in Abrede, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht seien, was für die Erteilung eines sog. humanitären Visums vorauszusetzen sei. Die Gesuchstellenden hielten sich in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder Bürgerkrieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Damit greife die Regelvermutung, dass keine akute Gefährdung bestehe. Der von den Gesuchstellenden behauptete Zwischenfall und die daraus abgeleitete Bedrohung seien zu bezweifeln, hätten sie doch das Ereignis nicht von Anfang an geltend gemacht und sei nicht davon auszugehen, dass die PKK unter den gegebenen Umständen aktiv werden könne und wolle, um die Eltern von zwei Kindern, die aus einem Ausbildungslager der PYD entflohen seien, zu behelligen. Schliesslich lebten die Gesuchstellenden immer noch am selben Ort und das ihnen angeblich von ihren Widersachern gesetzte Ultimatum sei anfangs Juni 2016 ungenutzt abgelaufen, ohne dass dies Folgen gehabt hätte. Doch selbst wenn sich das Ereignis vom 1. März 2016 wie behauptet zugetragen haben sollte, wäre nicht einzusehen, weshalb sich die Gesuchstellenden in der Folge nicht schutzsuchend an die türkischen Behörden gewandt hätten. Syrische Flüchtlinge fänden in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung und sie könnten grundsätzlich auch die türkische Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen. Dass Letzteres den Gesuchstellenden nicht möglich sein sollte, sei weder substantiiert geltend gemacht noch belegt worden. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, stehe ihnen die Möglichkeit offen, sich an die lokalen Behörden oder an das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), den türkischen Roten Halbmond oder an andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen zu wenden. Zudem bestehe seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen türkischen Generaldirektion für Migrationsmanagement, der einzigen Institution für die Erfassung von Asylsuchenden und Flüchtlingen, registrieren zu lassen, um so von besonderen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. Die Gesuchstellenden könnten sich auch nicht auf eine vom EJPD mit Weisung vom 4. September 2013 eingeführte, am 29. November 2013 wieder aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige berufen, da die Visumanträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien und die Gesuchstellenden sowieso offenkundig nicht zum begünstigten Personenkreis - Ehegatten und minderjährige Kinder von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden - zu zählen gewesen wären. Die Gesuchstellenden bzw. deren Kinder in der Schweiz erfüllten auch nicht die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG in Verbindung mit Art. 74 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) oder Art. 51 AsylG (SR 142.31).

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, die Situation seines in der Schweiz lebenden Neffen, des Sohnes der Gesuchstellenden, zu thematisieren. Dieser leide psychisch stark unter der zwangsweisen Trennung von seinen Eltern. Er (der Beschwerdeführer) finde keinen Zugang zu diesem und mache sich Sorgen wegen dessen sich verschlechternden Gesundheitszustandes.

E. 5.3 In die gleiche Richtung gehen auch die während des Beschwerdeverfahrens von der Tochter der Gesuchstellenden, D._______, eingereichten Briefe. Fortbestehende Probleme der Eltern (Gesuchstellenden) werden von ihr zwar angedeutet (so in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2017, in welchem von telefonischen Drohungen und davon die Rede ist, dass die Gesuchstellenden aus der Türkei möglicherwiese nach Syrien zurückgeschickt werden könnten), aber nicht weiter ausgeführt. Aus besagten Schreiben zu schliessen, leben D._______ und E._______ inzwischen alleine und sie wollen den Kontakt zu ihrer in der Schweiz ansässigen Verwandtschaft abgebrochen haben.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Einschätzung der Verhältnisse durch die Vorinstanz grundlegend zu zweifeln. Dass die Gesuchstellenden - wie von ihnen behauptet - am 1. März 2016 von Exponenten der PKK in ihrer Wohnung in G._______ überfallen worden sein sollen, weil sie im vorangegangenen Sommer ihre Kinder aus einem Ausbildungslager kurdischer Milizen in Syrien entführt hätten, erscheint tatsächlich eher unwahrscheinlich. Denn mit solchen Aktionen (dazu noch im Westen der Türkei im Grossraum der Metropole Istanbul) würde sich diese Organisation ohne besonderen Anlass beträchtlichen Risiken aussetzen. Auffällig ist in der Tat auch, dass die Gesuchstellenden dieses für sie angeblich zentrale Ereignis und dessen Folgen in ihrem ansonsten ausführlich begründeten und dokumentierten Gesuch nicht erwähnten. Ebenfalls schwer nachvollziehbar bleibt, weshalb die Gesuchstellenden im Zusammenhang mit dem behaupteten Überfall keine staatliche Hilfe in Anspruch nahmen. Denn der türkische Staat geht bekanntermassen hart und konsequent gegen Exponenten der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK vor. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb sich die Gesuchstellenden offenbar beharrlich weigern, sich an spezifisch tätige Organisationen zu wenden und Hilfe (auch medizinischer Art) in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz hat Möglichkeiten dazu aufgezeigt.

E. 5.5 Völlig zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die vom EJPD mit Weisung vom 4. September 2013 eingeführte, am 29. November 2013 wieder aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige. Die Gesuchstellenden haben ihren Visumantrag am 13. April 2016 und damit Jahre nach Aufhebung besagter Weisungen gestellt.

E. 5.6 Die Erteilung eines sog. humanitären Visums setzt wie erwähnt voraus, dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die Notlage muss mit anderen Worten zwingend in der Person gegeben sein, die vom Ausland aus um ein solches Einreisevisum ersucht. Dass sich vorliegend der Sohn der Gesuchstellenden in der Schweiz in einer psychischen Notlage befinden soll, der nur mit der Erteilung einer Einreiseerlaubnis für die Eltern zu begegnen sei, tut deshalb nichts zur Sache. Ebenso wenig kann entscheidend sein, dass die Gesuchstellenden schon wiederholt erfolglos versucht haben wollen, über die Bestimmungen betreffend den Familiennachzug in die Schweiz zu gelangen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilagen: Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7680/2016 Urteil vom 1. März 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______ und C._______; beide syrische Staatsangehörige. Sachverhalt: A. Am 13. April 2016 (Datum Eingangsstempel) ersuchten die syrischen Ehegatten B._______ und C._______ (geb. [...] bzw. [...]; nachfolgend Gesuchstellende) bei der Schweizer Vertretung in Istanbul um Erteilung eines humanitären Visums für die Einreise in die Schweiz. Den Anträgen lagen unter anderem ein undatierter Bericht der Gesuchstellenden mit zahlreichen Beilagen sowie ein Schreiben vom 8. März 2016 bei, verfasst von der schweizerischen Pflegemutter der beiden Kinder der Gesuchstellenden (vorinstanzliche Akten [SEM.act.] 1-34, 82-103, 110-114 und 122-129). Im persönlichen Bericht der Gesuchstellenden schilderten diese, dass und weshalb sie ihr Heimatland im August 2015 gemeinsam mit ihren beiden Kindern D._______ (geb. [...]) und E._______ (geb. [...]) verlassen und in die Türkei geflüchtet seien, und weshalb sie ihre Kinder von dort im Oktober 2015 per Schlepper in die Schweiz weiterschickten. Der Gesuchsteller führte im Wesentlichen aus, er habe während 23 Jahren als Polizist in Damaskus gearbeitet. Wegen seiner kurdischen Ethnie sei er schon in früheren Jahren und besonders 2008 bedroht und misshandelt worden. Das habe dazu geführt, dass er seine Arbeitsstelle 2009 aufgegeben und mit seiner Familie in seine Herkunftsregion im Nordwesten Syriens (F._______, Bezirk Jindires) zurückgezogen sei. Aber auch dort sei es noch zu staatlichen Übergriffen auf ihn gekommen. Später seien er und seine Familie zusätzlich unter den Druck kurdischer Organisationen geraten, die in der Region herrschten und gegenüber der Bevölkerung ein repressives Regime führten. Seine beiden Kinder seien zwangsweise für eine Ausbildung in den bewaffneten kurdischen Milizen YPJ und YPG rekrutiert worden. Ihn selbst habe man verdächtigt, ein Anhänger der demokratisch kurdischen Partei PDK zu sein. Seine Geschwister hätten (bis auf einen Bruder) alle in dieser Partei hohe Posten besetzt. Die PDK sei sowohl bei der syrischen Regierung als auch bei der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK verhasst. Er habe schliesslich seine Kinder aus dem Ausbildungslager geholt und sei mit der ganzen Familie in die Türkei geflüchtet. Sechs Tage nach ihrer Flucht hätten Mitglieder der kurdischen Milizen YPG fünf seiner in F._______ lebenden Brüder überfallen, in ihren Häusern nach ihm und seiner Familie gesucht und sie unter Waffengewalt gezwungen, das Land zu verlassen. In der Türkei seien sie (die Gesuchstellenden) anfänglich in der Wohnung eines Freundes, später in einer eigenen Wohnung in G._______ (Provinz Kocaeli) untergekommen. In der Türkei lebten mehrere Verwandte (Geschwister, Nichten und Neffen); die meisten in Istanbul. Er und seine Familie würden aber auch dort weiter von Mitgliedern kurdischer Milizen bedroht. So habe er einen anonymen Telefonanruf bekommen, in dem jemand ihm selbst und seiner Familie gewaltsame Verfolgung in Aussicht gestellt habe. Konkret würden sie in der Türkei von der PKK bedroht. Von Verwandten habe er bestätigt erhalten, dass er und seine Kinder sowohl in Syrien wie auch in der Türkei gesucht würden. Deshalb hätten er und seine Frau sich entschieden, die Kinder in die Schweiz weiter zu schicken, wo bereits Verwandte ansässig seien. Für eine gemeinsame Flucht mit den Kindern habe das Geld nicht gereicht, weshalb sie in der Türkei zurückgeblieben seien. Als Folge der geschilderten Ereignisse leide er unter Stress, Angstzuständen und Schlaflosigkeit. Er habe Gelenkschmerzen und Migräne und müsse regelmässig Schmerzmittel einnehmen. In der Türkei könne er als Syrer nicht zum Arzt. Er und seine Frau erhielten vom türkischen Staat keine Unterstützung; auch nicht finanzieller Art. Er selbst sei in der Türkei registriert und habe einen Ausweis, dies im Gegensatz zu seiner Ehefrau. Beide hätten sie keinen Schutz in der Türkei beantragt und sie würden das auch in Zukunft nicht tun. Die schweizerische Pflegemutter bestätigte in ihrem Schreiben, dass D._______ und E._______, die Tochter und der Sohn der Gesuchstellenden, an ihre Familie vermittelt worden seien und seit November 2015 mit ihnen zusammenlebten. Die Jugendlichen seien inzwischen eingeschult und gäben sich sehr tapfer. Sie seien in regem und herzlichem Kontakt mit ihren Verwandten in Luzern, Thun und Aarau. Ihr sehnlichster Wunsch sei, dass ihre Eltern in die Schweiz nachreisen und hier in Sicherheit leben könnten. Sie machten sich grosse Sorgen um deren Wohl und telefonierten täglich mit ihnen. B. Die Schweizer Vertretung in Istanbul verweigerte mit Formularverfügung vom 24. Mai 2016 die Ausstellung der beantragten Visa. Dies mit der Begründung, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums seien nicht erfüllt; der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe aber auch kein Anlass, ein sog. "humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012" zu erteilen, zumal der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden sei (SEM-act. 1-35 und 104-107). C. C.a Am 14. Juni 2016 erhob der in der Schweiz lebende Bruder des Gesuchstellers, A._______ (nachfolgend: Einsprecher bzw. Beschwerdeführer), Einsprache gegen die Visumverweigerung (SEM-act. 36-72). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Gesuchstellenden seien in der Türkei nicht unmittelbar gefährdet. In Wirklichkeit würden sie dort von Mitgliedern der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK bedroht. So sei es am 1. März 2016 zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem die Gesuchstellenden in ihrer Wohnung in Istanbul von Unbekannten überfallen, misshandelt, mit Waffen bedroht und zur Bezahlung eines Lösegeldes aufgefordert worden seien. Dies deshalb, weil sie ihre Kinder vor ihrer Flucht aus Syrien aus einem militärischen Lager kurdischer Milizen befreit hätten. Der Überfall in ihrer Wohnung sei von hausinternen Überwachungskameras festgehalten worden und solchermassen dokumentiert. Die Gesuchstellenden lebten seither in ständiger Angst; der Gesuchsteller sei krank und nicht mehr arbeitsfähig. Er brauche ärztliche Betreuung, die er aber als Kurde in der Türkei nicht bekomme. Die Gesuchstellerin werde immer von einem Freund begleitet, wenn sie zur Arbeit gehe. Aber auch die Kinder in der Schweiz litten unter der Situation. Der Sohn der Gesuchstellenden verkrafte die Trennung von den Eltern nicht und leide an einer schweren Depression mit Verdacht auf Suizidalität. Um die geschilderten Ereignisse zu belegen reichte der Einsprecher - nebst bereits aktenmässig erfassten Unterlagen - die erwähnten Bilder zweier hausintern angebrachter Überwachungskameras, eine Echtheitsbestätigung durch den Hauswart sowie diverse Fotos der Kinder D._______ und E._______ sowie von minderjährigen Verwandten und Schulfreunden ein (aufgenommen grösstenteils in einem militärischen Umfeld). C.b Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 reichte die Pflegemutter von D._______ und E._______ einen Untersuchungsbericht der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Burgdorf vom 2. Juni 2016 nach, in welchem bei E._______ der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und unter anderem festgehalten wird, dass er eine medikamentöse Behandlung ablehne (SEM-act. 73-76). D. D.a Mit Schreiben vom 2. August 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Ablehnung seiner Einsprache in Aussicht und gewährte ihm vorgängig Gelegenheit zur abschliessenden schriftlichen Stellungnahme (SEM-act. 131 f.). D.b Am 10. August 2016 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben der Pflegemutter von D._______ und E._______ ein, worin sich die Verfasserin besorgt über die drohende Abweisung zeigte und ihrerseits auf den von den Gesuchstellenden in der Türkei erlittenen Überfall verwies (SEM-act. 133). D.c Der Beschwerdeführer äusserte sich in einer undatierten Stellungnahme, welche am 4. November 2016 beim SEM einging (SEM-act. 138). E. E.a Mit Verfügung vom 16. November 2016 - eröffnet am 17. November 2016 - wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM-act. 152-159). Zur Begründung stellte sie insbesondere fest, die Gesuchstellenden hielten sich zurzeit in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Dass die PKK den geltend gemachten Sachverhalt (Flucht der Kinder aus einem Ausbildungslager in Syrien) zum Anlass einer Verfolgung der Eltern in der Türkei mache, sei zu bezweifeln. Sollte sich der Übergriff vom 1. März 2016 auf die Gesuchstellenden aber tatsächlich wie von diesen geschildert zugetragen haben, so wäre nicht einzusehen, weshalb sie sich nicht zu ihrem Schutze an die türkischen Behörden gewandt hätten. Zudem sollten sie auch auf die Unterstützung ihrer ebenfalls in der Türkei ansässigen Verwandten zählen können. Das Ausmass der geltend gemachten Gefährdung sei auch deshalb zu relativieren, weil die Gesuchstellenden offenbar immer noch am selben Ort wohnten und das beim behaupteten Überfall gestellte Ultimatum ohne Folgen verstrichen sei, obwohl sie die geforderte Zahlung nicht geleistet hätten. Im Übrigen bleibe die geltend gemachte Gefährdungslage in der Türkei zu allgemein und nicht hinreichend konkret dargelegt. E.b Am 1. Dezember 2016 ging ein Schreiben des Sohnes der Gesuchstellenden ein, welches das SEM am 2. Dezember 2016 dahingehend beantwortete, dass keine Möglichkeit bestehe, auf den Einsprache-Entscheid wiedererwägungsweise zurückzukommen (SEM-act. 160-164). F. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2016 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die verweigernde Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und den Gesuchstellenden sei aus humanitären Gründen ein Visum für die Einreise in die Schweiz zu erteilen. Zur Begründung verwies er ausschliesslich auf die Situation des Sohnes der Gesuchstellenden, E._______. Dieser leide psychisch sehr stark unter der Trennung von seinen Eltern und lasse sich weder von seinem Umfeld noch von Fachpersonen helfen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer nebst der angefochtenen Verfügung zwei gleichentags datierte Briefe der Tochter und des Sohnes der Gesuchstellenden ein, in denen sich die Verfasser in gleicher Weise äussern. G. Zur Vernehmlassung eingeladen, verzichtete die Vorinstanz in einer Eingabe vom 9. Februar 2017 darauf, inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu nehmen und beantragte deren Abweisung. Darüber wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt (BVGer-act. 5 und 6). H. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten, teilweise undatierten Eingaben (Poststempel vom 10. und 27. Oktober, 11. Dezember 2017 sowie 9. Februar 2018) äusserte sich die Tochter der Gesuchstellenden insbesondere zur schwierigen Situation, in der sich ihr Bruder befinde (BVGer-act. 7 bis 10). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einspracheentscheide, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist nicht materieller Verfügungsadressat. Als Bruder des Gesuchstellers und Onkel der in der Schweiz lebenden Kinder verfügt er jedoch über enge familiäre Bande zu den materiellen Verfügungsadressaten und ist daher von der Visumsverweigerung zweifellos mehr als jeder Dritte berührt. Die materielle Beschwer kann ihm daher nicht abgesprochen werden (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Als Einsprecher, dessen Anträgen keine Folge gegeben wurde, ist er zudem formell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Schliesslich liegt sein schützwürdiges Interesse an der Abänderung der angefochtenen Verfügung auf der Hand (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer genauso zur Beschwerde berechtigt ist, wie er bereits zuvor zur Einsprache berechtigt war. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 3.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, haben sie daher unter anderem den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Darüber hinaus haben sie Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016; kodifizierter Text]). 3.3 Vorliegend haben die Gesuchstellenden weder die Absicht eines langfristigen Aufenthalts in der Schweiz noch die damit einhergehenden fehlenden Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums bestritten. Angesichts der geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum verweigert. Auf die einzelnen Einreisevoraussetzungen ist folglich nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines "einheitlichen Visums" nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; vgl. auch Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]); vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.). 4.2 In einem neueren Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Daraus folgt für die Schweiz - die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt - dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines "humanitären Visums" zwecks Einreichung eines Asylgesuches ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung humanitärer Visa nicht länger auf die bisherige Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt. 4.3 Die sich daraus ergebende Lücke füllt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3 m.H.). 4.4 Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 "Visumantrag aus humanitären Gründen" (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum; online unter: www. sem.admin.ch Publikationen & Service Weisungen und Kreisschreiben I. Ausländerbereich 2. Einreise in die Schweiz, abgerufen am 16.02.2018). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen in Abrede, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht seien, was für die Erteilung eines sog. humanitären Visums vorauszusetzen sei. Die Gesuchstellenden hielten sich in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder Bürgerkrieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Damit greife die Regelvermutung, dass keine akute Gefährdung bestehe. Der von den Gesuchstellenden behauptete Zwischenfall und die daraus abgeleitete Bedrohung seien zu bezweifeln, hätten sie doch das Ereignis nicht von Anfang an geltend gemacht und sei nicht davon auszugehen, dass die PKK unter den gegebenen Umständen aktiv werden könne und wolle, um die Eltern von zwei Kindern, die aus einem Ausbildungslager der PYD entflohen seien, zu behelligen. Schliesslich lebten die Gesuchstellenden immer noch am selben Ort und das ihnen angeblich von ihren Widersachern gesetzte Ultimatum sei anfangs Juni 2016 ungenutzt abgelaufen, ohne dass dies Folgen gehabt hätte. Doch selbst wenn sich das Ereignis vom 1. März 2016 wie behauptet zugetragen haben sollte, wäre nicht einzusehen, weshalb sich die Gesuchstellenden in der Folge nicht schutzsuchend an die türkischen Behörden gewandt hätten. Syrische Flüchtlinge fänden in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung und sie könnten grundsätzlich auch die türkische Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen. Dass Letzteres den Gesuchstellenden nicht möglich sein sollte, sei weder substantiiert geltend gemacht noch belegt worden. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, stehe ihnen die Möglichkeit offen, sich an die lokalen Behörden oder an das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), den türkischen Roten Halbmond oder an andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen zu wenden. Zudem bestehe seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen türkischen Generaldirektion für Migrationsmanagement, der einzigen Institution für die Erfassung von Asylsuchenden und Flüchtlingen, registrieren zu lassen, um so von besonderen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. Die Gesuchstellenden könnten sich auch nicht auf eine vom EJPD mit Weisung vom 4. September 2013 eingeführte, am 29. November 2013 wieder aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige berufen, da die Visumanträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien und die Gesuchstellenden sowieso offenkundig nicht zum begünstigten Personenkreis - Ehegatten und minderjährige Kinder von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden - zu zählen gewesen wären. Die Gesuchstellenden bzw. deren Kinder in der Schweiz erfüllten auch nicht die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG in Verbindung mit Art. 74 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) oder Art. 51 AsylG (SR 142.31). 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, die Situation seines in der Schweiz lebenden Neffen, des Sohnes der Gesuchstellenden, zu thematisieren. Dieser leide psychisch stark unter der zwangsweisen Trennung von seinen Eltern. Er (der Beschwerdeführer) finde keinen Zugang zu diesem und mache sich Sorgen wegen dessen sich verschlechternden Gesundheitszustandes. 5.3 In die gleiche Richtung gehen auch die während des Beschwerdeverfahrens von der Tochter der Gesuchstellenden, D._______, eingereichten Briefe. Fortbestehende Probleme der Eltern (Gesuchstellenden) werden von ihr zwar angedeutet (so in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2017, in welchem von telefonischen Drohungen und davon die Rede ist, dass die Gesuchstellenden aus der Türkei möglicherwiese nach Syrien zurückgeschickt werden könnten), aber nicht weiter ausgeführt. Aus besagten Schreiben zu schliessen, leben D._______ und E._______ inzwischen alleine und sie wollen den Kontakt zu ihrer in der Schweiz ansässigen Verwandtschaft abgebrochen haben. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Einschätzung der Verhältnisse durch die Vorinstanz grundlegend zu zweifeln. Dass die Gesuchstellenden - wie von ihnen behauptet - am 1. März 2016 von Exponenten der PKK in ihrer Wohnung in G._______ überfallen worden sein sollen, weil sie im vorangegangenen Sommer ihre Kinder aus einem Ausbildungslager kurdischer Milizen in Syrien entführt hätten, erscheint tatsächlich eher unwahrscheinlich. Denn mit solchen Aktionen (dazu noch im Westen der Türkei im Grossraum der Metropole Istanbul) würde sich diese Organisation ohne besonderen Anlass beträchtlichen Risiken aussetzen. Auffällig ist in der Tat auch, dass die Gesuchstellenden dieses für sie angeblich zentrale Ereignis und dessen Folgen in ihrem ansonsten ausführlich begründeten und dokumentierten Gesuch nicht erwähnten. Ebenfalls schwer nachvollziehbar bleibt, weshalb die Gesuchstellenden im Zusammenhang mit dem behaupteten Überfall keine staatliche Hilfe in Anspruch nahmen. Denn der türkische Staat geht bekanntermassen hart und konsequent gegen Exponenten der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK vor. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb sich die Gesuchstellenden offenbar beharrlich weigern, sich an spezifisch tätige Organisationen zu wenden und Hilfe (auch medizinischer Art) in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz hat Möglichkeiten dazu aufgezeigt. 5.5 Völlig zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die vom EJPD mit Weisung vom 4. September 2013 eingeführte, am 29. November 2013 wieder aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige. Die Gesuchstellenden haben ihren Visumantrag am 13. April 2016 und damit Jahre nach Aufhebung besagter Weisungen gestellt. 5.6 Die Erteilung eines sog. humanitären Visums setzt wie erwähnt voraus, dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die Notlage muss mit anderen Worten zwingend in der Person gegeben sein, die vom Ausland aus um ein solches Einreisevisum ersucht. Dass sich vorliegend der Sohn der Gesuchstellenden in der Schweiz in einer psychischen Notlage befinden soll, der nur mit der Erteilung einer Einreiseerlaubnis für die Eltern zu begegnen sei, tut deshalb nichts zur Sache. Ebenso wenig kann entscheidend sein, dass die Gesuchstellenden schon wiederholt erfolglos versucht haben wollen, über die Bestimmungen betreffend den Familiennachzug in die Schweiz zu gelangen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilagen: Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand: